Wie muss ein Rentenpunkt bei unterjähriger Beschäftigung berechnet werden?

  • Hallo,

    am trüben Sonntag einmal eine Frage an alle Rentenversicherungsspezialisten: Wie muss die DRV bei unterjähriger Beschäftigung den Rentenpunkt berechnen; für jeden Beschäftigungsabschnitt separat oder als Jahresdurchschnitt? Ein fiktives Beispiel zur Erläuterung:

    Arbeitnehmer im Jahr 2023, Monatsgehalt 8.000 Euro, hat 1-5 und 10-12 gearbeitet, 6-9 nicht (Grund erst einmal egal).

    Beitragsbemessungsgrenze (West) 87.600 Euro in 2023 bzw. 7.300 Euro p.M.

    Jahresdurchschnittsentgelt in 2023 43.142 Euro

    Berechnungsvariante 1

    1-5 5 Monate x 7.300 Euro ergibt 0,8460 Punkte

    6-9 4 Monate keine RV- pflichtigen Einkünfte ergibt 0,000 Punkte

    1-12 3 Monate x 7.300 Euro ergibt 0,5076 Punkte

    Summe 2023 1,3536 Punkte

    Oder

    Berechnungsvariante 2

    Jahresgehalt in 2023 8*8.000=64.000 Euro ergibt 1,4835 Punkte

    Der Unterschied macht derzeit als ca. 5 Euro p.M. aus, ein Leben lang.

    (Der reale Fall ist wesentlich komplexer, will ich hier nicht ausbreiten.)

    Deshalb die Frage, kennt jemand die verbindlichen Rechenvorschriften, wo kann man nachlesen?

    Danke und schönen Sonntag

    Pumphut

  • Der Rentenpunkt wird doch anhand der Einzahlungen von AG/AN berechnet, damit ist es meines Erachtens egal wie viele Monate gearbeitet wurde. Wurde für nicht gearbeitete Monate noch Arbeitslosengeld bezogen kommt da auch noch was hinzu. Also für jeden Abschnitt separat, wird ja jede Beitragszahlung an die GRV gemeldet und überwiesen.

  • Wie muss die DRV bei unterjähriger Beschäftigung den Rentenpunkt berechnen; für jeden Beschäftigungsabschnitt separat oder als Jahresdurchschnitt?

    Ein fiktives Beispiel zur Erläuterung:

    Arbeitnehmer im Jahr 2023, Monatsgehalt 8.000 Euro, hat 1-5 und 10-12 gearbeitet, 6-9 nicht (Grund erst einmal egal).

    Einkommen über der Beitragsbemessungsgrenze, somit Beitragsbegrenzung: Beitrag wird von 7300 € bezahlt, nicht von 8000 €.

    Berechnungsvariante 1

    1-5 5 Monate x 7.300 Euro ergibt 0,8460 Punkte

    6-9 4 Monate keine RV- pflichtigen Einkünfte ergibt 0,000 Punkte

    1-12 3 Monate x 7.300 Euro ergibt 0,5076 Punkte

    Summe 2023 1,3536 Punkte

    Sieht soweit ok aus.

    Berechnungsvariante 2

    Jahresgehalt in 2023 8*8.000=64.000 Euro ergibt 1,4835 Punkte

    :)

    Die Rentenversicherung zählt nicht Dein Einkommen, sondern a) die Beiträge im Verhältnis zum Durchschnittsbeitrag und Maximalbeitrag und b) die Monate, denen die Beiträge zugeordnet werden.

    Im vorliegenden Fall werden nur von 7300 € Beiträge bezahlt, also gibt es nur von 7300 € Rentenpunkte.

  • Einkommen über der Beitragsbemessungsgrenze, somit Beitragsbegrenzung: Beitrag wird von 7300 € bezahlt, nicht von 8000 €.

    Sieht soweit ok aus.

    :)

    Die Rentenversicherung zählt nicht Dein Einkommen, sondern a) die Beiträge im Verhältnis zum Durchschnittsbeitrag und Maximalbeitrag und b) die Monate, denen die Beiträge zugeordnet werden.

    Im vorliegenden Fall werden nur von 7300 € Beiträge bezahlt, also gibt es nur von 7300 € Rentenpunkte.

    Dein erster Satz sieht auf den ersten Blick plausibel aus.

    Aber dem Nö muss ich widersprechen.

    Habe gerade mal in alten Gehaltsabrechnungen gestöbert. Hatte selbst einen ähnlich Fall wie Pumphut . In den ersten Monaten des betreffenden Jahres unterhalb der monatlichen Bemessungsgrenze. Also einfach. In den Folgemonaten deutlich oberhalb der Grenze. in diesen Monaten wurden die Lücken zur Grenze der ersten Monate nachgeholt (bis zur dahin aufgelaufenen Grenze). In diesen Monaten wurde Rentenversicherung auf das fünfstellige Monatseinkommen berechnet (beispielhaft ca. 1.400 Euro, jeweils AN und AG-Anteil).

    Ob diese Berechnung für den AG verpflichtend ist, weiß ich nicht. Somit habe ich leider auch keine gewünschte Vorschrift dazu. Denke aber, dass mein damaliger AG mit tausenden von MA das geprüft und richtig gemacht hat.

  • Pumphut Die DRV läßt immer monatlich abrechnen und die zur Berechnung "genutzten" Monatsbeträge werden dann die zum Jahresbetrag zusammengefasst. (kein Jahresmittelwert)
    Hatte vor 5 Jahren ein Sabattical für ein paar Monate.
    Im ersten Jahr: 10 Monate gut über der BBG, und dann 2 Monate "nur" die Hälfte des Gehalts. Die 2 Monate, die ich NICHT über der BBG lag, haben mich dann Rentenpunktanteile gekostet.

