Immobiliendarlehen mit Laufzeit nach Zinsbindungsfrist durch Bank ordentlich kündbar?

  • Hallo zusammen,


    ist ein "normales" mit bestimmter Laufzeit Annuitätendarlehen zur Immobilienfinanzierung nach Ablauf der ersten oder weiteren Zinsbindungsfristen (deutlich kürzer als die Darlehenslaufzeit) ordentlich durch die Bank ordentlich kündbar?

    Hintergrund: In den allg. Bedingungen zum unterschriebenen Darlehensvertrag steht drin, dass das Darlehen beiderseits zum Ende jeder Zinsbindungsfrist ordentlich kündbar ist. Klarer Fall, würde man also meinen. Dagegen spricht jedoch: Im ESIS-Merkblatt steht von einer Kündigungsmöglichkeit nichts und einige Quellen zu dem Thema schreiben sinngemäß ähnlich wie diese Quelle z. B.: "Im Umkehrschluss kann ein Darlehen mit bestimmter Laufzeit nicht ordentlich gekündigt werden (Palandt-Weidenkaff, BGB, 74. Aufl. 2015, §488 Rn. 22)."


    Über eine inhaltliche Auflösung dieses Widerspruch freue ich mich sehr - herzlichen Dank und viele Grüße! Neb

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    In den allg. Bedingungen zum unterschriebenen Darlehensvertrag steht drin, dass das Darlehen beiderseits zum Ende jeder Zinsbindungsfrist ordentlich kündbar ist.

    Klarer Fall, würde man also meinen. Dagegen spricht jedoch: Im ESIS-Merkblatt steht von einer Kündigungsmöglichkeit nichts und einige Quellen zu dem Thema schreiben sinngemäß ähnlich wie diese Quelle z. B.: "Im Umkehrschluss kann ein Darlehen mit bestimmter Laufzeit nicht ordentlich gekündigt werden (Palandt-Weidenkaff, BGB, 74. Aufl. 2015, §488 Rn. 22)."

    Würde das dann nicht auch bedeuten, dass der Darlehensnehmer (Kunde der Bank) keine Kündigungsmöglichkeit mehr hätte?
    Hat er aber normalerweise, denn nach Ablauf der Zinsbindungsfrist kann er auch bei einem anderen Kreditinstitut eine (günstigere) Finanzierung beantragen und den alten Kredit ablösen.
    Ebenso müsste die Bank die Möglichkeit haben, aus der Finanzierung nach Ablauf der Zinsbindung ihrerseits auszusteigen.
    Ob sie von dieser Möglichkeit Gebrauch macht, hängt vom Einzelfall ab und steht ganz woanders.

  • Ich habe meinen Kreditvertrag (Annuitätendarlehen zur Immobilienfinanzierung) zum Ende der Zinsbindungsfrist nach 5 Jahren mit einem Monat Kündigungsfrist gekündigt, so wie es im Vertrag stand. Das hat problemlos funktioniert. Die Restschuld wurde mit diesem Tag natürlich sofort fällig.

    Laufzeit wäre noch sehr lange gewesen.

    Ob die Bank das auch tun könnte? Denke schon, dann müsste sich der Kreditnehmer eine Anschlussfinanzierung bei einer anderen Bank suchen. Neue Konditionen gibt es nach Ende der Zinsbindungsfrist sowieso.

  • Ich habe meinen Kreditvertrag (Annuitätendarlehen zur Immobilienfinanzierung) zum Ende der Zinsbindungsfrist nach 5 Jahren mit einem Monat Kündigungsfrist gekündigt, so wie es im Vertrag stand. Das hat problemlos funktioniert. Die Restschuld wurde mit diesem Tag natürlich sofort fällig.

    (nachträglich gefettet von mir)

    Aus meiner Sicht des interessierten Laien:

    Nach Ablauf der Zinsfestschreibung (Zinsbindungsfrist) dürfte der Darlehensnehmer (DN) vermutlich immer kündigen dürfen, wenn er die Bank wechseln will (Umschuldung) oder das Angebot der bisherigen Bank zur Verlängerung (Prolongation) nicht annehmen will und/oder die Verhandlungen mit der Bank über die zukünftige Zinskondition nicht zu dem von ihm gewünschten Ergebnis geführt haben.

    Unbenommen besteht daneben bei sehr langer Zinsbindung (10 Jahre +) das (einseitige) ordentliche Kündigungsrecht des DN gemäß § 489 BGB ohne Vorfälligkeitsentschädigung (VFE) - erstmals nach 10 Jahren mit einer Kündigungsfrist von 6 Monaten.

    Dem Fragende dürfte es, nach meinem laienhaften Verständnis, um eine andere Konstellation gehen; siehe hier

    ist ein "normales" mit bestimmter Laufzeit Annuitätendarlehen zur Immobilienfinanzierung nach Ablauf der ersten oder weiteren Zinsbindungsfristen (deutlich kürzer als die Darlehenslaufzeit) ordentlich durch die Bank ordentlich kündbar?

