Elterneigenschaft Eltern zahlen jetzt weniger in die Pflegekasse
Finanztip-Expertin für Vorsorge und Versicherung
Das Wichtigste in Kürze
Für die soziale Pflegeversicherung gelten seit Juli 2023 neue Beitragssätze. Versicherte ohne Kinder und Ein-Kind-Familien zahlen etwas mehr. Eltern mit mindestens zwei jungen Kindern hingegen weniger.
Mit der Geburt eines Kindes wird leiblichen Eltern die Elterneigenschaft zuerkannt – damit verringert sich der Beitrag in die Pflegekasse.
Adoptiveltern sind leiblichen Eltern nahezu gleichgestellt, aber auch Stief- und Pflegeeltern können die Elterneigenschaft erhalten. Die Pflegekasse erkennt dann mehr als zwei Eltern an.
So gehst Du vor
Du hast Kinder? Um keinen Zuschlag für Kinderlose zu zahlen und gegebenenfalls einen Abschlag auf den Beitrag zu bekommen, musst Du Deine Elterneigenschaft einmal formlos nachweisen. Und zwar gegenüber der Stelle, die Deinen Beitrag einzieht.
Als angestellt Arbeitender ist Dein Arbeitgeber beitragseinziehende Stelle. Bist Du selbstständig, wende Dich direkt an Deine Pflegekasse.
Dein Chef und auch die Pflegekasse dürfen Nachweise Deiner Elternschaft verlangen – die Nachweise unterscheiden sich danach, ob Du leibliche oder adoptierte Kinder hast, Stief-, oder Pflegekinder. Die für Dich passende Checkliste findest Du im Abschnitt "Welchen Nachweis musst Du für die Elterneigenschaft bringen?"
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Inhalt
Als Elternteil leistest Du Erziehungsarbeit – die ist nicht nur anstrengend, sondern auch kostspielig. Die neuen gesetzlichen Regeln zur Pflegeversicherung sollen daher Eltern beim Beitrag in die Pflegekasse entlasten, besonders, wenn sie mindestens zwei Kinder unter 25 Jahren haben. Das müssen nicht die leiblichen oder adoptierten Kinder sein – als Eltern können auch Stief- und Pflegeeltern gelten. Das Gesetz sieht zudem keine Beschränkung auf nur zwei Personen vor. Allerdings musst Du Deine Elternschaft nachweisen können. Wir erklären Dir, wie das geht und welche Vorteile Dir das bringt.
Immer dann, wenn ein Kind lebend geboren wird, wird seinen leiblichen Eltern die Elterneigenschaft im Sinne der sozialen Pflegeversicherung zuerkannt. Was unromantisch klingt, ist es auch. Doch es ist wichtig ist für die Höhe des Beitrags, den die Eltern in die gesetzlichen Pflegeversicherung zahlen müssen. Für kinderlose Versicherte kommt ab ihrem 23. Lebensjahr ein Zuschlag drauf. Außerdem gibt es für Eltern Beitragsabschläge für die Zeit, in der ihre Kinder jung sind.
Bist Du über 23 Jahre alt und hast keine Kinder, beläuft sich Dein Beitrag seit 1. Juli 2023 auf 4 Prozent Deines monatlichen Bruttolohns. Der addiert sich aus 3,4 Prozent Grundbeitrag plus 0,6 Prozent Kinderlosenzuschlag.
Den Grundbeitrag zahlst Du aber nicht allein. Du teilst ihn Dir mit Deinem Arbeitgeber, der die Hälfte übernimmt, also 1,7 Prozent. Dein eigener Anteil beträgt noch 2,3 Prozent Deines Bruttoeinkommens – 1,7 Prozent plus des allein zu tragenden Kinderlosenzuschlags in Höhe von 0,6 Prozent.
Hast Du ein Kind, zahlst Du seit Juli 2023 den Grundbeitrag in Höhe von 3,4 Prozent. Davon zahlst Du selbst 1,7 Prozent, die andere Hälfte Dein Arbeitgeber.
