P2P-Platformen und die Versteuerung (z.B. Bondora G&G)

  • Moin,

    ich habe seit einigen Jahren ein Konto bei Bondora Go & Grow auf dem ein sehr kleiner Teil meines Vermögens vor sich hindümpelt.

    Ich habe bisher noch nie Geld von dem Konto abgezogen.

    Es gibt ja hinsichtlich der Besteuerung von P2P-Platformen unterschiedliche Vorgehensweisen. Ich habe mich damit ehrlicherweise nicht groß damit auseinander gesetzt. :/

    Versteuert hier Jemand seine P2P-Einkünfte in Form der 'alternativen Besteuerung', wie Sie ja offenbar von diversen größeren P2P-Anlegern genutzt wird?

    Alternative Besteuerung von P2P Krediten - so wendest du sie an!
    Die alternative Besteuerung von P2P Krediten bringt eine Menge Geld und Vorteile mit sich. Informiere dich jetzt, was es damit auf sich hat.
    passives-einkommen-mit-p2p.de

    Hat das Finanzamt die alternative Besteuerung bei Euch problemlos akzeptiert!?

  • Bin leider immer noch nicht so recht weiter gekommen. :/

    Die 'alternative Besteuerung' von Zinseinkünften bei P2P-Krediten wird von diversen Anlegern genutzt (teils nach Rücksprache mit einem Steuerberater, teils einfach so).

    Ich konnte bisher keinen Fall finden, bei dem ein Finanzamt diese Art der Besteuerung nicht akzeptiert hätte.

    Dazu auch nochmal hier die Stellungnahme einer Steuerberaterin:

    Besteuerung von Einnahmen aus P2P-Krediten
    Wer sich finanziell weiterbildet und sich mit den unterschiedlichen Investitionsmöglichkeiten beschäftigt, wird unweigerlich auch auf P2P-Kredite stoßen. P2P
    bettina-kuhn.de

    Ich werde für mich die 'alternative Besteuerung' anwenden, wenn ich mal Geld von meinem Bondora Go & Grow Account abziehe.

    PS: Damit meine ich nicht die 'alternative Besteuerung' wie Bondora Sie vorsieht!!!

  • Dazu auch nochmal hier die Stellungnahme einer Steuerberaterin:

    https://bettina-kuhn.de/besteuerung-vo…s-p2p-krediten/

    Ich werde für mich die 'alternative Besteuerung' anwenden, wenn ich mal Geld von meinem Bondora Go & Grow Account abziehe.

    Danke erstmal für den Link. Dort wird die Sache wirklich gut und verständlich zusammengefasst.


    Wenn du Zinsen auf Bondora G&G erhältst, musst du sie auf jeden Fall in der Steuererklärung angeben:

    Entweder du folgst der "normalen" Besteuerung, dann gibst du diese Zinsen bei den ausländischen Kapitalerträgen an.

    Oder du folgst der "alternativen" Besteuerung (d.h. der Annahme, dass du noch keine witschaftliche Verfügungsgewalt über die Zinsen hast, solange du sie nicht von deinem Bondora-Account auf dein Girokonto zurückgeholt hast), dann musst du diese Zinsen zumindest im Freitext erwähnen, so wie die Steuerberaterin in deinem Link beschreibt.

    Damit entscheidest du dich sofort zwischen "normaler" und "alternativer" Besteuerung und wendest die jeweilige an, sobald du auf Bondora Zinsen bekommst hast. Die Entscheidung wird nicht erst beim Abheben der Zinsen getroffen.

    Die Steuerberaterin schreibt am Ende ausdrücklich:

    "Keine Angaben zu machen ist daher Steuerhinterziehung!"

  • Dann halt uns die nächsten Jahre mal auf dem Laufenden, ob sich das FA mal meldet oder wenn du Geld abiehst :)

    Das mache ich.

    Könnte aber bis zur Rente dauern, bevor es mit dem Abziehen los geht. ;)

    Wenn du Zinsen auf Bondora G&G erhältst, musst du sie auf jeden Fall in der Steuererklärung angeben:

    ...

    "Keine Angaben zu machen ist daher Steuerhinterziehung!"

    Da liegt das Problem. :/

    Ich habe seit bestimmt 20 Jahren keine Steuererklärung mehr gemacht (lohnt sich nicht für mich).

