Witwenrente So kommen Verheiratete an mehr Rente
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Der Tod des Partners ist nicht nur ein Schock, er bedeutet oft auch finanzielle Einschnitte. Was passiert eigentlich mit seiner Rente? Fällt die einfach weg? Warst Du verheiratet, steht Dir immerhin ein Teil der gesetzlichen Rente des anderen zu: die Witwen- oder Witwerrente. Dazu musst Du bei der Deutschen Rentenversicherung allerdings einen Antrag stellen. Wir erklären Dir, ob Du Anspruch auf die große oder kleine Hinterbliebenenrente hast und wie Du sie bekommst.
Verstirbt jemand, der eine Rente bekommen hat, fällt diese nicht unbedingt weg. Einen Teil davon bekommt der verheiratete Partner weitergezahlt. Lebt auch kein Partner des Verstorbenen mehr, dann stellt die Rentenversicherung die Zahlung ein (§ 102 Abs. 5 SGB VI). Kinder oder Erben haben keinen Anspruch auf die Rente des Verstorbenen. Denn Renten sind nicht vererblich.
Nach der Statistik der Deutschen Rentenversicherung zum Rentenbestand am 31. Dezember 2022 erhielten rund 4,48 Millionen Frauen eine Witwenrente. Da Frauen statistisch etwa vier Jahre länger leben als Männer, beziehen viel weniger Männer eine Witwerrente. Im Jahr 2022 bekamen rund 736.000 Männer eine Witwerrente. Im Durchschnitt bekamen Frauen knapp 735 Euro, Witwer erhielten nur 402 Euro Hinterbliebenenrente. Das liegt daran, dass Frauen im Schnitt weniger verdienen – bei gleicher Qualifikation immer noch etwa 18 Prozent weniger – und häufiger die Erziehung der Kinder übernehmen und viele Jahre nur Teilzeit arbeiten. Damit bekommen sie auch weniger Rente. Die geringe Höhe lässt sich auch darauf zurückführen, dass bei etwa 85 Prozent aller Witwer eigenes Einkommen angerechnet wird.
Als Sterbevierteljahr gilt die Zeit bis zum Ende des dritten Kalendermonats nach dem Monat, in dem der versicherte Ehe- oder eingetragene Lebenspartner gestorben ist. In diesen ersten drei Monaten nach dem Tod erhältst Du als überlebender Partner die bisher an den Verstorbenen gezahlte monatliche Altersrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung in voller Höhe weiter ausgezahlt. Der sogenannte Rentenartfaktor liegt bei 1,0 (§ 67 SGB VI).
Das gilt auch, falls Du in den drei Monaten ein eigenes Einkommen beziehst. Das wird in diesem Zeitraum nicht auf die Hinterbliebenenrente angerechnet.
Innerhalb von 30 Tagen nach dem Tod Deines Ehepartners kannst Du beim Rentenservice der Deutschen Post einen Vorschuss auf die Witwen- oder Witwerrente beantragen, falls Dein Partner bereits eine Rente bezogen hat. Als Vorschuss werden drei Monatsrenten des Verstorbenen gezahlt. Dazu kannst Du in eine Filiale der Deutschen Post gehen und dort eine sogenannte Änderungsanzeige ausfüllen. Die Sterbeurkunde musst Du einreichen. Das Änderungsformular findest Du auch im Downloadcenter Rentenservice. Weitere Informationen zum Vorschuss findest Du im Merkblatt der Deutschen Rentenversicherung.
Der Antrag auf Vorschuss gilt zwar als Rentenantrag, er reicht aber für die Berechnung der Hinterbliebenenrente nicht aus. Du musst deshalb einen formellen Rentenantrag beim Rentenversicherungsträger einreichen. Auf der Website der Rentenversicherung findest Du den 19-seitigen Antrag auf Hinterbliebenenrente.