Eltern mit mehreren Kindern unter 25 Jahren zahlen schrittweise weniger, solange zwei Kinder unter 25 Jahre alt sind. Schau in unserer folgenden Tabelle nach oder berechne in unserem Pflegebeitragsrechner, was für Dich gilt.
So viel zahlst Du monatlich in die gesetzliche Pflegeversicherung ein:
Beitrag seit Juli 2023 | Beitrag bis einschließlich Juni 2023 | ||
---|---|---|---|
(in Prozent des Bruttoeinkommens bis zur Beitragsbemessungsgrenze) | |||
Kinderlose | 4 = 3,4 plus Kinderlosenzuschlag 0,6 (Arbeitnehmer-Anteil: 2,3)* | 3,4 = 3,05 plus Kinderlosenzuschlag 0,35 (Arbeitnehmer-Anteil: 1,875) | |
Eltern mit 1 Kind | 3,4 (Arbeitnehmer-Anteil: 1,7)* | Wegfall des Kinderlosenzuschlags gilt lebenslang. | 3,05 (Arbeitnehmer-Anteil: 1,525) |
Eltern mit 2 Kindern unter 25 Jahren | 3,15 (Arbeitnehmer-Anteil: 1,45)* | 3,05 (Arbeitnehmer-Anteil: 1,525) | |
Eltern mit 3 Kindern unter 25 Jahren | 2,90 (Arbeitnehmer-Anteil: 1,2)* | 3,05 (Arbeitnehmer-Anteil: 1,525) | |
Eltern mit 4 Kindern unter 25 Jahren | 2,65 (Arbeitnehmer-Anteil: 0,95)* | 3,05 (Arbeitnehmer-Anteil: 1,525) | |
Eltern mit 5 Kindern unter 25 Jahren | 2,4 (Arbeitnehmer-Anteil: 0,7)* | Reduzierung besteht, so lange mindestens zwei Kinder unter 25. Jahre alt sind. | 3,05 (Arbeitnehmer-Anteil: 1,525) |
*Arbeitgeber-Anteil konstant 1,7 Prozent, sofern er erbracht werden muss. Ausnahme: Sonderregelung in Sachsen (1,2 Prozent).
Quelle: Paragraf 55 Sozialgesetzbuch XI, Pflegeunterstützungs- und -entlastungsgesetz PUEG (Stand: 15. April 2024)
Die Regelung zum Kinderlosenzuschlag gibt es bereits seit 2005. Seit Juli 2023 gelten weitergehende Abschlagsregelungen für Eltern. Mit der Entlastung für Eltern in der Pflegeversicherung berücksichtigt die Bundesregierung den auch finanziellen Aufwand, den die Betreuung und Erziehung von nicht erwachsenen Kindern macht. Gefordert hat das das Bundesverfassungsgericht: Bis Juni 2023 hing die Höhe des Beitragssatzes für die gesetzliche Pflegeversicherung lediglich davon ab, ob jemand Kinder hat oder nicht. Es gab nur den Zuschlag für Kinderlose.
Die höchsten Verfassungswächter erkannten das als verfassungswidrig (Beschluss vom 7. April 2022, Az. 1 BvL 3/18 u.a.). Für die Höhe des Beitragssatzes muss in ihren Augen auch relevant sein, wie viele Kinder der oder die Versicherte hat. Die Bundesregierung hat diesen Auftrag des Bundesverfassungsgerichts im PUEG, also dem Pflege- Unterstützungs- und Entlastungsgesetz umgesetzt.
Aus den Regelungen ergibt sich, dass die Gesetzgeberinnen einen Unterschied sehen zwischen der Befreiung vom Zuschlag für Kinderlose und den neuen Abschlägen für Mehrkindfamilien. Das hat für Dich als Mitglied der gesetzlichen Pflegeversicherung direkte Folgen und ist daher wichtig. Im Folgenden erklären wir Dir, wann und wie lange der Kinderlosenzuschlag entfällt und was für den Abschlag für Mehrkinderfamilien gilt.
