Beitragshöhe gesetzliche Krankenversicherung bei einem Aufhebungsvertrag des Arbeitgebers

  • Hallo Finanztip-Community !


    Nach 38- jähriger ununterbrochener beruflicher Tätigkeit bei nur einem Arbeitgeber ist mir seitens meines Arbeitgebers nun ein Aufhebungsvertrag angeboten worden. Die dabei zu zahlende Abfindung meines Arbeitgebers an mich wird anstatt in einer Gesamtsumme aus steuerlichen Gründen in ratierlicher Form (also monatliche Zahlung) an mich gezahlt bis zum frühestmöglichen Renteneintrittsalter meinerseits (also das 63. Lebensjahr).


    Ich bin derzeit 56 Jahre alt und werde somit nicht mehr leicht vermittelbar sein auf dem Arbeitsmarkt aufgrund meiner sehr fachspezifischen Tätigkeit. Zu Beginn meines Aufhebungsvertrages ist zudem eine 1,5 - jährige Arbeitslosigkeit mit Meldung bei der Agentur für Arbeit vereinbart. Danach erfolgen dann die ratierlichen (monatlichen) Zahlungen meines Arbeitgebers an mich laut Aufhebungsvertrag.



    Zur Erläuterung: Ich möchte das Aufhebungsvertragsangebot meines Arbeitgebers aus persönlichen Gründen unbedingt annehmen.



    Von besonderem Interesse für mich sind nun folgende Fragen:


    Ich war bis zum Beginn des Jahres 2016 ununterbrochen 38 Jahre bei einer gesetzlichen Krankenkasse versichert und bin vor 3 Monaten aus
    Verärgerung über den üppigen Zusatzbeitrag meiner bisherigen gesetzlichen Krankenkasse zu einer anderen gesetzlichen Krankenkasse
    gewechselt.


    Damals hatte ich allerdings noch keine Kenntnis von dem nun aktuell vorliegenden Angebot eines Aufhebungsvertrag meines Arbeitgebers an mich.



    Nun hat mein Arbeitgeber in Verhandlungen mit meiner ehemaligen gesetzlichen Krankenkasse eine Einigung erzielt, wonach diejenigen Mitarbeiter
    die Gebrauch von den angebotenen Aufhebungsverträgen des Arbeitgebers machen, demnach nach einer Übergangsphase des Vollbeitrages danach nur noch den Mindestbeitrag an die gesetzliche Krankenkasse (also meine ehemalige Krankenkasse) entrichten müssen.


    Da ich allerdings ohne Kenntnis dieses Sachverhaltes beim Wechsel der gesetzlichen Krankenkasse war habe ich nun die Befürchtung, dass mir aufgrund meines bereits vollzogenen Krankenkassenwechsels zu einer anderen gesetzlichen Krankenkasse, die monatlichen Ersparnisse an Krankenkassenbeiträgen (Vollbeitrag der Krankenkasse gegenüber Mindestbeitrag der Krankenkasse) von zirka 500 € pro Monat verloren gehen könnten.


    Daher meine Fragen:



    1. Gibt es eine gesetzliche Regelung wonach feststeht, welcher Beitragssatz der Krankenkasse in einem solchen Fall eines Aufhebungsvertrag für Versicherte zu entrichten ist ?


    2. Muss meine derzeitige gesetzliche Krankenkasse (in die ich vor 3 Monaten gewechselt bin) mir die gleichen, günstigen Konditionen wie meine ehemalige Krankenkasse im Falle des geschilderten Aufhebungsvertrag gewähren ?


    3. Kann ich durch eine Rückkehr zu meiner ehemaligen gesetzlichen Krankenkasse noch in den Genuss der verminderten Krankenkassenbeiträge gelangen ?



    4. Wo kann ich mich kompetent bei einer öffentlichen (oder sonstigen) Einrichtung über derartige Versicherungsfragen informieren ?



    Tja, viele aber für mich sehr wichtige Fragen. Ich wäre daher sehr dankbar, wenn mir die Community helfen könnte und
    bedanke mich bereits im Voraus recht herzlich für die Bemühungen bei der Beantwortung meines Anliegens ! :thumbup:

  • Ganz ehrlih kann ich mir nicht vorstellen, dass die einene bei der einen KK weniger und die anderen bei der andern mehr zahlen sollen! Das verstößt doch gegen alle Prinzipien des Sozialsystems. In der privaten kann ich mir das vorstellen, in der gesetzlicvhen schlecht.


