Familienversicherung Einkünfte geringer

  • Hallo,

    meine Frau ist seit 2022 Hausfrau/ohne Anstellung und somit bei mir familienversichert in der gesetzlichen Krankenkasse. Sie hat außer Kapitalerträgen aus Ersparnissen keinerlei Einkünfte. Durch Auszahlung von ein Festgeld könnte es passieren, dass 2025 die reinen Erträge einmalig über die Grenze von 7420 Euro (12*535+1000) steigen. Der Beträg wird vielleicht nur leicht darüber sein, so bei 7600€. Und 2026 dann wieder entweder darunter oder sie wird wieder arbeiten gehen. Welche Ausgaben können denn jetzt das Einkomen noch veringern? Ich habe von "tatsächlichen Kosten für Bewerbungen" gelesen, also auch z.B . Bücher für Bewerbungen etc. oder Haftpflichtversicherungen etc.

    Danke für alle Infos

    Andi

  • Kater.Ka 2. Dezember 2025 um 17:33

    Hat das Thema freigeschaltet.
  • Meine Frau ist seit 2022 Hausfrau/ohne Anstellung und somit bei mir familienversichert in der gesetzlichen Krankenkasse. Sie hat außer Kapitalerträgen aus Ersparnissen keinerlei Einkünfte. Durch Auszahlung [eines] Festgeld[es] könnte es passieren, dass 2025 die reinen Erträge einmalig über die Grenze von 7420 Euro (12*535+1000) steigen.

    Das ist entweder so oder es ist nicht so. Was ein Festgeld an Zinsen bringt, kann man im Vorfeld genau ausrechnen.

    Der Betrag wird vielleicht nur leicht darüber sein, so bei 7600€. Und 2026 dann wieder entweder darunter [oder sie] wird wieder arbeiten gehen. Welche Ausgaben können denn jetzt das Einkommen noch verringern?

    a) Das kommt darauf an. b) Du bist etwas spät daran mit dieser Initiative.

    Wer Dir raten soll, muß Deine Verhältnisse genauestens kennen. Es ist nicht unmöglich, das auf diese digitale Weise zu machen, mit Sicherheit leichter ist es, wenn Du vor Ort einen Steuerberater fragst.

    Ich habe von "tatsächlichen Kosten für Bewerbungen" gelesen, also auch z.B . Bücher für Bewerbungen etc. oder Haftpflichtversicherungen etc.

    Wenn Du Dich mit der Steuer auskennst, kannst Du Dir auch selber überlegen, was Du machen kannst.

    Aber wie gesagt: Keine Ferndiagnosen ohne Info.

    :(

  • Hallo!

    Also Fakt ist, der Betrag wird nach meinen Berechnungen ca. 110€ überschritten. Ich habe in meiner Konto-Exceltabelle leider einen Betrag auf einem Konto falsch eingetragen (80€ Zinsen statt 800€) und diesen Fehler heute bemerkt. Schwupps von einem kleinen Polster über die Grenze gekommen. Die gesamten Einkünfte/Erträge meiner Frau sind alles nur Zinsen aus deutschem Festgeld und Tagesgeld.

    Ich kenne mich mit der Steuer eben nicht so aus, weil es bei mir seit Jahrzehnten außer Einkommen aus NichtSelbst-Tätigkeit und seit Eheschließung halt diese "Sparzinsen" keine Sonderfälle gab.

    Mir ist halt nicht klar, was die KV alles an Extrausgaben als Abzüge gelten lässt. Weil wir ja gerade noch 2025 haben, könnte man ja noch was ändern am Gesamtbild. Mit Tante google habe ich was über Berwerbungen gefunden, aber keine konkreten Aussagen. Wenn ich im Steuerprogramm solche Kosten, z.B. 122€ Bewerbungs-Bücher (siehe Bild) für meine Frau angebe, werden die dann als Verlustausgleich bei mir angerechnet. Sie zählen offenbar zu den Einkünften aus nichtselbst. A., und meine Frau hat da 0.

    Welche Infos brauchst du denn noch? Ich bin echt ratlos...

