Kosten Pflegeheim Pflege im Heim kostet immer mehr: Reicht Deine Rente?
Finanztip-Expertin für Vorsorge und Versicherung
Das Wichtigste in Kürze
Seit Januar 2024 gibt es für viele mehr Geld aus der gesetzlichen Pflegeversicherung. Dennoch gilt weiterhin: Einen Großteil der Kosten für die Pflege im Heim müssen Pflegebedürftige und ihre Familien aus eigener Tasche zahlen.
Je nach Bundesland können das mehr als 3.000 Euro pro Monat sein. 2024 zahlen Pflegebedürftige im Schnitt jeden Monat für das erste Jahr Pflege im Heim 2.781 Euro.
Die tatsächlichen Kosten variieren je nach Heim und Region. Auch wie lange Du bereits im Pflegeheim lebst, spielt eine Rolle.
So gehst Du vor
Es ist ein großer und schwieriger Schritt im letzten Lebensabschnitt: der Umzug ins Pflegeheim. Nicht immer können ältere Menschen in ihrem Zuhause angemessen betreut und gepflegt werden. Dann ist der Umzug ins Pflegeheim oft die beste Lösung. Doch die Entscheidung fürs Pflegeheim bringt auch große finanzielle Belastungen mit sich. Mit welchen Kosten Du rechnen musst und welche Hilfen Du in Anspruch nehmen kannst, wenn Deine Rente für das Pflegeheim nicht reicht, erfährst Du in diesem Ratgeber.
Mit dem Pflegeunterstützungs- und -entlastungsgesetz (PUEG) hat die Bundesregierung zum 1. Januar 2024 Leistungen aus der gesetzlichen Pflegeversicherung erhöht. Ein Schwerpunkt liegt dabei auf der ambulanten Pflege, doch auch für Menschen im Pflegeheim gibt es mehr Geld. Im kommenden Jahr sollen die Leistungen der Pflegeversicherung weiter angehoben werden. 2028 ist eine weitere Erhöhung geplant.
Die Pflegeversicherung gilt als Teilkostenversicherung. Das bedeutet, sie übernimmt im Fall der Fälle nicht alle Ausgaben für Deine Pflege – einen Teil musst Du selbst stemmen. Außerdem übernimmt die gesetzliche Pflegeversicherung nur Kosten für Deine Versorgung durch das Pflegepersonal. An den Ausgaben für Unterbringung und Verpflegung sowie den eigentlichen Mietkosten fürs Zimmer, den sogenannten Investitionskosten, beteiligt sich die Kasse nicht.
Wie viel die soziale Pflegeversicherung für die Versorgung im Heim zahlt, hängt vom Pflegegrad ab. Es gibt insgesamt fünf Pflegegrade, in die die Pflegeversicherung Betroffene je nach Schwere ihrer Pflegebedürftigkeit einstuft. Je höher Dein Pflegegrad ist, desto mehr Leistungen bekommst Du. In unserem Ratgeber Pflegegrad beantragen erklären wir, wie Du einen Pflegegrad bekommst und wie Du eine Höherstufung beantragst, wenn sich Dein Zustand verschlechtert.
Für Dich bleibt bisher unterm Strich: Es gibt einen Eigenanteil an den Kosten für die pflegerische Versorgung, den Du selbst zu tragen hast. Und der steigt.
Wie hoch Dein Eigenanteil für einen Platz im Pflegeheim ist, wie viel Du also konkret bezahlen musst, lässt sich pauschal nicht sagen. Die Preise unterscheiden sich von Heim zu Heim. Nur eines ist überall gleich: Es wird teurer.
Zu Pflegende zahlen 2024 im Bundesdurchschnitt monatlich einen Eigenanteil von 2.871 Euro pro Monat im ersten Aufenthaltsjahr, wie Zahlen des Verbands der Ersatzkassen (vdek) zeigen. Das sind 211 Euro mehr als ein Jahr zuvor (1.7.2023: 2.660 Euro).
