Freistellungsauftrag auf Vorabpauschale und/oder Zinsen?

  • Hallo zusammen,

    Ich habe eine grundsätzliche Verständnisfrage den Freistellungsauftrag betreffend.
    Trotz Suche im Internet und hier im Forum habe ich das nicht ganz kapiert, insbesondere die Sache mit der Vorabpauschale.

    Beispiel 1:
    Ich habe lediglich eine Bank mit einem Tagesgeldkonto.
    Es werden Zinserträge in Höhe von 1000€ erwirtschaftet.
    Davon werden insgesamt ~280€ Kapitalertragsteuer automatisch abgeführt.
    Stelle ich rechtzeitig den derzeit maximalen Freistellungsauftrag in Höhe von 1000€ werden die 280€ nicht abgeführt, ich behalte also die vollen 1000€ Zinserträge, welche auf meinem Konto verbleiben.
    Ist das soweit richtig?

    Beispiel 2:
    Wieder lediglich eine Bank, diesmal jedoch ausschließlich mit einen ETF (thesaurierend).
    Für den thesaurierenden ETF fällt eine Steuer auf die Vorabpauschale in Höhe von 1000€ an, welche vom Verrechnungskonto Anfang des Jahres abgezogen wird.
    Wie sieht es nun aus, wenn ich hier rechtzeitig den derzeit maximalen Freistellungsauftrag in Höhe von 1000€ stelle. Wird mir dann gar keine Steuer von der Vorabpauschale abgezogen, das Referenzkonto also überhaupt nicht belastet?

    Beispiel 3:
    Die Kombination beider vorangehender Fälle: Ich bin Kunde bei beiden Banken.
    Bank A mit einem Tagesgeldkonto. Es werden Zinserträge in Höhe von 1000€ erwirtschaftet.
    Bank B mit einen ETF (thesaurierend). Für den thesaurierenden ETF fällt eine Steuer auf die Vorabpauschale in Höhe von 1000€ an.

    Wäre es hier nicht am besten den vollen Freistellungsauftrag in Höhe von 1000€ auf Bank A zu stellen, um die gesamten 1000€ Zinserträge des Tagesgeldes halten zu können, und bei Bank B die 1000€ Steuer auf die Vorabpauschale vom Referenzkonto voll abziehen zu lassen, wohlwissend, dass diese 1000€ wiederum bei einer späteren Gewinnrealisierung des thesaurierenden ETFs von der dann anfallenden Kapitalertragsteuer abgezogen werden?

    Wie wäre eine Aufteilung des Freistellungsauftrag im Beispiel 3 tatsächlich am sinnvollsten?

    Ich vermute, ich mache da einen Denkfehler =O

  • In der Gesamtbetrachtung ist es egal. Du hast 2000€ zu versteuernde Gewinne und irgendwo musst du 1000€ versteuern. Ob du das bei Bank A machst, bei Bank B oder bei beiden jeweils einen Teilbetrag, ist vom Endergebnis egal. Ob du die Steuer auf die VAP mit Geld bezahlt hast oder mit Freibetrag ist beim Verkauf irrelevant, sie wird dir beides Mal angerechnet.

  • Für den thesaurierenden ETF fällt eine Steuer auf die Vorabpauschale in Höhe von 1000€ an, welche vom Verrechnungskonto Anfang des Jahres abgezogen wird.
    Wie sieht es nun aus, wenn ich hier rechtzeitig den derzeit maximalen Freistellungsauftrag in Höhe von 1000€ stelle.

    hier liegt ein Missverständnis vor. Mit dem Freistellungsauftrag wird die Vorabpauschale verrechnet, nicht die Steuer.

    Wenn du 1000 Euro Steuer auf die Vorabpauschale zu zahlen hast, bedeutet das, dass die Vorabpauschale ca 4000 Euro beträgt. Diese würde durch den Freistellungsauftrag auf 3000 Euro reduziert werden.

