Hallo,
Greift ein Freistellungsauftrag auch auf die Vorabpauschale bei ETFs?
Wenn ja, wann sollte man es einstellen? z.B für 2025 schon jetzt oder erst in 2026 (Berechnung erst Anfang 2026 glaube ich)?
Danke und Grüße
Hallo,
Greift ein Freistellungsauftrag auch auf die Vorabpauschale bei ETFs?
Wenn ja, wann sollte man es einstellen? z.B für 2025 schon jetzt oder erst in 2026 (Berechnung erst Anfang 2026 glaube ich)?
Danke und Grüße
Hallo,
Greift ein Freistellungsauftrag auch auf die Vorabpauschale bei ETFs?
Natürlich. Es sollte ein Freistellungsauftrag für 2026 erteilt werden, wenn man glaubt, dass man bei der Versteuerung der Vorabpauschale betroffen ist.
Hast du schon länger ETF ? Was war im Januar 2025 ?
Ja aber ich hatte auch immer einen Freistellungsauftrag. Ich sehe auf meine Steuerbescheinigung eine Summe Vorabpauschale aber kann nicht nachvollziehen ob das am Ende gebucht wurde oder nicht. Sorry ich bin da etwas Neuling.
Also im Jahr 2026 soll die Höhe des Freistellungsauftrages mindesten so auch wie der Gewinn im Jahr 2025 damit es nicht abgezogen wird korrekt?
Nein. Du zahlst nicht die Vorabpauschale, sondern eine Steuer darauf.
Also Freistellungsauftragessumme sollte mindesten gleich Vorabpauschale. Korrekt?
Also Freistellungsauftragessumme sollte mindesten gleich Vorabpauschale. Korrekt?
Korrekt. Plus eventuelle andere EInnahmen, z.B. Zinsen vom Verrechnungskonto oder Ausschüttungen.
Korrekt. Plus eventuelle andere EInnahmen, z.B. Zinsen vom Verrechnungskonto oder Ausschüttungen.
Und nicht vergessen: es entscheidet sich erst am letzten Börsentag des Jahres 2025 ob überhaupt eine Vorabpauschale besteuert werden muss….
Und natürlich auch die Höhe. Stellen wir uns vor, der Welt-ETF steht am Jahresende mit 0,3 % im Plus. Was dann ?
Was bedeutet das Tomarcy? was passiert bei 0,3% im Plus?
Also Freistellungsauftragessumme sollte mindesten gleich Vorabpauschale. Korrekt?
Nein. Nochmal: Du zahlst die Vorabpauschale nicht. Du zahlst eine auf einen Teil der Vorabpauschale bezogene Steuer. Siehe obigen Link. Und natürlich würde ein etwaiger Freistellungsauftrag nur in der Höhe eben dieser Steuer in Anspruch genommen.
Nein. Nochmal: Du zahlst die Vorabpauschale nicht. Du zahlst eine auf einen Teil der Vorabpauschale bezogene Steuer. Siehe obigen Link. Und natürlich würde ein etwaiger Freistellungsauftrag nur in der Höhe eben dieser Steuer in Anspruch genommen
Da muss etwas korrigieren.
Das mit dem Freistellungsauftrag ist etwas anders: Er wirkt nicht nur in Höhe der Steuer, sondern auf den Ertrag selbst.
Die Bank zieht den Freistellungsauftrag also vom steuerpflichtigen Teil der Vorabpauschale ab (nach Teilfreistellung), bevor sie die Steuer berechnet.
Beispiel: Vorabpauschale 100 €, nach Teilfreistellung bleiben 70 € steuerpflichtig. Steuer ca. 18 €.
Hast du nur 18 € Freistellungsauftrag, bleiben 52 € steuerpflichtig und es wird trotzdem abgebucht.
Hast du 70 € oder mehr, fällt gar keine Steuer an.
Damit nichts abgezogen wird, muss der Freistellungsauftrag mindestens so hoch sein wie die steuerpflichtige Vorabpauschale – nicht nur so hoch wie die Steuer.
Dr. Achim Weiss bitte übernehmen…Danke.
Also Freistellungsauftragessumme sollte mindesten gleich Vorabpauschale. Korrekt?
Nein
Doch!