Im zweiten Aufenthaltsjahr beträgt der monatliche Eigenanteil laut vdek aktuell 2.620 Euro, ein Plus von 233 Euro (1.7.2023: 2.387 Euro).
Im dritten Aufenthaltsjahr müssen zu pflegende Menschen 2.284 Euro zuzahlen – 169 Euro mehr als im Vorjahr (1.7.2023: 2.115 Euro).
Ab dem vierten Aufenthaltsjahr beträgt die Eigenbeteiligung demnach 1.865 Euro bundesdurchschnittlich im Monat. Das entspricht einem Anstieg von 91 Euro (1.7.2023: 1.774 Euro).
Die Eigenbeteiligung wird mit zunehmender Aufenthaltsdauer geringer. Das liegt an Zuschüssen der Pflegekasse auf den sogenannten einrichtungseinheitlichen Eigenanteil, kurz EEE. Seit Januar 2024 betragen diese Zuschüsse:
Aufenthaltsdauer im Pflegeheim | Zuschuss zum Eigenanteil in Prozent (Leistungszuschläge) | |
---|---|---|
bis 31. Dezember 2023 | seit 1. Januar 2024 | |
ab 1. Monat | 5 | 15 |
ab 13. Monat | 25 | 30 |
ab 24. Monat | 45 | 50 |
ab 37. Monat | 70 | 75 |
Quelle: Paragraf 43c SGB XI, Pflegeunterstützungs- und -entlastungsgesetz (PUEG) (Stand: 01. Juli 2024)
Der Zuschuss reduziert den Eigenanteil an den Heimkosten für langjährige Pflegeheimbewohner deutlich. Menschen, die noch nicht lange stationär gepflegt werden, profitieren bislang hingegen recht wenig. Das hat auch der Gesetzgeber erkannt und den Zuschuss durch das PUEG für das erste Jahr stärker angehoben als für die weitere Zeit (siehe Tabelle).
Weiterhin nicht bezuschusst werden allerdings Kosten, die einen großen Teil der Rechnung ausmachen: Kosten für Unterbringung, für Verpflegung und auch für Investitionen des Pflegeheims. Letztere bezeichnen das, was der Betreiber zahlt, um die Pflegeeinrichtung auszubauen und bei Gebäuden und Technik einen zeitgemäßen Pflegestandard zu halten; für die Pflegebedürftigen ist das also so etwas wie Miete.
Rechnet man den staatlichen Zuschuss mit ein, mussten Heimbewohner nach den Zahlen des Kassenverbands vdek 2024 im Bundesdurchschnitt zwischen 1.865 (2023 1.738; 2022: 1.573) und 2.871 Euro (2023: 2.548; 2022: 2.200 Euro) im Monat aus eigener Tasche bei vollstationärer Pflege ausgeben – abhängig davon, wie lange sie schon im Pflegeheim leben.
Es gibt große regionale Unterschiede, wie die vdek-Zahlen zeigen. Am niedrigsten sind die Heimkosten in der Auswertung aus Juli 2024 in Mecklenburg-Vorpommern mit durchschnittlich 2.472 Euro im Monat. Bislang war Sachsen-Anhalt das Land mit den geringsten Heimkosten; (2023: 2.047 Euro im Monat; 2022: 1.700 Euro), doch haben die Kosten dort stark nachgezogen: 2024: 3.166 Euro im Monat. Teurer ist jetzt nur noch ein Heimplatz in Baden-Württemberg mit 3.180 Euro (2023: 2.990 Euro im Monat; 2022: 2.619 Euro).
Bereits 2022 waren viele Pflegebedürftige von deutlichen Kostensteigerungen betroffen. Laut Verbraucherzentrale Bundesverband (VZBV) und Bundesinteressenvertretung für alte und pflegebetroffene Menschen (BIVA) sind die Eigenanteile für die Pflege im Heim um Hunderte Euro gestiegen. Dem BIVA-Pflegeschutzbund liegen Extremfälle mit Erhöhungen von über 1.000 Euro im Monat vor. Gängig seien aber Preisanstiege von 600 bis 700 Euro. Der vdek hatte für Juli 2023 weitere Preissteigerungen von im Schnitt 350 Euro ausgemacht.
