Grundsteuer Wohnflächenberechnung bei Dachschrägen, Säulen Treppen

  • Kantholz/Dachlatte - hier insbesondere das 1m-Stück - sollte man allerdings bevorzugen, sofern noch mindestens ein unter (z.B.) 16 Jahre altes Töchterlein gelegentlich die Füße unter den Familientisch steckt: Zum allfälligen Vertreiben der dazu passenden oder eher unpassenden "Dachkater" entsprechenden Alters taugen solche Kabelrohre erwiesenermaßen nicht.X(

    Keine Gewalt.

    Haben die denn zumindest die Baseball-Kappe gerade auf dem Kopf? Wir haben unserer 8-Jährigen jetzt schon angekündigt, dass das in der fernen Zukunft Mindestvoraussetzung sein wird.

  • Keine Gewalt.

    Haben die denn zumindest die Baseball-Kappe gerade auf dem Kopf? Wir haben unserer 8-Jährigen jetzt schon angekündigt, dass das in der fernen Zukunft Mindestvoraussetzung sein wird.

    Auf den Kopf hätte ich nie gezielt, aber da ich selbst auch keine Tochter habe, musste ich das auch nie in Erwägung ziehen.

    Mein nachheriger Schwiegervater (nein, kein Schwierigvater) war auch nicht so der Dachlattentyp, der bevorzugte das Werfen von Blumentöpfen aus dem 1. Stock. Zum Glück hat er nie Handball gespielt8)

    "Unhappy Wife - Unhappy Life!" Roger Murgatroyd, 1977

  • Eine exakte Höhenmessung von Dachschrägen mit einem aufgeklappten Zollstock in vertikaler Position kann für ungeübte schon eine Herausforderung sein. Ein hängendes Massband hat kleine Vorteile, um in der Senkrechtenden Punkt am Boden zu finden. Aber... !!!???

    Oder man besorgt sich für ~20€ ein Maßband mit Laser. Auf den Boden stellen (Laser nach oben) und so lange verschieben bis es passt. Sparst du dir noch das Gefrickel mit der Wasserwaage und einmal quer durch den Raum ist auch ein Knopfdruck.

  • Bin ich hier der einzige, der alles was auszumessen ist mit einem DIA-4 Werbebrief aus dem Altpapier abmisst? 20, bzw 30cm und immer zur Hand. ;)

    Ja offenbar. Aber Respekt - das käme noch günstiger als die 2m-Kabelröhre aus dem Baumarkt.

    Es sei denn, die Lange steht schon gekauft, aber noch ungenutzt im Keller rum. Dann kannst du beide sinnvoll und zeitsparend kombinieren, brauchst dich auch nicht so oft zu bücken;)

    "Unhappy Wife - Unhappy Life!" Roger Murgatroyd, 1977

  • Dann kann eine Neuveranlagung nach § 17 GrStG beantragt werden. Nach altem Recht wurde dafür aber verlangt, dass die geltend gemachte Abweichung eine Bagatellgrenze von 10% überschreiten musste.

    In Hessen, wo der Sachverhalt aus der Frage ja angesiedelt ist, schlägt sich jeder qm Wohnfläche beim Steuermessbetrag mit 0,35 € plus/minus ein paar wenige Cent für den grundstücksbezogenen Lagefaktor nieder. Beim landesdurchschnittlichen Hebesatz von ca. 500% würde der qm also 1,75 € pro Jahr kosten, auch hier wieder plus/minus ein bisschen was für den Faktor und bei anderen Hebesätzen entsprechend mehr oder weniger. Um das Beispiel weiter zu spinnen, bei 200 qm Wohnfläche kosten dann 10% zu viel immerhin ungefähr 35 € mehr im Jahr und das im Zweifel jedes Jahr bis mindestens zur nächsten Hauptfestsetzung. Und es gibt in Hessen auch Gemeinden, die einen Hebesatz von mehr als 1000% haben.

    Das hört sich gut an. Bei 84,5 qm würde ich also ca 147,87€ pro Jahr bezahlen. Der Hebesatz ist tatsächlich "momentan" noch bei 500% der grundstücksbezogene Lagefaktor bei knapp 690 wenn ich "Boris" recht erinnere. Ich zahle aber jetzt schon knapp 300€ im Jahr.

  • "Hart ist der Zahn der Bisamratte, doch härter ist die Morgenlatte". Was bitte ist eine Dachlatte???:)

  • ... Bei 84,5 qm würde ich also ca 147,87€ pro Jahr bezahlen. ...