  • Freisteller bei Tageskonto (sofern Zinsertrag nicht unter 1.000 Euro) dürfte praktischer sein, denn da kannst Du schon zu Jahresanfang abschätzen, wieviel Zinsen so etwa zu erwarten sind.
    Aber im Endeffekt gleicht sich das über die Steuererklärung doch sowieso alles wieder aus.

  • Ich würde den Freistellungsauftrag tendenziell eher für das ETF-Depot einrichten, da die Tagesgeldzinsen sich ja quasi selbst „bezahlen“.

    Du kannst auch den Freistellungsauftrag erst aufteilen und dann (erlauben zumindest alle meine Anbieter) nachträglich anpassen, wenn die Vorabpauschale verrechnet wurde.

    Oder ist dein Posten so groß, dass die Vorabpauschale alles aufbraucht?

  • Also ganz egal ist es m.E. nicht. Beim Tagesgeld (oder auch Festgeld) versteuerst Du einen Gewinn, den Du realisiert hast. Die Steuer auf die ETF-Vorabpauschale zahlst Du auf Gewinne, die Du MÖGLICHERWEISE in der Zukunft erzielst - oder auch nicht. Im dümmsten Fall - Dein ETF geht in die Miesen und Du erreichst auch sonst nirgends mehr Gewinne, die Du gegenrechnen kannst (Stichwort Verlusttopf), dann freut sich der Staat über den vergeudeten Freistellungsauftrag und Du guckst in die Röhre. Also gefühlt würde ich sagen erst den Freibetrag auf die realisierten Gewinne (Zinsen) anwenden und nicht die fiktiven (ETF).

  • Auch das ist wieder ein Missverständnis. Es ist vollkommen egal wo man den Freisteller setzt. Man kann es auch ganz lassen und dann über die Steuererkärung regeln.

    Ich habe meinen nur auf dem Depot. Mit der Vorabpauschale ist dieser dann auch im Januar direkt aufgezehrt.


  • Ich habe eine grundsätzliche Verständnisfrage den Freistellungsauftrag betreffend.
    Trotz Suche im Internet und hier im Forum habe ich das nicht ganz kapiert, insbesondere die Sache mit der Vorabpauschale.

    Die Vorabpauschale ist ein fiktiver Gewinn. Du kannst in allen Sätzen das Wort Vorabpauschale durch Gewinn ersetzen. Das hilft beim Verständnis.

    Beispiel 1:
    Ich habe lediglich eine Bank mit einem Tagesgeldkonto.
    Es werden Zinserträge in Höhe von 1000€ erwirtschaftet.
    Davon werden insgesamt ~280€ Kapitalertragsteuer automatisch abgeführt.
    Stelle ich rechtzeitig den derzeit maximalen Freistellungsauftrag in Höhe von 1000€ werden die 280€ nicht abgeführt, ich behalte also die vollen 1000€ Zinserträge, welche auf meinem Konto verbleiben.
    Ist das soweit richtig?

    Ja, das ist so weit richtig. Ich sehe, Du bist braver Kirchensteuerzahler.

    Beispiel 2:
    Wieder lediglich eine Bank, diesmal jedoch ausschließlich mit einen ETF (thesaurierend).
    Für den thesaurierenden ETF fällt eine Steuer auf die Vorabpauschale in Höhe von 1000€ an, welche vom Verrechnungskonto Anfang des Jahres abgezogen wird.

    Wie sieht es nun aus, wenn ich hier rechtzeitig den derzeit maximalen Freistellungsauftrag in Höhe von 1000€ stelle. Wird mir dann gar keine Steuer von der Vorabpauschale abgezogen, das Referenzkonto also überhaupt nicht belastet?

