Kündigung und Wechsel der Krankenkasse Die Kasse wechseln - so geht's schnell und einfach
Finanztip-Expertin für Versicherungen
Das Wichtigste in Kürze
So gehst Du vor
Die gesetzlichen Krankenkassen nehmen unterschiedlich hohe Zusatzbeiträge und bieten verschiedene Zusatzleistungen. Falls Du mit Deiner Kasse unzufrieden bist, kann sich ein Wechsel lohnen – bestenfalls sparst Du damit sogar Geld. Der Krankenkassenwechsel ist unkompliziert und risikolos. Klappt etwas nicht, bleibst Du einfach bei Deiner bisherigen Kasse versichert.
Zunächst musst Du Dir eine neue Krankenkasse suchen. Wie Du eine für Dich geeignete Kasse findest, erfährst Du in unserem Ratgeber gesetzliche Krankenversicherung.
Sobald Du Dir einen passenden Anbieter ausgesucht hast, kannst Du mit dem Wechsel loslegen. Und das funktioniert seit 2021 noch unkomplizierter: Du meldest Dich einfach bei der Kasse Deiner Wahl an. Den Mitgliedsantrag kannst Du bei vielen Krankenkassen direkt online auf deren Website ausfüllen. Um die Kündigung der alten Versicherung musst Du Dich nicht kümmern – das übernimmt Deine neue Krankenkasse.
Deine alte Kasse prüft dann, ob alle Voraussetzungen für den Wechsel erfüllt sind und bestätigt Deiner neuen Versicherung innerhalb von 14 Tagen elektronisch die Kündigung (§ 175 Abs. 4 SGB V). Davon bekommst Du aber gar nichts mit. Du erfährst von Deiner neuen Kasse nur, ob der Wechsel geklappt hat.
Ebenfalls neu: Du musst Deinem Arbeitgeber keine Mitgliedsbescheinigung der Krankenkasse mehr vorlegen. Sag ihm einfach formlos Bescheid, wo Du versichert bist. Die Mitgliedschaftsbescheinigung bekommt er dann direkt elektronisch von der Kasse.
Bei der gesetzlichen Krankenversicherung gibt es eine Mindestvertragslaufzeit, auch Bindungsfrist genannt. Seit dem 1. Januar 2021 kannst Du nach zwölf Monaten die Kasse wechseln. In einigen Fällen musst Du die Bindungsfrist allerdings nicht abwarten, zum Beispiel wenn Deine Kasse ihren Zusatzbeitrag erhöht oder Du den Arbeitgeber wechselst. Alles Wichtige dazu erklären wir Dir in den folgenden Abschnitten.
Die normale Kündigungsfrist in der gesetzlichen Krankenversicherung beträgt zwei volle Monate zum Monatsende. Das bedeutet: Wer sich beispielsweise im Januar bei einer neuen Kasse anmeldet, ist dort ab dem 1. April versichert.
Du solltest allerdings nicht bis zum letzten Tag des Monats warten. Denn die Kündigungsfrist beginnt erst, wenn die neue Kasse Deine bisherige über den Wechsel informiert hat.
Mit einer regulären Kündigung kannst Du die Krankenkasse wechseln, wenn Du zwölf Monate bei Deiner bisherigen Kasse versichert warst. Wahltarife, etwa für Krankengeld oder einen Selbstbehalt, haben eigene Mindestlaufzeiten. Wenn Du Dich für einen solchen entschieden hast, bist Du möglicherweise länger als zwölf Monate an Deine Kasse gebunden.
Wenn Deine Kasse ihren Zusatzbeitrag erhöht, hast Du ein Sonderkündigungsrecht, selbst wenn Du noch nicht zwölf Monate lang Mitglied bist. Das gilt auch, wenn Du in einem Wahltarif versichert bist. Einzig den Krankengeld-Wahltarif kannst Du erst mit Ende der Mindestlaufzeit kündigen. Streicht die Krankenkasse Zusatzleistungen wie Zuschüsse zur professionellen Zahnreinigung oder Osteopathie, gibt es hingegen kein Sonderkündigungsrecht.
Deine Sonderkündigung wegen einer Beitragserhöhung muss spätestens bis zum Ende des Monats bei der Versicherung eingehen, in dem diese das erste Mal den neuen Zusatzbeitrag erhebt. Gib auf dem Mitgliedsantrag bei der neuen Kasse unbedingt an, dass Du wegen einer Beitragserhöhung sonderkündigen möchtest. Die neue Krankenkasse übermittelt die Sonderkündigung dann an Deine bisherige Versicherung.
Wie bei einer regulären Kündigung kannst Du trotz Beitragserhöhung erst zwei Monate nach Deiner Kündigung Mitglied der neuen Kasse werden. Solange musst Du den höheren Zusatzbeitrag zahlen.
