Steuern auf private Renten Die Besteuerung von privaten Rentenversicherungen
Finanztip-Experte für Vorsorge
Inhalt
Zu den Klassikern der privaten Altersvorsorge gehören – nicht zuletzt wegen der Besteuerung nach dem Ertragsanteil – private Rentenversicherungen. Eine Rentenversicherung wird wie die Auszahlung einer Kapitallebensversicherung besteuert, wenn bei einer Rentenversicherung mit Kapitalwahlrecht sich der Versicherungsnehmer für die Einmalauszahlung (Kapitalauszahlung) entscheidet. Siehe zu Lebensversicherungen den speziellen Artikel Die Lebensversicherung bei der Einkommensteuer. Eine Leibrente wird hingegen nur mit dem Ertragsanteil (siehe weiter unten) besteuert.
Das BMF-Schreiben vom 1. Oktober 2009 (IV C 1 - 2252/07/0001) nimmt auf 37 Seiten Stellung zur Besteuerung der Erträge aus einer Kapitallebensversicherung und der Rentenversicherung. Der Erlass hat den genauen Titel: „Besteuerung von Versicherungserträgen im Sinne des § 20 Absatz 1 Nr. 6 EStG“. Aus diesem Steuererlass werden nachstehend einige wichtige Punkte dargestellt.
Eine Rentenversicherung mit der Steuervergünstigung des Ertragsanteils liegt nach Ansicht der Finanzverwaltung nur dann vor, wenn bereits am Beginn der Vertragslaufzeit ein Langlebigkeitsrisiko vom Versicherungsunternehmen übernommen wird. Dies bedeutet, dass bereits bei Vertragsabschluss die Höhe der garantierten Leibrente in Form eines konkreten Geldbetrages festgelegt wird oder ein konkret bezifferter Faktor garantiert wird. Mit diesem Rentenfaktor wird die Höhe der garantierten Leibrente durch Multiplikation mit dem am Ende der Anspar- beziehungsweise Aufschubphase vorhandenen Fondsvermögen oder Deckungskapital errechnet.
Die Höhe des Ertragsanteils ist einer Tabelle aus dem Einkommensteuergesetz zu entnehmen (§ 22 EStG). Es gilt in dieser Steuervorschrift bei privaten Rentenversicherungen die zweite Tabelle mit der Überschrift: „Bei Beginn der Rente vollendetes Lebensjahr des Rentenberechtigten“.
Hierzu ein kleines Beispiel: Ist die Bezugsperson zum Beginn der Rentenzahlung der Leibrente 63 Jahre alt, so gilt ein Ertragsanteil von 20 Prozent. Bei einer monatlichen Leibrente von 500 Euro sind mithin nur 1.200 Euro (12 x 500 x 20 Prozent) als Einkünfte in der Steuererklärung zu erfassen.
Für vor dem 1. Juli 2010 abgeschlossene Rentenversicherungen ist es ausreichend, dass das Versicherungsunternehmen bei Vertragsabschluss oder zum Erhöhungszeitpunkt hinreichend konkrete Grundlagen für die Berechnung der Rentenhöhe oder des Rentenfaktors zugesagt hat. Dieses Erfordernis ist auch erfüllt, wenn die bei Vertragsbeginn für die Rentenberechnung unterstellten Rechnungsgrundlagen mit Zustimmung eines unabhängigen Treuhänders, der die Voraussetzungen und die Angemessenheit prüft, geändert werden können.
Bei ab dem 1. Juli 2010 abgeschlossenen Versicherungsverträgen ist nicht von einer steuerlich anzuerkennenden Rentenversicherung auszugehen, wenn der vereinbarte Rentenzahlungsbeginn dergestalt aufgeschoben ist, dass die mittlere Lebenserwartung der versicherten Person unwesentlich unterschritten oder sogar überschritten wird. Steuerlich nicht zu beanstanden ist es hingegen, wenn der Zeitraum zwischen dem vereinbarten spätesten Rentenbeginn und der mittleren Lebenserwartung mehr als 10 Prozent der bei Vertragsabschluss verbliebenen Lebenserwartung beträgt. Maßgebend ist die dem Vertrag zu Grunde gelegte Sterbetafel.
Beispiel: Die versicherte Person ist bei Vertragsabschluss 30 Jahre alt und hat eine mittlere Lebenserwartung von 82 Jahren. Die verbleibende Lebenserwartung beträgt 52 Jahre, davon 10 Prozent sind 5,2 Jahre. Ein vereinbarter Rentenbeginn mit 77 Jahren wäre nicht zu beanstanden.