Ein Kind reicht aus, damit Deine Elterneigenschaft bis zum Lebensende wirksam bleibt. Es macht keinen Unterschied, ob das Kind verstirbt, es ist unerheblich, ob das Kind im Inland oder im Ausland geboren ist, wo es wohnt oder sich aufhält. Dasselbe gilt für das Entfallen des Kinderlosenzuschlags: einmal ein Kind reicht aus, um von diesem Zuschlag befreit zu sein.
Die Abschläge auf den Beitragssatz der gesetzlichen Pflegeversicherung für Eltern gibt es hingegen nur, solange jeweils mindestens zwei Kinder unter 25 Jahren alt sind.
Das bedeutet: hast Du zwei Kinder, eines beispielsweise 24 und eines 22 Jahre alt, bekommst Du ab dem 25. Geburtstag des älteren Kindes keine Abschläge mehr – auch wenn Dein jüngeres Kind noch unter 25 ist. Denn Du erfüllst die Voraussetzung nicht mehr, dass zwei Deiner Kinder unter 25 Jahren sind. Vom Kinderlosenzuschlag bist Du aber weiterhin befreit.
Im Gegensatz zu den Regelungen der Familienversicherung der gesetzlichen Krankenkassen gibt es bei den Abschlagsregelungen in der Pflegeversicherung zudem keine Ausnahme für Kinder mit einer Behinderung; sie zählen mit Vollendung des 25. Lebensjahres auch nicht mehr.
Verstirbt ein Kinder vor Vollendung des 25. Lebensjahres, zählt es weiter auf den Abschlag ein, bis es 25 Jahre alt geworden wäre. Entscheidend für die Berechnung der 25 Jahre ist das Geburtsjahr.
Wer zählt alles zum Begriff der Eltern? Dazu gehören:
Die Elterneigenschaft hat Wirkung für jeden Elternteil, der Beiträge in die gesetzliche Pflegeversicherung zahlt. Das bedeutet: Alle Elternteile sind vom Beitragszuschlag befreit, nicht nur ein Elternteil und auch nicht nur zwei.
Personen, die sowohl nach Paragraf 55 Absatz 3 Satz 3 SGB XI vom Beitragszuschlag für Kinderlose ausgenommen sind, als auch nach Paragraf 55 Absatz 3 Satz 4 SGB XI bei den Abschlägen berücksichtigt werden, meint Eltern im Sinne des Paragrafen 56 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 und Absatz 3 Nummern 2 und 3 SGB I. In den Regelungen im ersten Sozialgesetzbuch ist die Rede von Eltern und den stets gleichgestellten Adoptiveltern, von Stiefeltern sowie von Pflegeeltern.
Die Elterneigenschaft leiblicher Eltern begründet sich mit der Lebendgeburt – egal, ob man als Elternteil davon Kenntnis hat oder nicht.
Bei Stief- und Pflegeeltern, aber auch Adoptiveltern, wird das Kindschaftsverhältnis hingegen häufig nicht mit der Geburt begründet. Da mit den Abschlägen auf den Pflegebeitrag die für Eltern besonders intensive Betreuungs- und Erziehungszeit honoriert werden soll, haben die Gesetzgeberinnen für diese Personengruppen eine weitere Hürde eingebaut. Der Spitzenverband der gesetzlichen Kranken- und Pflegekassen umschreibt es so, dass die Möglichkeit bestanden haben muss, ein Familienband zu knüpfen – und legt dafür eine Altersgrenze des Kindes fest.