  • Schau mal nach dem Stückzinstrick. Man kauf eine Anleihe, bei der man dem Verkäufer aufgelaufene Zinsen ersetzen muss. Diese sogenannten Stückzinsen mindern die Steuerzahlung im laufenden Jahr. Idealerweise bekommst Du am Anfang des Folgejahres die Zinsausschüttung.

    Ich mach mich mal (hoofentlich) schlau dazu. Aber würde das die Einkünfte durch Kapitalerträge in der Summe senken? Es geht ja nicht um die Steuerzahlungen dieser Einkünfte, sondern um den Endbetrag dieser Einkünfte, die die KV möglicherweise als Berechnungsbasis nehmen. Ich bin da echt nicht tief drin und

  • Schau mal nach dem Stückzinstrick.

    Kurze Suche (oder war was anderes gemeint? :/)

    geht nicht mehr in D:

    • Stückzinstopf: Gezahlte und erhaltene Stückzinsen werden heute in einem separaten "Stückzinstopf" saldiert.
    • Keine Verrechnung mit anderen Einkünften: Die gezahlten Stückzinsen können nicht einfach mit anderen Kapitalerträgen (wie Dividenden oder Zinsen von Tagesgeld) verrechnet werden, um das Gesamteinkommen zu mindern.
  • Hallo,

    meine Frau ist seit 2022 Hausfrau/ohne Anstellung und somit bei mir familienversichert in der gesetzlichen Krankenkasse. Sie hat außer Kapitalerträgen aus Ersparnissen keinerlei Einkünfte. Durch Auszahlung von ein Festgeld könnte es passieren, dass 2025 die reinen Erträge einmalig über die Grenze von 7420 Euro (12*535+1000) steigen. Der Beträg wird vielleicht nur leicht darüber sein, so bei 7600€. Und 2026 dann wieder entweder darunter oder sie wird wieder arbeiten gehen. Welche Ausgaben können denn jetzt das Einkomen noch veringern? Ich habe von "tatsächlichen Kosten für Bewerbungen" gelesen, also auch z.B . Bücher für Bewerbungen etc. oder Haftpflichtversicherungen etc.

    Danke für alle Infos

    Andi

    Mal angenommen das FG würde in 2025 3 % Kapitalerträge bringen. Dann würden da rd. 250.000 Euro 'aus Ersparnissen' liegen.

    Bei solchen Beträgen kann man natürlich mal überlegen, wie man das 'Einkommen' verringern kann.

    Ich hätte nichts dagegen, wenn sich jmd. dann freiwillig versichern müsste. Kostet dann halt aktuell etwa 250 Euro KK im Monat.

  • Mal angenommen das FG würde in 2025 3 % Kapitalerträge bringen. Dann würden da rund 250.000 Euro 'aus Ersparnissen' liegen.

    Bei solchen Beträgen kann man natürlich mal überlegen, wie man das 'Einkommen' verringern kann.

    Ich hätte nichts dagegen, wenn sich jemand dann freiwillig versichern müsste. Kostet dann halt aktuell etwa 250 Euro [Krankenkassenbeitrag] im Monat.

    Wo kämen wir nur hin, wenn Anfrager immer gleich so viele Informationen preisgeben würden, daß man ihre Anfrage auch sinnvoll beantworten kann?

    Am Ende handelt es sich um ein 0%-Papier, dessen Ertrag über mehrere Jahre erst am Ende ausgezahlt wird.

  • Schau mal nach dem Stückzinstrick.

    Geht nicht mehr in D:

    Stückzinstopf: Gezahlte und erhaltene Stückzinsen werden heute in einem separaten "Stückzinstopf" saldiert.
    Keine Verrechnung mit anderen Einkünften: Die gezahlten Stückzinsen können nicht einfach mit anderen Kapitalerträgen (wie Dividenden oder Zinsen von Tagesgeld) verrechnet werden, um das Gesamteinkommen zu mindern.

    Wo steht das? Mir wäre neu, daß der "Stückzinstrick" nicht mehr funktionieren würde.

    Die Krankenkassen haben eine eigene Definition, wie sie Einkünfte anrechnen: Sie trennen nämlich die Einkunftsarten und erlauben keine Verrechnung zwischen diesen. Kein Posten dieser Kalkulation darf negativ werden. Der Text trägt das Datum 19.12.2024, ist also einigermaßen aktuell.