Der Rentenantrag ist kompliziert und umfangreich. Lass Dir dabei helfen. Du kannst dich dazu an die Beratungsstellen der Rentenversicherung an Deinem Wohnort wenden. Auch ehrenamtlich tätige Versichertenberater und Versichertenälteste helfen beim Ausfüllen des Antrags. Versichertenälteste sind verrentete Mitarbeiter der Deutschen Rentenversicherung.
Kontaktdaten für die Beratung rund um den Rentenantrag findest Du online auf der Website oder kannst sie telefonisch erfragen. Die kostenlose Service-Nummer lautet: 0800/1000 4800. Etwas Zeit für die Warteschleife musst Du allerdings einplanen.
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Du hast Anspruch auf die große Witwen- oder Witwerrente, wenn Du bis zum Tod mit Deinem Partner verheiratet warst. Dein Partner muss zudem bis zu seinem Tod eine Rente bezogen oder mindestens fünf Jahre in die Rentenversicherung eingezahlt haben – das ist die allgemeine Wartezeit. Schließlich darfst Du nach dem Tod Deines Partners nicht wieder geheiratet haben. Zusätzlich musst Du mindestens eine der vier folgenden Bedingungen erfüllen (§ 46 Abs. 2 SGB VI):
Seit 2012 erhöht sich die Altersgrenze für Witwen- und Witwerrente jährlich um einen Monat vom 45. Lebensjahr an. Für Todesfälle ab dem Jahr 2029 gilt nur noch die Altersgrenze von 47 Jahren für die große Witwen- bzw. Witwerrente (§ 242a SGB VI).
Todesjahr | So alt müssen Hinterbliebene mindestens sein |
---|---|
2024 | 46 Jahre und 2 Monate |
2025 | 46 Jahre und 4 Monate |
2026 | 46 Jahre und 6 Monate |
2027 | 46 Jahre und 8 Monate |
2028 | 46 Jahre und 10 Monate |
ab 2029 | 47 Jahre |
Quelle: § 242a SGB VI (Stand: Februar 2024)
Wenn Du nach 2001 geheiratet hast, bekommst Du nach neuem Recht 55 Prozent der Rente, die die Rentenversicherung Deinem verstorbenen Partner zum Todeszeitpunkt gezahlt hat oder hätte.
Beispiel: Deine Frau hat im Monat 1.200 Euro Rente bekommen. Nach ihrem Tod kannst Du 660 Euro als Witwerrente weiter bekommen.
Nach neuem Recht kann sich Deine Hinterbliebenenrente um einen Kinderzuschlag erhöhen. Wie hoch der ausfällt, erläutern wir weiter unten im Ratgeber. Ist Dein Ehepartner vor seinem 65. Lebensjahr gestorben, wird der Rentenanspruch um einen Abschlag gekürzt.
Hast Du allerdings vor dem 1. Januar 2002 geheiratet und wurden Du oder Dein verstorbener Ehepartner vor dem 2. Januar 1962 geboren, stehen Dir nach altem Recht 60 Prozent der Rente des Verstorbenen zu. Es gibt keinen Zuschlag, weil Du Kinder großgezogen hast.
Die meisten Hinterbliebenen erhalten derzeit noch die höhere Rente nach altem Recht. Die große Witwenrente ist zeitlich nicht befristet, der Hinterbliebene bekommt sie bis an sein Lebensende.
Erfüllst Du die Voraussetzungen für die große Hinterbliebenenrente nicht, kommt die kleine Variante in Betracht, etwa wenn Du zum Todeszeitpunkt Deines Partners die Altersgrenze noch nicht erreicht hast.
Die Rentenversicherung zahlt nach neuem Recht die kleine Witwenrente zeitlich befristet, in der Regel nur in den ersten zwei Jahren nach dem Tod des Partners.
Hast Du vor 2002 geheiratet und ist Dein Ehe- oder eingetragener Lebenspartner vor dem 2. Januar 1962 geboren worden, gilt für Dich das alte Recht. Du hast damit bis zu Deinem Lebensende Anspruch auf die kleine Witwenrente.
