A)eine private Kapitallebensversicherung, die nicht verrentet wird , sondern als Einmalbetrag ausgezahlt wird, also kapitalisiert wird, wird längstens für 12 Monate nach Auszahlung einer freiwilligen Versicherung zur Beitragspflicht unterworfen. Hier nur der Kapitalertrag (nicht der Auszahlbetrag).
B)Bei einer privaten Rentenversicherung, die kapitalisiert wird, ist das hingegen anders.
Diese gilt für die Zeiten einer (auch erst nach Auszahlung) folgenden freiwilligen Versicherung für 120 Monate als beitragspflichtige Einnahme. Hier werden 120 Monate zu 1/120 des Auszahlungsbetrages (Ertrag) als beitragspflichtige Einnahme.
Für A und B gilt: Die Zeiträume beginnen zu laufen mit Auszahlungsmonat oder dem Folgemonat und nicht erst mit dem Beginn der freiwilligen Versicherung.
Zu Beginn der freiwilligen Versicherung sind daher von den 12 bzw. 120 Monate schon einige Monate verbraucht.
Meine Aussage sind ohne Gewähr.