    Stückzinsen zählen zu den Kapitaleinkünften, auch wenn sie negativ in die Kalkulation eingehen, weil sie nämlich nicht eingenommen, sondern gezahlt werden. Im vorliegenden Fall gibt es hinreichend viel positive Kapitaleinkünfte, so daß der Teilposten auch mit den Stückzinsen nicht negativ würde.

    In dieser Unterlage steht:

    Zitat

    Einnahmen aus Kapitalvermögen

    Ihre Einnahmen aus Kapitalvermögen vermindert die TK automatisch um eine Werbungskostenpauschale von 51 Euro pro Kalenderjahr. Sollten Ihre tatsächlichen Aufwendungen höher sein, senden Sie uns bitte entsprechende Nachweise zu. Der steuerliche Sparerpauschbetrag gehört nicht zu den abziehbaren Werbungskosten.

    Schon diese Passage kann ich nicht interpretieren. Daß der Sparerpauschbetrag nicht zu den Werbungskosten gehört, ist wohl eindeutig. Das interessiert aber auch nicht. Die eigentliche Frage ist: Werden Kapitaleinkünfte im Rahmen des Sparerpauschbetrags aus Krankenkassensicht als Einkommen gerechnet oder nicht? Mir zumindest ist das aus der obigen Passage heraus unklar.

    Ich war bisher der Ansicht, daß der Sparerpauschbetrag außen vor bleibt, also nicht nur beim Finanzamt, sondern auch bei der Krankenkasse unberücksichtigt bleibt. Lese ich die obige Passage, sieht die TK das offensichtlich anders. Andererseits weiß ich aus der Vergangenheit, daß Krankenkassen einnehmende Wesen sind, es hat in der Vergangenheit mal einen Fall gegeben, in dem eine Krankenkasse die Mobilisierung eigener Ersparnisse bei einem sonst einkommenlosen Versicherten als Einkünfte verbeitragen wollte.

    Hat einer der Mitforisten diesbezüglich eigene Erfahrung? Eine verläßliche Antwort würde vermutlich auch die vielen Kinderdepotgestalter interessieren, die sich mit den Erträgen der Depots ihrer Kinder an die Versicherungsgrenze heranrobben wollen. Meines Erachtens wäre das ein Thema, das mal professionell recherchiert und im Newsletter besprochen werden könnte.

    Steuerlich gab es eine Werbungskostenpauschale für Kapitalerträge in Höhe von 51 € bis 2009 (Einführung der Abgeltungsteuer). Seither ist die weg; es hieß damals, sie sei in den Sparerpauschbetrag mit eingeflossen. Wenn in dem Text der TK dieser historische Wert noch auftaucht, stellt sich die Frage, wie aktuell er trotz des angegebenen Datums wirklich ist.

    Weiter steht dort:

    Zitat

    Beitragsberechnung

    Die TK berechnet den Beitrag anhand des positiven Einkommens der jeweiligen Einkommensart. ...

    Dabei ist zu berücksichtigen, dass positives Einkommen aus einer Einkommensart nicht mit negativem Einkommen aus einer anderen Einkommensart verrechnet werden darf. Das heißt, ein Verlustausgleich zwischen verschiedenen Einkommensarten ist nicht möglich.

    Im vorliegenden Fall hat die Frau eines Sicherheitssparers Zinseinnahmen an oder knapp über der Kante (etwa 7.500 € Zinseinnahmen, bei 2% Zins steht dahinter ein Kapital von etwa 375 T€). Er möchte die Summe der Einnahmen unter die Grenze drücken.

    Man könnte nun beispielsweise daran denken, für die Hausfrau freiwillige Rentenbeiträge zu leisten, das wäre relativ einfach, auf jeden Fall aber sehr flexibel. Aber das hilft gegen die Krankenkasse nichts: Rentenbeiträge würde man der Einkunftsart "Einkünfte aus nicht selbständiger Tätigkeit" zuordnen, bei denen im vorliegenden Fall nichts beim Plus steht. Der Posten würde also negativ, wenn man ohne Einkünfte Rentenbeiträge abziehen würde. Und das akzeptiert die Krankenkasse halt nicht.