Neben den gestiegenen Energie- und Lebensmittelpreisen spielt in die Teuerung auch mit ein, dass Pflegekräfte seit September 2022 etwas besser bezahlt werden müssen – nach Tarifvertrag. Die sogenannte Tariftreueregelung führt dazu, dass Pflegekräften, die bisher keinen Tariflohn bekamen, eine Gehaltssteigerung zwischen 10 und 30 Prozent zusteht. Diese Kosten geben die Heime an die Bewohner weiter.
Wenn Du eine Preiserhöhung vom Pflegeheim bekommst, solltest Du prüfen lassen, ob diese sämtliche gesetzlichen Anforderungen erfüllt. Enthält das Schreiben formale Fehler, ist die Erhöhung unwirksam. Unterstützung bei der Prüfung bekommst Du zum Beispiel in der Pflegerechtsberatung einiger Verbraucherzentralen und beim BIVA-Pflegeschutzbund. Mehr dazu liest Du in unserem Ratgeber zu Preiserhöhungen im Pflegeheim.
Die Kosten für einen Pflegeheimplatz bestehen aus mehreren Komponenten – Du zahlst schließlich nicht nur für die Pflege und Betreuung, sondern auch für Miete und Essen.
Außer dem einrichtungseinheitlichen Eigenanteil müssen die Pflegebedürftigen weitere Kosten tragen. Der vdek hat mit Stand 1. Juli 2024 folgende monatlich laufende Kosten im Bundesdurchschnitt ausgemacht:
Wie viel ein Pflegeplatz kostet, variiert je nach Pflegeheim. Es kann sich deshalb lohnen, bei mehreren Einrichtungen anzufragen und die Preise zu vergleichen. Dabei solltest Du auf die folgenden Punkte achten:
Der Grund für einen Umzug in eine Pflegeeinrichtung ist meist die umfassende Betreuung. Die Kosten für die Versorgung durch das Pflegepersonal sind deshalb ein wichtiger Bestandteil auf der Rechnung des Heims. Für einen Teil dieser Pflegekosten kommt die Pflegeversicherung auf. Es bleibt allerdings ein Eigenanteil an den Kosten für die pflegerische Versorgung, den Du selbst tragen musst. Dieser Eigenanteil ist für alle Bewohner eines Pflegeheims gleich – unabhängig davon, welchen Pflegegrad Du hast. Damit hast Du die Sicherheit, dass Du nicht mehr für die Pflege zahlen musst, wenn es Dir im Laufe der Zeit im Pflegeheim gesundheitlich schlechter geht.
Die Kosten für die pflegerische Versorgung, auch Pflegesatz genannt, können die Betreiber nicht frei bestimmen. Sie müssen die Pflegesätze mit den Pflegekassen und Sozialhilfeträgern aushandeln (§ 85 SGB XI). Diese Institutionen sollen für die Interessen der Bewohner eintreten und dafür sorgen, dass die Pflegekosten angemessen bleiben.
Der Rechnungsposten für Unterkunft und Verpflegung (auch Hotelkosten genannt) umfasst Nebenkosten wie Heizung, Strom und Wasser, aber auch Kosten für die Zimmerreinigung und das Zubereiten der Mahlzeiten.
Die Investitionskosten stellen im Grunde die eigentliche Miete für das Zimmer oder Apartment in der Pflegeeinrichtung dar. Der Heimbetreiber kann auf die Bewohner Ausgaben für Instandhaltung und Ausbau umlegen. Unter anderem, um bei Gebäude und Technik einen zeitgemäßen Pflegestandard zu wahren.
Werden im Heim Pflegekräfte ausgebildet, dann kann der Betreiber die Kosten dafür ebenfalls auf Dich als Bewohner umlegen. Wie genau das funktioniert, haben die einzelnen Bundesländer unterschiedlich geregelt. Es ist also möglich, dass dieser Punkt auf Deiner Rechnung auftaucht, das muss aber nicht zwangsläufig so sein.
