Kinderfreibetrag So sparen Eltern mit einem Kinderfreibetrag Steuern
Finanztip-Experte für Steuern
Das Wichtigste in Kürze
So gehst Du vor
Inhalt
Kinder schenken viel Freude, kosten aber auch viel Geld. Einen Teil davon können sich Eltern über die Steuererklärung mit der Anlage Kind zurückholen, weil der Staat Familien mit Kindern und Alleinerziehende unterstützt. Die wichtigsten Förderinstrumente sind dabei der Kinderfreibetrag und das Kindergeld.
Wir erklären Dir zuerst, was es mit dem Kinderfreibetrag auf sich hat. Danach erfährst Du die wichtigsten Punkte zum Kindergeld. Anschließend geht es um das Verhältnis zwischen diesen beiden Dingen. Zum Schluss zeigen wir in Kürze, welche Steuervorteile Eltern noch nutzen können.
Der Kinderfreibetrag ist ein Freibetrag im deutschen Steuerrecht. Er ist vom Prinzip her ähnlich dem Grundfreibetrag. Bei letzterem wird das Existenzminimum der steuerzahlenden Person steuerfrei gestellt, beim Kinderfreibetrag geht es um das Existenzminimum des Kindes oder der Kinder. Das bedeutet kurz gesagt, dass Eltern steuerlich besser gestellt sind als Kinderlose.
Eltern erhalten nicht nur für ihren leiblichen Nachwuchs Kinderfreibeträge, sondern auch für Pflegekinder und adoptierte oder angenommene Kinder. Voraussetzung ist, dass das Kind seinen familiären Mittelpunkt bei den Pflegeeltern hat (§ 32 Einkommensteuergesetz EStG und § 63 EStG).
Einen speziellen Antrag oder gar ein Formular gibt es nicht, wenn Du den Kinderfreibetrag beantragen willst. Aber ganz von allein kommt er trotzdem nicht zu Dir. Denn Du kannst den Kinderfreibetrag nur in Anspruch nehmen, wenn Du Deine Steuererklärung machst und dort die Anlage Kind ausfüllst. Für jedes Kind übrigens eine separate Anlage.
Hast Du das gemacht, geschieht der Rest automatisch. Das Finanzamt prüft dann automatisch, ob Kindergeld oder Kinderfreibetrag günstiger für Dich ist.
Anders sieht das beim Kindergeld aus. Das musst Du direkt beantragen, aber dazu kommen wir später.
Der Kinderfreibetrag besteht aus zwei Teilen:
Den Freibetrag für das Existenzminimum passt der Gesetzgeber regelmäßig an, weil sich die Preise, zum Beispiel für Lebensmittel, ändern können. Pro Kind und Elternteil betrug er im Jahr 2020 2.586 Euro, 2021 stieg er auf 2.730 Euro und 2022 auf 2.810 Euro.
2023 beträgt der Kinderfreibetrag für das Existenzminimum 3.012 Euro, 2024 steigt er auf 3.192 Euro.
Der Betreuungsfreibetrag blieb hingegen jahrelang konstant. Bis 2020 betrug er pro Elternteil 1.320 Euro. Erst 2021 stieg er für jedes Elternteil auf 1.464 Euro.
Beide Freibeträge verdoppeln sich, wenn die Eltern verheiratet sind und zusammenveranlagt werden.
Die Kinderfreibeträge pro Kind setzen sich folgendermaßen zusammen:
2022 | 2023 | 2024 | |
---|---|---|---|
Freibetrag für das Existenzminimum | 2.810 € | 3.012 € | 3.306 € |
Betreuungsfreibetrag (BEA) | 1.464 € | 1.464 € | 1.464 € |
Summe pro Elternteil | 4.274 € | 4.476 € | 4.770 € |
insgesamt für Eltern | 8.548 € | 8.952 € | 9.540 € |
Quellen: Paragraf 32 Absatz 6 Einkommensteuergesetz und Gesetz zur steuerlichen Freistellung des Existenzminimums 2024 (Stand: 26. November 2024)
Nochmal in Worten: Der Kinderfreibetrag 2023 beträgt 8.952 Euro, er steigt 2024 auf 9.540 Euro.
Achtung: Die zusätzliche Erhöhung des Kinderfreibetrags rückwirkend zum 1. Januar 2024 wurde erst im November 2024 im Gesetz zur steuerlichen Freistellung des Existenzminimums 2024 vom Bundesrat verabschiedet.Weitere Steigerungen sollen laut des Regierungsentwurfs des Steuerfortentwicklungsgesetzes (SteFeG) für 2025 auf 9.600 Euro und für 2026 auf 9.756 Euro folgen. Dieses Gesetz ist aber noch nicht durch Bundestag und Bundesrat. Damit ergibt sich die folgende Tabelle mit den geplanten Freibeträgen.
2025 | 2026 | |
---|---|---|
Freibetrag für das Existenzminimum | 3.336 € | 3.414 € |
Betreuungsfreibetrag (BEA) | 1.464 € | 1.464 € |
Summe pro Elternteil | 4.800 € | 4.878 € |
insgesamt für Eltern | 9.600 € | 9.756 € |
Quellen: Entwurf Steuerfortentwicklungsgesetz (Stand: 26. November 2024)
Kinderfreibetrag und BEA-Freibetrag stehen grundsätzlich jedem der beiden Elternteile zu. Anspruch auf den vollen Kinderfreibetrag besteht dann, wenn der andere Elternteil des Kindes verstorben oder nicht unbeschränkt einkommensteuerpflichtig ist. Das gilt ebenfalls, sofern der andere Elternteil „untergetaucht“ ist oder sich der Vater nicht amtlich feststellen lässt.
