Frage zur Versteuerung beim Verkauf von Aktien von vor 2009

  • Nach meinen Verständnis ist das so korrekt. Die Steuern auf die VAP werden nicht "zurück gerechnet", sondern die VAP sorgt durch die Reduzierung des Gewinns dafür, dass der Freibetrag entsprechend weniger in Anspruch genommen wird.

    Aber genau das ist ja der Punkt, der in meinen Augen früher oder später vor Gericht landet.

    Wenn ich jetzt meinen gesamten Altbestand verkaufe und da seit 2018 einen Gewinn von genau 100k habe (Teilfreistellung lasse ich jetzt der Einfachheit halber außen vor bzw. dann ist das der Wert nach Teilfreistellung), dann wäre diese komplett steuerfrei.

    Jetzt wurden aber in den Vorjahren insgesamt eine Vorabpauschale von 10k ermittelt und auch tatsächlich versteuert. Somit liegt mein Gewinn nur noch bei 90k, der für die Steuerermittlung beim Verkauf herangezogen wird.

    Es fallen also 23.737,50 Euro Steuern auf meinen Buchgewinn von (nur noch) 90k an, dazu habe ich bereits 2.637,50 Euro Steuern auf die Vorabpauachale gezahlt. In Summe sind das also die 26.375 Euro, die ich im Rahmen der Steuererklärung wiederbekommen dürfte, da ja 100k steuerfrei sind.

    Seht mal die andere Variante: Ausschüttende Fonds.

    Alle Ausschüttungen seit 2009 wurden normal versteuert.

    Die Vorabpauschale (erst ab 2018 berechnet) gilt als "fiktive Ausschüttung" die dann wie die Ausschüttung versteuert wird.

    Die Ausschüttungen sind NICHT auf die 100k€ Freibetrag anrechenbar. Somit die Vorabpauschalen auch nicht.

    Bei Ausschüttern ist der Kursgewinn nach 1.1.2018 mit dem Freibetrag von 100k€ versehen.

    Bei Thesaurierern ist der fiktive Kursgewinn nach 1.1.2018 mit dem Freibetrag von 100k€ versehen.

    Somit ist seit 1.1.2018 eine Gleichbehandlung gewährleistet.

    Wie das mit den Jahren von 2009-2018 bei den Thesaurierern aussah weiß ich nicht.

    Ich hatte ja tatsächlich 100k Kursgewinne, davon wurden im Rahmen der Vorabbesteuerung aber schon 10k besteuert. Und diese Steuer müsste ich eigentlich auch zurück bekommen.

    Gäbe es die Vorabpauschale nicht, dann läge mein Kursgewinn bei 100k, durch die Vorabpauachale sinkt er aber auf 90k (da die Vorabpauachale quasi die Anschaffungskosten erhöht).

    Da Ausschüttungen/Gewinne ab 2009 normal versteuert wurden, muss das auch für fiktive Ausschüttungen/Gewinne gelten.

    Nur Kursgewinne ab 1.1.2018, bei Ausschüttern -tatsächliche, bei Thesaurierern -fiktive, fallen unter der 100k€ Freibetrag.

  • Das ist auch meine Annahme.

    Hatte im Dezember einen aktiven Altfonds von vor 2009 verkauft. Da wurde bei der Berechnung der abgezogenen Steuer die Teilfreistellung mit berücksichtigt. Sonst hätte UnionInvest die Steuer auf 100% des Kursgewinns gerechnet.

    :/ Also unter der Annahme ausschliesslicher Aktienfonds wäre der steuerfreie Gewinn als Differenz zwischen heutigem Veräusserungserlös und den fiktiven Anschaffungskosten am 01.01.2018 bis zu einer Höhe von 142.857,14 EUR steuerfrei? Und nach Abzug der 30% Teilfreistellung dann 100.000 EUR?

