Elterneigenschaft
Eltern zahlen weniger Beitrag zur Pflegeversicherung

Finanztip-Expertin für Versicherungen
Der Beitrag für die soziale Pflegeversicherung liegt für gesetzlich krankenversicherte Eltern bei 3,05 Prozent des Bruttolohns. Kinderlose Versicherte zahlen 3,4 Prozent (Stand 2023).
Mit der Geburt eines Kindes wird den Elternteilen die sogenannte Elterneigenschaft und damit der Beitragsnachlass von 0,35 Prozentpunkten zuerkannt.
Auch Adoptiv-, Stief- und Pflegeeltern können unter bestimmten Voraussetzungen die Elterneigenschaft erhalten.
Um den Beitragsnachlass zu bekommen, musst Du Deine Elterneigenschaft einmal formlos nachweisen.
Seit dem Jahr 2005 zahlen Versicherte ohne Kinder einen höheren Beitrag zur sozialen Pflegeversicherung als Eltern. Um den Kinderlosenzuschlag zu vermeiden, musst Du Deine „Elterneigenschaft“ nachweisen. Wir erklären, was genau damit gemeint ist und welcher Nachweis gilt.
Das Bundesverfassungsgericht hat entschieden, dass die Beitragssätze für die Pflegeversicherung geändert werden müssen. Künftig muss berücksichtigt werden, wie viele Kinder der oder die Versicherte hat. Bislang hängt die Höhe des Beitrags lediglich davon ab, ob jemand Kinder hat oder nicht. Das ist dem Gericht zufolge verfassungswidrig (Beschluss vom 7. April 2022, Az. 1 BvL 3/18 u.a.). Der Gesetzgeber muss nun bis zum 31. Juli 2023 die Beitragssätze für die Pflegeversicherung neu festlegen und nach der Kinderzahl staffeln. Damit sollen laut Bundesverfassungsgericht Aufwand und Kosten ausgeglichen werden, die Eltern vieler Kinder haben.
Immer dann, wenn ein Kind lebend geboren wird, bekommen dessen Elternteile im Sinne der sozialen Pflegeversicherung die Elterneigenschaft zuerkannt. Wichtig ist das für die Höhe Deines Beitrags in der gesetzlichen Pflegeversicherung. Im Gegensatz zu kinderlosen Versicherten zahlst Du als Elternteil weniger an die Pflegekasse. Wenn Du gesetzlich versichert bist und ein oder mehrere Kinder hast, zahlst Du 3,05 Prozent Deines monatlichen Bruttolohns in die gesetzliche Pflegekasse ein. Für kinderlose Versicherte liegt der Beitragssatz bei 3,4 Prozent.
Mit dem geringeren Beitrag für Eltern will der Gesetzgeber die Betreuung und Erziehung von Kindern bei der Beitragsbemessung positiv berücksichtigen. Ein Kind reicht aus, damit Deine Elterneigenschaft bis zum Lebensende wirksam bleibt. Auch Eltern, deren Kind nicht mehr lebt, bleibt die Elterneigenschaft ein Leben lang erhalten. Sie wird nicht aberkannt.
Mutter eines Kindes ist die Frau, die es geboren hat. Vater eines Kindes im Sinne des Gesetzes ist der Mann, der zur Geburt mit der Mutter des Kindes verheiratet ist oder die Vaterschaft anerkannt hat. Gleiches gilt, wenn die Vaterschaft gerichtlich festgestellt wurde. Waren die Eltern zur Geburt des Kindes nicht miteinander verheiratet, muss dieses für die Elterneigenschaft vom Vater anerkannt sein.
Auch wenn Ihr Adoptiv- oder Pflegeeltern seid, könnt Ihr die Elterneigenschaft im Sinne der gesetzlichen Pflegeversicherung erhalten. Eine Voraussetzung ist, dass das Kind auf Dauer mit im Haushalt lebt und sich dort nicht nur für eine gewisse Zeit aufhält. Ist das der Fall, zahlst Du als Anerkennung für die Betreuung und Erziehung des Kindes weniger für Deine Pflegeversicherung.
Stiefeltern erhalten den Beitragsnachlass bei der Heirat mit dem leiblichen Elternteil. Bedingung ist, dass das Kind zum Zeitpunkt der Hochzeit noch nicht die Altersgrenze für die Familienversicherung erreicht hat und in einem gemeinsamen Haushalt mit dem Stiefelternteil lebt.
Details zu den Regelungen für Stief-, Adoptiv- und Pflegeeltern findest Du in diesem Schreiben des Spitzenverbands der Krankenkassen.
Hast Du als gesetzlich Versicherter die Elterneigenschaft erhalten, geht das Gesetz automatisch davon aus, dass Du Dein Kind betreust und erziehst. Es kommt nicht darauf an, ob und wie lange das tatsächlich geschieht oder geschehen ist. Keine Rolle spielt auch, ob das Kind in Deutschland oder einem anderen Land geboren ist und sich hier aufhält.
Bist Du in der gesetzlichen Krankenkasse pflichtversichert, bist Du automatisch auch Mitglied in der gesetzlichen Pflegekasse. Der Beitragszuschlag für Kinderlose fällt dann weg, wenn Du Deine Elterneigenschaft gegenüber der Stelle nachweist, die den Beitrag an Deine Kasse abführt. Das können zum Beispiel Dein Arbeitgeber, der Rentenversicherungsträger oder auch die Zahlstelle für Versorgungsbezüge sein. Diese Stellen überweisen die Beiträge an die Pflegekasse. Bist Du selbstständig, musst Du Deine Elterneigenschaft selbst gegenüber Deiner Pflegekasse nachweisen.
In der Regel funktioniert das formlos. Ein bestimmtes Formular oder einen Vordruck, um die Elterneigenschaft nachzuweisen, gibt es nicht. Bei leiblichen Eltern reicht eine Kopie der Geburtsurkunde des Kindes für den Nachweis aus. Alternativ kannst Du auch eine Kopie des Eltern- oder Kindergeldbescheides einreichen oder eine Vaterschaftsanerkennungsurkunde.
Alle anderen brauchen Dokumente, die ihre Adoptiv-, Stief- oder Pflegeelternschaft bestätigen. Das können beispielsweise die Adoptionsurkunde, die Heiratsurkunde mit der Meldebescheinigung des Einwohnermeldeamtes oder ein Nachweis vom Jugendamt über die „Vollzeitpflege“ sein.
Deine Elterneigenschaft solltest Du schnellstmöglich der abführenden Stelle, also beispielsweise Deinem Arbeitgeber, nachweisen – am besten innerhalb der ersten drei Monate nach der Geburt des Kindes. In diesem Fall gibt es den Beitragsnachlass ab Beginn des Monats, in dem Dein Kind geboren wurde. Ansonsten gilt er erst ab dem Folgemonat, nachdem der Nachweis erbracht wird.
Wenn Du in der gesetzlichen Pflegeversicherung beitragspflichtig bist und kein Kind hast, zahlst Du einen Beitragszuschlag, außer Du
hast das 23. Lebensjahr noch nicht vollendet,
wurdest vor dem 1. Januar 1940 geboren,
leistest im Moment Deinen Wehrdienst ab oder
erhältst Arbeitslosengeld II.
In diesen Fällen entfällt der Zuschlag für Kinderlose.
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