Falls Du ein besonders luxuriöses Zimmer gebucht hast oder Kleidung ändern oder persönliche Dinge reparieren lässt, tauchen solche zusätzlichen Services auf der Rechnung auf.
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Wer stationär und nicht zuhause gepflegt wird, muss Tausende Euro selbst zahlen. Die Rente reicht dafür meist nicht aus, deshalb sind eine zusätzliche Altersvorsorge oder Ersparnisse wichtig. Auch eine private Pflegezusatzversicherung kann hilfreich sein.
Kannst Du die Pflegekosten selbst nicht finanzieren, gibt es unterschiedliche Möglichkeiten der Unterstützung:
Wer nicht in der Lage ist, die notwendige Pflege selbst zu finanzieren, kann „Hilfe zur Pflege“ beantragen. Mit dieser Sozialleistung unterstützt der Staat Pflegebedürftige – egal ob sie zuhause oder im Heim betreut werden. Im Jahr 2022 haben nach Angaben des Statistischen Bundesamts rund 377.000 Menschen Hilfe zur Pflege nach dem Siebten Kapitel SGB XII bekommen; der Großteil davon – rund 300.000 – lebte in einem Pflegeheim, einschließlich teilstationärer Pflege und Kurzzeitpflege.
Dies entspricht einem Rückgang gegenüber dem Vorjahr um fast 6 Prozent. Während die Anzahl der Empfängerinnen und Empfänger von Hilfe zur Pflege außerhalb von Einrichtungen um 2,4 Prozent zunahm, sank die Anzahl der Empfängerinnen und Empfänger von Hilfe zur Pflege in Einrichtungen insgesamt um 7,4 Prozent. Grund für den Rückgang ist die Pflegereform zum 1. Januar 2022: die Kosten für vollstationäre Pflege, also ab Pflegegraden 2 bis 5, werden je nach bisheriger Verweildauer im Heim mit monatlichen Zuschlägen von bis zu 70 Prozent des Eigenanteils aus der sozialen Pflegeversicherung bezuschusst. Die Anzahl der Empfängerinnen und Empfänger von Leistungen der stationären Pflege sank insgesamt von rund 329.000 um 7,6 Prozent auf knapp 305.000 Menschen. Der größte Rückgang entfiel mit minus 15,6 Prozent auf Menschen mit Pflegegrad 5.
Bevor Du Hilfe zur Pflege bekommst, musst Du jedoch Dein Vermögen aufbrauchen. Seit 2024 darfst Du 10.000 Euro als Schonvermögen behalten. Auch das Einkommen Deines Ehepartners wird berücksichtigt. Hat er oder sie genug Einkommen oder Vermögen, um Deine Pflege zu finanzieren, bekommst Du keine Sozialhilfe. Zu zweit bleiben 20.000 Euro Vermögen unberücksichtigt. Auch Ersparnisse für Beerdigung und Grabpflege bleiben unangetastet, wenn der Betrag angemessen und in einer Sterbegeldversicherung oder einem Bestattungsvorsorgevertrag angelegt ist.
Hilfe zur Pflege gibt es erst auf Antrag und nicht rückwirkend. Wenn sich also abzeichnet, dass Du durch die Pflegekosten in finanzielle Nöte gerätst, solltest Du Dich schnell ans Sozialamt wenden. Schulden, die Du durch Pflegekosten anhäufst, übernimmt das Amt nämlich nicht. Beim zuständigen Sozialamt kannst Du alles über die Voraussetzungen für Hilfe zur Pflege und die für den Antrag notwendigen Unterlagen erfahren.
Wohngeld ist ein staatlicher Zuschuss für Mieter mit geringem Einkommen. Auch Pflegeheimbewohner können Anspruch auf Wohngeld haben (§ 3 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 WoGG). 2020 bezogen rund 85.000 Pflegeheimbewohner Wohngeld, so das Bundesgesundheitsministerium. Am 1. Januar 2023 trat mit dem Wohngeld-Plus-Gesetz eine umfangreiche Wohngeldreform in Kraft: Für bis zu zwei Millionen Haushalte gibt es mehr Wohngeld – im Schnitt bis zu 370 Euro.