    Hast du mal bei der aktuellen KK angerufen und dich erkundigt? Irgendwo haben die bestimmt einen Spezialsiten für so etwas sitzen. Als Versicherter dort können sie dir doch nicht die Auskunft dazu verweigenern, oder?


    Dann lass dir mal die sog. Sonderkonditionen vom AG auflisten.


    Wechseln kannst du leider errts wieder, wenn der Beitrag steigt oder 18 Monate rum sind.


    Siehe: http://www.finanztip.de/gkv/krankenkasse-kuendigen/

  • Da stellt sich mir die Frage, welche steuerlichen Gründe Sie beide angeführt haben wieso die Auszahlung in Raten steuerlich günstiger sein soll? Wollen Sie die Fünftelregelung nicht? Oder sind Sie sowieso schon sehr weit im Spitzensteuersatz, dass sich die Fünftelregelung nicht lohnt.


    Desweiteren sind KK Beiträge ehrlich gesagt bei gesetzlichen Krankenkassen keine Verhandlungssache... ich persönlich wäre da erst mal sehr skeptisch.


    Wichtig ist eher ob Sie freiwillig gesetzlich versichert waren oder als Pflichtmitglied, denn Abfindungen für den Verlust des Arbeitsplatzes sind ansich kein Entgelt in der Sozialversicherung.
    Ein Beispiel z.B. hier:
    https://www.bkk-beiersdorf.de/…eiersdorf_abfindungen.pdf


    Private KKs interessiert sowas nicht, da ist der Beitrag ja einkommensunabhängig, aber eine gesetzliche KK muss verbeitragen und zwar überall gleich (vom Zusatzbeitrag abgesehen natürlich).

  • Ich kann mich @RaphaelP und @KaiRe nur anschliessen...


    Dass ein Arbeitgeber "in Verhandlungen mit einer gesetzlichen Krankenkasse" so eine Sondervereinbarung erreicht, ist bullshit. Das würde im Übrigen auch bei einer PKV nicht funktionieren.


    Auch die "Vereinbarung einer 1,5 jährigen Arbeitlosigkeit zu Beginn des Aufhebungsvertrages" mit daran anschließender ratierlicher Zahlung einer Abfindung ist völliger Quatsch. Wer Anspruch auf eine Abfindung hat, erhält eine Sperre für den Bezug von Arbeitslosengeld.


    Im Übrigen kann eine Arbeitslosigkeit nicht "vereinbart" werden. Wenn jemand arbeitslos ist, steht der dem Arbeitsmarkt zur Verfügung. Und wenn die Arbeitsagentur den Betreffenden vermittelt, hat er zu arbeiten - oder die ALG-Zahlung wird eingestellt.


    Meiner Einschätzung nach zieht hier ein superschlauer Arbeitgeber einen altgedienten Mitarbeiter über den Tische.
    Allerdings war der Threadersteller schon seit Sonntag hier nicht mehr aktiv, um Antworten auf seine Fragen zu lesen.
    Also - schade um die Zeit, wenn man sich mit so einer hanebüchenen Story befasst.

  • Danke für den Versuch, das Problem zu verstehen. Ich finde es dennoch traurig, dass man hier bei einer sachlichen Fragestellung von einem Forum-Mitglied wie Koryphäe schon beinahe beschimpft wird.


    Dies scheint ein klassisches Beispiel von Sittenverfall im Internet zu sein, dass auch momentan in der Politik diskutiert
    wird.


    Der von Koryphäe erwähnte superschlaue Arbeitgeber kann sich jedenfalls mittlerweile sicher sein, das ein paar Hundert
    seiner Mitarbeiter das "hanebüchende" Angebot annehmen werden und ganz sicher nicht, weil dessen Konditionen und
    auch dessen rechtliche Einordnung fragwürdig ist.


    Die erwähnten Mitarbeiter haben nämlich zwischenzeitlich juristischen Rat von Experten in Sachen Sozialversicherungs- / Rentenrecht eingeholt mit dem Ergebnis, das die Aufhebungsverträge mit den ergänzenden Regelungen korrekt sind und in den beschriebenen Fällen für die beteiligten Arbeitnehmer ein gute Gesamtlösung darstellen.