Die meisten Versicherungen ändern ihren Zusatzbeitrag zum Jahreswechsel, doch auch im laufenden Jahr kann es teurer werden. Bevor die Krankenkasse den höheren Beitrag erhebt, muss sie Dich auf Dein Kündigungsrecht hinweisen. Und zwar spätestens zum Ende des Monats, bevor erstmals der höhere Zusatzbeitrag fällig wird. Es reicht also, wenn die Krankenkasse Dich ein paar Tage vor dem Jahreswechsel darüber informiert, dass der Beitrag im Januar steigt und Du deshalb sonderkündigen kannst. Kommt diese Benachrichtigung zu spät bei Dir an, kannst Du die Kündigung rückwirkend zum Ende des Monats erklären, in dem erstmals der höhere Zusatzbeitrag fällig wurde (§ 175 Abs. 4 SGB V).
Selbst kündigen musst Du Deiner alten Versicherung nur noch, wenn Du das System der gesetzlichen Krankenversicherung verlassen möchtest, um Dich privat zu versichern oder weil Du ins Ausland ziehst. Die alte Kasse stellt Dir dann eine Kündigungsbestätigung aus.
Wechselst Du von einer Krankenkasse zur anderen, musst Du Dich hingegen lediglich bei der neuen anmelden. Die Kündigung entfällt in diesem Fall.
In bestimmten Fällen hast Du ein sofortiges Krankenkassenwahlrecht. Das heißt, Du kannst von einem Tag auf den anderen die Krankenkasse wechseln, ohne die Bindungsfrist oder den zweimonatigen Kündigungszeitraum abzuwarten. Es kommt nicht darauf an, wie lange Du bei Deiner bisherigen Kasse versichert warst. Das gilt auch, wenn Du in einem Wahltarif versichert bist.
Ein sofortiges Krankenkassenwahlrecht hast Du grob gesagt immer dann, wenn sich etwas an Deinem Versicherungsverhältnis ändert. Das passiert zum Beispiel in folgenden Fällen:
Um in einer solchen Situation mit sofortiger Wirkung die Krankenkasse wechseln zu können, hast Du 14 Tage Zeit nachdem der Tatbestand eingetreten ist, der das Wechselrecht auslöst. Du musst Dich also zum Beispiel innerhalb von 14 Tagen nach Beginn Deiner neuen Beschäftigung bei einer neuen Kasse anmelden.
Nutzt Du das Wahlrecht nicht, bleibst Du bei Deiner bisherigen Kasse versichert. Die zwölfmonatige Bindungsfrist beginnt aber nicht erneut zu laufen.
Wir haben in unserem Krankenkassenvergleich im Januar 2024 verschiedene, bundesweit geöffnete Kassen in den Bereichen Serviceangebot, Beitrag, Vorsorge, Zähne, Familie, alternative Heilmethoden, Bonusprogramm und Transparenz bewertet. Am besten abgeschnitten haben die HKK, TK, Audi BKK, HEK, Energie-BKK und Big direkt gesund.
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Sparfüchse, denen es nur auf den Beitrag ankommt, können auch zur günstigsten regionalen Kasse wechseln. Versicherte dürfen in jede Kasse eintreten, die in dem Bundesland geöffnet ist, in dem sie entweder wohnen oder arbeiten.
Derzeit gibt es jedoch keine regionalen Krankenkassen, die günstiger sind als die bundesweit tätigen. Die BKK Firmus ist die günstigste bundesweit aktive Kasse in 2024. Mitglieder der BKK Firmus zahlen einen Beitragssatz von 15,5 Prozent. Aber auch die HKK und Audi BKK gehören zu den günstigsten bundesweit geöffneten Krankenkassen. Ihre Mitglieder zahlen rund 15,6 Prozent Beitrag.
Bundesland | Kasse | Beitrag |
---|---|---|
Baden-Württemberg | BKK Firmus | 15,5 % |
Bayern | BKK Firmus | 15,5 % |
Berlin | BKK Firmus | 15,5 % |
Brandenburg | BKK Firmus | 15,5 % |
Bremen | BKK Firmus | 15,5 % |
Hamburg | BKK Firmus | 15,5 % |
Hessen | BKK Firmus | 15,5 % |
Mecklenburg-Vorpommern | BKK Firmus | 15,5 % |
Niedersachsen | BKK Firmus | 15,5 % |
Nordrhein-Westfalen | BKK Firmus | 15,5 % |
Rheinland-Pfalz | BKK Firmus | 15,5 % |
Saarland | BKK Firmus | 15,5 % |
Sachsen | BKK Firmus | 15,5 % |
Sachsen-Anhalt | BKK Firmus | 15,5 % |
Schleswig-Holstein | BKK Firmus | 15,5 % |
Thüringen | BKK Firmus | 15,5 % |
Quelle: Angaben der Krankenkassen, Finanztip-Analyse (Stand: 29. November 2024)
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