Steuern auf private Renten Die Besteuerung von privaten Ren­ten­ver­si­che­rungen

Martin_Klotz
Martin Klotz
Finanztip-Experte für Vorsorge

Zu den Klassikern der privaten Altersvorsorge gehören – nicht zuletzt wegen der Besteuerung nach dem Ertragsanteil – private Ren­ten­ver­si­che­rungen. Eine Ren­ten­ver­si­che­rung wird wie die Auszahlung einer Ka­pi­tal­le­bens­ver­si­che­rung besteuert, wenn bei einer Ren­ten­ver­si­che­rung mit Kapitalwahlrecht sich der Ver­si­che­rungsnehmer für die Einmalauszahlung (Kapitalauszahlung) entscheidet. Siehe zu Le­bens­ver­si­che­rung­en den speziellen Artikel Die Le­bens­ver­si­che­rung bei der Einkommensteuer. Eine Leibrente wird hingegen nur mit dem Ertragsanteil (siehe weiter unten) besteuert.

Das BMF-Schreiben vom 1. Oktober 2009 (IV C 1 - 2252/07/0001) nimmt auf 37 Seiten Stellung zur Besteuerung der Erträge aus einer Ka­pi­tal­le­bens­ver­si­che­rung und der Ren­ten­ver­si­che­rung. Der Erlass hat den genauen Titel: „Besteuerung von Ver­si­che­rungserträgen im Sinne des § 20 Absatz 1 Nr. 6 EStG“. Aus diesem Steuererlass werden nachstehend einige wichtige Punkte dargestellt.

Wann liegt eine begünstigte Ren­ten­ver­si­che­rung vor?

Eine Ren­ten­ver­si­che­rung mit der Steuervergünstigung des Ertragsanteils liegt nach Ansicht der Finanzverwaltung nur dann vor, wenn bereits am Beginn der Vertragslaufzeit ein Langlebigkeitsrisiko vom Ver­si­che­rungs­un­ter­neh­men übernommen wird. Dies bedeutet, dass bereits bei Vertragsabschluss die Höhe der garantierten Leibrente in Form eines konkreten Geldbetrages festgelegt wird oder ein konkret bezifferter Faktor garantiert wird. Mit diesem Rentenfaktor wird die Höhe der garantierten Leibrente durch Multiplikation mit dem am Ende der Anspar- beziehungsweise Aufschubphase vorhandenen Fondsvermögen oder Deckungskapital errechnet.

Die Höhe des Ertragsanteils ist einer Tabelle aus dem Einkommensteuergesetz zu entnehmen (§ 22 EStG). Es gilt in dieser Steuervorschrift bei privaten Ren­ten­ver­si­che­rungen die zweite Tabelle mit der Überschrift: „Bei Beginn der Rente vollendetes Lebensjahr des Rentenberechtigten“.

Hierzu ein kleines Beispiel: Ist die Bezugsperson zum Beginn der Rentenzahlung der Leibrente 63 Jahre alt, so gilt ein Ertragsanteil von 20 Prozent. Bei einer monatlichen Leibrente von 500 Euro sind mithin nur 1.200 Euro (12 x 500 x 20 Prozent) als Einkünfte in der Steu­er­er­klä­rung zu erfassen.

Abschluss von Ren­ten­ver­si­che­rungen VOR dem 1. Juli 2010

Für vor dem 1. Juli 2010 abgeschlossene Ren­ten­ver­si­che­rungen ist es ausreichend, dass das Ver­si­che­rungs­un­ter­neh­men bei Vertragsabschluss oder zum Erhöhungszeitpunkt hinreichend konkrete Grundlagen für die Berechnung der Rentenhöhe oder des Rentenfaktors zugesagt hat. Dieses Erfordernis ist auch erfüllt, wenn die bei Vertragsbeginn für die Rentenberechnung unterstellten Rechnungsgrundlagen mit Zustimmung eines unabhängigen Treuhänders, der die Voraussetzungen und die Angemessenheit prüft, geändert werden können.

Abschluss von Ren­ten­ver­si­che­rungen NACH dem 1. Juli 2010

Bei ab dem 1. Juli 2010 abgeschlossenen Ver­si­che­rungs­ver­trägen ist nicht von einer steuerlich anzuerkennenden Ren­ten­ver­si­che­rung auszugehen, wenn der vereinbarte Rentenzahlungsbeginn dergestalt aufgeschoben ist, dass die mittlere Lebenserwartung der versicherten Person unwesentlich unterschritten oder sogar überschritten wird. Steuerlich nicht zu beanstanden ist es hingegen, wenn der Zeitraum zwischen dem vereinbarten spätesten Rentenbeginn und der mittleren Lebenserwartung mehr als 10 Prozent der bei Vertragsabschluss verbliebenen Lebenserwartung beträgt. Maßgebend ist die dem Vertrag zu Grunde gelegte Sterbetafel.

