Moin!
Ich habe eine Verständnis- oder Interpretationsfrage bzgl. § 489 BGB, welcher ja die Kündigung (= Tilgung von Darlehensverträgen mit gebundenem Zinssatz (= Immobiliendarlehen) regelt.
Dort steht folgendes
ZitatAlles anzeigen§ 489 Ordentliches Kündigungsrecht des Darlehensnehmers
(1) Der Darlehensnehmer kann einen Darlehensvertrag mit gebundenem Sollzinssatz ganz oder teilweise kündigen,
1.
wenn die Sollzinsbindung vor der für die Rückzahlung bestimmten Zeit endet und keine neue Vereinbarung über den Sollzinssatz getroffen ist, unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von einem Monat frühestens für den Ablauf des Tages, an dem die Sollzinsbindung endet; ist eine Anpassung des Sollzinssatzes in bestimmten Zeiträumen bis zu einem Jahr vereinbart, so kann der Darlehensnehmer jeweils nur für den Ablauf des Tages, an dem die Sollzinsbindung endet, kündigen;
2.
in jedem Fall nach Ablauf von zehn Jahren nach dem vollständigen Empfang unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von sechs Monaten; wird nach dem Empfang des Darlehens eine neue Vereinbarung über die Zeit der Rückzahlung oder den Sollzinssatz getroffen, so tritt der Zeitpunkt dieser Vereinbarung an die Stelle des Zeitpunkts des Empfangs.
Beispielhafte Konstellation: Immokredit mit 15 Jahren Zinsbindung, keine Volltilgung.
Ich (bzw. mein Kreditberater) interpretiere Absatz 2 Satz 1 folgendermaßen: 10 Jahre, nachdem der Kredit vollständig ausgezahlt wurde, habe ich JEDERZEIT UND MEHRMALS die Möglichkeit den Kredit ganz oder teilweise zu kündigen (= ganz oder zum Teil „sonderzutilgen“) mit einer Kündigungsfrist von sechs Monaten (= wenn ich meine Sondertilgungen sechs Monate vorher ankündige).
Nun ist mir dieser Sachverhalt erstmalig in dieser Weise dargelegt worden. Bisher dachte ich immer, ich könnte nach 10 Jahren einmalig eine beliebige Summe sondertilgen – aber dann ist diese im wahrsten Sinne des Wortes einmalige Chance aufgebraucht.
Mich würden Eure Meinungen und Einschätzungen dazu interessieren.
Viele Grüße
taschenrechner