    Wenn dieser ETF ein Aktien-ETF ist, dann sind von seinem Gewinn und auch von eventuellen Ausschüttungen 30% steuerfrei. Wenn Du 1000 € Gewinn machst, zählen davon nur 700 €. Wenn Du 1000 € vollmachen willst, darfst Du 1428 € Gewinn oder Ausschüttungen haben, weil 1428 * 0,7 = 999,6 ist.

    Wenn Du einen passenden Freistellungsauftrag gestellt hast, ist auch die Vorabpauschale steuerfrei.

    Bitte erinnere Dich: Die Vorabpauschale ist ein fiktiver Gewinn (den Du allerdings nicht ausbezahlt bekommst). Weil Du die Vorabpauschale nicht ausbezahlt bekommst, kann auch keine Steuer davon abgezogen werden. Du mußt daher ggf. Geld auf dem Verrechnungskonto vorhalten.

    Beispiel 3:
    Die Kombination beider vorangehender Fälle: Ich bin Kunde bei beiden Banken.
    Bank A mit einem Tagesgeldkonto. Es werden Zinserträge in Höhe von 1000€ erwirtschaftet.
    Bank B mit einen ETF (thesaurierend). Für den thesaurierenden ETF fällt eine Steuer auf die Vorabpauschale in Höhe von 1000€ an.

    Auf dem Konto der Bank A hast Du also einen steuerpflichtigen Erwerb von 1000 €. Auf dem Konto der Bank B hast Du einen steuerpflichtigen Erwerb von 1000 * 70% = 700 €.

    Als Lediger darfst Du insgesamt 1000 € von der Steuer freistellen lassen. Wie genau Du das verteilst, ist Deine Entscheidung. Dazu gibt es mindestens 3 Möglichkeiten, von denen eine richtig gut ist, die zweite nicht ganz so toll und die dritte ungeschickt.

    Im ersten Fall stellst Du die 1000 € bei Bank A frei und versteuerst die 700 € Gewinn bei Bank B. Das ist einfach und praktisch.

    Im zweiten Fall stellst Du 500 € bei Bank A frei und 500 € bei Bank B. Dann bleiben bei Bank A 500 € übrig (die Du versteuerst) und bei Bank B 200 € (die Du versteuerst). Finanziell ist das gleich wie die erste Möglichkeit, aber mehr Schreiberei.

    Im dritten Fall stellst Du 1000 € bei Bank B frei. Also versteuerst Du die 1000 € bei Bank A komplett, die 700 € Vorabpauschale bei Bank B mußt Du nicht versteuern, aber 700 € nutzen die 1000 € Freistellungsauftrag nicht aus. 300 € Freistellung verschenkst Du. Du kannst das im Rahmen der Steuererklärung korrigieren, aber es ist wieder unnötige Schreiberei.

    Wäre es hier nicht am besten den vollen Freistellungsauftrag in Höhe von 1000€ auf Bank A zu stellen, um die gesamten 1000€ Zinserträge des Tagesgeldes halten zu können,

    Das wäre das beste. Siehe oben: Möglichkeit 1.

    und bei Bank B die 1000€ Steuer auf die Vorabpauschale vom Referenzkonto voll abziehen zu lassen, wohlwissend, dass diese 1000€ wiederum bei einer späteren Gewinnrealisierung des thesaurierenden ETFs von der dann anfallenden Kapitalertragsteuer abgezogen werden?

    Es werden auf 1000 € Vorabpauschale bei Bank B keine 1000 € Steuer abgezogen, sondern nur 1000 * 70% * 28/% = 196 € (in Deinem Fall). Damit hast Du 1000 € Wertentwicklung Deines ETFs bereits vorab versteuert (daher der Name!), das wird beim späteren Verkauf berücksichtigt.

    Wenn Du beim späteren Verkauf z.B. 10.000 € Gewinn hast, zahlst Du nicht auf diese 10.000 € Gewinn Steuern, sondern nur auf den Teil des Gewinns, den Du nicht bereits vorab versteuert hast.