    Im vorliegenden Fall könnte vielleicht helfen, wenn die Ehefrau die Anlage, deren Zinsertrag die Einkünfte über die Schwelle hebt, ihrem Ehemann schenkt. Steuerlich gilt ein Zinsertrag erst dann als Einkunft, wenn er tatsächlich fließt. Aber wer weiß? Vielleicht würde eine Krankenkasse auch in diesem Fall eine Art eigener Stückzinsberechnung durchführen. Und ob die Bank dabei mitspielt, ein Festgeld zu übertragen, weiß ich auch nicht.

    Im Zeitalter der Abgeltungsteuer erscheinen Kapitaleinkünfte auf vielen Steuerbescheiden nicht, auch auf meinem nicht, obwohl ich meine Kapitalerträge vorschriftsgemäß versteuere. Das weiß die Krankenkasse auch. Ich könnte mir gut vorstellen, daß sie sich zum Nachweis der Einkünfte nicht mit dem Steuerbescheid allein zufriedengibt, sondern auch eine Auskunft über die Kapitalerträge anfordert - und dann muß der Versicherte die Karten auf den Tisch legen. Tut er es nicht, ist das halt Sozialversicherungsbetrug.

    So oder so ist es jedenfalls günstig, wenn man rechtzeitig gestaltet und nicht kurz vor knapp.

  • Wo steht das? Mir wäre neu, daß der "Stückzinstrick" nicht mehr funktionieren würde.

    Ich habe bei meiner "kurzen Suche" leider nur ChatGPT bemüht und nicht ausreichend gegengecheckt. Wie schnell man sich dadurch einlullen läßt ist mir nun deutlich bewußt geworden. Wenn ich das richtig sehe, sind Stückzinsen wie gehabt als Verluste anwendbar und wohl die kurzfristig sinnvollste Lösung.

    Das Festgeld direkt verschenken geht auch nicht, die Bank wäre höchstens bereit, das vergleichsweise hochverzinste Festgeldkonto (mit Freuden) aufzulösen.

    Schon diese Passage kann ich nicht interpretieren. Daß der Sparerpauschbetrag nicht zu den Werbungskosten gehört, ist wohl eindeutig. Das interessiert aber auch nicht. Die eigentliche Frage ist: Werden Kapitaleinkünfte im Rahmen des Sparerpauschbetrags aus Krankenkassensicht als Einkommen gerechnet oder nicht? Mir zumindest ist das aus der obigen Passage heraus unklar.

    Ich habe das mittlerweile so verstanden, dass, wenn nur Einkünfte aus Kapitalerträgen existieren, die GKV nur den Betrag nach Abzug des Sparerpauschbetrags heranziehen kann/darf.

    Aber wenn es stimmt, dass das Finanzamt die Daten zu Kapitalerträgen usw. automatisch an die GKV übermittelt, stellt sich mir die Frage, wie detailliert diese Übermittlung ist und ob die GKV ihre möglicherweise abweichende Art der Aufsummierung anwendet, um auf ein Endergebnis zu kommen.

    So oder so ist es jedenfalls günstig, wenn man rechtzeitig gestaltet und nicht kurz vor knapp.

    Ja, ist es. Aber...

  • Bitte mal Klartext. Wie viel Zinsen erwartet die Dame in welcher Höhe? An welchen Tag?
    Welche anderen Zinseinnahmen oder Dividendeneinnahmen hat sie gehabt?

    Sucht euch eine schöne Anleihe mit hohen Kupon heraus, die im Januar Zinsen zahlt.

    Die hier schleppt gerade 2,54 € Stückzinsen herum.. XS1554373834

    Aufpassen bei der genauen Berechnung:

    Wenn der Sparerfreibetrag bereits ausgeschöpft ist, gibt es auf die Stückzinsen sofort eine Steuererstattung durch die Bank.

  • Bitte mal Klartext. Wie viel Zinsen erwartet die Dame in welcher Höhe? An welchen Tag?
    Welche anderen Zinseinnahmen oder Dividendeneinnahmen hat sie gehabt?