    Nicht so schnell, die Zahl oben war nur der Wert, mit dem die Wohnfläche des Gebäudes in den Steuermessbetrag eingeht. Dazu kommt noch der Wert für Grund und Boden und das sind 0,04 € pro qm Grundstücksgröße. Ist das Grundstück z. B. 600 qm groß, schlägt sich das also mit 24 € im Steuermessbetrag nieder, auch hier wieder plus/minus ein bisschen was für den Lagefaktor. Bei einem Hebesatz von angenommen 500% ergibt das in dem Beispiel also noch ca. 120,00 € für das Grundstück, die zu den 147,87 € für das Gebäude dazu zu rechnen sind. Der Lagefaktor hat relativ geringen Einfluss, von wenigen Extremfällen abgesehen, liegt der durchweg zwischen 0,95 und 1,05.

  • @R.F. Dann würde ich in etwa dasselbe bezahlen wie seit 5 Jahren. Da bleibt nur zu hoffen, dass die Gemeinde/Kreis den Hebesatz nicht drastisch erhöht. Richtig?

    Vielen Dank für die Mühe, Zeit und Geduld der Erklärung! Ich habe nun viel, wenn auch noch nicht vollumfänglich verstanden.

    Gruss

    eve

  • Lieber @R.F. Sie erwähnen an anderer Stelle,(Korbach, Frankenau, statt 14? € nun 8Mal soviel etc)

    dass die einzige "Fehlerquelle" die Angabe der Wohnfläche sein könnte. Alles andere zur Berechnung der neuen Grundsteuer sei den Finanzämtern ohnehin bekannt.

    Darf Ich Ihnen eine letzte Frage stellen? Worauf fusste denn die bisher erhobene Grundsteuer? Nicht auf der Wohnfläche? Die müsste dem Finanzamt doch auch bekannt sein. Oder besser gefragt, wieso müssen Sie und ich dann überhaupt eine Erklärung abgeben, wenn sowieso alles bekannt sein dürfte? Liegt es daran dass "damals" die Wohnflächen anders bemessen wurden?

    Vielen Dank für Ihre Meinung und dann wird es auch gut sein mit meinen nervigen Fragen und nochmals vielen Dank für alles.

    eve

  • Das alte Verfahren basierte zwar auch maßgeblich auf der Wohnfläche, aber daraus wurde dann ein theoretischer Miet- und Nutzungswert zum Stand von 1962 berechnet, der wiederum Grundlage der Einheitswertberechnung war. Da gab es dann solche Absurditäten, wie z. B. dass der Einheitswert davon beeinflusst wurde, ob es in der Gemeinde 1962 schon fließend Wasser und Kanalisation gab, auch wenn das Haus erst vierzig Jahre später gebaut wurde. Außerdem hat sich die Flächennutzung im Laufe der Jahrzehnte oft geändert, ohne dass der Einheitswert neu festgesetzt wurde, und die Berechnung war in der Tat etwas anders (früher II. Berechnungsverordnung, heute Wohnflächenverordnung). Insofern ist schon sinnvoll, dass die aktuelle Wohnfläche abgefragt wird, sonst könnte man sich das eigentlich ganz schenken und einfach nach Aktenlage neu bewerten.

    Ansonsten wird ja in Hessen nur noch eine Variable abgefragt, nämlich die Grundstücksgröße laut Grundbuch. Das könnte man sich sparen, denn da hat das Finanzamt den jeweils aktuellen Wert vorliegen und wer (absichtlich oder unabsichtlich) dazu eine falsche Zahl angibt, bekommt einen Brief, dass man das bitte korrigieren soll. Gleiches gilt für die Eigentümerstruktur. Bei vielen Miteigentümern artet das in reichlich Schreibarbeit aus, obwohl auch dazu dem Finanzamt die aktuellen Daten oft besser bekannt sind, als einem Miteigentümer, der vielleicht gar nicht weiß, wer aktuell sonst noch Rechte an dem Grundstück hat.

  • @R.F. und an Alle, die es noch interessiert..

    Es gibt auf der R&V Versicherung web page eine Info, die besagt, dass bei der Berechnung der Wohnfläche die angewandte DIN/Norm eine grosse Rolle spielt. Die R&V stellt bei der Berechnung einer Dachgeschosswohnung mit Dachschrägen etc die Wohnflächenverordung, die ja erst seit 2004 gültig ist, und DIN277 gegenüber. Es kommt ein ca 40%iger Unterschied heraus.

    Nach welcher DIN ist mein Miteigentumsanteil berechnet worden? Die einzige Angabe zur Wohnfläche, die ich finden konnte, ist auf der Nebenkosten/Wohngeld Abrechnung der Miteigentumsantel, der ja scheinbar auch die Wohnfläche ist. Ist da jetzt der Keller /Säulen/Schrägen etc schon abgezogen?

    Kann man den Miteigentumsanteil getrost als Wohnfläche angeben, weil man keine 600€ für einen Gutachter ausgeben will und auch nicht mit Zollstock herumhantieren will?

    40% ist schon eine Hausnummer.

    http://www.ruv.de/ratgeber/bauen-wohnen/geld-recht/wohnflächenberechnung ( ich schaffe es nicht, den link einzustellen also wer will einfach eintippen) habs scheinbar doch geschafft..

    Danke für Euren input

    eve:/