Die versicherte Person ist die Person, auf deren Leben oder Gesundheit die Versicherung abgeschlossen wird (§ 150 VVG). Da von ihren individuellen Eigenschaften (insbesondere Alter und Gesundheitszustand) die wesentlichen Merkmale eines Versicherungsvertrages abhängen (BFH vom 9. Mai 1974, BStBl II S. 633), ist die versicherte Person eine unveränderbare Vertragsgrundlage.
Bei einem Wechsel der versicherten Person erlischt, unabhängig von der Frage, ob ein entsprechendes Optionsrecht bereits bei Vertragsabschluss vereinbart worden ist oder nicht, steuerrechtlich der „alte Vertrag“ und es wird steuerrechtlich vom Abschluss eines „neuen Vertrages“ ausgegangen.
Bei einer Rentenversicherung besteht die Versicherungsleistung grundsätzlich in der Zahlung einer lebenslänglichen Rente für den Fall, dass die versicherte Person den vereinbarten Rentenzahlungsbeginn erlebt.
Zu den Einnahmen nach Paragraf 20 Abs. 1 Nr. 6 EStG rechnet die Versicherungsleistung aus einer Rentenversicherung mit Kapitalwahlrecht nur dann, wenn sie NICHT in Form einer Rentenzahlung erbracht wird. Davon ist dann auszugehen, wenn eine einmalige Kapitalauszahlung erfolgt, wenn mehrere Teilauszahlungen geleistet werden oder wenn wiederkehrende Bezüge erbracht werden, die nicht die Anforderungen an eine Rentenzahlung erfüllen.
Eine die Besteuerung nach Paragraf 20 Abs. 1 Nr. 6 EStG ausschließende Rentenzahlung setzt voraus, dass gleich bleibende oder steigende wiederkehrende Bezüge zeitlich unbeschränkt für die Lebenszeit der versicherten Person (lebenslange Leibrente) vereinbart werden.
Leibrenten mit einer vertraglich vereinbarten Höchstlaufzeit (abgekürzte Leibrenten) und wiederkehrende Bezüge, die nicht auf die Lebenszeit, sondern auf eine festgelegte Dauer zu entrichten sind (Zeitrenten), sind dagegen nach Paragraf 20 Abs. 1 Nr. 6 EStG zu versteuern.
Leibrenten mit einer vertraglich vereinbarten Mindestlaufzeit (verlängerte Leibrenten) sind nur dann nach Paragraf 20 Abs. 1 Nr. 6 EStG zu versteuern, wenn die Rentengarantiezeit über die auf volle Jahre aufgerundete verbleibende mittlere Lebenserwartung der versicherten Person bei Rentenbeginn hinausgeht.
Maßgebend ist die zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses zugrunde gelegte Sterbetafel und das bei Rentenbeginn vollendete Lebensjahr der versicherten Person. Entspricht die Rentengarantiezeit der Lebenserwartung oder ist sie kürzer, ist auch für den Rechtsnachfolger (in der Regel der Erbe) die Ertragsanteils-Besteuerung anzuwenden. Dabei wird der auf den Erblasser angewandte Ertragsanteil fortgeführt.
Monatliche Auszahlungen aus privaten Rentenversicherungen (Leibrente) werden zwar grundsätzlich besteuert. Der steuerpflichtige Anteil ist jedoch durch Änderung des Einkommensteuergesetzes mit Wirkung ab dem Jahr 2005 gesenkt worden.
Beispiel: Reduzierung des zu versteuernden Anteils von 27 auf 18 Prozent, bezogen auf einen Renteneintritt mit 65 Jahren. Weiteres Beispiel: Rentenbeginn mit Alter von 55 Jahren (alter Ertragsanteil 38 Prozent, seit 2005 nur 26 Prozent).
Diese Regelung gilt für alle Verträge, mithin auch bei laufenden Rentenzahlungen. Der steuerpflichtige Anteil ist in Staffeln eingeteilt, die sich nach dem Alter bei Rentenbeginn richten. Je früher in den Ruhestand gegangen wird, umso höher folglich ist der steuerpflichtige Anteil.
Nur noch Beiträge zu Lebensversicherungen und Rentenversicherungen, die den Anforderungen einer lebenslänglichen Leibrente genügen (sogenannte neue Basis-Rente oder „Rürup“-Rente), sind als Vorsorgeaufwendungen bei den Sonderausgaben steuerlich absetzbar. Anforderungen: lebenslange Rente frühestens ab dem 60. Lebensjahr (für Neuverträge ab 2012 dem vollendeten 62. Lebensjahr), nicht beleihbar, nicht vererblich, nicht veräußerbar, nicht übertragbar und nicht kapitalisierbar.
