Elternunterhalt - Achtung lang.

  • In ö wird bei einkommensabhängigen Leistungen auch die Unterhaltsverpflichtung ggüber Ehegatten als einkommenmindernd angesehen.

    30% der Einkommensdifferenz zwischen den Einkommen der Partner ist der fiktive Unterhaltsanspruch des einkommensschwächeren Partners ggüber dem einkommensstärkeren Partner.

    Im hiesigen Beispiel hat die Schwiegertochter weniger Einkommen als der Sohn. Somit sollte beim Sohn wohl die Unterhaltspflicht ggüber seiner Frau ebenso einkommensmindermd gewertet werden wie die ggüber seinen Kindern.

    Als Einkommen aus Vermögen würden bei der Schwiegertochter allerdings wohl auch realisierte Zuwächse (Zinsen, Ausschüttungen) gelten, nicht aber das Depotvermögen an sich. Wenn man da überhaupt draufkommt.

    Aber keine Ahnung wie das in D wäre….

    Ach so noch etwas, das ist aber zugegebenermaßen sehr schräg und eher nur als Gedankenexperiment zu verstehen:


    Im Falle einer Scheidung mit Urteil zum Unterhalt an die geschiedene Frau kann dann kein Zweifel mehr am anzurechnendem Einkommen des Sohnes bestehen.

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  • Da wird der Unterhalt/Beitrag basierend auf dem Einkommen und zulässigen Abzügen berechnet. Wenn man darüber hinaus noch aufwändig lebt oder andere Ausgaben hat, die nicht als Abzug anerkannt werden, zahlt man natürlich den festgesetzten Betrag.

    So ist es und so ist es auch gemeint.

  • Ach so noch etwas, das ist aber zugegebenermaßen sehr schräg und eher nur als Gedankenexperiment zu verstehen:


    Im Falle einer Scheidung mit Urteil zum Unterhalt an die geschiedene Frau kann dann kein Zweifel mehr am anzurechnendem Einkommen des Sohnes bestehen.

    Das ist Realität.

    Der nacheheliche Unterhalt wird an vielen Stellen als Einkommen angesehen.

  • Das ist Realität.

    Der nacheheliche Unterhalt wird an vielen Stellen als Einkommen angesehen.

    Natürlich.

    Und umgekehrt wird die Unterhaltsverpflichtung als einkommensmindernd angesehen.

    Im gegenständlichen Beispiel lautet das Gedankenexperiment, dass sich die Eheleute scheiden lassen, der Mann dann (möglichst hohen) gerichtlich mit Urteil festgesetzten Unterhalt an seine dann Exfrau zahlt und sein Einkommen dadurch um einen eindeutigen und nicht mehr von einem Sozialamt gesondert zu berechnenden Betrag sinkt.

    Denn es ist ja die Mutter des Mannes um deren Pflegebeitrag es geht. Daher wird nach Möglichkeiten gesucht sein Einkommen zu senken.

    Hier wie gesagt in Form eines schrägen Gedankenexperimentes.

    In dem dann auch das Einkommen der Ex-Schwiegertochter keine Rolle mehr spielt, und auch die Eingangsfrage nach deren Vermögen bzw. eher Einkommen aus Vermögenszuwachs nicht mehr stellte.

    Manchmal hilft es einem zu sehen, welche theoretischen Wege man zwar hat, um diese dann bewusst nicht zu beschreiten. Durch diese Entscheudung manche (schrägen) Wege nicht zu gehen, fühlt man sich weniger als „passives Opfer“ in einer auswegslosen Situation sondern selbstbestimmter und hadert weniger.

  • der Mann dann (möglichst hohen) gerichtlich mit Urteil festgesetzten Unterhalt an seine dann Exfrau zahlt und sein Einkommen dadurch um einen eindeutigen und nicht mehr von einem Sozialamt gesondert zu berechnenden Betrag sinkt.

    Da kommt es dann auf die Rangfolge an. Wenn der Ehepartner über den Eltern steht, wird es so funktionieren, besonders wenn der Unterhalt per Gericht festgelegt ist.

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