    Danke an RaphaelP für die sachlichen Beiträge und den damit verbundenen Bemühungen.


    Und sorry Koryphäe, wenn ich jetzt mal wieder 3 Tage nicht ins Forum eingeloggt sein sollte, weil ich vielleicht auch noch etwas anderes in meinem Leben zu tun habe...

  • @Goldiemann: Es tut mir leid, dass Sie meinen Beitrag "in den falschen Hals" bekommen haben. Es lag mir völlig fern, Sie zu beschimpfen. Mein "bullshit" bezog sich auf Ihren Arbeitgeber.


    Wir lesen hier leider häufig Beiträge von Arbeitnehmern, die aus ihrer erlebten Praxis berichten und die einem die Haare zu Berge stehen lassen. Da wimmelt es oft von Rechtsverstößen im Arbeitsrecht.


    Wenn Ihr Arbeitgeber so groß ist, dass - wie Sie schreiben - "ein paar hundert seiner Mitarbeiter" das Angebot annehmen, dann gehe ich allerdings auch davon aus, dass es eine Rechts- und eine Personalabteilung gibt und dass die Dinge rechtlich sauber sind.


    Gleichwohl kann es nicht so sein, wie Sie in Ihrem Eingangspost geschrieben haben. Es widerspräche dem Gesetz, wenn Ihre Kollegen und Sie selbst mit Ihrem Arbeitgeber vereinbaren, dass Sie sich "jetzt erst einmal 1,5 Jahre arbeitslos melden" und dann danach vom Arbeitgeber eine wie auch immer zu bezeichnende Zahlung bekommen.


    Sie müssen bei der Arbeitslosmeldung Ihre bisherigen Einkünfte angeben - und zwar vom Arbeitgeber bescheinigt. Und wenn da noch Ansprüche aufgrund eines Aufhebungsvertrages bestehen, führt das zu einer Einschränkung der Leistungspflicht der Arbeitsagentur.


    Der zweite Punkt kann auch nicht stimmen. Die GKV muss sich an das SGB V halten.
    Und dort ist exakt definiert, welche Einnahmen beitragspflichtig sind und welche nicht.
    Die Dinge sind dort nicht unkompliziert geregelt, aber an keiner Stelle besteht die Möglichkeit für einen Verhandlungsspielraum, den der Arbeitgeber mit der Krankenkasse nützen könnte.


    Schon der Begriff "Mindestbeitrag", den Sie verwendet haben, ist dem Krankenkassenrecht fremd. Es gilt stets der Beitragssatz von den beitragspflichtigen Einnahmen. Nur wenn jemand als Selbstständiger in der Gründungsphase mehr Kosten als Erträge hat, haben die Kassen für eine solche Ausnahmesitation einen "Mindestbeitrag", der unabhängig von den Einnahmen des Mitglieds ist. Diese wären in einer Verlustphase ja negativ!


    Wie dem auch sei - ich wünsche Ihnen, dass die Lösung, die Ihr Arbeitgeber Ihnen anbietet, für Sie passt und dass alles so klappt, wie man es Ihnen vorgerechnet hat.


    Bedenken Sie jedoch, dass Sie so lange, wie Ihr alter Arbeitgeber Ihnen eine Ratenzahlung schuldet, auch dessen Insolvenzrisiko tragen! Wenn heute schon hunderte von Leuten abgefunden werden müssen, scheint mir wirtschaftliche Situation Ihres Arbeitgebers - gelinde gesagt - schwierig zu sein.


    Wer kann Ihnen garantieren, dass es den Arbeitgeber in zwei, drei Jahren überhaupt noch gibt?
    Wenn die jetzt anstehenden Entlassungen das Problem nicht lösen, steht am Ende vielleicht doch die Pleite.


    In einem solchen Fall werden Sie mit Ihren Raten-Ansprüchen ausfallen. Eine Einmalzahlung als Abfindung kann Ihnen niemand mehr nehmen. Auf die steuerliche Ermäßigung durch die sog. "Fünftel-Regelung" hat @RaphaelP schon richtigerweise hingewiesen.

  • Hallo Koryphäe !