Der Kinderfreibetrag stellt das Existenzminimum eines Kindes steuerlich frei. Daher muss er regelmäßig angepasst werden. Nach dem Existenzminimumbericht der Bundesregierung hätten die kinderbezogenen Freibeträge bereits 2014 erhöht werden müssen. Der Bund der Steuerzahler hat für 2014 eine Lücke von 72 Euro berechnet.
Das Finanzgericht (FG) Niedersachsen ist davon überzeugt, dass der Fiskus die Kinderfreibeträge nicht nur im Jahr 2014, sondern bereits zuvor zu niedrig bemessen hat. Es bemängelte sowohl die Höhe als auch die Berechnungsweise (Beschluss vom 2. Dezember 2016, Az. 7 K 83/16). Das Gericht hat daher dieses Klageverfahren ausgesetzt und dem Bundesverfassungsgericht die Frage vorgelegt, ob die gesetzliche Regelung zur Höhe der Kinderfreibeträge verfassungswidrig ist. Die Verfassungsrichter entschieden am 5. September 2024, dass diese sogenannte Richtervorlage unzulässig ist (Az. 2 BvL 3/17).
Zur Begründung: Das Finanzgericht habe nicht den Anforderungen entsprechend dargelegt, weshalb es von der Verfassungswidrigkeit des Kinderfreibetrags 2014 überzeugt ist. Die Ausführungen seien insgesamt nicht nachvollziehbar und würden nicht erkennen lassen, dass es die Frage der Verfassungsmäßigkeit der Vorschrift sorgfältig geprüft habe.
Die Steuerbescheide blieben in diesem Punkt offen. Da für die Verfassungsrichter die Vorlage unzulässig ist, dürfte eine rückwirkende Erhöhung der Kinderfreibeträge kaum noch passieren. Wenn doch, müsste das Finanzamt die Steuerbescheide mit Vorläufigkeitsvermerk von sich aus korrigieren. Davon würden alle Eltern profitieren – und dies sogar, ohne etwas unternehmen zu müssen. Denn obwohl nur die wenigsten mit dem Kinderfreibetrag besser abschneiden als mit dem Kindergeld, ist das Verfahren für alle Eltern mit Anspruch auf Kindergeld von Bedeutung. Der Kinderfreibetrag spielt nämlich eine Rolle bei der Berechnung der Kirchensteuer und des Solidaritätszuschlags.
Für die Festsetzung der Einkommensteuer ab dem Jahr 2001 sind die Finanzämter bereits angewiesen, die Steuerbescheide in Bezug auf die Kinderfreibeträge (§ 32 Abs. 6 Sätze 1 und 2 EStG) mit einem Vorläufigkeitsvermerk zu versehen. Das heißt, die Bescheide sind in diesem Punkt von Amts wegen offengehalten worden. Kommt es zu einem steuerzahlerfreundlichen Urteil des Bundesverfassungsgerichts, dürfen sich Eltern auf eine Steuerrückerstattung – samt Zinsen – freuen. Der Zinssatz beträgt 6 Prozent jährlich bis 2019 und 1,8 Prozent ab 2019.
Sofern das Kind nicht älter als 18 Jahre alt ist, hat jedes Elternteil Anspruch auf einen Freibetrag von 0,5 – also jeweils die Hälfte des gesamten Kinderfreibetrages. Das gilt auch für Alleinerziehende und nicht verheiratete und getrennt veranlagte Eltern.
Vom Kinderfreibetrag kannst Du auch bei volljährigen Nachkommen bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres profitieren. Das ist möglich, wenn Dein Kind eine Berufsausbildung macht (einschließlich Schulausbildung) oder studiert. Auch falls Dein Sohn oder Deine Tochter keinen Ausbildungsplatz hat und deshalb die Berufsausbildung nicht beginnen oder fortsetzen konnte, hast Du den Anspruch. Das gilt auch für ein volljähriges Kind, sofern es einen der folgenden Dienste leistet:
Dein Anspruch auf den Kinderfreibetrag bleibt auch dann erhalten, wenn sich Dein Nachwuchs in einer Übergangszeit zwischen einem Ausbildungsabschnitt und einem der oben genannten Dienste befunden hat. Dabei sind höchstens vier Monate zulässig.
Eine Besonderheit gilt für arbeitslose Kinder, die das 21. Lebensjahr noch nicht vollendet haben: Sie müssen bei einer Agentur für Arbeit als arbeitssuchend gemeldet sein, und zwar in Deutschland, der Schweiz, in der Europäischen Union oder in einem Land, das zum Europäischen Wirtschaftsraum gehört.
Auch nachdem Dein volljähriges Kind unter 25 seine erste Berufsausbildung oder sein Erststudium abgeschlossen hat, kannst Du weiterhin von den Freibeträgen profitieren. Das geht unter anderem, solange das Kind einer weiteren Ausbildung nachgeht, etwa ein Bachelor- oder ein Masterstudium absolviert. Oder nach seiner Erstausbildung beispielsweise einen Freiwilligendienst leistet.
In diesen Fällen kommt allerdings eine wichtige Einschränkung hinzu: Dein Kind darf keiner Erwerbstätigkeit nachgehen.