Steuerlich gefördert werden die Beitragszahlungen während der Ansparphase für Alterseinkünfte, mithin auch die Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung. Beginnend ab dem Jahr 2005 sind zunächst 60 Prozent der Vorsorgeaufwendungen steuerlich absetzbar, wobei dieser Satz jährlich in Zwei-Prozent-Schritten bis zum Jahr 2025 auf 100 Prozent ansteigt. Insgesamt ist pro Jahr „brutto“ ein Betrag von 20.000 Euro (bei Zusammenveranlagung 40.000 Euro) abzüglich der Arbeitgeberanteile zur gesetzlichen Rentenversicherung absetzbar.
Bei Beamten wird ein fiktiver Beitrag zu Grunde gelegt, um eine Gleichbehandlung zwischen Beamten und Arbeitnehmern sicherzustellen. Selbständige können bis zum vollen Betrag von 20.000 Euro (bei Zusammenveranlagung 40.000 Euro) eine Absetzung begehren. Auf die Beträge von 20.000 Euro (bei Zusammenveranlagung 40.000 Euro) ist aber noch der zulässige Prozentsatz anzuwenden. Absetzbar sind im Jahre 2010 mithin 70 Prozent dieser Beträge, also höchstens 14.000 Euro oder 28.000 Euro (70 Prozent von 20.000 Euro oder 40.000 Euro).
Bis zum Jahr 2025 steigt der Prozentsatz dann jährlich um 2 Prozentpunkte und der Höchstbetrag jährlich um 400 Euro (oder 800 Euro). Im Jahr 2006 waren es 62 Prozent, im Jahr 2007 waren es 64 Prozent und so weiter.
Für Arbeitslosigkeit-, Erwerbs-, Berufsunfähigkeits-, Kranken-, Pflege-, Unfall- , Haftpflicht- und Risikoversicherungen gilt zusätzlich ein spezieller Höchstbetrag von 2.400 Euro jährlich. Wendet der Arbeitgeber steuerfreie Beiträge für die Krankenversicherung des Mitarbeiters auf, ermäßigt sich dieser Höchstbeitrag auf jährlich 1.500 Euro. Bei Ehegatten kann jeder Ehepartner den für ihn gültigen Höchstbetrag in Anspruch nehmen.
Der Abzug der Beiträge zur Lebensversicherung als Sonderausgaben ist mit Wirkung vom 1. Januar 2010 nochmals eingeschränkt worden. Grund: Verbesserter Abzug der Krankenversicherungsprämien als Sonderausgaben.
Fazit: Die private Rentenversicherung ist faktisch ein Rentenvertrag mit einer Versicherungsgesellschaft. Sie wird unter Beachtung der Voraussetzungen steuerlich begünstigt, weil die Besteuerung nur zum Ertragsanteil erfolgt. Eine Rentenversicherung ist daher für viele Personen ein wichtiger Bestandteil in der privaten Altersvorsorge.
Weitere Themen
* Was der Stern bedeutet:
Finanztip ist kein gewöhnliches Unternehmen, sondern gehört zu 100 Prozent zur gemeinnützigen Finanztip Stiftung. Die hat den Auftrag, die Finanzbildung in Deutschland zu fördern. Alle Gewinne, die Finanztip ausschüttet, gehen an die Stiftung und werden dort für gemeinnützige Projekte verwendet – wie etwa unsere Bildungsinitiative Finanztip Schule.
Wir wollen mit unseren Empfehlungen möglichst vielen Menschen helfen, eigenständig die für sie richtigen Finanzentscheidungen zu treffen. Daher sind unsere Inhalte kostenlos im Netz verfügbar. Wir finanzieren unsere aufwändige Arbeit mit sogenannten Affiliate Links. Diese Links kennzeichnen wir mit einem Sternchen (*).
Bei Finanztip handhaben wir Affiliate Links jedoch anders als andere Websites. Wir verlinken ausschließlich auf Produkte, die vorher von unserer unabhängigen Experten-Redaktion ausführlich analysiert und empfohlen wurden. Nur dann kann der entsprechende Anbieter einen Link zu diesem Angebot setzen lassen. Geld bekommen wir, wenn Du auf einen solchen Link klickst oder beim Anbieter einen Vertrag abschließt.
Für uns als gemeinwohlorientiertes Unternehmen hat es natürlich keinen Einfluss auf die Empfehlungen, ob und in welcher Höhe uns ein Anbieter vergütet. Was Dir unsere Experten empfehlen, hängt allein davon ab, ob ein Angebot gut für Dich als Verbraucher ist.
Mehr Informationen über unsere Arbeitsweise findest Du auf unserer Über-uns-Seite.
Klickst Du auf eine Empfehlung mit *, unterstützt das unsere Arbeit. Finanztip bekommt dann eine Vergütung. Empfehlungen sind aufwändig recherchiert und basieren auf den strengen Kriterien der Finanztip-Expertenredaktion. Mehr Infos