Die kleine Witwen- oder Witwerrente beläuft sich auf 25 Prozent der Rente des Verstorbenen (§ 67 Nr. 5 SGB VI). Auch bei der kleinen Variante gibt es einen Kinderzuschlag.
Hast Du die kleine Hinterbliebenenrente bekommen, weil Du noch nicht alt genug warst, musst Du später keinen neuen Antrag stellen, wenn Du die Voraussetzungen für die große Witwen- oder Witwerrente erfüllst. Du hast anschließend – von Amts wegen – Anspruch auf eine große Witwen- oder Witwerrente (§ 115 Abs. 3 S. 2 SGB VI).
Falls Du ein Kind bis zum dritten Lebensjahr erzogen hast, erhältst Du einen Zuschlag zur Witwen- oder Witwerrente. Den Zuschlag bekommst Du erst nach dem Sterbevierteljahr.
Diese Zuschläge gibt es allerdings nur auf Renten nach neuem Recht, also nur, wenn Du seit dem Jahr 2002 oder später verheiratet warst. Der Übersicht kannst Du entnehmen, wie hoch der Kinderzuschlag bei der großen und kleinen Hinterbliebenenrente ausfällt.
erstes Kind | jedes weitere Kind | |
---|---|---|
große Witwenrente | 75,19 € | 37,60 € |
kleine Witwenrente | 34,18 € | 17,09 € |
Quelle: § 78a SGB VI, Zahlen und Tabellen der Deutschen Rentenversicherung (Stand: Juli 2024)
Achtung: Für Witwenrenten nach altem Recht gibt es keinen Zuschlag für die Kindererziehung. Die große Witwenrente beträgt dafür allerdings 60 statt jetzt 55 Prozent der Versichertenrente.
Die Rentenversicherung zahlt eine abschlagsfreie Hinterbliebenenrente, falls Dein Ehepartner 65 Jahre geworden ist. Der Abschlag beträgt 0,3 Prozent für jeden Monat, den die Rente vor dem im Gesetz genannten abschlagsfreien Rentenalter beginnt. Sie wird jedoch höchstens um 10,8 Prozent gekürzt (§ 77 Abs. 2 Nr. 4 SGB VI).
Die Rentenversicherung rechnet Dein Einkommen, also auch Deine eigene Rente, auf die Witwen- oder Witwerrente an. Es gibt allerdings Freibeträge. Die Berechnung ist nicht ganz einfach. Es kann sein, dass Deine Hinterbliebenenrente gekürzt wird. Es wird dabei in drei Schritten gerechnet:
Von der verbliebenen Summe werden nun 40 Prozent auf die Witwenrente angerechnet. Anders ausgedrückt: Die 40 Prozent werden von der Rente abgezogen.
Beispiel: Eine Witwe in München hat ein eigenes Nettoeinkommen von 1.500 Euro monatlich. Zwei Kinder befinden sich in der Ausbildung. Ihr Freibetrag von 1038,05 Euro erhöht sich wegen der Kinder um 440,38 Euro auf insgesamt 1.478,43. Das Nettoeinkommen übersteigt den Freibetrag um 21,57 Euro. 40 Prozent davon sind rund 8,63 Euro. Die Rentenversicherung zieht daher diesen Betrag von der Witwenrente ab (Stand: Juli 2024).
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Um eine Witwen- oder Witwerrente zu bekommen, musst Du mit der verstorbenen Person mindestens ein Jahr verheiratet gewesen sein (§ 46 Abs. 2a SGB VI). Diese Regel soll verhindern, dass ein Paar kurz vor dem Tod noch schnell heiratet, damit der andere durch die Rente finanziell versorgt ist.
Hat die Ehe bis zum Tod des Versicherten kein Jahr angedauert, kann die Rentenversicherung trotzdem ausnahmsweise eine Hinterbliebenenrente zahlen, wenn besondere Umstände eine sogenannte Versorgungsehe widerlegen.