Darunter versteht das Finanzamt alles, was über 20 Stunden vertraglich vereinbarte, regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit hinausgeht. Ein Ausbildungsdienstverhältnis oder ein 538-Euro-Job, bis Ende Dezember 2023 ein 520-Euro-Job, schaden nicht. Bei solchen geringfügig entlohnten Beschäftigungen spielt die wöchentliche Arbeitszeit keine Rolle. Das Kind darf allerdings nicht mehrere Jobs haben, bei denen es insgesamt mehr als 538 Euro verdient.
Von einer geringfügigen oder kurzfristigen Beschäftigung geht das Finanzamt auch aus, sofern das Kind zwar mehr als 538 Euro im Monat verdient, innerhalb des gesamten Jahres aber höchstens drei Monate oder 70 Arbeitstage arbeitet.
Dein Sohn oder Deine Tochter darf auch eine geringfügige Beschäftigung neben einer anderen Erwerbstätigkeit ausüben, solange dadurch insgesamt nicht die 20-Stunden-Grenze überschritten wird. Erlaubt ist auch eine vorübergehende (höchstens drei Monate lange) Ausweitung der Beschäftigung auf mehr als 20 Stunden, wenn den Rest des Jahres durchschnittlich die wöchentliche Arbeitszeit eingehalten wird.
Das Finanzamt versteht unter „Erwerbstätigkeit“ nicht nur das Arbeitnehmerdasein. Auch eine land- und forstwirtschaftliche, eine gewerbliche und eine selbstständige Tätigkeit gehören dazu. Wenn Dein Kind schon laut Arbeitsvertrag 20 Stunden die Woche arbeitet, sollte es also nicht zusätzlich noch eine freiberufliche Tätigkeit oder Nebengewerbe anmelden.
Der Kinderfreibetrag steht Dir auch dann zu, wenn Dein Nachwuchs nicht in Deutschland lebt. Das Finanzamt berücksichtigt dabei allerdings die wirtschaftlichen Verhältnisse des Staates, in dem Dein Kind wohnt. Je nach Land kürzt es die KInderfreibeträge um ein Viertel, die Hälfte oder drei Viertel. Ausschlaggebend dafür ist die sogenannte Ländergruppeneinteilung. Die Werte ab dem Steuerjahr 2024 findest Du im Schreiben des Bundesfinanzministeriums (BMF) vom 18. Dezember 2023. Für die Jahre 2021 bis 2023 war das BMF-Schreiben vom 11. November 2020 maßgeblich.
Möglicherweise erbringt der ausländische Staat dem Kindergeld vergleichbare Zahlungen. Dann erhältst Du entweder in Deutschland kein Kindergeld oder das im Ausland gezahlte wird auf das deutsche Kindergeld angerechnet.
Wenn Dein Kind sich nur wegen seiner Berufsausbildung im Ausland aufhält, aber weiterhin zu Deinem Haushalt gehört oder in Deutschland einen eigenen Haushalt hat, trägst Du die deutsche Anschrift in der Anlage Kind ein. So sicherst Du Dir den vollen Kinderfreibetrag.
Sprachaufenthalte im Ausland erkennt der Fiskus als Berufsausbildung an. Unproblematisch ist es, wenn die Sprachferien verbunden sind mit dem Besuch einer allgemeinbildenden Schule, einem College oder einer Universität. In allen anderen Fällen muss der Aufenthalt von einem theoretisch-systematischen Fremdsprachenunterricht mit wöchentlich zehn Stunden begleitet werden. Das gilt vor allem bei Auslandsaufenthalten im Rahmen von Au-pair-Verhältnissen.
Sollte Dein Kind nicht selbst für sich sorgen können, weil es körperlich, geistig oder seelisch behindert ist, wird es auch nach Vollendung des 25. Lebensjahres unbegrenzt berücksichtigt. Voraussetzung ist allerdings, dass die Behinderung schon vor dem 25. Geburtstag eingetreten ist.
Ein Kind ist außerstande, sich selbst finanziell zu unterhalten, wenn es mit seinen eigenen Mitteln nicht seinen Lebensunterhalt bestreiten kann. Gemeint ist damit:
Dazu verlangt das Finanzamt eine Gegenüberstellung des notwendigen Lebensbedarfs mit den eigenen finanziellen Mitteln des Kindes. Die ergeben sich aus dem verfügbaren Nettoeinkommen und den Leistungen Dritter. Bei der Ermittlung des verfügbaren Nettoeinkommens sind alle steuerpflichtigen Einkünfte zu berücksichtigen, alle steuerfreien Einnahmen und etwaige Steuererstattungen. Abzuziehen sind tatsächlich gezahlte Steuern und Vorsorgeaufwendungen, das heißt, die Beiträge zu einer Basiskranken- und Pflege-Pflichtversicherung sowie gesetzliche Sozialabgaben bei Arbeitnehmern.
Die meisten Eltern kennen es: Auch bei der Lohnsteuer spielen Kinderfreibeträge eine Rolle. Da steht dann die jeweilige Steuerklasse und zum Beispiel zusätzlich noch +0,5. Früher war das auf der Lohnsteuerkarte aus Pappe verzeichnet, heute in den elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmalen - kurz ELStAM - gespeichert. Die 0,5 bedeuten, dass es einen halben Kinderfreibetrag gibt, die andere Hälfte ist dann beim anderen Elternteil.
Und wenn Du jetzt frohlockt, dass Du mit einem Kinderfreibetrag weniger Lohnsteuer zahlen musst, müssen wir Dich enttäuschen. Denn steuerlich kommt der Kinderfreibetrag erst bei der (Einkommen-)Steuererklärung zum Tragen.