    Ich habe mit Ende letzten Jahres jetzt mal eine Steuersoftware gekauft um zukünftig die Steuererklärung für meine Mutter machen zu können. Sie ist nach dem Tod meines Vaters jetzt steuerpflichtig.

    Damit kann ich auch meine Steuererklärung einreichen. Kommt zwar nix bei rum, aber zumindest kann ich dann nachweisen, dass ich die entsprechende Angabe gemacht habe.

  • Ich nutze bei Bondora G&G schon seit Jahren die Alternative Besteuerung. Ich hatte zwangsläufig letztes Jahr deshalb mit dem Finanzamt telefoniert weil sie interessiert hat warum die von mir angegeben Konten (p2p Accounts) so schwanken von Jahr zu Jahr, da hatte ich Bondora nicht mehr wie vorher angegeben.

    Ich habe das dann damit erklärt, dass ich es nicht angebe weil ich das Geld nicht abziehe.

    Wir sind so verblieben, dass ich das Konto ohne Gewinn eintrage zur besseren Nachvollziehbarkeit und sobald ich Geld abziehe dann den Gewinn angebe. War aber für die dann so in Ordnung.

    Ist natürlich keine Steuerberatung.

    Bei anderen Accounts wie z.b. Twino/Vitainvest mache ich das übrigens nicht weil ich befürchte irgendwann den Gewinnanteil nicht mehr nachvollziehen zu können.

    Da nehme ich einfach die jährlichen Kontoauszüge her wo die Zinsen dokumentiert werden.

  • In meiner Steuersoftware unter "Ausländische Kapitalerträge die nicht dem Steuerabzug unterlegen haben".

    Dort aber nur nachrichtlich. Ich gebe eine Liste an die von der Software am Ende zusammengerechnet wird. Dort taucht G&G dann immer mit 0€ auf.

    Die Liste kommt als Beleg direkt an die Erklärung.

    Seitdem ich das so mache wurden auch keine Belege mehr für ausländische Kapitalerträge angefordert (die ich relativ mühsam aus den Portalen organisieren müsste).

    Ja man muss sie trotzdem aufheben aber man kann ja jederzeit einen Kontoauszug erstellen, auch rückwirkend falls benötigt.

  • Ich würde gerne diesen Thread noch mal hochholen.
    Meine Fragen beziehen sich konkret auf Bondora Go & Grow.
    Ich habe seit 4 Jahren regelmäßig eingezahlt.
    Im Jahr 2024 habe ich das erste Mal einen Betrag abgehoben.
    In der Oberfläche von Go & Grow kann man manuell einen Steuerbericht für einen bestimmten Zeitraum erstellen. Dies habe ich Jahr für Jahr gemacht und entsprechend abgelegt.
    Bis zum letzten Jahr waren die Steuerberichte wie folgt aufgebaut:

    Portfolio // Investiertes Kapital // Abgehoben // Abhebegebühren // Realisierter Gewinn // Nettogewinn

    Die erhaltenen Zinsen in der jeweiligen Periode waren bis letztes Jahr noch nicht aufgeführt. Realisierter Gewinn betrug auch jedes Mal 0€

    Nun wurde das Layout der Steuerberichte angepasst. Es wurde eine Spalte für Aufgelaufene Zinsen hinzugefügt.
    Wenn ich nun rückwirkend für die letzten Jahre Steuerberichte erstelle, werden die in dem jeweiligen Jahr aufgelaufenen Zinsen in einer separaten Spalte dargestellt.

    Bisher ging ich davon aus, dass ich erst dann Steuern zahle, sobald die erste Abhebung erfolgt (weil vorher keine wirtschaftliche Verfügungsmacht vorliegt -> Alternative Besteuerung).

    Nun ergibt sich für mich die Frage, wie ich die tatsächlichen Zinsen bzw. realisierten Gewinn ermittle, um diesen Betrag in der Steuererklärung als Kapitaleinkünfte anzugeben ?

    Die in der PDF angegeben Zinsen beinhalten ja nur die Zinsen, die in dem jeweiligen Jahr aufgelaufen sind. Die Zinsen aus den Jahren davor sind darin nicht berücksichtigt.

    Ein realisierter Gewinn wird nach wie vor nicht ausgewiesen. Siehe Screenshots anbei.

    Wie macht ihr das?

