Riesterrente - wann Kleinbetragsrentenabfindung ?

  • Bekanntlich greift bei einem Riestervertrag zu Beginn der Verrentungsphase die Regelung zur Kleinbetragsrentenabfindung..



    Wie geht man da bei einer Riesterrenten-Versicherung vor, um rechtzeitig die „Notbremse“ ziehen zu können ? Man will eben keinesfalls in die Verrentungsphase.


    Rentenfaktor im Vertrag?

  • Wenn es sich um eine Kleinbetragsrenentabfindung handelt (aktueller Wert 35,50 Euro/Monat/West kann man sich das Förderunschädlich auszahlen lassen - am besten im Jahr nach Renteneintritt denn das ist auch die Versteuerung geringer...


    Ansonsten verstehe ich die Frage nicht - wenn Kleinbetragsabfindung warum dann "Verrentungsphase" die gibt es dann nicht wenn man diese Option zieht

  • Bekanntlich greift bei einem Riestervertrag zu Beginn der Verrentungsphase die Regelung zur Kleinbetragsrentenabfindung..


    Wie geht man da bei einer Riesterrenten-Versicherung vor, um rechtzeitig die „Notbremse“ ziehen zu können ? Man will eben keinesfalls in die Verrentungsphase.

    Das kommt ein bisschen darauf an, wann so ein Vertrag zur Auszahlung fällig wird und wie hoch das Guthaben ist.



    Bei einer fälligen Riester-Rente kann der angesparte Betrag in einer Summe ausgezahlt werden, wenn die monatliche Rente einen bestimmten Betrag nicht überschreitet.

    Bei Fälligkeit des Vertrages im Kalenderjahr 2025 wird das Vertragsguthaben aus dem Riestervertrag in einer Summe zurückgezahlt, wenn eine monatliche Rente geringer ist als EUR 37,45.

    Dieser Betrag ist allerdings für die kommenden Jahre nicht in "Stein gemeißelt". Er wird immer wieder (nach oben) angepasst. Die Versicherungsgesellschaft will solche Verträge mit "Kleinstzahlungen" nicht in ihrem Bestand behalten und "kündigt" daher und zahlt das Guthaben in einer Summe aus.

    Als Inhaber eines solchen "kleinen" Riester-Vertrages kann man sich gegen diese Regelung nicht wehren.

    Die Auszahlung ist natürlich steuerpflichtig, aber man kann die sogenannte "Fünftelregelung" in Anspruch nehmen. Die einmalige Einnahme wird steuerlich so behandelt, als würde man in den kommenden fünf Jahren je 1/5 dieses Betrag erhalten.

  • Kann man mit z.B. 52 Jahren und ca. 14.000 Euro in einem stillgelegten Vertrag davon ausgehen, dass man KEINE Rente bekommt?

    Die Voraussagen dazu sind nicht so ganz einfach.

    Erst mit Beginn der Auszahlungsphase wird dem Sparer mitgeteilt, mit welcher Rente er rechnen kann. Wichtig ist dabei der sogenannte Rentenfaktor, also welche garantierte Rente der Versicherer dem Kunden pro EUR 10.000,00 Kapital auszahlen will (wird).


    Ich habe in einem Produktinformationsblatt einer Versicherung einen Wert von EUR 22,50 gefunden - das ist allerdings aus 2021.
    Derzeit sollte der Betrag irgendwo in der Gegend von EUR 25,00 (pro EUR 10.000) liegen. Legt man diesen Betrag zugrunde und nimmt das Guthaben aus dem Vertrag mit EUR 14.000 an, dann liegt die monatliche Auszahlung derzeit bei ca EUR 35,00 - also würde der Vertrag ohne Verrentung ausgezahlt.


    ABER:

    Das Guthaben der stillgelegten Versicherung wird sich ja in den kommenden Jahren auch noch "etwas vermehren". Weiterhin ist unbekannt, wohin sich der festgesetzte Wert für eine "Kleinauszahlung" entwickelt.