Doch warum steht der dann bei der Lohnsteuer überhaupt drauf? Nun, berücksichtigt wird der Kinderfreibetrag dann doch, aber nur beim Solidaritätszuschlag und der Kirchensteuer. Musst Du weder Soli noch Kirchensteuer zahlen, hast Du als Elternteil netto genauso viel raus wie jemand ohne Kinder in der gleichen Steuerklasse.
Um es gleich vorweg zu schreiben: Wer und bis wann Kindergeld erhält, gleicht den Voraussetzungen für den Anspruch auf den Kinderfreibetrag. Du kannst für Dein Kind aber nur entweder Kindergeld oder den Kinderfreibetrag erhalten. Für einige Steuerzahler bringen die Kinderfreibeträge einen zusätzlichen steuerlichen Vorteil. Wenn Du eine Steuererklärung samt Anlage Kind für jedes Kind ausfüllst, dann wendet das Finanzamt automatisch die für Dich günstigste Variante an. Das nennt sich dann Günstigerprüfung.
Kindergeld steht Dir ab der Geburt Deines Kindes zu. Es wird monatlich ausgezahlt.
Jahr | erstes Kind | zweites Kind | drittes Kind | weiteres Kind |
2014 | 184 € | 184 € | 190 € | 215€ |
2015 | 188 € | 188 € | 194 € | 219 € |
2016 | 190 € | 190 € | 196 € | 221 € |
2017 | 192 € | 192 € | 198 € | 223 € |
2018 | 194 € | 194 € | 200 € | 225 € |
ab Juli 2019 | 204 € | 204 € | 210 € | 235 € |
2020 | 204 € | 204 € | 210 € | 235 € |
2021 | 219 € | 219 € | 225 € | 250 € |
2022 | 219 € | 219 € | 225 € | 250 € |
2023 | 250 € | 250 € | 250 € | 250 € |
2024 | 250 € | 250 € | 250 € | 250 € |
20251 | 255 €1 | 255 €1 | 255 €1 | 255 €1 |
20261 | 259 €1 | 259 €1 | 259 €1 | 259 €1 |
1geplant
Quellen: Paragraf 66 Einkommensteuergesetz, Entwurf Steuerfortentwicklungsgesetz (Stand: 8. Oktober 2024)
Aufgrund der Corona-Pandemie hat die Familienkasse Kindergeldberechtigten im Herbst 2020 einmalig 300 Euro Kinderbonus ausgezahlt. Diesen Betrag gab es für jedes Kind, das im Jahr 2020 mindestens einen Monat einen Kindergeldanspruch hatte. Also auch für Kinder, die zum Beispiel im Laufe des Jahres ihre Ausbildung beendet haben oder erst Ende des Jahres geboren wurden. Auch 2021 wurde für jedes Kind einmalig 150 Euro Kinderbonus ausgezahlt, 2022 schließlich 100 Euro.
Alle Eltern sollten Kindergeld beantragen, denn zahlreiche Vergünstigungen, beispielsweise im Steuerrecht, hängen vom Kindergeldanspruch ab. Ob ein solcher besteht, weiß das Finanzamt nur, wenn Du einen Kindergeldantrag gestellt hast.
Das Kindergeld beantragst Du bei der Familienkasse der Bundesagentur für Arbeit. Du benötigst für den Antrag die Steueridentifikationsnummern des Kindes sowie des Elternteils, der das Kindergeld erhalten soll. Worauf Du beim Antrag sonst noch achten solltest, erklären wir Dir in unserem Ratgeber Kindergeld.
Als Geringverdiener kannst Du den Kinderzuschlag als Ergänzung zum Kindergeld bei der Familienkasse beantragen. Ab dem 1. Januar 2024 ist der höchstmögliche Kinderzuschlag 292 Euro.
Zuvor betrug der Kinderzuschlag seit Juli 2019 monatlich bis zu 185 Euro, seit 2021 bis zu 205 Euro und seit 1. Januar 2022 bis zu 209 Euro. Zusätzlich gab es seit 1. Juli 2022 einen Sofortzuschlag von 20 Euro monatlich, so dass der Kinderzuschlag in der zweiten Jahreshälfte 2022 maximal 229 Euro betrug. Im Jahr 2023 waren es laut Inflationsausgleichsgesetz bis zu 250 Euro.
Im Antrag auf Kinderzuschlag musst Du die Steueridentifikationsnummer des Kindes angeben.
Für jedes Kind füllst Du eine eigene Anlage Kind in Deiner Einkommensteuererklärung aus. Mit diesem Steuerformular musst Du Dich auch auseinandersetzen, wenn Deine Lohnsteuerbescheinigung Angaben zu Deinen Kindern enthält. Wenn Du das gemacht hast, ist der Job für Dich auch erledigt. Denn am Ende sagt Dir das Finanzamt nicht nur, ob Kindergeld oder Kinderfreibetrag besser ist, sondern berechnet Deine Steuer auch noch mit der für Dich besten Variante.
Der Regelfall ist, dass Eltern Kindergeld erhalten. Mit der Steuererklärung lassen sie dann vom Finanzamt überprüfen, ob für sie die Kinderfreibeträge günstiger sind. Das ist die sogenannte Günstigerprüfung.
Grundsätzlich gilt: Eltern können nicht Kindergeld erhalten und zusätzlich die vollen Kinderfreibeträge von der Steuer absetzen. Das Finanzamt verrechnet nämlich das Kindergeld mit dem Steuervorteil, der sich durch die Kinderfreibeträge ergibt. Es bleibt daher nur die Differenz zwischen Kindergeld und Steuerfreibeträgen. Das Finanzamt prüft nach der Einkommensteuererklärung mit Anlage Kind automatisch, was günstiger ist: Kindergeld oder Kinderfreibetrag.