Wie viel Unterstützung Pflegebedürftige bekommen, hängt von der Höhe des Einkommens und der Miete sowie vom Wohnort ab. Ob Du oder Deine Angehörigen Wohngeld bekommen und wie viel, kannst Du mit dem Wohngeldrechner der Berliner Senatsverwaltung für Stadtentwicklung, Bauen und Wohnen abschätzen. Dort lässt sich auch das Wohngeld für Heimbewohner berechnen. Lies mehr dazu in unserem Wohngeld-Ratgeber.
In Schleswig-Holstein und Nordrhein-Westfalen gibt es zusätzliche Unterstützung für bedürftige Pflegeheimbewohner: das Pflegewohngeld. Damit bezuschussen die Bundesländer einen Teil der Kosten für den Heimplatz, die sogenannten Investitionskosten. Reicht das Einkommen des Pflegebedürftigen nicht aus, um die Heimkosten samt Investitionskosten zu finanzieren, gibt es gegebenenfalls den Zuschuss vom Bundesland.
Welche Voraussetzungen Heimbewohner erfüllen müssen, um Pflegewohngeld zu bekommen, unterscheidet sich je nach Bundesland. Es gelten Grenzen für Einkommen und Vermögen: In Schleswig-Holstein wird bei Alleinstehenden Barvermögen bis 6.900 Euro nicht berücksichtigt, in Nordrhein-Westfalen ist vorhandenes Vermögen bis 10.000 Euro erlaubt. Insgesamt sind die Hürden für das Pflegewohngeld aber niedriger als für Hilfe zur Pflege (Sozialhilfe).
Informationen zu den in Deinem Bundesland geltenden Vorgaben erhältst Du beim für das Pflegewohngeld zuständigen Kreis oder der kreisfreien Stadt oder bei einer Pflegeberatungsstelle.
In den meisten Fällen beantragt das Pflegeheim den Zuschuss, falls der Pflegebedürftige zustimmt. Das Pflegewohngeld wird auch direkt an die Pflegeeinrichtungen ausgezahlt.
Wenn die Rente nicht für die Pflegeheimkosten reicht, müssen Kinder von Pflegebedürftigen nur noch selten finanziell einspringen. Seit einer Gesetzesänderung im Jahr 2020 müssen Kinder nur noch dann die Pflegekosten für ihre Eltern zahlen, wenn ihr Jahresbruttoeinkommen über 100.000 Euro liegt (§ 94 Abs. 1a SGB XII). Vermögen, das die Kinder besitzen, zum Beispiel eine eigene Immobilie, wird für den sogenannten Elternunterhalt nicht berücksichtigt.
Vom Ehepartner hingegen erwartet der Staat, dass er die Pflegekosten für Dich übernimmt, falls Du nicht alles aus eigener Tasche zahlen kannst. Nur wenn auch das Einkommen und Vermögen Deines Ehegatten nicht reichen, um die Pflege zu finanzieren, kannst Du Sozialhilfe in Anspruch nehmen. Ein Schonvermögen von 10.000 Euro müsst Ihr als verheiratetes Paar für die Pflege allerdings nicht aufbrauchen. Sollte Dein Partner noch in Eurer gemeinsamen Immobilie wohnen, während Du im Pflegeheim bist, dann ist dieses Haus oder die Wohnung ebenfalls geschützt und muss nicht verkauft oder vermietet werden.
Für Eigentümer eines Hauses kann es sinnvoll sein, bereits zu Lebzeiten an eine Schenkung an die voraussichtlichen Erben zu denken. Damit das Eigenheim in der Familie bleibt. Hast Du Dein Haus an Deine Kinder überschrieben, kann der Staat nur darauf zugriefen, wenn nicht mehr als zehn Jahre zwischen der Schenkung und Deinem Antrag auf Sozialleistungen liegen. Was für Kosten entstehen und an welche Punkte Du bei der Schenkung einer Immobilie denken sollest, liest Du in unserem Finanztip-Ratgeber zur Schenkung zu Lebzeiten.
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