Voraussetzung ist also, dass das Kind bei Begründung des Verhältnisses zu Adoptivmutter, Stiefvater oder Pflegeeltern noch jung genug ist. Die Kassen berufen sich dabei auf die Altersgrenzen für die Familienversicherung in der gesetzlichen Krankenversicherung. Ein Kind begründet damit die Elterneigenschaft, wenn es bei Begründung des Adoptions-, Stiefkindschafts- oder Pflegeverhältnisses folgende Altersgrenzen noch nicht vollendet hat:
Wie im echten Leben können auch mit Blick auf die rechtliche Elterneigenschaft mehr als nur zwei Elternteile die Eltern sein. Es kommt dabei auf die tatsächliche Lebenssituation an. Das Gesetz sieht keine Begrenzung bei der Anerkennung der Elterneigenschaft auf maximal zwei Elternteile vor.
Insofern kann beispielsweise neben den leiblichen Eltern auch ein Stiefelternteil die beitragsrechtlichen Begünstigungen in Anspruch nehmen, sofern keine Ausschlussgründe vorliegen. Rechtsgrundlage ist Paragraf 55 Absatz 3 Satz 3 und 4 SGB XI in Verbindung mit Paragraf 56 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 und Absatz 3 Nummer 2 und 3 SGB I.
Ein Beispiel: Dass mehr als zwei Personen die Elterneigenschaft zukommt, kann der Fall sein, wenn sich die leiblichen Eltern scheiden lassen und ein Elternteil wieder heiratet: Wird das Kind in den Haushalt des neuen Ehepartners aufgenommen und ist es noch unter den einschlägigen Altersgrenzen, gilt der neue Ehepartner als Elternteil, genauer als Stiefelternteil. Er oder sie erwirbt damit die Elterneigenschaft zusätzlich zu den beiden leiblichen Eltern – bei den beiden leiblichen Eltern bleibt die Elterneigenschaft bestehen. Liegt die Sorge allein beim neuen Paar, bleibt dem einen leiblichen Elternteil dennoch die Befreiung vom Kinderlosenzuschlag.
Noch ein Beispiel: Wenn – beispielsweise im Wechselmodell – die Betreuung von zwei Kindern (beide unter 18 Jahren) eine Woche dem einen leiblichen Elternteil mit neuem Partner und die andere Woche dem anderen leiblichen Elternteil mit neuem Partner obliegt, können vier Erwachsene Elternteile sein (im Sinne von § 55 Absatz 3 Satz 3 und 4 SGB XI, in Verbindung mit § 56 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 und Absatz 3 Nummer 2 und 3 SGB I). Natürlich, sofern die zusätzlichen Voraussetzungen vorliegen – unter anderem ein Familienband geknüpft ist und alle gesetzlich versichert sind. Die vier Erwachsenen in unserem Beispiel zahlen dann alle keinen Kinderlosenzuschlag und erhalten zusätzlich die Abschläge für zwei Kinder.
Die eine ja, die andere nicht: Du musst dabei unterscheiden zwischen der Elterneigenschaft bezüglich des Wegfalls der Zuschläge und der Elterneigenschaft bezüglich des Abschlags.
Lebenslang sind Eltern vom Beitragszuschlag für Kinderlose befreit. Das gilt auch für Stief-, Pflege- oder Adoptiveltern. Die Elterneigenschaft bleibt selbst dann bestehen, wenn die Ehe oder Lebenspartnerschaft, durch die das Stiefkindschaftsverhältnis begründet wurde, geschieden oder aufgelöst wird oder der leibliche Elternteil verstirbt.
Im Gegensatz zu den Zuschlägen ist das für die Beitragsabschläge aber anders geregelt. Hier kann die Elterneigenschaft wieder entfallen. Zum Beispiel in folgenden Fällen:
Hast Du als gesetzlich Versicherter die Elterneigenschaft erhalten, geht das Gesetz automatisch davon aus, dass Du Dein Kind betreust und erziehst. Ganz egal, wie die Realität von Dir selbst oder anderen eingeschätzt wird. Keine Rolle spielt auch, ob das Kind in Deutschland oder einem anderen Land geboren ist und sich hier aufhält.