Achtung: Beim steuerlichen Familienleistungsausgleich zieht das Finanzamt aber generell den Anspruch auf das Kindergeld heran und nicht das an Dich tatsächlich gezahlte Kindergeld.
Falls sich verheiratete Eltern zusammen zur Einkommensteuer veranlagen lassen, profitierten sie 2021 erst ab einem zu versteuernden Einkommen von rund 77.500 Euro von einer zusätzlichen Steuerentlastung (nach Anrechnung des im Mai 2021 ausgezahlten Kinderbonus von 150 Euro).
Diese Grenze hat sich in den Folgejahren verändert. Im Jahr 2024 liegt sie bei rund 85.000 Euro, was einem monatlichen Brutto von rund 9.000 Euro entspricht.
Wenn ein Kind im gesamten Jahr 2020 kindergeldberechtigt war, zahlte die Familienkasse insgesamt 2.748 Euro aus (2.448 Euro Kindergeld + 300 Euro Kinderbonus). Dieser Betrag wurde aber im Rahmen des Familienleistungsausgleichs mit dem Kinderfreibetrag verrechnet. Folglich profitierten gutverdienende Eltern nach der Steuererklärung nur teilweise oder überhaupt nicht vom Corona-Kinderbonus. Letzteres ist der Fall für ein Ehepaar mit einem Kind und einem zu versteuernden Einkommen von insgesamt über 86.000 Euro. Ungekürzt verbleibt der Corona-Kinderbonus bis zu einem Jahreseinkommen von knapp 68.000 Euro.
Ein zusammenveranlagtes Ehepaar mit zwei Kindern bekam im Mai 2021 insgesamt 300 Euro Kinderbonus ausgezahlt. Bis zu einem Einkommen von 69.040 Euro profitierte es in voller Höhe davon. Verdiente es mehr, wurde der Kinderbonus durch die Verrechnung mit den zwei Kinderfreibeträgen abgeschmolzen. Bei einem Einkommen ab knapp 86.000 Euro blieb vom Kinderbonus nichts mehr übrig.
Eltern mit Kindergeldanspruch sollten sich für ihren Antrag bei der Familienkasse nicht allzu viel Zeit lassen. Seit 2018 wird Kindergeld ab Antragstellung längstens sechs Monate rückwirkend gezahlt.
Insbesondere Eltern, deren volljährige Kinder auf den gewünschten Ausbildungs- oder Studienplatz warten müssen, kann es passieren, dass sie den Antrag verspätet stellen und trotz eines längeren Anspruchs nur für die letzten sechs Monate Kindergeld erhalten.
Bis Mitte 2019 durften die Finanzämter das Kindergeld bei der Günstigerprüfung auch dann anrechnen, wenn es gar nicht gezahlt wurde – etwa weil die Eltern den Antrag zu spät gestellt hatten. Dadurch ging für viele betroffene Eltern die steuerliche Entlastung verloren. Denn wenn die Vergleichsberechnung des Finanzamts ergibt, dass sich die Kinderfreibeträge steuerlich günstiger auswirken als das Kindergeld, dann bekommen die Eltern die steuerliche Differenz ausbezahlt.
Hast auch Du Kindergeld zu spät beantragt, kannst Du jetzt von einer Gesetzesänderung profitieren, musst dafür aber eventuell selbst aktiv werden. Der Bundesrat hat am 28. Juni 2019 dem Gesetz gegen illegale Beschäftigung und Sozialleistungsmissbrauch zugestimmt. Darin ist geregelt, dass das Finanzamt Kindergeld, das die Familienkasse wegen eines verspäteten Antrags nicht gezahlt hat, nicht mehr auf die Steuerentlastung durch die Kinderfreibeträge anrechnen darf. Das Finanzamt darf nur tatsächlich ausgezahltes Kindergeld berücksichtigen.
Der Bundesverband der Lohnsteuerhilfevereine weist darauf hin, dass die Regelung für alle noch nicht bestandskräftige Veranlagungen gilt. Das sind Steuerbescheide, die das Finanzamt als vorläufig gekennzeichnet hat und diejenigen, gegen die Du noch Einspruch einlegen kannst. Wurde Dir aufgrund eines verspäteten Antrags die rückwirkende Kindergeldauszahlung versagt, solltest Du innerhalb eines Monats Einspruch einlegen, falls das Finanzamt im Steuerbescheid nicht gezahltes Kindergeld auf den Kinderfreibetrag angerechnet hat.
Du solltest dem Finanzamt mit dem Kindergeldbescheid oder einer Bescheinigung der Familienkasse die Differenz zwischen dem Anspruch aufs Kindergeld und dem tatsächlich ausgezahlten Kindergeld nachweisen. Dann erst kann das Finanzamt die Steuerentlastung durch die Kinderfreibeträge im Steuerbescheid korrekt ausweisen.
Trennen sich Eltern, müssen sie auch die Steuererklärung neu durchdenken. Kindergeld kann nur einer der beiden Ex-Partner erhalten. Bleibt das Kind zum Beispiel bei der Mutter, dann steht ihr auch das Kindergeld zu.