    Es gibt nur Tagesgeld- und Festgeldkonten (TG/FG), keine weiteren Anlagen, also keine Dividenden o.Ä. Dies sind alles Konten der Ehefrau, es gibt keine gemeinsamen Konten.

    Bereits ausgezahlte Zinsen 2025 vor Abzug Steuern
    FG1 1900€ am 4.3.25
    FG2 1800€ am 15.4.25
    TG1 340€ am 30.9.25

    Erwartete Zinsen zum Stichtag 31.12.25 vor Abzug Steuern
    TG1 400€
    TG2 800€
    TG3 10€
    TG4 90€
    FG3 1600€
    FG4 600€
    Depotbank 1€

    Insgesamt 7541€ (so plusminus 20€). Für keines der Konten gibt es einen Freistellungsauftrag, also ist der anteilige Pauschbetrag von 1000€ der Ehefrau noch nicht berührt. Da der gesamte Pauschbetrag (2000€) in der Steuererklärung gleich verteilt wird, entsteht ein so ein Einkommen von 6541€. Keines der o.g. Konten ist bei der Depotbank, bei der geplant ist, die Anleihen zu kaufen. Ich habe noch die Möglichkeit, Freistellungsaufträge bis zur Höhe von 1700€ zu erteilen. Diese Höhe geht wegen der Zusammenveranlagung. Davon wollte ich 1600€ bei FG3 verwenden.

    Wenn der Sparerfreibetrag bereits ausgeschöpft ist, gibt es auf die Stückzinsen sofort eine Steuererstattung durch die Bank.

    Wie ist das genau gemeint? Die Depotbank weiß ja nichts von einem ausgeschöpften Anteil des Sparerfreibetrages, und Freistellungsauftrag habe ich dort auch (noch) nicht erteilt. Ist es sinnvoll, der Depotbank einen Freistellungsauftrag zu erteilen? Wenn ja, in welcher Höhe? Dann würden die Negativzinsen (Stückzinsen) ja überhaupt nirgends aufgeführt werden. Ich habe nicht verstanden, wann genau und warum die Bank eine Steuererstattung machen könnte.

    Die hier schleppt gerade 2,54 € Stückzinsen herum.. XS1554373834

    Habe ich richtig verstanden, dass ich dann bei 2,56% für beispielsweise 200€ Stückzinsen 7812€ anlegen sollte, also 8 davon kaufen muss?

    Danke!

  • Nachtrag zu der Anleihe XS1554373834. Ich habe mal versucht, eine Order anzulegen, um mir die Kosten etc. zeigen zu lassen. Leider sagt mir die ING bei diesem Papier:

    "Ein Kauf dieses Wertpapieres ist nicht möglich. Voraussetzung dafür ist das gesetzlich vorgeschriebene Basisinformationsblatt, das uns vom Emittenten nicht zur Verfügung gestellt wurde."

    Kommt das öfter vor und kann ich das umgehen ohne ein anderes Depot bei einer anderen Bank anzulegen?

  • Frage an Andi,

    wie wurde denn in der Vergangenheit der Nachweis der Zinseinkünfte der Krankenkasse auf dem Fragebogen für die Familienversicherung mitgeteilt.

    A) per Einkommensteuerbescheid (jeweils mit dem aktuellsten

    B) per Bankbelege

    C) einfach so ausgefüllt ohne Belege

    D) gar nicht

    E) ???


    Danach gibt es eine weitere Antwort

  • Nachtrag zu der Anleihe XS1554373834. Ich habe mal versucht, eine Order anzulegen, um mir die Kosten etc. zeigen zu lassen. Leider sagt mir die ING bei diesem Papier:

    "Ein Kauf dieses Wertpapieres ist nicht möglich. Voraussetzung dafür ist das gesetzlich vorgeschriebene Basisinformationsblatt, das uns vom Emittenten nicht zur Verfügung gestellt wurde."

    Ich habe diese Anleihe einfach rausgesucht, weil sie jetzt gleich im Januar Zinsen zahlt. Bei mir kommt diese Anzeige bei der ING übrigens nicht.

  • Zum „Stückzinstrick“ hier eine Erläuterung.


    https://der-privatier.com/kap-10-8-5-der…he%20ausgezahlt.