Die einzige Einschränkung auch für die Frage der zeitlichen Betreuung ist die bereits ausgeführte Altersgrenze für die Familienversicherung der Krankenkassen, die für alle Eltern außer leibliche Eltern gilt.
Bist Du in der gesetzlichen Krankenkasse pflichtversichert, bist Du automatisch auch Mitglied in der gesetzlichen Pflegekasse. Du zahlst also Pflegeversicherungsbeiträge von Deinem Gehalt. Wer mindestens 23 Jahr alt und ohne Nachwuchs ist, auf dessen Beitragssatz kommt Kinderlosenzuschlag drauf. Im Gegensatz dazu werden Personen, die mindestens zwei Kinder unter 25 Jahren haben, durch Abschläge auf die Pflegebeitragssätze finanziell unterstützt.
Nach Paragraf 55 Absatz 3a Satz 1 SGB XI müssen die Elterneigenschaft sowie die Anzahl der Kinder unter 25 Jahren gegenüber der beitragsabführenden Stelle, von Selbstzahlern gegenüber der Pflegekasse, nachgewiesen sein, sofern diesen die Angaben nicht bereits bekannt sind. Zum Beispiel durch Personal- oder Gehaltsunterlagen.
Das klingt kompliziert, lässt sich aber einfach aufdröseln. Denn die Stelle, der Du sagst, wie viele Kinder Du hast, ist in aller Regel Dein Arbeitgebender. In Ausnahmen ist es Dein Rentenversicherungsträger oder auch die Zahlstelle für Versorgungsbezüge. Diese Stellen überweisen die Beiträge an die Pflegekasse. Bist Du selbstständig, musst Du Deine Elterneigenschaft selbst gegenüber Deiner Pflegekasse nachweisen.
Zusammengefasst:
In der Regel funktioniert das mit einem formlosen Schreiben, nutze gerne unser Musterdokument. Deine Pflegekasse stellt Dir aber eventuell ein Formular oder einen Vordruck zur Verfügung, das Dir und der Kasse die Arbeit erleichtert.
Das Gesetz selbst schreibt keine konkrete Form des Nachweises vor. Die Gesetzgeberinnen haben den Spitzenverband Bund der Pflegekassen aber in Paragraf 55 Absatz 3a Satz 2 SGB XI aufgefordert, Empfehlungen darüber zu geben, welche Nachweise geeignet sind.
Als Nachweis, dass Du ein Kind hast, reicht bei leiblichen Eltern eine Kopie der Geburtsurkunde des Kindes. Alternativ kannst Du auch eine Kopie des Eltern- oder Kindergeldbescheides einreichen oder eine Vaterschaftsanerkennungsurkunde.
Nutze unsere Checkliste für leibliche Eltern und Adoptiveltern
Adoptiveltern sind leiblichen Eltern gleichgestellt. Sie gelten mit der Adoption als Eltern. Nachweis dafür ist die Adoptionsurkunde. Möglich ist der Nachweis auch über den Einkommensteuerbescheid, auf dem ein ganzer oder ein halber Kinderfreibetrag eingetragen ist.
Hier findest Du eine Checkliste für leibliche Eltern und Adoptiveltern
Stiefeltern können ihre Elterneigenschaft durch eine Heiratsurkunde beziehungsweise Nachweis über die Eintragung einer Lebenspartnerschaft und eine Meldebescheinigung bestätigen.
Unsere Checkliste Pflegeversicherungen für Stiefeltern gibt es hier
Pflegeeltern weisen ihre Elternschaft mit der Meldebescheinigung des Einwohnermeldeamtes oder einem Nachweis des Jugendamtes über die „Vollzeitpflege“ nach. Alternativ können Stief- oder Pflegeeltern ebenfalls ihren Einkommensteuerbescheid inklusive ganzem oder halbem Kinderfreibetrag als Nachweis einreichen.