    Verkaufst Du den ETF beispielsweise gleich im nächsten Jahr mit 10.000 € Gewinn, so versteuerst Du nur 10.000 € - 1000 € (Das ist die Vorabpauschale von diesem Jahr) = 9000 €. Davon zählen nur 70%, also versteuerst Du 9000 * 70% und zahlst dafür 9000 € * 70% * 28% = 1.764 €.

    Du darfst Vorabpauschale = Gewinn und Steuer auf den Gewinn nicht durcheinanderbringen!

    Es wird auch später kein Gewinn von der Steuer abgezogen.

  • Vielen Dank für Eure Anworten!

    Ich bin gerade in der finalen Phase beim Wechsel von Voksbank/SchwäbischHall/UnionInvest zu ING + Consorsbank. Nicht zuletzt dank dieses Forums und euren Tipps!

    Ich denke ich beginne zu verstehen (das mit der Vorabpauschale hatte ich bis vor ein paar Tagen gar nicht auf dem Schirm).
    Vereinfacht ausgedrückt kann man als Lediger (kirchenangehöriger) bis zu ~280€ zu viel gezahlte Kapitalertragsteuer im Jahr behalten.
    Dies ist am einfachsten über einen im Vorfeld geschickt gestellten Freistellungsauftag, hier bei Bank A, da die Freistellung voll ausgeschöpft wird (und die zu erwartenden Tagesgeldzinsen einfacher abzuschätzen sind als die Vorabpauschale des ETF von Bank B).
    Alternativ könnte man sich die 280€ auch im Nachhinein über die Einkommensteuererklärung zurückholen (ebenfalls aufwendiger).

    Ich sehe, Du bist braver Kirchensteuerzahler.

    Schon länger nicht mehr, habe das nur hier im Beispiel gewählt 😊
    Der Einfachheit halber wollte ich vorerst alles so allgemein wie möglich halten.

    Es werden auf 1000 € Vorabpauschale bei Bank B keine 1000 € Steuer abgezogen, sondern nur 1000 * 70% * 28/% = 196 € (in Deinem Fall). Damit hast Du 1000 € Wertentwicklung Deines ETFs bereits vorab versteuert (daher der Name!), das wird beim späteren Verkauf berücksichtigt.

    Wenn Du beim späteren Verkauf z.B. 10.000 € Gewinn hast, zahlst Du nicht auf diese 10.000 € Gewinn Steuern, sondern nur auf den Teil des Gewinns, den Du nicht bereits vorab versteuert hast.

    Verkaufst Du den ETF beispielsweise gleich im nächsten Jahr mit 10.000 € Gewinn, so versteuerst Du nur 10.000 € - 1000 € (Das ist die Vorabpauschale von diesem Jahr) = 9000 €. Davon zählen nur 70%, also versteuerst Du 9000 * 70% und zahlst dafür 9000 € * 70% * 28% = 1.764 €.

    Du darfst Vorabpauschale = Gewinn und Steuer auf den Gewinn nicht durcheinanderbringen!

    Es wird auch später kein Gewinn von der Steuer abgezogen.


    Danke für das Rechenbeispiel.
    Ich habe in meinen Bescheinigungen/Dokumenten recherchiert und das nun versucht für mein Depot bei der ING für das Jahr 2023 nachzustellen.
    Das kommt über diesen Rechner dem tatsächlichen Ergebnis schon sehr nahe:

    Vorabpauschale Rechner für ETF & Fonds - Finanzfluss
    Berechne mit unserem Vorabpauschalenrechner die Besteuerung deiner Fonds & ETF. Erfahre, was es mit der Investmentsteuerreform auf sich hat.
    www.finanzfluss.de



    Im ING-Dokument ‚Erträgnisaufstellung für 2024‘ wird die Vorabpauschale bescheinigt:



    Interessant, dass die ING hier bei der Bezeichnung ja eigentlich einen kleinen Fehler macht.
    Genau genommen müsste statt ‚Vorabpauschale‘ dort doch ‚Vorabpauschale abzgl. Teilfreistellung‘ stehen, da es sich hier um einen Aktien-ETF handelt.

