Freiwillig gesetzlich versichert als Rentner

  • A)eine private Kapitallebensversicherung, die nicht verrentet wird , sondern als Einmalbetrag ausgezahlt wird, also kapitalisiert wird, wird längstens für 12 Monate nach Auszahlung einer freiwilligen Versicherung zur Beitragspflicht unterworfen. Hier nur der Kapitalertrag (nicht der Auszahlbetrag).


    B)Bei einer privaten Rentenversicherung, die kapitalisiert wird, ist das hingegen anders.

    Diese gilt für die Zeiten einer (auch erst nach Auszahlung) folgenden freiwilligen Versicherung für 120 Monate als beitragspflichtige Einnahme. Hier werden 120 Monate zu 1/120 des Auszahlungsbetrages (Ertrag) als beitragspflichtige Einnahme.


    Für A und B gilt: Die Zeiträume beginnen zu laufen mit Auszahlungsmonat oder dem Folgemonat und nicht erst mit dem Beginn der freiwilligen Versicherung.

    Zu Beginn der freiwilligen Versicherung sind daher von den 12 bzw. 120 Monate schon einige Monate verbraucht.


    Meine Aussage sind ohne Gewähr.

  • B)Bei einer privaten Rentenversicherung, die kapitalisiert wird, ist das hingegen anders.

    Diese gilt für die Zeiten einer (auch erst nach Auszahlung) folgenden freiwilligen Versicherung für 120 Monate als beitragspflichtige Einnahme. Hier werden 120 Monate zu 1/120 des Auszahlungsbetrages (Ertrag) als beitragspflichtige Einnahme.

    Nein, der Katalog sagt was anders:

    Die Rente wird zeitlich unbegrenzt und vollständig "verbeitragt". Und hier der Sonderfall der Sofortrente:

  • Puh, jetzt ist die Verwirrung komplett und mir wird wieder ein Stück bewusster, dass deutsches Sozialrecht niemand mehr begreifen kann.

    Ja, ich fand das auch sehr komplex, als ich verunfallte und später in Ruhestand ging. Ich machte einiges falsch, obwohl ich mich gut informiert wähnte. Aber sogar die Aussage „80 Prozent der weltweiten Steuerliteratur sind deutsch.“ ist wohl nur ein Mythos :)

  • Könnten die Auszahlungen der Versicherungen nicht auch schon vor Renteneintritt die Familienversicherung gefährden? Werden nur die Erträge als beitragspflichtige Einnahmen angesehen oder der gesamte Auszahlungsbetrag? Es sind zwar Einmalauszahlungen und damit keine regelmäßigen Einnahmen aber im Jahr der Auszahlung könnten die Grenzen für die Familienversicherung evtl. gerissen werden oder wer weiß wie das von der GKV gehandhabt wird? Vielleicht hilft eine versicherungspflichtige Tätigkeit im Jahr der Auszahlung um eine Verbeitragung in der Zukunft zu verhindern? Dafür würde schon ein Midijob reichen.

  • Hallo Babs,

    in deinem ersten Satz hast du eine Frage zur Familienversicherung (FAMI).

    Im zweiten Satz dann, was beitragspflichtig ist.

    Da sind verschiedene Sachen. Ich denke, dass auch im zweiten Satz von dir gemeint ist, was schädlich für eine FAMI ist.

    Insofern antworte ich zum Thema FAMI:


    https://www.vdek.com/vertragspartne…en-29092022.pdf

    hier steht auf Seite 29 (ganz unten), dass sich eine einmalige Kapitalleistung NICHT schädlich auf eine FAMI auswirkt, weil es sich eben nicht um regelmäßiges Gesamteinkommen handelt.


    Zinsen (also Kapitalerträge) können alleine ( oder zusammen mit anderen Einnahmen, wie z.B. einem Minijob) die FAMI unmöglich machen. Der monatliche Grenzwert beträgt in Jahr 2026

    565 EUR.


    Bei einem Midijob besteht keine FAMI. Man ist im Midijob ja darüber versichert. Und dies ist eine Pflichtversicherung. In einer Pflichtversicherung sind Zinsen nicht beitragspflichtig.

  • Danke Bert Esser,

    ich frage mich ob der Versicherungsstatus zum Zeitpunkt der Auszahlung der Kapitalleistung einen Einfluss auf die spätere Verbeitragung haben könnte. Also Alex2026 nimmt in den Jahren der Auszahlung einen Midijob an, ist somit Pflichtversicherter in der GKV und muss nichts verbeitragen. Wenn er dann 2 Jahre später wieder freiwillig versichert wäre, spielt dann die 10 Jahresfrist noch eine Rolle oder vergisst das System die Auszahlung vor 2 Jahren, weil damals Pflichtversichert? Wahrscheinlich ist das nicht möglich, aber wäre interessant zu klären.

  • Danke Bert Esser,

    ich frage mich ob der Versicherungsstatus zum Zeitpunkt der Auszahlung der Kapitalleistung einen Einfluss auf die spätere Verbeitragung haben könnte. Also Alex2026 nimmt in den Jahren der Auszahlung einen Midijob an, ist somit Pflichtversicherter in der GKV und muss nichts verbeitragen. Wenn er dann 2 Jahre später wieder freiwillig versichert wäre, spielt dann die 10 Jahresfrist noch eine Rolle oder vergisst das System die Auszahlung vor 2 Jahren, weil damals Pflichtversichert? Wahrscheinlich ist das nicht möglich, aber wäre interessant zu klären.

    Ich bin nicht sicher , ob ich die Frage verstehe (also in dem Sinne wie du es meinst).

    Jetzt fragst du speziell nach Verbeitragung ( nicht zu FAMI)

    Zu Verbeitragung meine Antwort

    Es ist es rechtlich so , dass mit der Auszahlung "die Monate" (12 oder 120) beginnen zu laufen und auch abzulaufen. Wenn also 2 Jahre später (also nach Auszahlung) eine freiwillige Versicherung beginnt, dann sind ja klar die 12 Monate vorbei und das was ab Auszahlung für 12 Monate beitragspflichtig wäre, kann dann NICHT mehr mit Beiträgen belegt werden.

    120 Monate = 10 Jahre. Davon sind nach 2 Jahren nur noch 8 Jahre der Beitragspflicht zu einer freiwilligen Versicherung unterlegen, also beitragspflichtig.


    Du fragst noch, ob das System das vergisst. Welches System meinst du denn damit.

    Der Versicherte hat , wenn er es richtig macht, alle Angaben zu machen, die zur Beitragspflicht wichtig sind. Das steht in § 206 SGB V.

  • Hallo,

    also scheint es so zu sein, dass bei jeder Kapitalleistung durch eine RV oder LV bei der GKV ein Vorgang in Gang gesetzt wird, der 10 Jahre lang mitläuft um bei evtl. Wechsel von der Pflichtversicherung in die freiwillige Versicherung Beiträge generieren zu können. Das war mir nicht bekannt, dachte wenn man bei Auszahlung pflichtversichert ist, wäre das Thema evtl. erledigt. Man lernt nie aus, danke.

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