Erben von Haus mit Grundstück

Liebe Community,
am Dienstag, den 24. Juni 2025, führen wir ein technisches Update durch. Das Forum wird an diesem Tag zeitweise nicht erreichbar sein.
Die Wartung findet im Laufe der ersten Tageshälfte statt. Wir bemühen uns, die Ausfallzeit so kurz wie möglich zu halten.
  • Hallo,

    ich habe eine Frage zum Thema Erbrecht:

    Meine Eltern besitzen ein Grundstück mit ca. 1000 m2 Fläche. Darauf steht ein Haus, das kleiner als 200 m2 ist. Im Erbfall möchte ich in dieses Haus einziehen, was bedeutet, da es weniger als 200 m2 Fläche hat, dass ich dafür keine Erbschaftssteuer zahlen muss, sofern ich mindestens 10 Jahre dort wohne. Aber wie ist das mit dem Garten, der zum Haus gehört? Fällt dafür Erbschaftsteuer an?

  • Elena H.

    Hat das Thema freigeschaltet.
  • Hallo Polluck,


    ich bin zwar kein Jurist, aber hier muss ich mich der Standardantwort der Juristen bedienen: es kommt darauf an.


    Wenn die gesamte Erbmasse je Erbzug, incl. Haus und Garten unter 400k liegt, fällt grundsätzlich keine Erbschaftssteuer an.

    Das Haus und das zugehörige Grundstück können im Normalfall (Ausnahme z.B. Erbbaurecht) nur zusammen vererbt werden. Wenn dann Haus und Grundstück eine wirtschaftliche und grundbuchliche Einheit bilden, dürfte m.E. (Laienmeinung) der Garten genauso wie das Haus behandelt werden. Ausnahmen könnten sein z.B. ein Teil des Gartens ist ein selbständiges Flurstück, ist an einen Dritten verpachtet oder dort wurde ein Gewerbebetrieb (z.B. Erwerbsgärtnerei) betrieben.


    Also im Normalfall eines ländlichen Anwesens mit großem Garten dürften keine Probleme zu erwarten sein.


    Gruß Pumphut

  • Hallo Referat Janders,

    Sind es im Zweifel nicht zwei Erbfälle?

    Normalerweise ja, wenn beide Elternteile nicht gerade durch einen Verkehrsunfall gleichzeitig ums Leben kommen. Dann haben wir zwei Erbfälle, die zeitgleich anfallen. Deshalb hatte ich ja geschrieben, „je Erbzug“. Ob unser TE allerdings steuerlich profitiert, hängt von der konkreten Gestaltung der Erbfolge ab. Hier hält das Standard- Berliner- Testament eine böse Überraschung bereit.


    Gruß Pumphut

  • Hallo Referat Janders,

    Normalerweise ja, wenn beide Elternteile nicht gerade durch einen Verkehrsunfall gleichzeitig ums Leben kommen. Dann haben wir zwei Erbfälle, die zeitgleich anfallen. Deshalb hatte ich ja geschrieben, „je Erbzug“. Ob unser TE allerdings steuerlich profitiert, hängt von der konkreten Gestaltung der Erbfolge ab. Hier hält das Standard- Berliner- Testament eine böse Überraschung bereit.


    Gruß Pumphut

    Ja ja, Berlin mal wieder...

  • Normalerweise ja, wenn beide Elternteile nicht gerade durch einen Verkehrsunfall gleichzeitig ums Leben kommen. Dann haben wir zwei Erbfälle, die zeitgleich anfallen.

    Ich hatte es schon mal an anderer Stelle geschrieben, aber möchte es auch hier noch einmal anbringen.

    Es wird nie passieren, dass beide "gleichzeitig" ums Leben kommen. Dafür müsste der Tod in exakt der gleichen Millisekunde eintreten, was nahezu unmöglich ist. Am Ende läuft es dann aber in der Regel darauf hinaus, dass der jeweils andere (falls beide gegenseitig Erben wären) trotzdem als "vorverstorben" betrachtet wird, auch wenn dem tatsächlich vielleicht nicht so war. So lange aber noch eine klare Reihenfolge ermittelbar ist (Person A verstirbt noch am Unfallort, Person B in der Notaufnahme), wird die Erbfolge in der Regel korrekt durchgezogen (Person A vererbt an Person B + Kind C, Person B dann nur an Kind C). Das Ergebnis ist das gleiche (Kind C bekommt alles), aber vielleicht dank Erbschaftssteuer mit unterschiedlichen Werten.

  • Die Wohnfläche von unter 200 m²dürfte das maßgebliche sein. Das Grundstück sollte im Normalfall nicht extra berechnet werden, es sei denn es ist ein anderes Flurstück (mit anderer Flurstücksnummer).

    Ist das nicht der Fall, brauchst Dir keine Sorgen machen.