    (nachträglich gefettet von mir)

    Dem müßte (theoretisch jedenfalls) schon deshalb so sein, weil sich beispielsweise die finanzielle Situation des DN signifikant verschlechtert haben könnte und die Bank davon Kenntnis hat (in den Tiefen der AGBs könnte sich bei einer deutlichen Verschlechterung der Wirtschaftslage des DN oder der Kreditsicherheit (seiner Immobilie) ggf. weitere Möglichkeiten für die Bank eröffnen (Beispiel: Nachforderung zusätzlicher Sicherheiten)). Bei einer reine Prolongation findet allerdings keine neuen Prüfung seitens der Bank statt (die im Rahmen der "Kreditwürdigkeitsprüfung" sog. "Kapitaldienstfähigkeit des DN über die gesamte Darlehenslaufzeit hinweg" betreffend). Bei jeder Umschuldung (bei einer neuen Bank) wird der DN gemäß den Kriterien der EU-Wohnimmobilienkreditrichtlinie (EU-WIKR) dagegen neu geprüft (um nicht zu sagen "durchleuchtet" wobei dieser sich ohnehin erneut finanziell "ausziehen" sprich "nackt" machen muß).

    In praxi ist mir aber kein Fall bekannt, bei dem eine Bank ein völlig störungsfrei laufendes Immobiliendarlehen (mit Tilgung also Annuitätendarlehen) - "nach Ablauf der ersten oder zweiten Zinsbindungsfrist" - von sich aus ordentlich gekündigt hätte. Warum sollte eine Bank daran ein Interesse haben, wenn sie weiter ihre Kreditmarge verdienen kann ... ? Die elegantere Methode wäre bankseitig ohnehin dem DN dann ein Prolongationsangebot zu unterbreiten, daß (Stichwort: Zinskondition) ein eher schlechtes (aus Sicht des DN) oder sogar ein "prohibitives" ist ("Abwehrangebot").


    Lief Dein Annuitätendarlehen ggf. nicht "störungsfrei" ... ?

  • Ob die Bank das auch tun könnte? Denke schon, dann müsste sich der Kreditnehmer eine Anschlussfinanzierung bei einer anderen Bank suchen.

    Sorry, der Absatz war noch nicht vorhanden bzw. für mich nicht sichtbar, als ich Beitrag Nr. 4 schrieb.

    Neue Konditionen gibt es nach Ende der Zinsbindungsfrist sowieso.

    Jedenfalls, wenn sich die Zinslandschaft verändert hat. Da sich durch die laufende annuitätische Tilgung und/oder veränderte Immobilienpreise auch der Beleihungsauslauf verändert haben kann, hat auch dies ggf. Einfluß auf die Zinskonditionen.

    Daneben sind die Zinskonditionen oftmals auch Ergebnis der aktuellen Geschäftspolitik der jeweiligen Bank (oder Bankengruppe).

  • Hallo zusammen,

    danke Euch für Eure bisherigen Antworten.

    Kündigungsrecht Darlehensnehmer: Das steht ja ganz klar im bereits zitierten § 489 BGB: Nach Ende Zinsbindung oder nach 10 Jahren, kann verträglich nicht ausgeschlossen werden, keine Fragen offen. Der Titel dieses Paragraphen sagts bereits: "Ordentliches Kündigungsrecht des Darlehensnehmers". Einen analogen Paragraphen für den Darlehensgeber gibt es nicht, es steht aber auch nirgendwo im BGB so schwarz auf weiß, dass es kein ordentliches Kündigungsrecht für den Geber gibt.

    Das Thema "Verschlechterung der finanziellen Situation" / nicht störungsfreier Verlauf ist außerhalb des Horizonts meiner Fragestellung, da es das Thema "außerordentliche Kündigung" betrifft - hier ist die Sache in meinen Augen auch klar (s. jeweilige AGB oder § 490 "Außerordentliches Kündigungsrecht", nicht auf den Nehmer beschränkt).

    Für die mittel- bis langfristige Finanz- und insbesondere Liquiditätsplanung bzw. das zugehörige Risikomanagement ist es immer gewinnbringend, an so vielen Stellen wie möglich Klarheit zu haben - im Sinne von "ausgeschlossen" und nicht "kommt selten vor". Es sind nämlich in diesem Zusammenhang schon grundsätzlich sehr wenig Stellen, an denen Klarheit prinzipiell möglich ist.

    Meine Hoffnung war, für diese Standard-Situation (Immobiliendarlehen, Zinsbindung kürzer als Vertragslaufzeit) von doch sehr überschaubarer Komplexität ein "ordentliche Kündigung geberseitig ausgeschlossen" oder "ordentliche Kündigung geberseitig möglich" zu sehen, aber die richtige Quelle ist leider noch nicht aufgetaucht.

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