Zahlt beispielsweise der Mann Unterhalt für das Kind, wird das Kindergeld aber angerechnet. Der Vater schuldet dem Kind Barunterhalt. Davon kann er jedoch die Hälfte des Kindergelds abziehen. Folglich reduziert sich der monatlich zu zahlende Kindesunterhalt. Steuerlich absetzen kann der Vater den Kindesunterhalt aber nicht.
Anders behandelt werden die steuerlichen Freibeträge: der Kinderfreibetrag und der sogenannte BEA-Freibetrag für Betreuung, Erziehung und Ausbildung. Grundsätzlich stehen diese Freibeträge beiden Elternteilen gleichermaßen zu. Deshalb gibt es steuerrechtlich halbe Kinder: wenn nämlich der Freibetrag für ein Kind zwischen Vater und Mutter aufgeteilt werden muss.
Unter bestimmten Umständen kann der betreuende Elternteil für das Kind oder die Kinder den vollen Freibetrag absetzen:
In bestimmten Fällen kann der betreuende Elternteil den halben Kinderfreibetrag des anderen Elternteils auf sich übertragen lassen. Dazu ist ein Antrag in der Einkommensteuererklärung nötig. Die Voraussetzungen sind:
Wenn in unserem Beispielfall die Mutter das Kind betreut, kann sie in einer solchen Situation die kompletten Kinder- und BEA-Freibeträge beantragen. Das gilt auch für die weiteren kinderbezogenen Freibeträge wie Kinderzulage, Ausbildungsfreibetrag, Behinderten-Pauschbetrag und Hinterbliebenen-Pauschbetrag.
Für Kinder unter 18 Jahren lässt sich der BEA-Freibetrag von einem zum anderen Elternteil übertragen. Oft ist es so, dass die Mutter, die das Kind allein betreut, diesen einseitigen Antrag stellt und dann den BEA-Freibetrag alleine bekommt. Dafür verlangt das Finanzamt keinerlei Nachweise, denn der andere Elternteil muss nicht zustimmen.
Wichtig: Das Kind darf beim unterhaltsverpflichteten Elternteil, in diesem Beispiel der Vater, nicht gemeldet sein. Ein einziger Tag wäre schon schädlich.
Nach einem Urteil des Bundesfinanzhofs kann jedoch der unterhaltsverpflichtete Elternteil widersprechen, dass sein halber BEA-Freibetrag übertragen wird (BFH, Urteil vom 8. November 2017, Az. III R 2/16). Der Widerspruch ist immer dann erfolgreich möglich, wenn der Elternteil sein minderjähriges Kind regelmäßig betreut und dabei auf insgesamt mindestens 10 Prozent der Betreuungszeit kommt. Eine Vereinbarung, dass er das Kind jedes zweite Wochenende und hälftig in den Ferien betreut, ist ein gleichmäßiger Betreuungsrhythmus. Praktiziert er diesen tatsächlich, dann würde er das Kind an mehr als 37 Tagen im Jahr betreuen und läge damit oberhalb der 10-Prozent-Grenze. Ihm steht dann der halbe BEA-Freibetrag zu.
In den folgenden Kapiteln lassen wir Kinderfreibetrag und Kindergeld weitestgehend hinter uns und zeigen Dir weitere Steuervorteile für Eltern.
Die Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung für Dein Kind kannst Du als Sonderausgaben von der Steuer abziehen. Sofern Du für dieses Kind Anspruch auf Kindergeld oder Kinderfreibetrag hast, gehören die gezahlten Beiträge in die Anlage Kind.
Auch wenn Dein Kind Auszubildender mit eigenem Einkommen ist, darfst Du die Kosten absetzen. Vorausgesetzt, dass Du die Beiträge für Dein Kind wirtschaftlich getragen hast. Dann gibst Du die Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge, die Du für Dein Kind zahlst oder ihm erstattest, bei den Vorsorgeaufwendungen in Deiner Steuererklärung an (Anlage Vorsorgeaufwand). Das gilt, wenn Du keinen Anspruch auf Kindergeld hast.
Du musst steuerlich nicht unbedingt leer ausgehen, wenn Dein Nachwuchs die maßgebende Altersgrenze von 25 Jahren überschritten hat und Du kein Kindergeld mehr erhältst. Deine Kosten für den Unterhalt und eine Berufsausbildung Deiner Kinder kannst Du als außergewöhnliche Belastungen geltend machen.
Als Höchstbetrag gilt der im jeweiligen Jahr geltende Grundfreibetrag – für das Jahr 2024 liegt der Unterhaltshöchstbetrag also bei 11.604 Euro.
Der absetzbare Betrag erhöht sich noch um die Kosten, die Du für die Basisabsicherung Deines unterhaltsberechtigten Kindes in der Krankenversicherung und der gesetzlichen Pflegeversicherung gezahlt hast.
Allerdings wird das eigene Einkommen des Unterstützten angerechnet, soweit es oberhalb von 624 Euro im Jahr liegt. Es reduziert den abzugsfähigen Betrag dementsprechend.
Viele Steuerzahler haben für ihre private Altersvorsorge Riester-Verträge abschlossen. Diese werden steuerlich besonders gefördert: Es gibt jährlich pro Kind 300 Euro Zulage, wenn es 2008 oder später geboren wurde. Für ein älteres Kind sind 185 Euro Kinderzulage drin.
Als Riester-Sparer kannst Du die Kinderzulage selbst dann beanspruchen, wenn Du für Deinen Sohn oder Deine Tochter nur einen Monat lang im Jahr Kindergeld bezogen hast. Dafür stellst Du am besten einen Dauerzulagenantrag bei Deinem Anbieter.