  • Pumphut Die DRV läßt immer monatlich abrechnen und die zur Berechnung "genutzten" Monatsbeträge werden dann die zum Jahresbetrag zusammengefasst. (kein Jahresmittelwert)
    Hatte vor 5 Jahren ein Sabattical für ein paar Monate.
    Im ersten Jahr: 10 Monate gut über der BBG, und dann 2 Monate "nur" die Hälfte des Gehalts. Die 2 Monate, die ich NICHT über der BBG lag, haben mich dann Rentenpunktanteile gekostet.

    Also Sabattical immer am Jahresanfang! ;)

  • Also Sabattical immer am Jahresanfang! ;)

    Wenn der Arbeitgeber dann zurückrechnet und dafür dann auch den RV-Beitrag abführt, dann würde es gehen (ob er kann/muss oder darf, weiß ich nicht).
    Wie heißt es noch: What you pay, you will get.
    Wenn, (zu dem Beispiel in #1), auf 7300€ Rentenversicherung bezahlt wurde, dann kannst du keine Rentenpunktanteile auf 8000€ erwarten.

  • Hallo,

    erst einmal vielen Dank für die Beiträge. Wie schon gesagt, hypothetisches Beispiel, die Realität ist noch komplexer. Außerdem ist es nicht mein persönlicher Fall.

    Am logischsten ist für mich die Erläuterung von Achim Weiss. Im Gegensatz zu den meisten Veröffentlichungen zum Thema zählt für die Berechnung der Rentenpunkte eben nicht das auf dem Lohnzettel ausgewiesene Einkommen, sondern die tatsächlich an die DRV abgeführten Rentenbeiträge. Wenn der AG die monatlich deckelt, wäre Variante 1 richtig. Beim Fall von Oldie hat der AG sozusagen den internen Jahresausgleich gemacht und die DRV hat den Höchstbetrag für das gesamte Jahr bekommen.

    Danke und Gruß Pumphut

  • Dein erster Satz sieht auf den ersten Blick plausibel aus.
    Aber dem Nö muss ich widersprechen.

    Habe gerade mal in alten Gehaltsabrechnungen gestöbert. Hatte selbst einen ähnlich Fall wie Pumphut . In den ersten Monaten des betreffenden Jahres unterhalb der monatlichen Bemessungsgrenze. Also einfach. In den Folgemonaten deutlich oberhalb der Grenze. in diesen Monaten wurden die Lücken zur Grenze der ersten Monate nachgeholt (bis zur dahin aufgelaufenen Grenze).

    Dein Fall liegt anders als der von Pumphut. Du warst alle Monate des Jahres rentenversicherungspflichtig, Pumphuts Fall aber nicht.

    Eben das macht den Unterschied: Dein Arbeitgeber konnte die Beiträge in den beitragspflichtigen Vormonaten nachträglich aufstocken. Der Arbeitgeber von Pumphuts Fall konnte das nicht, denn die versicherungspflichtigen Vormonate waren ja schon sämtlich mit Maximalbeiträgen belegt.

  • Interessante Daten.

    Wie sieht das dann aus, wenn man wählen könnte zwischen a) einer Heruntersetzung der Wochenarbeitszeit von beispielsweise 40 auf 30 Stunden und b) dem Beibehalten der Wochensarbeitszeit von 40 Stunden und stattdessen einem Sabatical von 3 Monaten?

    Bei den o.g. Beispiel von einem Monatsgehalt von 8.000 Euro.

    Womit fährt man "besser"?

  • Wie sieht das dann aus, wenn man wählen könnte zwischen a) einer Heruntersetzung der Wochenarbeitszeit von beispielsweise 40 auf 30 Stunden und b) dem Beibehalten der Wochensarbeitszeit von 40 Stunden und stattdessen einem Sabbatical von 3 Monaten?

    Das läßt sich wohl nicht vergleichen. Das eine heißt typischerweise: dauerhaft von der Größenordnung her ein Tag frei. Das andere heißt: Drei Monate unbezahlten Extra-Urlaub.

    Man muß im Einzelfall ausrechnen, was günstiger ist. Nimmt man drei Monate frei, fallen für diese Zeit keine Sozialabgaben an. Man erwirbt in dieser Zeit keine Rentenansprüche, man muß sich ggf. freiwillig gesetzlich krankenversichern.

    Man könnte ein solches Sabbatical mit Absprache mit dem Arbeitgeber brücken, indem man beispielsweise ein halbes Jahr formal die Arbeitszeit (und den Lohn) auf 50% reduziert und davon die erste Hälfte voll arbeitet und die zweite Hälfte komplett frei macht. Man zahlt beim Beispielgehalt dann etwas mehr Rentenversicherung (nämlich 6 Monate von 4000 €, statt 3 Monate von 7300 € (Beitragsbemessungsgrenze) und 3 Monate nichts); Krankenversicherung zahlt man mehr (nämlich 6 Monate von 4.000 €, statt 3 Monate von 5.512,50 € und 3 Monate von 1.250 €). Vermutlich zahlt man bei diesem Gehalt bei der zweiten Option mehr, bekommt aber auch mehr Rentenansprüche.

    Bei einem deutlich geringeren Gehalt drehen sich die Verhältnisse vermutlich um.

    Ich habe das nur überschlagen. Wer das konkret plant, möchte für seinen Fall eine präzise Vorausrechnung anstellen.