Mindert ein Altenteil in Abt. II den Verkehrswert des Hausgrundstücks - Gebühren Erbschein

  • Hallo Zusammen,

    wir hatten dieser Tage beim Nachlassgericht eine Begegnung der besonderen Art. Bei der Beantragung des Erbscheins verharrte die Rechtspflegering allen Ernstes darauf, dass das in Abt. II des Grundbuches, als Last und Beschränkungen eingetragene Altenteil (Wohnungsrecht, Pflege- und Betreuungsverpflichtung) keinen Einfluss auf den Wert des Nachlasses und damit die Berechnung der Gebühren hätte. Die Begründung fand ich schon sehr gewagt: Die Mutter der Verstorbenen und Altenteilberechtigte würde sich das Altenteil durch die Erbschaft ja nun selbst schulden. Der Verkehrswert des Hauses wäre daher davon unberührt.
    Das mit linke Tasche, rechte Tasche mag ja vielleicht stimmen, wenn die Mutter einzige Erbin wäre aber das ist sie nicht mal. Da der Vater bereits verstorben ist, sind auch Geschwister des Verstorbenen Teil der Erbengemeinschaft. Diese sind selbst nicht im verbrieftes Altenteil berücksichtigt, müssen nun jedoch aus ihrem Erbschaftsanteil am Haus die Hälfte des Altenteils der Mutter mit schultern. Über den Wert des Altenteils kann man m. E. ja durchaus unterschiedlicher Auffassung sein aber das dies beim Verkehrswert des Hausgrundstücks beim Nachlassgericht überhaut keine Rolle spielen würde, halte ich doch für sehr fragwürdig?

    In der Zusammenfassung unter https://www.finanztip.de/erbschein/ bin ich leider diesbezüglich nicht fündig geworden. Darin steht jedoch, dass der Verkehrswert gem. § 46 GNotKG anzugeben ist und bei der Bestimmung des Verkehrswerts eines Grundstücks im auch die im Grundbuch eingetragene Belastungen herangezogen werden können. Bedeutet "können", dass das Nachlassgericht die Belastungen in Abt. II des Grundbuchs auch ignorieren darf?

    Hatte hier im Forum schon mal jemand einen ähnlich gelagerten Fall? Gibt es evtl. Urteile oder andere Rechtsgrundlagen, die wir als Begründung beim Widerspruch gegen den dann viel zu hohen Gebührenbescheid für den Erbschein ins Feld führen können?

    Ganz lieben Dank für eure Tipps und Anregungen

    Pauline

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  • Meine ganz private Meinung (keine Rechtsberatung):

    Die Auffassung der Rechtspflegerin halte ich so pauschal auch für fragwürdig. Ein in Abt. II eingetragenes Altenteil (Wohnungsrecht, Pflegeverpflichtung etc.) ist grundsätzlich eine wertmindernde Belastung des Grundstücks und wird bei Bewertungen normalerweise berücksichtigt.

    Dass die Altenteilsberechtigte zugleich Miterbin ist, lässt die Belastung für die übrigen Erben ja nicht einfach verschwinden. Gerade weil Geschwister mit in der Erbengemeinschaft sind, tragen diese die Belastung wirtschaftlich mit. „Linke Tasche, rechte Tasche“ passt daher allenfalls bei Alleinerbschaft der Berechtigten.

    Ich vermute, du wirst im Forum nicht so viele Leute finden, die bei dieser speziellen Konstellation weiterhelfen können. Stell dich doch mal auf die Hinterbeine und akzeptiere das einfach nicht, was die Dame festlegen möchte.

  • Stell dich doch mal auf die Hinterbeine und akzeptiere das einfach nicht, was die Dame festlegen möchte.