Für die vollen Förderbeträge musst Du mindestens 4 Prozent Deines rentenversicherungspflichtigen Bruttoeinkommens des Vorjahres abzüglich der Grund- und Kinderzulagen in Deinen Sparvertrag einzahlen. Ansonsten wird die Zulage gekürzt.
Eigenbeiträge und Zulagen bis zu 2.100 Euro im Jahr sind zudem als Sonderausgaben abzugsfähig. Besserverdienende können sich so noch einen zusätzlichen Steuervorteil sichern.
In der Steuererklärung musst Du dafür die Anlage AV auszufüllen.
Nehmen wir an, Du zahlst Unterhalt an Deine studierende Tochter, die mit einem Lebensgefährten zusammenwohnt. Mit diesem Unterhalt finanziert sie ihren Anteil für die gemeinsamen Lebenshaltungskosten. In solch einem Fall darf das Finanzamt den Unterhaltshöchstbetrag nicht kürzen. Das hat der Bundesfinanzhof entschieden (Urteil vom 28. April 2020, Az. VI R 43/17).
Das Finanzamt wollte nur den halben Unterhaltshöchstbetrag ansetzen, weil es ein „gemeinsames Wirtschaften aus einem Topf“ unterstellte.
Noch mehr sparen mit Finanztip Deals!
200 € Neukundenbonus für die Eröffnung eines Wertpapierdepots, kostenlose Zeitschriften im Jahresabo und Bahntickets zum Super-Sparpreis. Solche und andere heiße Deals findest Du in unserem Schnäppchen-Portal.
Solange sich Dein volljähriges Kind noch in der Berufsausbildung befindet und außerhalb Deines Haushalts wohnt, kannst Du eine weitere Steuersparmöglichkeit nutzen: den Freibetrag zur Abgeltung eines Sonderbedarfs bei Berufsausbildung. Dieser Ausbildungsfreibetrag beträgt ab 2023 jährlich 1.200 Euro (Jahressteuergesetz 2022). Bis 2022 waren es noch 924 Euro. Voraussetzung ist, dass Du Anspruch auf Kindergeld beziehungsweise Kinderfreibetrag hast. Zur Ausbildung gehört übrigens auch die Schulausbildung oder ein Studium.
Das Finanzamt kürzt den Ausbildungsfreibetrag, wenn die genannten Voraussetzungen nicht das ganze Jahr erfüllt waren. Hat Dein Kind seine Berufsausbildung zum Beispiel im Dezember abgebrochen, verringert sich der Freibetrag um ein Zwölftel.
Eine Voraussetzung für den Anspruch auf den Ausbildungsfreibetrag ist die auswärtige Unterbringung. Das ist erfüllt, wenn Dein Kind außerhalb der elterlichen Wohnung untergebracht ist, beispielsweise in einer eigenen Wohnung, im Studentenwohnheim, in einer Wohngemeinschaft oder bei Verwandten.
Falls Du geschieden bist oder dauernd getrennt lebst, kann jeder Elternteil den Freibetrag zur Hälfte in Anspruch nehmen. Ihr könnt ihn aber auch in einem anderen Verhältnis aufteilen. Dazu gebt Ihr einfach in der Anlage Kind einen Anteil in Prozent an und fügt Eurer Steuererklärungen einen formlosen Antrag beider Elternteile bei, aus dem Eure Aufteilung hervorgeht. Den Antrag müssen beide Elternteile unterschreiben.
Singles, die ein Kind erziehen, für das sie Anspruch auf Kindergeld oder einen Kinderfreibetrag haben, können einen weiteren Entlastungsbetrag steuerlich geltend machen. Seit dem 1. Januar 2023 beträgt dieser Entlastungsbetrag laut Jahressteuergesetz 2022 auf 4.260 Euro. Für jedes weitere Kind gibt es 240 Euro obendrauf. Bei drei Kindern sind es also 4.740 Euro.
Bis 2022 betrug der Entlastungsbetrag noch 4.008 Euro, bis 2019 nur 1.908 Euro.
Für diesen Freibetrag gibt es jedoch einige Voraussetzungen: In Deinem Haushalt muss mindestens ein Kind wohnen und bei Dir gemeldet sein, für das Kindergeld gezahlt wird. An wen die Zahlung tatsächlich erfolgt, ist unerheblich. Den Entlastungsbetrag kann aber nur einer der beiden Elternteile bekommen.
Ist das Kind bei beiden gemeldet und erhalten beide den Kinderfreibetrag, sollten sich die Eltern absprechen, wer den Freibetrag beantragt. Bei demjenigen mit dem höheren Einkommen würde in der Regel ein größerer Steuervorteil herauskommen. Das Finanzamt geht normalerweise davon aus, dass der Kindergeldempfänger auch den Alleinerziehungsfreibetrag beantragt. Davon kannst Du abweichen, musst aber mit Rückfragen vom Finanzamt rechnen. In diesem Fall verweist Du auf Paragraf 24b Absatz 1 Satz 3 EStG.
Im Lohnsteuerabzugsverfahren entspricht der Entlastungsbetrag für Alleinerziehende der Steuerklasse 2. Diese kannst Du beim Finanzamt mit einem Antrag auf Lohnsteuerermäßigung bekommen. Den Entlastungsbetrag bekommst Du auch, wenn Du eine Steuererklärung mit der Anlage Kind abgibst.
Die Formulare findest Du online im Formular-Management-System der Bundesfinanzverwaltung.
