Kann man gegen die Höhe des neuen Grundsteuermessbetrags ,der sich mehr als verdoppelt hat Wiederspruch einlegen.
Grundsteuer
- Erasus
- Erledigt
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Kann man. Man braucht halt eine Argumentation.
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Wenn du einen Grund hast, kannst du das natürlich machen. Nur sagt eine Verdopplung des Messbetrages noch nix darüber aus, wie hoch die zukünftige Grundsteuer ist. Die Hebesätze können ja schließlich auch noch halbiert werden
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Wenn du einen Grund hast, kannst du das natürlich machen. Nur sagt eine Verdopplung des Messbetrages noch nix darüber aus, wie hoch die zukünftige Grundsteuer ist. Die Hebesätze können ja schließlich auch noch halbiert werden
Die Gemeinden haben eher angekündigt, zu erhöhen...
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Kann man gegen die Höhe des neuen Grundsteuermessbetrags ,der sich mehr als verdoppelt hat Wiederspruch einlegen.
Wurde dieser denn falsch ermittelt/berechnet?
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Den Hebesatz erhöhen können die Gemeinden aber völlig unabhängig davon, welche Messbeträge sich aus dem neuen Berechnungsverfahren ergeben. Und da spielen außer dem Geldhunger der Gemeinde (ich habe bewusst nicht "Geldbedarf" geschrieben) und der Höhe der Messbeträge auch noch die üblichen weiteren Faktoren eine Rolle.
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Kann man gegen die Höhe des neuen Grundsteuermessbetrags ,der sich mehr als verdoppelt hat Wiederspruch einlegen.
Verdoppelung seit den 1960ern bzw. 1930ern klingt doch realistisch.
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Allgemein wird alles teurer, wer entwickelt da die Erwartungshaltung, dass es dann bei den Realsteuern anders aussieht?
Ich muss über 15 Jahre Grundsteuer zahlen, bevor die Kosten für die Grundsteuer denen der Grunderwerbssteuer entsprechen. Daher kann ich die Dramatik in der Diskussion nicht nachvollziehen.
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Allgemein wird alles teurer, wer entwickelt da die Erwartungshaltung, dass es dann bei den Realsteuern anders aussieht?
Ich muss über 15 Jahre Grundsteuer zahlen, bevor die Kosten für die Grundsteuer denen der Grunderwerbssteuer entsprechen. Daher kann ich die Dramatik in der Diskussion nicht nachvollziehen.
Wenn du einen Grund hast, kannst du das natürlich machen. Nur sagt eine Verdopplung des Messbetrages noch nix darüber aus, wie hoch die zukünftige Grundsteuer ist. Die Hebesätze können ja schließlich auch noch halbiert werden
BS.C z.B
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Die Erwartungshaltung hab ich nicht, ich sage nur, dass es möglich ist
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Der Hinweis auf die bestehende Möglichkeit impliziert kein konkretes Erwarten.
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Auch wenn unsere Schlussfolgerungen unterschiedlich ausfallen mögen, danke für den Link.
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Der Grundsteuerwert stellt die verbindliche Grundlage für den Steuermessbetrag dar.
Gegen den Grundsteuerwert sollte man daher (auch) Einspruch einlegen, wenn die Höhe des Grundsteuerwerts nicht korrekt erscheint.
Einsprüche müssen zwar ausgelegt, also nicht nur wörtlich genommen werden. Meistens entsteht deswegen kein Nachteil. Aber ich persönlich halte es für einen Vorteil, wenn man die richtige Auslegung möglichst vereinfachen kann.
Im Zweifel würde ich daher gegen beide Feststellungen Einspruch einlegen, mit möglichst konkretem Antrag und Begründung. Zurücknehmen kann ich die Einsprüche ja immer noch.
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Natürlich musst du den Einspruch begründen, sonst wissen sie ja nicht, was sie ggfls. ändern sollen.
Ohne Begründung prüfen sie den Fall noch mal in Gänze, kommen zu keinem anderen Ergebnis (weil die Ermittlung ja wohl korrekt ist) und lehnen den Einspruch ab.
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Der letzte Absatz ist eine Binsenweisheit, das stimmt.