Beispiel: Die versicherte Person ist bei Vertragsabschluss 30 Jahre alt und hat eine mittlere Lebenserwartung von 82 Jahren. Die verbleibende Lebenserwartung beträgt 52 Jahre, davon 10 Prozent sind 5,2 Jahre. Ein vereinbarter Rentenbeginn mit 77 Jahren wäre nicht zu beanstanden.

Besteuerung bei Wechsel der versicherten Person

Die versicherte Person ist die Person, auf deren Leben oder Gesundheit die Ver­si­che­rung abgeschlossen wird (§ 150 VVG). Da von ihren individuellen Eigenschaften (insbesondere Alter und Gesundheitszustand) die wesentlichen Merkmale eines Ver­si­che­rungsvertrages abhängen (BFH vom 9. Mai 1974, BStBl II S. 633), ist die versicherte Person eine unveränderbare Vertragsgrundlage.

Bei einem Wechsel der versicherten Person erlischt, unabhängig von der Frage, ob ein entsprechendes Optionsrecht bereits bei Vertragsabschluss vereinbart worden ist oder nicht, steuerrechtlich der „alte Vertrag“ und es wird steuerrechtlich vom Abschluss eines „neuen Vertrages“ ausgegangen.

Besteuerung der Ren­ten­ver­si­che­rung mit Kapitalwahlrecht

Bei einer Ren­ten­ver­si­che­rung besteht die Ver­si­che­rungsleistung grundsätzlich in der Zahlung einer lebenslänglichen Rente für den Fall, dass die versicherte Person den vereinbarten Rentenzahlungsbeginn erlebt.

Zu den Einnahmen nach Paragraf 20 Abs. 1 Nr. 6 EStG rechnet die Ver­si­che­rungsleistung aus einer Ren­ten­ver­si­che­rung mit Kapitalwahlrecht nur dann, wenn sie NICHT in Form einer Rentenzahlung erbracht wird. Davon ist dann auszugehen, wenn eine einmalige Kapitalauszahlung erfolgt, wenn mehrere Teilauszahlungen geleistet werden oder wenn wiederkehrende Bezüge erbracht werden, die nicht die Anforderungen an eine Rentenzahlung erfüllen.

Einkommensteuer und Zeitrente

Eine die Besteuerung nach Paragraf 20 Abs. 1 Nr. 6 EStG ausschließende Rentenzahlung setzt voraus, dass gleich bleibende oder steigende wiederkehrende Bezüge zeitlich unbeschränkt für die Lebenszeit der versicherten Person (lebenslange Leibrente) vereinbart werden.

Leibrenten mit einer vertraglich vereinbarten Höchstlaufzeit (abgekürzte Leibrenten) und wiederkehrende Bezüge, die nicht auf die Lebenszeit, sondern auf eine festgelegte Dauer zu entrichten sind (Zeitrenten), sind dagegen nach Paragraf 20 Abs. 1 Nr. 6 EStG zu versteuern.

Rentengarantiezeit muss kürzer als „Sterbetafel“ sein

Leibrenten mit einer vertraglich vereinbarten Mindestlaufzeit (verlängerte Leibrenten) sind nur dann nach Paragraf 20 Abs. 1 Nr. 6 EStG zu versteuern, wenn die Rentengarantiezeit über die auf volle Jahre aufgerundete verbleibende mittlere Lebenserwartung der versicherten Person bei Rentenbeginn hinausgeht.

Maßgebend ist die zum Zeit­punkt des Vertragsabschlusses zugrunde gelegte Sterbetafel und das bei Rentenbeginn vollendete Lebensjahr der versicherten Person. Entspricht die Rentengarantiezeit der Lebenserwartung oder ist sie kürzer, ist auch für den Rechtsnachfolger (in der Regel der Erbe) die Ertragsanteils-Besteuerung anzuwenden. Dabei wird der auf den Erblasser angewandte Ertragsanteil fortgeführt.

Private Ren­ten­ver­si­che­rungen sind als Leibrente steuerlich bevorteilt

Monatliche Auszahlungen aus privaten Ren­ten­ver­si­che­rungen (Leibrente) werden zwar grundsätzlich besteuert. Der steuerpflichtige Anteil ist jedoch durch Änderung des Einkommensteuergesetzes mit Wirkung ab dem Jahr 2005 gesenkt worden.