  • :/ Also unter der Annahme ausschliesslicher Aktienfonds wäre der steuerfreie Gewinn als Differenz zwischen heutigem Veräusserungserlös und den fiktiven Anschaffungskosten am 01.01.2018 bis zu einer Höhe von 142.857,14 EUR steuerfrei? Und nach Abzug der 30% Teilfreistellung dann 100.000 EUR?

    Ja, davon gehe ich aus. Weiteres werde ich sehen wenn ich die Steuererklärung für 2024 durch habe.

  • Interessante Steuerfrage am Rande:

    [...]

    Hat einer der Mitleser diesbezüglich einschlägige eigene Erfahrung?

    Also wir sind uns einig, dass das eine interessante Frage ist.

    Wir sind uns nicht einig, was steuersystematisch korrekt wäre.

    Offen bleibt die zweite Frage. Gibt es wirklich keinen hier, der den 100k-Freibetrag schon einmal (teilweise) genutzt hat? Falls doch, wie wurde da genau gerechnet?

  • Der Freibetrag gilt pro Person. Durch Schenkung und Erbe kann der Freibetrag noch vervielfacht werden.

    Bei mir wurde beim Verkauf ebenfalls die Teilfreistellung berücksichtigt. Da die Bank nicht weiß ob man noch einen Freibetrag hat, führen sie die Steuern ab. Über die Steuererklärung (Anlage KAP) kann man die Steuern zurückbekommen. Das Finanzamt bestätigt im Steuerbescheid den verbleibenden Freibetrag, sofern es noch einen gibt.

  • Ich wüsste nicht einmal was ich mir da ansehen sollte. Ich habe den Freibetrag nur durch Zufall im Steuerbescheid entdeckt. Jetzt hüte ich ihn wie einen Schatz, wahrscheinlich vererbe ich ihn sogar.

    Kurz zusammengefaßt: Jemand hat bereits vor 2009 Fondsanteile gekauft (und mittlerweile sicher länger als 1 Jahr im Eigentum). Nach damaligen Regeln waren diese Papiere also aus der Spekulationsfrist (und hätten es eigentlich ewig bleiben müssen).

    Das hat dem Gesetzgeber aber nicht gefallen, also hat er dekretiert, daß diese steuerfreien Altanteile mit dem Ende des Jahres 2017 virtuell verkauft und gleich wieder zurückgekauft wurden. Durch diesen "Verkauf" endete die steuerfreie Zeit, die Fondsanteile gelten als am 01.01.2018 gekauft mit dem damaligen Tageskurs.

    Quasi als Trostpflaster für die rückwirkende Aufhebung der Steuerfreiheit der Fondsanteile gab es zumindest für Privatanleger einen Freibetrag von 100.000 €, geltend zu machen über die jeweilige Steuererklärung.

    Soweit ich das verstehe, kannst Du diesen Freibetrag nicht nur vererben, sondern er beginnt beim Erben neu, der von Dir betroffene Fondsanteile erbt. Aber ich bin kein Steuerrechtler, sondern Steuerlaie. Eben drum frage ich ja.

    Ich bin selbst nicht betroffen und betrachte die Angelegenheit nur von der Seite. Von der Vorabpauschale bin ich betroffen und habe mich entsprechend erkundigt. Nach meiner Einschätzung müßte es möglich sein, die Steuer auf die Vorabpauschale für Fonds, die der Eigentümer bereits seit vor 2009 hält, zurückzufordern (bzw. die Vorabpauschale auf diesen Freibetrag von 100 T€ anrechnen zu lassen).

    Gibt es hier jemanden, bei dem diese Konstellation zutrifft? Vielleicht hat derjenige den Steuerbescheid für 2023 noch offen und kann das noch einbringen?

  • Daraus folgt zumindest, dass die Steuer auf die VAP mitzählt.

    Dummerweise wird diese in Verkaufsabrechnungen idR nicht ausgewiesen. Das bedeutet also, dass vor der Steuererklärung eine große Suchaktion VAP-Belege gestartet werden muss, ggf. über Jahrzehnte bei mehreren Depotbanken.