ETF Depot an Kind übertragen/eröffnen, um Grundfreibetrag zu nutzen

  • Was wäre wenn man ein ETF Depot auf das Kind überträgt bzw. für das Kind eröffnet und zu besparen?

    Der Plan wäre den Grundfreibetrag des Kindes solang nutzen zu können bis das Kind sich entscheidet zu arbeiten (Ausbildung, etc.).

    Ist es dann möglich das Depot wieder auf mich zurück zu übertragen ohne das hier eine Schenkungssteuer anfällt?

    Falls nicht, gibt es hier vielleicht eine alternative Möglichkeit den Grundfreibetrag nutzen zu können?

  • Nein.


    Alles was im Depot des Kindes liegt gehört(!!) dem Kind.

    Alles was Du da einzahlst ist ein Geschenk (ist ja wegen der hohen Freibeträge ja kein Problem).


    Wenn Du dann aber das Geld/die Wertpapiere das Kindes auf Dein Konto übertragen willst, ist das mindestens Veruntreuung, vermutlich auch Diebstahl.


    Oder anders: Der Grundfreibetrag gilt nur für einen Selbst und ist kein handelbares Gut.


    Was Du tun kannst: Schenkst dem Kind Geld und hoffst, dass es Dir das Geld zurück schenkt wenn es 18+ ist. Einen Anspruch hast Du darauf nicht und ja, dann fällt bei hohen Summen dann auch Schenkungssteuer an.

    Desweiteren könnte das Finanzamt der Meinung sein, dass bei dieser Konstruktion Steuerbetrug vorliegt...

  • Dieses Thema füllt hier schon mehrere Threads, man sollte überlegen ob es einem Wert ist für ein paar Euro Steuern. Forumsfreund itschytoo hat alles rechtliche hervorragend beschrieben, da in vielen Familien sich im Laufe der Jahre einiges verändert würde ich von solchen Dingen Abstand nehmen.

  • Alles was Du da einzahlst ist ein Geschenk (ist ja wegen der hohen Freibeträge ja kein Problem).

    Übrigens: Die gelten nur in eine Richtung, von den Eltern ans Kind. Der Schenkungssteuerfreibetrag bei einer Schenkung von einem Kind an ein Elternteil liegt, meine ich, nur bei 20.000 EUR.


    Alles was im Depot des Kindes liegt gehört(!!) dem Kind.

    … und darf auch nicht für Dinge ausgegeben werden, für die die Eltern unterhaltspflichtig sind (selbst wenn sie dem Kind zugute kommen), also z.B. Unterhalt während Ausbildung oder Studium dürfen davon nicht bezahlt werden.