Beispiel: Reduzierung des zu versteuernden Anteils von 27 auf 18 Prozent, bezogen auf einen Renteneintritt mit 65 Jahren. Weiteres Beispiel: Rentenbeginn mit Alter von 55 Jahren (alter Ertragsanteil 38 Prozent, seit 2005 nur 26 Prozent).

Diese Regelung gilt für alle Verträge, mithin auch bei laufenden Rentenzahlungen. Der steuerpflichtige Anteil ist in Staffeln eingeteilt, die sich nach dem Alter bei Rentenbeginn richten. Je früher in den Ruhestand gegangen wird, umso höher folglich ist der steuerpflichtige Anteil.

Änderungen bei Sonderausgaben und Vorsorgeaufwendungen

Nur noch Beiträge zu Le­bens­ver­si­che­rung­en und Ren­ten­ver­si­che­rungen, die den Anforderungen einer lebenslänglichen Leibrente genügen (sogenannte neue Basis-Rente oder „Rürup“-Rente), sind als Vorsorgeaufwendungen bei den Sonderausgaben steuerlich absetzbar. Anforderungen: lebenslange Rente frühestens ab dem 60. Lebensjahr (für Neuverträge ab 2012 dem vollendeten 62. Lebensjahr), nicht beleihbar, nicht vererblich, nicht veräußerbar, nicht übertragbar und nicht kapitalisierbar.

Steuerlich gefördert werden die Beitragszahlungen während der Ansparphase für Alterseinkünfte, mithin auch die Beiträge zur gesetzlichen Ren­ten­ver­si­che­rung. Beginnend ab dem Jahr 2005 sind zunächst 60 Prozent der Vorsorgeaufwendungen steuerlich absetzbar, wobei dieser Satz jährlich in Zwei-Prozent-Schritten bis zum Jahr 2025 auf 100 Prozent ansteigt. Insgesamt ist pro Jahr „brutto“ ein Betrag von 20.000 Euro (bei Zu­sam­men­ver­an­la­gung 40.000 Euro) abzüglich der Arbeitgeberanteile zur gesetzlichen Ren­ten­ver­si­che­rung absetzbar.

Bei Beamten wird ein fiktiver Beitrag zu Grunde gelegt, um eine Gleichbehandlung zwischen Beamten und Arbeit­nehmern sicherzustellen. Selbständige können bis zum vollen Betrag von 20.000 Euro (bei Zu­sam­men­ver­an­la­gung 40.000 Euro) eine Absetzung begehren. Auf die Beträge von 20.000 Euro (bei Zu­sam­men­ver­an­la­gung 40.000 Euro) ist aber noch der zulässige Prozentsatz anzuwenden. Absetzbar sind im Jahre 2010 mithin 70 Prozent dieser Beträge, also höchstens 14.000 Euro oder 28.000 Euro (70 Prozent von 20.000 Euro oder 40.000 Euro).

Bis zum Jahr 2025 steigt der Prozentsatz dann jährlich um 2 Prozentpunkte und der Höchstbetrag jährlich um 400 Euro (oder 800 Euro). Im Jahr 2006 waren es 62 Prozent, im Jahr 2007 waren es 64 Prozent und so weiter.

Regelung bis zum 31. Dezember 2009

Für Arbeitslosigkeit-, Erwerbs-, Be­rufs­un­fä­hig­keits-, Kranken-, Pflege-, Unfall- , Haftpflicht- und Risikoversicherungen gilt zusätzlich ein spezieller Höchstbetrag von 2.400 Euro jährlich. Wendet der Arbeitgeber steuerfreie Beiträge für die Kran­ken­ver­si­che­rung des Mitarbeiters auf, ermäßigt sich dieser Höchstbeitrag auf jährlich 1.500 Euro. Bei Ehegatten kann jeder Ehepartner den für ihn gültigen Höchstbetrag in Anspruch nehmen.

Regelung seit dem 1. Januar 2010

Der Abzug der Beiträge zur Le­bens­ver­si­che­rung als Sonderausgaben ist mit Wirkung vom 1. Januar 2010 nochmals eingeschränkt worden. Grund: Verbesserter Abzug der Kran­ken­ver­si­che­rungsprämien als Sonderausgaben.

Fazit: Die private Ren­ten­ver­si­che­rung ist faktisch ein Rentenvertrag mit einer Ver­si­che­rungs­ge­sell­schaft. Sie wird unter Beachtung der Voraussetzungen steuerlich begünstigt, weil die Besteuerung nur zum Ertragsanteil erfolgt. Eine Ren­ten­ver­si­che­rung ist daher für viele Personen ein wichtiger Bestandteil in der privaten Altersvorsorge.

13. Dezember 2012


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