    Die anfallende Steuer auf die Vorabpauschale in Höhe von 15,11€ wurde am 2.1.2024 vom Referenzkonto abgezogen (ING-Dokument ‚Ertragsabrechnung‘):

    Also ganz egal ist es m.E. nicht. Beim Tagesgeld (oder auch Festgeld) versteuerst Du einen Gewinn, den Du realisiert hast. Die Steuer auf die ETF-Vorabpauschale zahlst Du auf Gewinne, die Du MÖGLICHERWEISE in der Zukunft erzielst - oder auch nicht. Im dümmsten Fall - Dein ETF geht in die Miesen und Du erreichst auch sonst nirgends mehr Gewinne, die Du gegenrechnen kannst (Stichwort Verlusttopf), dann freut sich der Staat über den vergeudeten Freistellungsauftrag und Du guckst in die Röhre. Also gefühlt würde ich sagen erst den Freibetrag auf die realisierten Gewinne (Zinsen) anwenden und nicht die fiktiven (ETF).


    OK. Also darauf hoffen, dass der ETF gut im Plus ist bei einem Verkauf in (ferner) Zukunft.
    Und anhand der Bankdokumente (Ausweisung der Vorabpauschale bei der jährlichen Erträgnisaufstellung) darauf achten, dass die Summe aller bis dahin angesammelten Vorabpauschalen auch wirklich angerechnet werden.

    Ich würde den Freistellungsauftrag tendenziell eher für das ETF-Depot einrichten, da die Tagesgeldzinsen sich ja quasi selbst „bezahlen“.

    Du kannst auch den Freistellungsauftrag erst aufteilen und dann (erlauben zumindest alle meine Anbieter) nachträglich anpassen, wenn die Vorabpauschale verrechnet wurde.

    Oder ist dein Posten so groß, dass die Vorabpauschale alles aufbraucht?


    Ich plane mein neues Consors Konto in Zukunft nebst Girokontofunktion hauptsächlich für Tagesgeld zu nutzen und auf meinem bestehenden ING Konto ETFs (Altersvorsorge) zu deponieren.

    Auf dem ING-Depot läuft seit ein paar Jahren der ‚iShares Core MSCI World UCITS ETF USD Acc IE00B4L5Y983‘ mit monatlicher Sparrate (Gesamtwert aktuell: 17K).
    Nach Auflösung einiger Altverträge habe ich nun zusätzlich Ende Sommer (was die Sache mit der Freistellung ja noch etwas komplizierter macht) den ‚SPDR MSCI ACWI UCITS ETF: IE00B44Z5B48‘ angelegt (mittlerweile bei fast 60K).
    Also ab 2027 sollte der Freistellungsauftrag allein für das ING-Depot fast voll ausgeschöpft werden.

    Für 2026 werde ich mir jetzt ausrechnen, was an Tagesgeldzinsen 2026 für das Consors Konto zusammenkommen wird, einen entsprechenden Freistellungsauftrag stellen, und die Restfreistellung auf das ING-Konto schieben.
    Zuvor noch eventuelle Freistellungsaufträge bei den Alt-Banken ausfindig machen und löschen (sollte bei Kündigung ja automatisch geschehen).
    Dafür habe ich jetzt noch bis zum 31.12 Zeit :)

  • Vereinfacht ausgedrückt kann man als lediger Kirchenangehöriger bis zu ~280€ zuviel gezahlte Kapitalertragsteuer im Jahr behalten.

    Heuwägelchen! Das geht durcheinander!

    Man kann nicht behalten, was man zuviel bezahlt hat.

