Erben von Haus mit Grundstück

  • Hallo,

    ich habe eine Frage zum Thema Erbrecht:

    Meine Eltern besitzen ein Grundstück mit ca. 1000 m2 Fläche. Darauf steht ein Haus, das kleiner als 200 m2 ist. Im Erbfall möchte ich in dieses Haus einziehen, was bedeutet, da es weniger als 200 m2 Fläche hat, dass ich dafür keine Erbschaftssteuer zahlen muss, sofern ich mindestens 10 Jahre dort wohne. Aber wie ist das mit dem Garten, der zum Haus gehört? Fällt dafür Erbschaftsteuer an?

  • Elena H. 12. März 2025 um 18:00

    Hat das Thema freigeschaltet.
  • Hallo Polluck,

    ich bin zwar kein Jurist, aber hier muss ich mich der Standardantwort der Juristen bedienen: es kommt darauf an.

    Wenn die gesamte Erbmasse je Erbzug, incl. Haus und Garten unter 400k liegt, fällt grundsätzlich keine Erbschaftssteuer an.

    Das Haus und das zugehörige Grundstück können im Normalfall (Ausnahme z.B. Erbbaurecht) nur zusammen vererbt werden. Wenn dann Haus und Grundstück eine wirtschaftliche und grundbuchliche Einheit bilden, dürfte m.E. (Laienmeinung) der Garten genauso wie das Haus behandelt werden. Ausnahmen könnten sein z.B. ein Teil des Gartens ist ein selbständiges Flurstück, ist an einen Dritten verpachtet oder dort wurde ein Gewerbebetrieb (z.B. Erwerbsgärtnerei) betrieben.

    Also im Normalfall eines ländlichen Anwesens mit großem Garten dürften keine Probleme zu erwarten sein.

    Gruß Pumphut

  • Hallo Referat Janders,

    Sind es im Zweifel nicht zwei Erbfälle?

    Normalerweise ja, wenn beide Elternteile nicht gerade durch einen Verkehrsunfall gleichzeitig ums Leben kommen. Dann haben wir zwei Erbfälle, die zeitgleich anfallen. Deshalb hatte ich ja geschrieben, „je Erbzug“. Ob unser TE allerdings steuerlich profitiert, hängt von der konkreten Gestaltung der Erbfolge ab. Hier hält das Standard- Berliner- Testament eine böse Überraschung bereit.

    Gruß Pumphut

  • Hallo Referat Janders,

    Normalerweise ja, wenn beide Elternteile nicht gerade durch einen Verkehrsunfall gleichzeitig ums Leben kommen. Dann haben wir zwei Erbfälle, die zeitgleich anfallen. Deshalb hatte ich ja geschrieben, „je Erbzug“. Ob unser TE allerdings steuerlich profitiert, hängt von der konkreten Gestaltung der Erbfolge ab. Hier hält das Standard- Berliner- Testament eine böse Überraschung bereit.

    Gruß Pumphut

    Ja ja, Berlin mal wieder...

  • Normalerweise ja, wenn beide Elternteile nicht gerade durch einen Verkehrsunfall gleichzeitig ums Leben kommen. Dann haben wir zwei Erbfälle, die zeitgleich anfallen.

    Ich hatte es schon mal an anderer Stelle geschrieben, aber möchte es auch hier noch einmal anbringen.

    Es wird nie passieren, dass beide "gleichzeitig" ums Leben kommen. Dafür müsste der Tod in exakt der gleichen Millisekunde eintreten, was nahezu unmöglich ist. Am Ende läuft es dann aber in der Regel darauf hinaus, dass der jeweils andere (falls beide gegenseitig Erben wären) trotzdem als "vorverstorben" betrachtet wird, auch wenn dem tatsächlich vielleicht nicht so war. So lange aber noch eine klare Reihenfolge ermittelbar ist (Person A verstirbt noch am Unfallort, Person B in der Notaufnahme), wird die Erbfolge in der Regel korrekt durchgezogen (Person A vererbt an Person B + Kind C, Person B dann nur an Kind C). Das Ergebnis ist das gleiche (Kind C bekommt alles), aber vielleicht dank Erbschaftssteuer mit unterschiedlichen Werten.

  • Die Wohnfläche von unter 200 m²dürfte das maßgebliche sein. Das Grundstück sollte im Normalfall nicht extra berechnet werden, es sei denn es ist ein anderes Flurstück (mit anderer Flurstücksnummer).

    Ist das nicht der Fall, brauchst Dir keine Sorgen machen.

  • Mein Sohn wird von mir mein MFH im Wert von deutlich über 400 TE erben. Ich habe gehört, dass er für eine Wohnung keine Erbschaftsteuer zahlen muss, wenn er bestimmte Voraussetzungen erfüllt. Welche sind das genau (zB selber drin wohnen, usw.?) und wann klappt das nicht.

  • Mein Sohn wird von mir mein MFH im Wert von deutlich über 400 TE erben. Ich habe gehört, dass er für eine Wohnung keine Erbschaftsteuer zahlen muss, wenn er bestimmte Voraussetzungen erfüllt. Welche sind das genau (zB selber drin wohnen, usw.?) und wann klappt das nicht.

    Wie ist die aktuelle Eigentumsstruktur? Gehört das Haus lediglich einem Elternteil oder stehen beide Elternteile mit jeweils 50% im Grundbuch? Die 400k beziehen sich auf jeweils einen Erblasser. Wenn also Papa seinen Sohn als Alleinerben einsetzt und Mama das gleiche macht, während die Eheleute selber auf das Erbe verzichten, dann könnte es auch so klappen. Ansonsten wäre der Vorschlag von DidiRich zu prüfen. Sprich jetzt 50% des Hauses an den Sohn verschenken und hoffen, dass man noch 10 Jahre lebt. Aber selbst wenn nicht, werden für jedes weiteren Lebensjahr 40k wieder "freigegeben", sprich beim Todesfall in 5 Jahren wird das Haus nur mit 200k berücksichtigt.


    Disclaimer: Bin kein Steuerberater oder sonst irgendwie mit der Branche verbunden. Daher handelt es sich um meine laienhafte Interpretation der Gesetzeslage.