    Erstmal vielen Dank für die ergänzenden Erläuterungen, aus denen wirklich Kompetenz erkennbar ist.


    Der erwähnte Arbeitgeber hat sich trotz horrender Gewinne im dreistelligen Millionenbereich zum Personalabbau entschlossen.


    Ich gebe Ihnen ausdrücklich recht, was den Umgang vieler Arbeitgeber mit ihrem Personal anbetrifft,
    es ist oft eine Schande wie mit den Leuten umgegangen wird die über jahrzehnte den ganzen Laden erfolgreich geschmissen haben.


    Das Wort soziale Kompetenz scheint bei vielen Arbeitgebern mittlerweile leider ein Fremdwort zu sein.


    Leider kann ich viele Details hier nicht niederschreiben, denn das Ganze würde dann den Rahmen sprengen.


    Im beschriebenen Fall sind Rückstellungen des Arbeitgebers gebildet worden, aus denen die ratierlichen Zahlungen
    des Arbeitgebers für die Aufhebungsverträge bezahlt werden. Unter 55-jährige Mitarbeiter haben allerdings die Wahl zwischen einer Einmalzahlung oder der ratierlichen Variante.


    Es entzieht sich meiner Kenntnis, inwieweit Rückstellungen für Aufhebungsverträge / Personalmaßnahmen im
    möglichen Konkursfall eines Unternehmens einem Insolvenzrisiko unterliegen.


    Allerdings gehört das besagte Unternehmen weltweit zu den Top-Ten aufgrund seiner Wirtschaftskraft, was aber nicht
    bedeutet das dort nicht auch Dinge in wirtschaftlicher Hinsicht passieren können, die bisher niemand für möglich hielt
    (siehe Negativ-Beispiele in den USA).

  • Hallo @Goldiemann,


    mein Nickname hier ist "muc", weil ich in München lebe. "Koryphäe" ist der "Rang", den die Administratoren für eine bestimmte Anzahl von Punkten vergeben.


    Doch nun noch zu Ihrer Sache: Dass Ihr Arbeitgeber Rückstellungen bilden muss, ist klar. Dazu ist er sowohl nach HGB als auch nach den internationalen Bilanzierungsregeln IFRS verpflichtet.


    Allerdings bedeuten Rückstellungen nur, dass in der Bilanz eine zukünftige, auf den heutigen Tag wertmäßig abgezinste Schuld gezeigt wird. Finanzieren kann man damit leider nichts. Das ist jedoch ein extrem weit verbreiteter Irrtum. Häufig ist in der Presse zu lesen, dass die Energieversorger die Kosten des Atomausstiegs und des Rückbaus der Atomkraftwerke "aus den Rückstellungen finanzieren". Das ist leider Quatsch.


    Eine Rückstellungsbildung von heute führt dazu, dass Ihr Arbeitgeber HEUTE Körperschaft- und Gewerbesteuer spart.
    Denn die Rückstellung mindert den Gewinn von HEUTE.


    Ob Ihr Arbeitgeber seine künftigen Verpflichtungen erfüllen kann, hängt davon ab, wie gut oder schlecht es dem Unternehmen dann geht, wenn die Verpflichtungen zu Zahlungen führen.


    Gegen Insolvenz sind solche Rückstellungen nicht geschützt.


    Es gibt jedoch eine wichtige Ausnahme: handelt es sich um eine PENSIONSZUSAGE, also eine Form der betrieblichen Altersvorsorge, dann ist der Arbeitgeber verpflichtet, Beiträge zum Pensionssicherungsverein in Köln zu zahlen.
    Der Pensionssicherungsverein ist eine Selbsthilfeeinrichtung der deutschen Wirtschaft und hat die Aufgabe, im Falle der Insolvenz eines Arbeitgebers dessen Pensionszusagen zu erfüllen (allerdings nur soweit sie unverfallbar sind).


    Sollte Ihnen in dem Aufhebungsvertrag also eine Betriebsrente versprochen worden sein, dann sind Sie gegen eine Insolvenz abgesichert.


    Sprechen Sie dieses Thema auf jeden Fall an, bevor Sie sich entscheiden. Unter Umständen ist die Bar-Abfindung mit einer Einmalzahlung der bessere Weg.


    Viel Erfolg!