In ö wird bei einkommensabhängigen Leistungen auch die Unterhaltsverpflichtung ggüber Ehegatten als einkommenmindernd angesehen.
30% der Einkommensdifferenz zwischen den Einkommen der Partner ist der fiktive Unterhaltsanspruch des einkommensschwächeren Partners ggüber dem einkommensstärkeren Partner.
Im hiesigen Beispiel hat die Schwiegertochter weniger Einkommen als der Sohn. Somit sollte beim Sohn wohl die Unterhaltspflicht ggüber seiner Frau ebenso einkommensmindermd gewertet werden wie die ggüber seinen Kindern.Als Einkommen aus Vermögen würden bei der Schwiegertochter allerdings wohl auch realisierte Zuwächse (Zinsen, Ausschüttungen) gelten, nicht aber das Depotvermögen an sich. Wenn man da überhaupt draufkommt.
Aber keine Ahnung wie das in D wäre….
Ach so noch etwas, das ist aber zugegebenermaßen sehr schräg und eher nur als Gedankenexperiment zu verstehen:
Im Falle einer Scheidung mit Urteil zum Unterhalt an die geschiedene Frau kann dann kein Zweifel mehr am anzurechnendem Einkommen des Sohnes bestehen.