Fünftelregelung im Erbfall

  • Hallo zusammen,

    ich würde mich sehr über eure Einschätzung zu folgendem Fall freuen:

    Der Verstorbene bezog Leistungen aus einer auf 5 Jahren befristeten Direktzusage. Es war vertraglich geregelt, dass im Todesfall der noch offene Restbetrag als Einmalzahlung an die Erben auszuzahlen ist.

    Das Finanzamt ist nun der Ansicht, dass für die Erben die Anwendung der Fünftelregelung wegen der ursprünglich vereinbarten Ratenzahlung zu versagen ist (Mischauszahlung).

    Wie würdet ihr das einschätzen? Ist für die Frage der Zusammenballung auf die ursprüngliche Ratenzahlung oder auf die Einmalzahlung beim Erben abzustellen?

    Vielen Dank vorab!

  • Kater.Ka 17. Februar 2026 um 14:19

    Hat das Thema freigeschaltet.
  • Hallo CGK,

    hier schreiben mehr oder weniger qualifizierte und interessierte Laien.

    Über welche Steuerart reden wir denn, die letzte Einkommenssteuererklärung des Erblassers, die die Erben erstellen müssen, oder die Erbschaftssteuererklärung?

    Falls letztere, wenn der Restbetrag kompakt in die Erbmasse geflossen ist, sehe ich keinen Ansatz für irgendwelche Fünftelregelung – Laienmeinung!

    Gruß Pumphut

  • Moin CGK ,

    Beileid zum Trauerfall.


    Eine Fünftel Regelung für die Erbschaftsteuer wäre mir auch neu.

    was steht denn in den Unterlagen der Direktzusage bzw. Was ist das für eine Leistung genau?

    Und selbst wenn wir hier etwas anderes meinen bringt es dir beim Finanzamt auch nichts.

    Viel Erfolg.

  • Hi CGK!

    Die Füntelregelung ist immer etwas tricky... mein Vater hat aktuell ein ähnliches Problem, da er sich seine private Altersvorsorge in einer Einmalzahlung auszahlen lassen hat. Hier wurde (soweit ich weiß) nach langem hin und her mit der Finanzbeamtin die günstigere Besteuerung nicht angewandt, weil wohl kein Sonderfall vorlag (?).

    Bin grundsätzlich ganz bei Pumphut, wir sind hier ja alle nur Laien. Würde bei so einem Fall immer zum Steuerberater gehen.

    The trend is your friend.:P

  • Ich glaube mit der Fünftelregelung §34 EStG hat das nichts zutun.

    Es handelt sich um eine Altersvorsorge bei der die Auszahlung über 5 Jahre erfolgt um den Steuersatz nicht durch eine Einmalzahlung im Jahr der Auszahlung massiv in die Höhe zu treiben. Deswegen wird die Auszahlung auf 5 Jahre verteilt. Stirbt jetzt der Empfänger und der Rest wird komplett in einer Zahlung an die Erben gezahlt, so müssen die Erben das erhaltene Geld komplett im Jahr des Zuflusses versteuern. Das Finanzamt hat m. E. recht.

    Das ist keine Steuerberatung, nur meine persönliche Meinung.

  • Ist die Frage eher ob die noch ausstehenden Leistungen dem Verstorbenem zustehen und mit der letzten Steuererklärung versteuert werden müssen oder ob die Leistungen den Erben gehören und dort versteuert werden müssen?

    Leistungen an Tote auszuzahlen finde ich irgendwie komisch, aber das ist auch nur meine Meinung.

  • Ich würde vermuten, dass das von der genauen Formulierung im Vertrag abhängt.

    Fall 1: Im Todesfall von Herrn Müller erfolgt eine Einmalzahlung an die Erben (=Rechtsnachfolger) von Herrn Müller: Hier ist es nur eine weitere Auszahlung, also keine Fünftelregelung.

    Fall 2: Im Todesfall von Herrn Müller erfolgt eine Einmalzahlung an Frau Müller: Hier entsteht durch den Todesfall ein neuer, einmaliger Zahlungsanspruch von Frau Müller.