    Was man behält, gibt man nicht aus der Hand. Was man zurückbekommt, hat man zuvor mal gehabt und es dann aus der Hand gegeben.

    Jeder Steuerzahler hat bis 1000 € Kapitaleinkünfte steuerfrei. Die Steuer auf diese ersten 1000 € bezahlt er sinnvollerweise gleich garnicht, dann muß er sie nicht vom Finanzamt zurückholen.

    Dies ist am einfachsten über einen im Vorfeld geschickt gestellten Freistellungsauftag, hier bei Bank A, da die Freistellung voll ausgeschöpft wird (und die zu erwartenden Tagesgeldzinsen einfacher abzuschätzen sind als die Vorabpauschale des ETF von Bank B).

    Alternativ könnte man sich die 280€ auch im Nachhinein über die Einkommensteuererklärung zurückholen (ebenfalls aufwendiger).

    In einer Weise ist das so.

    Es gibt zwischen manifesten Kapitalerträgen (z.B. Tagesgeldzinsen) und der Vorabpauschale einen entscheidenden Unterschied:

    Zinsen bekommst Du ausgezahlt. Wenn die versteuert werden, nimmt die Bank vorab 28% davon weg und zahlt nur 72% aus. Aber der Sparer bekommt in jedem Fall Geld und muß keins bezahlen. Dieses Konto kann nicht in die Miesen gehen.

    Das ist bei der Vorabpauschale anders. Die ist ja eine reine Rechengröße und wird nicht physisch ausgezahlt. Wird einem also 1428 € ETF-Vorabpauschale berechnet, so sind davon 70% steuerrelevant, also 1000 €. Die bekommt er aber nicht ausgezahlt, wohl aber werden ihm 280 € Steuer abgezogen. Dieses Geld muß auf seinem Konto vorhanden sein, sonst bekommt er Ärger. Im Zuge der Versteuerung der Vorabpauschale kann das Verrechnungskonto in die Miesen gehen.

    Wenn Du es nur mit Zinsen zu tun hast, ist Freistellungsauftragsbingo leicht: Hier ein Tröpfchen, da ein Tröpfchen und dort auch noch eins. Wenn Du Dich damit vertust, nutzt Du vielleicht Deinen Sparerpauschbetrag nicht aus, aber keins Deiner Konto kann in die roten Zahlen gehen.

    Im Zusammenhang mit Vorabpauschalen ist das schwieriger: Wenn Du den Freistellungsauftrag zu klein wählst, wird trotzdem Steuer fällig, wählst Du ihn zu groß, verschenkst Du Freistellungsvolumen (das Du Dir dann im Rahmen der Steuererklärung zurückholen mußt).

    Ich habe verschiedene Depots mit ETFs. Für jedes Depot habe ich mir die Vorabpauschalen ausgerechnet (und die Steuer daraus). Das Jahr ist weit fortgeschritten, ich rechne nicht damit, daß die Börsen in den restlichen Tagen noch einbrechen. Es wäre ja auch egal: Dadurch könnten die Vorabpauschalen ja nur kleiner werden, nicht größer.

    Also habe ich mir ausgerechnet: Im Depot A liegen 1000 Anteile ETF XY. Der steuerwirksame Teil der Vorabpauschale pro Anteil (Teilfreistellung schon berücksichtigt!) wird 1,21 € betragen, zusammen also 1.210 €. Auf diesem Depot liegt ein Freistellungsauftrag von 1000 €, also habe ich 210 € zu versteuern. Steuer etwa 55 €. Auf dem Verrechnungskonto liegen aktuell 70 €, das reicht also.

    Sinngemäß genauso mache ich das mit den anderen Depots auch (dort ohne Freistellung, die habe ich im ersten Depot ja schon verbraucht).

