Gas-Stilllegung, Anbieter spielt auf Zeit

  • Hallo,

    wie im Beitrag https://www.finanztip.de/daily/gasansch…sige-gebuehren/ empfohlen, habe ich im Januar eine Rückforderung bei meinem Gasnetzbetreiber gestellt. Zwei Fristen, die letzte läuft heute ab, hat der Betreiber nun ignoriert, bzw. mir geantwortet, dass der Fall noch einer "internen Prüfung" unterliegt und sie sich bei mir melden würden.

    Wie kann ich hier nun weiter vorgehen? Rechtschutzversicherung? Schlichtungsstelle Energie? Warten?

    Danke für jegliche Tipps.

  • Kater.Ka 23. März 2026 um 12:42

    Hat das Thema freigeschaltet.
  • Für mich steht das irgendwie im Beitrag schon drin:

    Du hast Deine Ansprüch geltend gemacht, obwohl es dazu noch keine entgültige Entscheidung des BGH gibt. Genau das, was der Artikel im letzten Abschnitt "umschreibt".

    Klar kannst Du mit deiner Rechtschutzversicherung klären, ob sie die Kosten (wofür auch immer, eine neue Zahlungsaufforderung durch den Rechtsanwalt an den Gasnetzbetreiber, einen eigene Klage?) übernehmen würde.

    Aber was soll die Schichtiungstelle bringen? die Durchsetzung eines bisher nicht rechtsgültigen Urteils ("Der betroffene Netzbetreiber hat gegen das Urteil des OLG Revision eingelegt."). Die Verpflichtung des Gasnetzbetreibers, Dir seine endgültige Antwort zukommen zu lassen? Da kann ich mir zumindest vorstellen, wie diese Antwort aussieht, falls Du keine Nachbarn als Referenz hast, bei denen der selbe Betreiber bereits die vollen Kosten zurückerstattet hat.

    hat der Betreiber nun ignoriert, bzw. mir geantwortet, dass der Fall noch einer "internen Prüfung" unterliegt und sie sich bei mir melden würden.

    Was denn nun? Ignoriert und Dir max. per Telefon (also nicht nachweisbar) mitgeteilt, dass eine interne Prüfung noch läuft. Oder ist das eine schriftliche Aussage, auf die Du dich im Zweifel nach einem endgültigen, rechtssicheren BGH-Urteil (oder, wenn Du Pech hast, nach einer Rückverweisung des Falles durch den BGH an das OLG) berufen kannst wenn der Beteibe nicht vorher dsas tut, wovon Du ohne endgültige Rechtsgrundlage träumst (sorry, ist meine Laienhafte Auffassung auf Basis des FT-Artikels, der BGH mag den Sacheverhalt anders einschätzen wie das OLG).

  • Hallo ThomsonK70,

    Sie schildern den Sachverhalt etwas knapp. Ich nehme deshalb einmal an, die Kostenforderung für die Stilllegung des Gasanschlusses steht so bei Ihrem Netzbetreiber in den AGB und Sie haben die Forderung bereits bezahlt.

    Wie fotoman schon herausgearbeitet hat, ist die Frage noch in der juristischen Klärung und die dauert beim BGH erfahrungsgemäß 1-2 Jahre. In der Zeit können Sie außer abwarten nichts machen, da alle anderen Parteien ebenfalls auf das BGH- Urteil warten werden.

    Sie können noch einmal ein Schreiben an Ihren Netzbetreiber schicken, in dem Sie Ihre Forderung wiederholen und ankündigen, auf die weitere Verfolgung bis zur Vorlage des BGH- Urteils zu verzichten. Achten Sie auf die Verjährungsfrist.

    Gruß Pumphut

  • Aber was soll die Schichtiungstelle bringen? die Durchsetzung eines bisher nicht rechtsgültigen Urteils ("Der betroffene Netzbetreiber hat gegen das Urteil des OLG Revision eingelegt.").

    Danke für Deine Ausführungen. Nun, ich bin kein Jurist und mir war schon auch bewusst, dass gegen das Urteil Revision eingelegt wurde.

    Warum aber wird dann hier empfohlen, die Rückforderung zu stellen, eine Frist zu setzen und mit der Schlichtungsstelle zu "drohen", wenn das im Moment in der Kombination noch keinen Sinn macht?

    Hätte ich nicht das Muster-Schreiben gehabt, hätte ich vermutlich nur meine Rückforderung gestellt, damit diese "aktenkundig" ist. Und mehr kann ich ja nach Eurer Ansicht ohnehin gerade nicht tun.

  • Hallo ThomsonK70,

    Warum aber wird dann hier empfohlen, die Rückforderung zu stellen, eine Frist zu setzen und mit der Schlichtungsstelle zu "drohen", wenn das im Moment in der Kombination noch keinen Sinn macht?

    Die Frage müssen Sie dem FT- Team stellen, dass hier nur selten mitließt. Die kämpfen auch um jeden User.

    M.E. ist man etwas über das Ziel hinausgeschossen. Die Revisionsmöglichkeit wird zwar im Nebensatz erwähnt, aber daraus nicht die richtige Schlussfolgerung gezogen, die derzeit nur sein kann, abwarten, was der BGH entscheidet.

    Gruß Pumphut

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