  • Nachtrag: Ich habe zwischenzeitlich Rückmeldung vom Bondora Support betreffend meine Frage zur Ermittlung des realisierten Gewinns erhalten:

    "Vielen Dank für Ihre Anfrage.
    Bei Go & Grow zahlen Sie Steuern nur für den von Ihnen abgehobenen Betrag, welcher die gesamte Einzahlung übersteigt.
    Mehr Informationen finden Sie in unserem Artikel auf der Support-Seite – „Wie werde ich dafür besteuert?“.
    Deswegen ist Go & Grow so konzipiert, dass die Rendite immer zuletzt abgehoben wird. Daher wird sie auf dem Steuerbericht erfasst, erst nach dem Abheben.
    Falls Sie Go & Grow verwenden, finden Sie den relevanten Steuerbericht auf der Seite Kontoauszüge.
    Wählen Sie den gewünschten Zeitraum aus und klicken Sie anschließend auf „Bericht erstellen“.
    Bisher ist es nicht vorgekommen, dass ein Finanzamt unseren Go‑&‑Grow-Steuerbericht abgelehnt hat."

    So wie ich es verstehe bedeutet das, dass erst dann Gewinne realisiert werden, wenn der gesamte eingezahlte Betrag inkl. aller Zinsen abgehoben wird. Diese Frage habe ich noch mal nachgereicht und folgende Antwort erhalten:

    "Ein Gewinn wird dann realisiert, wenn der gesamte eingezahlte Betrag inkl. Zinsen abgehoben wird. – Genauso, Sie haben es richtig verstanden."

    So bzw. so ähnlich wird es auch auf der Hilfe-Seite von Bondora beschrieben. Siehe nachfolgender Screenshot.

    Hat das jemand mal mit einem Steuerberater besprochen?

  • Noch nicht mit einem Steuerberater besprochen, allerdings reiche ich seit Jahren den Steuerbericht von Bondora beim Finanzamt ein und hatte nie Probleme.

    Ich habe dort vor Jahren mal schriftlich die Aussage getroffen, dass ich P2P-Kredite und nennenswerte Beträge in einem festzinsähnlichen Konstrukt habe auf unbestimmte Zeit inkl. Nennung der Summe. Aussage war, dass der Steuerbericht ausreicht. Bisher reichte das den Beamten.

    Angegeben ist in dem Bericht nur ein sehr kleiner Zinsertrag der aus alten ausgefallenen Krediten (als es noch kein G&G gab) teilweise noch zurück fließt.

    Ich habe noch nie etwas abgehoben aber danke für deine Nachfrage bei Bondora.

    Dass man tatsächlich erst versteuern muss wenn man über die eingezahlten Beträge kommt mit seinen Auszahlungen war mir so noch nicht klar.

  • Guten Tag, dieses ist mein erster Beitrag in diesem Forum.

    Ich war auf der Suche nach einer Rechtsgrundlage hinsichtlich der Versteuerung meiner Kapitaleinkünfte, welche ich auf der P2P-Plattform Bondora go&grow im Jahre 2025 erzielt habe.

    Nach umfangreicher Recherche (mir ist das Thema Steuern beruflich nicht ganz fremd), bin ich auf dieses Forum gestoßen.

    Hier wird ja häufig neben der „normalen Versteuerung“ auch von der „alternativen Besteuerung“ gesprochen. Die „Idee“, wie ich sie mal nennen möchte, geht vermutlich auf einen Beitrag auf der Homepage von der Steuerberaterin Bettina Kuhn zurück; der Link dazu ist ja weiter oben bereits mehrfach aufgeführt.

    Der Internetbeitrag von Bettina Kuhn verweist eingangs u. a. auf Sparerfreibeträge i. H. v. 801€, bzw. 1.602€, was für mich den Entschluss zulässt, dass es sich bereits um einen älteren Artikel zu Bondora go&grow handelt, da die Sparerfreibeträge bereits seit dem 01.01.2023 schon 1.000€, bzw. 2.000€ betragen. Im weiteren Verlauf des Artikels gibt Frau Kuhn Beispiele der Eintragung der Kapitalerträge in der Einkommensteuererklärung des Jahres 2021. Möglich ist, dass sich Frau Kuhn auf eine ältere Ausgestaltung dieser P2P-Plattform bezieht, wie sie mir aber leider nicht bekannt ist.

    Da ich erst im Jahre 2025 mit der Investition auf dieser Plattform begonnen habe, soll sich meine steuerliche Einschätzung dazu auch auf dieses Jahr beziehen und bei Wohnsitz, gewöhnlichem Aufenthalt in Deutschland (unbeschränkte Steuerpflicht) gelten.