  • Die Bezugsgrösse steht im Gesetz und wird auch von den Krankenkassen in den Webauftritten bereitgehalten. Ende September ist regelmässig die Verordnung mit den Werten für das Folgejahr im Entwurf zu sehen. Für die fernere Zukunft muss man dann hochrechnen.

    Wenn das Riester-Ding einen festen Rentenfaktor hat, dann kann man bereits rechnen. Falls der Faktor nicht fest oder nicht bekannt ist, muss man mutmassen.

    Falls das Riester-Ding (noch) keine Versicherung integriert hat, muss der Abschluss noch vom Guthaben abgerechnet werden.


    Mit diesen Werten kann man sich einen Maximalbetrag herleiten, der im Vertrag sein darf ohne eine Einmalzahlung zu verhindern.


    Aber hatten wir diese Debatte in den letzten Wochen nicht bereits mehrfach? :/

  • Vielleicht kann man bei der Versicherung nach einem kleinen Rentenfaktor bitten?

    Da darf man dann bloß Nix mit irgendwelchen ETF nehmen.

    Die könnten schließlich theoretisch sehr stark ansteigen. Und dann kommt man in diese tödliche Rente hinein.

    Am sichersten ist dann die dümmste und wirklich aller schlechteste Rentenversicherung. Rentenversicherung pur sozusagen.

  • Da darf man dann bloß Nix mit irgendwelchen ETF nehmen.

    Die könnten schließlich theoretisch sehr stark ansteigen. Und dann kommt man in diese tödliche Rente hinein.

    Am sichersten ist dann die dümmste und wirklich aller schlechteste Rentenversicherung. Rentenversicherung pur sozusagen.

    AFAIK gibt es keinen Riester-Vertrag mit ETF, den Du aktuell abschließen könntest.

    Richtig.

    Kann man mit z.B. 52 Jahren und ca. 14.000 Euro in einem stillgelegten Vertrag davon ausgehen, dass man KEINE Rente bekommt?


    Versicherung wurde 2017 abgeschlossen.

    Wir bereits geschrieben. Wenn die Rendite Riester-üblich eher schlecht ist, sollte sich das ausgehen können.

    Die Versicherungsgesellschaft wird kaum auf die Idee kommen mit dem stillgelegten Vertrag ein übermäßiges Risiko einzugehen. Hier ist nur wichtig, das zum Vertragsende die Garantie gesichert ist (Summe aller Einzahlungen+Zulagen).

  • Wenn man liest und was eingibt:

    https://www.check24.de/



    Da heißt es dann bei einem Allianz-Produkt. Es sei eine ETF Auswahl möglich.

    Lt. Finanztip ist Union Investment aktuell der einzige Riester-Anbieter der noch einen Fondssparplan-Riester anbietet. :/

    Und fairr-Riester war AFAIK der einzige Anbieter von ETF-Riester-Verträgen. Kannst Du mal das konkrete Produkt nennen?

  • Man schaut in das Papier, das man mehr oder weniger teuer gekauft hat (Allgemeine Versicherungsbedingungen), und findet heraus, was darin zum Thema "Abfindung" steht.


    Manche Anbieter garantieren die Abfindung im gesetzlichen Rahmen, andere *können* sich darauf berufen, ohne dass sich daraus ein Anspruch ergibt.


    Je nach Ergebnis der Prüfung und Modalitäten (Vertragsguthaben, Laufzeit bis zum (i.d.R.) 62. Lebensjahr, fondsgebunden oder nicht?) kann man dann, je nach Tarif, mehr oder weniger Gestaltungsspielraum nutzen, bei fondsgebunden Verträgen z.B. Umschichtung in Geldmarktfonds...


    Also bitte nicht pauschalisieren, immer den Einzelvertrag betrachten, wenn unklar formuliert, bei der Gesellschaft nachfragen und ggf. die Auszahlung von Kleinbetragsrenten als Zusatzvereinbarung in den Vertrag mit aufnehmen.