Voraussetzung Kinderzulage

  • hallo, wie verhält sich die Kinderzuschlag Berechtigung bei Scheidungskindern?

    Beispiel. Kind wohnt bei ehemaliger Ehefrau, Mutter ist Kindergeld -Empfängerin. Vater hat halben Kinderfreibetrag bei der Steuer.

    Vater hat halben Kinderfreibetrag bei der Steuer. Vater und Mutter beabsichtigen, ein AVD Produkt abzuschließen.

    1. Frage: wird die Kinderzulage von 300 € nur einmalig gewährt oder gegebenenfalls anteilig hälftig?

    2. Wir hätten in diesem Beispiel konkret Anspruch und in welcher Höhe?

    3. Könnte man als Vater für seine 18-jährige Tochter, die sich im Studium befindet, die maximale Sparrate für die Tochter übernehmen und diese dann bei der Steuererklärung des Vaters absetzen? Gegebenenfalls solange die Tochter noch Kindergeld berechtigt ist oder müsste die Tochter über die eigene die Vorsorge absetzen?

  • Hallo.

    Der Anspruch auf Kinderzulage folgt dem Kindergeldanspruch und kann übertragen werden.

    Der Wechsel erfolgt jahresweise, es erfolgt keine unterjährige Aufteilung. Wer den Anspruch am Jahresende hat, bekommt did Zulage.

    Der Altersvorsorgeaufwand würde bei der Tochter berücksichtigt werden, sage ich zumindest. (Ohne den steuerberatenden Berufen anzugehören! Daher Laienmeinung, keine Steuerberatung!)

  • Die Kinderzulage folgt dem Kindergeldanspruch, nicht dem Kinderfreibetrag bei der Steuer. Laut Finanztips Erklärung zum AV-Depot wird sie dem Elternteil zugeordnet, der kindergeldberechtigt ist, bei euch also der Mutter. Eine Aufteilung je Elternteil gibt es nicht.

    Wichtig noch, den vollen Betrag von 300 € pro Kind gibt es nur, wenn der Zulageberechtigte selbst mindestens 300 € im Jahr einzahlt (1 zu 1 Förderung bis zu dieser Grenze). Außerdem wird sie nicht automatisch gewährt, sondern muss beim Anbieter beantragt werden, am einfachsten über einen Dauerzulagenantrag.

  • Zitat

    So einfach ist das nicht. Es gibt hier eine Regelung für Ehepaare mit mindestens einer Mutter. Diese erhält den Klnderzuschlag. Kann aber gemeinsam geändert werden.

    Du hast recht, dass es für verheiratete Eltern eine eigene Regelung gibt (§85 Abs. 2 EStG) - dort geht die Zulage standardmäßig an die Mutter und kann nur auf gemeinsamen Antrag beider Eltern auf den Vater übertragen werden.

    Im Fall hier sind die Eltern laut Thommy72 aber bereits geschieden, also nicht mehr verheiratet. Dann greift die allgemeine Regel nach §85 Abs. 1 Satz 4 EStG, die Zulage folgt demjenigen, dem gegenüber das Kindergeld festgesetzt ist, hier also der Mutter. Für diesen konkreten Fall bleibt meine Antwort also richtig, die Ehepaar-Sonderregel passt einfach nicht auf einen geschiedenen Elternstatus.

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