    Was mir bei den, zumeist sehr informativen, Seiten "vom Privatier" immer mal wieder auffällt, ist das Alter der Artikel. Die Kommentare unter dem Artikel gehen bis 2015 zurück. Zuletzt aktualisiert wurde der Artikel im Nov. 2022.

    Kann man 'sicher' sein, dass die dort gegebenen Informationen, heute noch aktuell sind?

  • Es gibt nur Tagesgeld- und Festgeldkonten (TG/FG), keine weiteren Anlagen, also keine Dividenden o.Ä. Dies sind alles Konten der Ehefrau, es gibt keine gemeinsamen Konten.

    Bereits ausgezahlte Zinsen 2025 vor Abzug Steuern ...
    Erwartete Zinsen zum Stichtag 31.12.25 vor Abzug Steuern ...

    Insgesamt 7541€ (so plusminus 20€). Für keines der Konten gibt es einen Freistellungsauftrag, also ist der anteilige Pauschbetrag von 1000€ der Ehefrau noch nicht berührt.

    Ich habe noch die Möglichkeit, Freistellungsaufträge bis zur Höhe von 1700€ zu erteilen.

    Bei so hohen regelmäßigen Zinsen hätte ich meinen (in Eurem Fall Euren gemeinsamen) Freistellungsauftrag längst ausgenutzt, weil das bei der Steuererklärung die Anlage KAP erspart und somit die Deklaration der Kapitalerträge.

    Ich versteuere meine Kapitalerträge legal, aber eben anonym. Ich halte es für einen Vorteil, daß meine Kapitalerträge nicht im Steuerbescheid aufgeführt sind.

    Diese Höhe geht wegen der Zusammenveranlagung. Davon wollte ich 1600€ bei FG3 verwenden.

    Ich bin bekanntlich kein Freund des Freistellungsauftragsbingos. Ich habe genau 1 Freistellungsauftrag gestellt bei 1 Depotbank, bei der ich annehmen darf, daß meine Kapitalerträge dort den Freistellungsauftrag vollständig nutzen, auch wenn das im Lauf der Zeit verschiedene Anlagen sind.

    Das machen andere Leute anders: Die begleiten einzelne Anlagen jeweils mit einem exakt passenden Freistellungsauftrag, den sie jeweils ändern müssen, wenn die zugehörige Anlage ausläuft: Hier ein Tröpfchen und dort ein Tröpfchen.

    Mir wäre das zu kompliziert.

    Auf der anderen Seite lege ich Wert darauf, einen Freistellungsauftrag zu stellen, weil der nämlich (siehe oben) die Steuererklärung vereinfacht.

    Die hier schleppt gerade 2,54 € Stückzinsen herum.. XS1554373834

    Habe ich richtig verstanden, dass ich dann bei 2,56% für beispielsweise 200€ Stückzinsen 7812€ anlegen sollte, also 8 davon kaufen muss?

    Ja. Diese Rechnung kommt überschlägig so hin. Das Papier notiert zu etwa 99%, anteilige Stückzinsen etwa 2,56%.

    Renten gibt es viele. Probier mal eine passende deutsche Staatsanleihe, vielleicht mag die ING die lieber handeln. Wie man die Stückzinsen ausrechnet, weißt Du jetzt ja.

    Schiebe es nicht auf die lange Bank! Der Dezember ist immer ein besonders kurzer Börsenmonat. Willst Du Dir sicher sein, daß die Geschichte in diesem Jahr stattfindet, sollte sie bis zum 19.12. erledigt sein. In der Weihachts- und Silvesterwoche kann man seiner Sache nie so ganz sicher sein.

  • Was mir bei den, zumeist sehr informativen, Seiten vom "Privatier" ... auffällt, ist das Alter der Artikel. Die Kommentare unter dem Artikel gehen bis 2015 zurück. Zuletzt aktualisiert wurde der Artikel im Nov. 2022.

    Kann man 'sicher' sein, dass die dort gegebenen Informationen, heute noch aktuell sind?

    Nein, das kann man nicht. Und das ist nicht nur bei den Seiten von Peter Ranning ein Problem, sondern bei praktisch allen Quellen im Netz.