Gegen eine Versorgungsehe spricht etwa ein plötzlicher Tod nach einem Unfall. Auch wenn das Ehepaar noch kein Jahr verheiratet war, ist in dieser Konstellation nicht davon auszugehen, dass sie noch schnell geheiratet haben, damit der Partner finanziell durch die Rente des anderen abgesichert ist.
Im Gegensatz dazu hat der Hinterbliebene keinen Anspruch auf Witwenrente, wenn der Versicherte kurz vor seinem Tod geheiratet hat und von seiner lebensbedrohlichen Krankheit wusste (Hessisches LSG, Urteil vom 15. Dezember 2017, Az. L 5 R 51/17). Das gilt selbst dann, wenn der Hinterbliebene nachweisen kann, dass das Paar vor der Heirat knapp zwei Jahrzehnte zusammengewohnt hatte (SG Stuttgart, Urteil vom 17. November 2020, Az. S 23 R 487/20).
Falls Du wieder heiratest, zahlt dir die Rentenversicherung keine Witwen- oder Witwerrente mehr. Deshalb solltest Du gut überlegen, bevor Du erneut heiratest, auf welche Ansprüche Du verzichtest.
Wichtig: Bei Wiederheirat kannst Du eine Abfindung auf die große Witwen- oder Witwerrente beantragen. Du erhältst dann zwei Jahresrenten berechnet anhand der Bezüge im vorangegangenen Jahr (§ 107 SGB VI). Wurde bei der Hinterbliebenenrente eigenes Einkommen angerechnet, ist der Rentenbetrag nach der Anrechnung ausschlaggebend. Die erhöhten Bezüge im Sterbevierteljahr berücksichtigt die Rentenversicherung bei der Abfindung allerdings nicht.
Beispiel: Die Witwe Agnes bekommt seit Dezember 2022 eine große Witwenrente. Im April 2024 möchte Agnes erneut heiraten. Dadurch endet Ende April 2024 auch ihr Anspruch auf Witwenrente. In den zwölf Monaten davor – also von Mai 2023 bis April 2024 erhielt Agnes durchschnittlich 850 Euro Witwenrente (nach Einkommensanrechnung und vor Abzug von Eigenanteilen zur Kranken- und Pflegeversicherung der Rentner). Als Rentenabfindung würde sie 20.400 Euro bekommen (= 850 Euro x 24 Monate).
Eine Abfindung kann Dir den Schritt erleichtern, falls Du noch einmal heiraten möchtest.
Verstirbt jemand, der eine Rente bekommen hat, fällt diese nicht unbedingt weg. Einen Teil davon bekommt der verheiratete Partner weitergezahlt. In den ersten drei Monaten zahlt die Rentenversicherung die monatliche Rente in voller Höhe weiter.
Die Rentenversicherung zahlt nicht automatisch, sondern erst, nachdem Du einen Antrag auf Witwen- oder Witwerrente gestellt hast.
Du hast Anspruch auf die große Witwenrente, wenn Du nach dem Tod Deines Partners nicht wieder geheiratet hast und der Partner mindestens fünf Jahre in die Rentenversicherung eingezahlt hat. Zusätzlich musst Du eine der vier folgenden Bedingungen erfüllen (§ 46 Abs. 2 SGB VI):
Zu den Bedingungen »
Wer wieder heiratet, bekommt keine Witwen- oder Witwerrente mehr. Deshalb solltest Du es Dir gut überlegen, ob Du erneut heiratest.
Allerdings: Bei Wiederheirat kannst Du eine Abfindung auf die große Witwen- oder Witwerrente beantragen.
Die Rentenversicherung rechnet Dein eigenes Einkommen, also auch Deine eigene Rente, auf die Witwen- oder Witwerrente an. Es gibt allerdings Freibeträge.
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