    Die mir täglich auf der Plattform Bondora go&grow gutgeschriebenen „Gewinne“ stellen m. E. Einkünfte aus Kapitalvermögen nach § 20 Abs. 1 Nr. 7 Einkommensteuergesetz (EStG) dar, unabhängig von der Bezeichnung und der zivilrechtlichen Ausgestaltung der Kapitalanlage (§ 20 Abs. 1 Nr. 7 S. 2 EStG).

    Diese Gewinne sind gem. § 11 Abs. 1 S. 1 EStG in dem Jahr zu versteuern (bzw. bezogen), in dem sie zugeflossen sind. „Als zugeflossen gilt eine Einnahme, wenn der Steuerpflichtige die wirtschaftliche Verfügungsmacht erlangt hat.“ Das schreibt auch Bettina Kuhn. Insofern stimme ich ihr da zu. Es handelt sich hierbei um die allgemein gebräuchliche, rechtliche Ausgestaltung des Zuflussprinzips. Diese wirtschaftliche Verfügungsmacht wird nicht erst durch die tatsächliche Zuwendung (die Auszahlung) erlangt, sondern schon vorher mit der Erlangung der wirtschaftlichen Verfügungsmöglichkeit (Frotscher/Geurts, Kommentar zum EStG zu § 11, Rz. 15).

    Wenn der Eintritt des Leistungserfolgs – nur noch – von dem Zahlungsempfänger abhängt, ist die Verwirklichung des Anspruchs in so greifbare Nähe gerückt, dass es gerechtfertigt ist, dies wirtschaftlich dem tatsächlichen Eingang der Leistung gleichzustellen (potenzielle Verfügungsmacht). Der Zuflusszeitpunkt wird insoweit vorverlagert. Beweisanzeichen für den Übergang der wirtschaftlichen Verfügungsmacht können sein Fälligkeit der Schuld, Gutschrift in den Büchern des Schuldners, Erteilung einer Quittung durch den Gläubiger (Frotscher/Geurts, Kommentar zum EStG zu § 11, Rz. 16).
    Dieses sehe ich als erfüllt an, denn ich kann über die P2P Plattform jederzeit die Auszahlung meines Guthabens (auch der Zinsen) veranlassen.

    Bettina Kuhn baut ihre „alternative Besteuerung“ auf folgender Begründung auf:

    - der Bondora-Account stellt kein Bankkonto dar (es gibt nur eine personenbezogene Nummer);
    - eine Überweisung auf das Referenzkonto muss „beantragt“ werden

    Genau sagt Frau Bettina Kuhn: „Bei Gutschrift auf den personenbezogenen Account, hat der Anleger noch keinen Zugriff auf das Geld. Das muss nämlich erst noch zur Auszahlung beantragt werden.“ und weiter „Nach dem allgemeinen Verständnis liegt hier eine Forderung des Anlegers gegenüber der P2P-Plattform vor.“

    Aber genau das beschreibt eben herkömmliche Zinsforderungen. Ein Konto bei einer Bank ist im Grunde genommen lediglich eine mir zugeordnete Nummer (Kontonummer), um Ein-, Auszahlungen, Zinsen etc. mir zuordnen zu können. Außerdem nennt Bondora den „personenbezogenen Account“ selber Konto, denn ich kann mir auf der Plattform Kontoauszüge anzeigen lassen.
    Und ein „Antrag auf Auszahlung“ ist wohl nichts Anderes, als meine Anweisung an die Bank, mir mein Guthaben auszuzahlen, bzw. mir das Geld zu überweisen. Ohne Überweisung habe ich auch bei einem üblichen Bankinstitut keinen Zugriff auf mein „Bar-“Geld.

    Ergo kommt Frau Bettina Kuhn zu dem Ergebnis: „Solange keine Auszahlung beantragt wird, kann keine Steuerpflicht ausgelöst werden. Da der Geldzufluss erst im Zeitpunkt der Auszahlung vorliegt, können die Zinsen auf P2P-Kredite erst dann zu steuerpflichtigen Einkommen werden.“

    Dieses halte ich jedoch für schlichtweg falsch!

    So schön es auch wäre, Zinserträge jahrelang der Besteuerung vorzuenthalten, so entbehrt die „alternative Besteuerung“ jeglicher, rechtlicher Grundlage!

    Ich stehe aber einer Diskussion darüber offen gegenüber.