    Kein Hexenwerk. :)

  • Update:
    Ich habe jetzt nachträglich noch schnell einen Freistellungsauftrag für die ING eingereicht.
    Ist nur für das laufende Jahr möglich, eine Anpassung werde ich dann am 1.1. für 2026 vornehmen.
    Über eine 'Nachträgliche Verlustverrechnung' wurde mir dann (als 'Steuerausgleich' bezeichnet, Dokument 'Verlustverrechnung Hauptbeleg') prompt die in diesem Jahr zu viel abgeführte Gewinnsteuer aufs Verrechnungskonto gutgeschrieben.

    Anlage KAP werde ich nächstes Jahr dennoch ausfüllen, allein um in Übung zu bleiben und in diesen Dingen nicht einzurosten :)

    Frohe Weihnachten!

  • Der Aufwand eines Freistellungsauftrages ist in meinen Augen nicht weniger aufwändig als die Anlage KAP in der Steuererklärung.

    Dauert mich beides keine fünf Minuten.

    Mit dieser Einschätzung dürftest Du danebenliegen. Der Aufwand für die Anlage KAP ist nicht groß, wenn man seine interne Buchhaltung in Ordnung hat, aber größer als das Stellen 1 Freistellungsauftrags ist er doch. Wohlgemerkt: 1 Freistellungsauftrag, kein Freistellungsauftragsbingo.

    Aber jedem Tierchen sein Pläsierchen.

    Ich habe jetzt nachträglich noch schnell einen Freistellungsauftrag für die ING eingereicht.
    Ist nur für das laufende Jahr möglich, eine Anpassung werde ich dann am 1.1. für 2026 vornehmen.

    Da muß bei Dir irgendeine Sondersituation vorliegen. Vielleicht die, daß Du aktuell irgendwo anders schon einen Freistellungsauftrag hattest, für das Jahr 2025 also bei der ING nur noch einen Restbetrag freistellen konntest, nächstes Jahr Dein Freistellungsvolumen dann bei der ING bündeln wolltest?

    Manche Banken mögen es nicht, wenn man schon im November die Freistellung ab dem Jahreswechsel erhöht. Ok, setzt man sich halt einen Termin im Januar und erhöht den Auftrag dann.

    Über eine 'Nachträgliche Verlustverrechnung' wurde mir dann (als 'Steuerausgleich' bezeichnet, Dokument 'Verlustverrechnung Hauptbeleg') prompt die in diesem Jahr zu viel abgeführte Gewinnsteuer aufs Verrechnungskonto gutgeschrieben.

    Das ist doch gut so! Dann hast Du dieses Geld schonmal zurück (wenngleich es nicht viel sein kann).

    Anlage KAP werde ich nächstes Jahr dennoch ausfüllen, allein um in Übung zu bleiben und in diesen Dingen nicht einzurosten :)

    Das kannst Du sicherlich machen, brauchst sie dann aber nicht abzuschicken.

    Ich versteuere meine Kapitaleinkünfte über die Abgeltungsteuer legal, aber halt anonym, und auch die Prämien, auf die ich sogar noch höhere Steuern zahlen muß. Aber ich muß dem Finanzamt dennoch nicht unbedingt auf die Nase binden, was ich an Kapitaleinkünfte bekomme. Ich reiche keine KAP ein, wenn ich nicht muß.

  • Da muß bei Dir irgendeine Sondersituation vorliegen. Vielleicht die, daß Du aktuell irgendwo anders schon einen Freistellungsauftrag hattest, für das Jahr 2025 also bei der ING nur noch einen Restbetrag freistellen konntest, nächstes Jahr Dein Freistellungsvolumen dann bei der ING bündeln wolltest?

    Richtig.
    Bei meiner alten Bank war für dieses Jahr noch ein Freistellungsauftrag über 250€ eingerichtet, welcher auch bereits voll ausgeschöpft war. Diesen habe ich dann dahin gehend geändert, dass er bis Ende diesen Jahres ausläuft und die restlich verfügbare Freistellung für 2025 jetzt noch bei der ING gestellt.