Hinweise der Pflegekassen zum Nachweis der Elterneigenschaft in Bezug auf Pflegekinder
Achte darauf, dass alle Eltern außer leiblichen Eltern ins Leben des Kindes getreten sein müssen, als es noch jung genug war. Es gelten die Altersgrenzen für die Familienversicherung der gesetzlichen Krankenkassen, also maximal Vollendung des 25. Lebensjahres.
Nachweise für Kinder, die im Zeitraum vom 1. Juli 2023 bis zum 30. Juni 2025 geboren werden, wirken ab Beginn des Monats der Geburt. Es ist daher in diesem Zeitraum gleich, wann Du den Nachweis der Elterneigenschaft tatsächlich führst.
Der Gesetzgeber hat diesen Übergangszeitraum für den Nachweis geschaffen, weil die Regelung teils neu ist. Es gilt daher ein vereinfachtes Nachweisverfahren. Hast Du zu viel Beitrag gezahlt, wird das Plus mit künftigen Beiträgen verrechnet.
Melde Deine Kinder der beitragsabführenden Stelle oder der Pflegekasse – je nachdem, wer sich bei Dir meldet und Dich dazu auffordert. Deine Angaben dürfen Arbeitgeber oder Pflegekasse ohne weitere Prüfung verwenden. Ob Dein Arbeitgeber oder Deine Kasse einen Nachweis verlangen, also etwa eine Geburtsurkunde, können sie in der Übergangszeit selbst entscheiden.
Für Dich gilt aber: Deine Angaben müssen stets wahrheitsgemäß und vollständig sein. Sonst begehst Du eine Ordnungswidrigkeit, das kann eine Geldstrafe nach sich ziehen. Du bist dazu verpflichtet, gegenüber dem Arbeitgeber alle zur Durchführung des Meldeverfahrens und der Beitragszahlung erforderlichen Angaben zu machen.
Wenn Dein Chef oder Deine Kasse die Geburtsurkunde sehen wollen, musst Du sie ihnen – in Kopie – zur Verfügung stellen. Oder besprechen, ob Du den Nachweis auf andere Art führen darfst. Orientiere Dich dafür an den Empfehlungen der Pflegekassen, die wir für Dich aufgedröselt haben.
Nach der Übergangszeit soll es ein digitales Nachweisverfahren geben. Informationen über Kinder und Alter werden dann automatisch übermittelt und auch abgeglichen. Irren ist jedoch menschlich. Und sofern die Angaben, die Du im vereinfachten Nachweisverfahren gemacht hast von dem abweichen, was im digitalen Verfahren rauskommt, musst Du nicht mit einer rückwirkenden Korrektur zu Deinen Lasten rechnen.
Hast Du Dich hingegen zu Deinen Gunsten geirrt oder hat Dein Arbeitgeber Deine Kinder nicht richtig angegeben, bekommst Du zu viel gezahlte Beiträge erstattet, plus Zinsen. Bargeld gibt es nicht – stattdessen zahlst Du einen verminderten Pflegebeitrag, bis das Minus ausgeglichen ist. Aber Achtung: Diese Summe landet nicht komplett auf Deinem Konto. Denn durch den gesunkenen Beitrag musst Du minimal mehr Lohnsteuer zahlen – die geht daher ab. Die Einsparung durch den geringeren Pflegebeitrag übetrifft das aber.
Nicht alle kinderlosen Beitragszahler müssen den Zuschlag für Kinderlose tragen. Vom Zuschlag nicht betroffen sind Mitglieder der gesetzlichen Kassen, auf die mindestens einer der folgenden Punkte zutrifft:
Beitragszahler ist vor dem 1. Januar 1940 geboren;
Beitragszahler leistet aktuell einen freiwilligen Wehrdienst ab;
oder bekommst Bürgergeld (Arbeitslosengeld II).
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