  • Ich versteuere ebenso jedes Jahr über den "normalen" Weg. Liegt aber auch daran, dass ich das Geld jedes Jahr zur Sondertilgung nutze, es mir also auch jedes Jahr auszahle ^^

    Ich "weiß" allerdings durch diverse Forenbeiträge oder auch Beiträge unter Youtube-Videos, dass einige Finanzämter die Erklärung der "alternativen Besteuerung" akzeptieren. Ob da jetzt aber eine rechtliche Grundlage zu besteht...?

  • Ich bleibe bei P2P erstmal bei der 'alternativen' Besteuerung. Zumindest so lange bis es eine eindeutige gesetzliche Regelung gibt.
    Schließlich zahle ich ja meine Steuern bzw. habe das vor! Und zwar dann, wenn ich das Geld auch tatsächlich in Verfügung habe. Und das ist es, wenn das Geld auf meinem Konto angekommen ist.
    Aber jetzt potentiell etwas zu versteuern, was ich ja faktisch noch gar nicht zur Verfügung habe? Und verfügbar ist es halt erst, wenn ich das Geld auf meinem Konto habe. Bis dahin ist es ja erstmal nur eine Forderung die ich gegenüber der P2P-Plattform habe.:/
    Schließlich gibt es auch Anbieter von Festgeldern die entweder eine jährliche Zinsauszahlung anbieten (auf das Girokonto des Kunden) oder aber die Gutschrift der Zinsen auf dem Anlagekonto und dann bei Endfälligkeit des Festgelds eine Rückzahlung der gesamten Anlagesumme inkl. der aufgelaufenen Zinsen (Zinsthesaurierung).
    Warum sollte so etwas bei ein Festgeldern möglich sein, bei P2P aber nicht?

    Seit Anfang 2025 habe ich neben Bondora auch etwas Geld bei Monefit investiert (SmartSaver). Dort gibt es die Möglichkeit das Geld als sog. Vault zu investieren. Das Geld ist dann sozusagen für einen Zeitraum von z.B. 2 Jahren 'fest' investiert und es gibt auch höhere Zinsen. Dann habe ich aber eben keinen direkten Zugriff mehr auf mein in einem solchen Vault investiertes Geld.

    PS: Letztlich bekommt das Finanzamt durch die alternative Versteuerung von P2P-Krediten sogar mehr Geld: https://northern.finance/p2p/p2p-steuererklaerung/

  • Lies nochmal meinen obigen Beitrag zu "Konto" (auf das es ja gar nicht ankommt, denn es reichen "Bücher des Schuldners") und zu "Verfügungsmacht".

    Die eindeutige, gesetzliche Regelung ist der § 20 EStG i. V. m. § 11 EStG.

    Tagesgeld und Festgeld sind 2 unterschiedliche Paar Schuhe.

    Bei Festgeld kannst Du über die Zinsen erst bei Endfälligkeit verfügen, weshalb sie auch erst dann als zugeflossen gelten.

    Da Du ja bereits Monefit Smartsaver ansprichst: Die machen es genau so; wie auch andere Banken bei Tagesgeld und Festgeld.

    Und was das Beispiel von Northern Finance angeht: Die Steuern steigen, je mehr Kapitalerträge Du erzielst. Beachte: Auch Northern Finance weist darauf hin, dass es sich bei der alternativen Besteuerung um einen sehr spekulativen Ansatz handelt und rät von dieser "Besteuerung" ab.

  • Bei Festgeld kannst Du über die Zinsen erst bei Endfälligkeit verfügen, weshalb sie auch erst dann als zugeflossen gelten.

    Kommt darauf an.
    Ich kann auch Festgelder abschließen, bei denen die Zinsauszahlung jährlich erfolgt. Habe ich z.B. für meine Mutter so abgeschlossen. Da erfolgt dann eine jährliche Zahlung der Zinsen. Aber dann kommt das Geld eben auch automatisch auf Ihr Konto, ohne dass Sie die Zinszahlung irgendwie 'anfordern' müsste. Sprich das Geld ist dann auch unzweifelhaft verfügbar.

    Mag eine rechtliche Grauzone sein. Es gibt P2P-Anleger, die die alternative Besteuerung seit vielen Jahren nutzen und wo das Finanzamt damit offenbar keine Probleme damit hat.
    Und vorbehaltlich einer Eindeutigkeit der Regelung mache ich es auch weiter so.