Der Entlastungsbetrag steht Dir nicht zu, wenn Du und Dein Kind mit anderen Volljährigen zusammenwohnen, beispielsweise mit einem Lebenspartner oder in einer Wohngemeinschaft. Ausnahme ab dem Jahr 2022: Du darfst mit volljährigen Kriegsflüchtlingen aus der Ukraine zusammenleben - und kannst trotzdem den Entlastungsbetrag in Anspruch nehmen.
Du kannst zwei Drittel Deiner Kosten für die Kinderbetreuung bis maximal 6.000 Euro, also höchstens 4.000 Euro je Kind und Jahr, als Sonderausgaben von der Steuer absetzen. Achtung: Laut Jahressteuergesetz 2024 darfst Du ab 2025 sogar 80 Prozent der Kosten absetzen, also dann maximal 4.800 Euro.
Dafür müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein:
Diese Altersgrenze gilt nicht, wenn das Kind sich wegen einer vor Vollendung des 25. Lebensjahres eingetretenen körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung nicht selbst unterhalten kann.
Folgende Aufwendungen kannst Du beispielsweise in der Anlage Kind Deiner Steuererklärung angeben:
Nicht berücksichtigt werden allerdings Kosten für (Nachhilfe-) Unterricht, für sportliche und andere Freizeitbetätigungen sowie für die Verpflegung des Kindes.
Der Abzug von Kinderbetreuungskosten setzt voraus, dass Du dafür eine Rechnung erhalten und den Betrag an die Betreuungsperson überwiesen hast. Barzahlungen und Barschecks erkennt der Fiskus nicht an. Die Rechnung und die Zahlungsnachweise musst Du zwar nur auf Verlangen des Finanzamts vorlegen, trotzdem solltest Du sie gut aufbewahren.
Häufig übernehmen nahe Angehörige die Kinderbetreuung. Sofern Du dafür Geld überwiesen und klare und schriftliche Vereinbarungen getroffen hast, die Du auch tatsächlich umsetzt, kannst Du auch diese Art der Kinderbetreuungskosten von der Steuer absetzen. Die Betreuungsperson darf allerdings nicht mit Dir und Deinem Kind in einem Haushalt leben.
Denkbar ist zum Beispiel, dass die Oma ihren Enkel ohne Vergütung betreut, dafür aber ihre Fahrtkosten in Rechnung stellt, die Du überweist. Diesen Aufwendungsersatz kannst Du als Kinderbetreuungskosten absetzen.
Falls Du im Rahmen eines sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisses oder eines Minijobs als Arbeitgeber der Betreuungsperson fungierst, reicht als Nachweis der schriftliche Arbeitsvertrag. Beschäftigst Du in Deinem Privathaushalt einen Minijobber, dann kannst Du für die Haushaltshilfe als Steuerermäßigung 20 Prozent von höchstens 2.550 Euro erhalten, also bis zu 510 Euro. Geregelt ist dies im Paragraf 35a Absatz 1 Einkommensteuergesetz.
Hast Du Dein Kind in einem Kindergarten oder Hort betreuen lassen, genügen der Bescheid des öffentlichen oder privaten Trägers über die Gebühren und Ihr Überweisungsbeleg.
Geht Dein Kind auf eine Privatschule, für die Du Schulgeld bezahlt hast? Dann darfst Du 30 Prozent des Schulgelds als Sonderausgaben absetzen. Als jährlicher Höchstbetrag gelten 5.000 Euro für jedes Kind. Die entsprechenden Angaben machst Du in der Anlage Kind. Wann das Schulgeld abzugsfähig ist, haben wir in einem extra Ratgeber zusammengefasst.
* Was der Stern bedeutet:
Finanztip ist kein gewöhnliches Unternehmen, sondern gehört zu 100 Prozent zur gemeinnützigen Finanztip Stiftung. Die hat den Auftrag, die Finanzbildung in Deutschland zu fördern. Alle Gewinne, die Finanztip ausschüttet, gehen an die Stiftung und werden dort für gemeinnützige Projekte verwendet – wie etwa unsere Bildungsinitiative Finanztip Schule.
Wir wollen mit unseren Empfehlungen möglichst vielen Menschen helfen, eigenständig die für sie richtigen Finanzentscheidungen zu treffen. Daher sind unsere Inhalte kostenlos im Netz verfügbar. Wir finanzieren unsere aufwändige Arbeit mit sogenannten Affiliate Links. Diese Links kennzeichnen wir mit einem Sternchen (*).
Bei Finanztip handhaben wir Affiliate Links jedoch anders als andere Websites. Wir verlinken ausschließlich auf Produkte, die vorher von unserer unabhängigen Experten-Redaktion ausführlich analysiert und empfohlen wurden. Nur dann kann der entsprechende Anbieter einen Link zu diesem Angebot setzen lassen. Geld bekommen wir, wenn Du auf einen solchen Link klickst oder beim Anbieter einen Vertrag abschließt.
Für uns als gemeinwohlorientiertes Unternehmen hat es natürlich keinen Einfluss auf die Empfehlungen, ob und in welcher Höhe uns ein Anbieter vergütet. Was Dir unsere Experten empfehlen, hängt allein davon ab, ob ein Angebot gut für Dich als Verbraucher ist.
Mehr Informationen über unsere Arbeitsweise findest Du auf unserer Über-uns-Seite.
Klickst Du auf eine Empfehlung mit *, unterstützt das unsere Arbeit. Finanztip bekommt dann eine Vergütung. Empfehlungen sind aufwändig recherchiert und basieren auf den strengen Kriterien der Finanztip-Expertenredaktion. Mehr Infos