    Hab vielen Dank für deinen Beitrag. Ich denke, wir intervenieren jetzt erstmal nicht weiter, da die Dame sehr beharrlich alle Argumente auf die Seite gewischt hat, um die Ausstellung des Erbscheins nicht unnötig zu verzögern.
    Wenn ich das aber richtig verstehe, wird für die Ausstellung eines Erbscheins kein Gebührenbescheid erlassen, gegen den Widerspruch möglich ist, sondern es ergeht eine Gerichtskostenrechnung. Nach § 81 GNotKG kann man aber wohl gegen die Kostenrechnung des Nachlassgerichts in Fällen, in denen z. B. der Nachlasswert zu hoch angenommen wurde, zunächst einmal formlos eine so genannte "Erinnerung" erheben. Ergeht daraufhin kein Abhilfebescheid (im Sinne des Kostenschuldners) bleibt dann das Rechtsmittel der so genannten Beschwerde zum nächst höheren Gericht, i.d.R. dem OLG.
    Sehe ich das so richtig oder bin ich da auf dem falschen Dampfer?

  • Mal ein kurzer Zwischenstand, zur Info aller, die sich dafür interessieren (könnten). Es ist also so gekommen, wie bereits befürchtet. Die Kostenrechnung für den Erbschein war m.E. weit überhöht. Das erstrangig als Last in Abt. II des Grundbuchs eingetragene Altenteil (Wohnungsrecht, Pflege- und Betreuungsverpflichtung) ist vollkommen unberücksichtigt geblieben. Eine Reaktion auf die erhobenen Einwendungen als formlose, so genannte "Erinnerung" nach § 81 GNotKG, bisher ausgeblieben.

    Es bleibt dann wohl nur als Rechtsmittel die Beschwerde beim nächst höheren Gericht, also dem OLG, wodurch dann neue Kosten entstehen.
    😢

  • Mal ein kurzer Zwischenstand, zur Info aller, die sich dafür interessieren (könnten). Es ist also so gekommen, wie bereits befürchtet. Die Kostenrechnung für den Erbschein war m.E. weit überhöht. Das erstrangig als Last in Abt. II des Grundbuchs eingetragene Altenteil (Wohnungsrecht, Pflege- und Betreuungsverpflichtung) ist vollkommen unberücksichtigt geblieben. Eine Reaktion auf die erhobenen Einwendungen als formlose, so genannte "Erinnerung" nach § 81 GNotKG, bisher ausgeblieben.

    Es bleibt dann wohl nur als Rechtsmittel die Beschwerde beim nächst höheren Gericht, also dem OLG, wodurch dann neue Kosten entstehen.
    😢

    Ich habe deinen Beitrag so verstanden, dass es hier ausschließlich um die anfallenden Kosten für die Ausstellung eines Erbscheins geht.
    Diese Kosten sind abhängig davon, wie hoch der Wert des Nachlasses eingeschätzt wird.

    Lt. "Justiz.NRW" fallen die nachstehenden Kosten in doppelter Höhe bei einem Nachlasswert von X an: (Auszug)

    110.000,00273,00
    200.000,00435,00
    500.000,00935,00
    700.000,001.255,00

    Diese obigen Beträge fallen in doppelter Höhe an, einmal für den Erbschein selbst und ein weiteres Mal für die sogenannte "eidesstattliche Versicherung".

    In deinem Fall musst du dann das Kostenrisiko für einen Einspruch/Gang vor Gericht abwägen.

    Der Wert der Immobilie bei einer möglichen Erbschaftsteuererklärung ist eine andere Geschichte.

  • Ich habe deinen Beitrag so verstanden, dass es hier ausschließlich um die anfallenden Kosten für die Ausstellung eines Erbscheins geht.
    In deinem Fall musst du dann das Kostenrisiko für einen Einspruch/Gang vor Gericht abwägen.
    Der Wert der Immobilie bei einer möglichen Erbschaftsteuererklärung ist eine andere Geschichte.

    Ja, richtig, es geht erstmal nur um die Kosten für die Ausstellung des Erbscheins. Der Unterschied sind schon mehrere Hundert Euro, die es ausmacht, ob das Altenteil beim Nachlasswert in Abzug gebracht wird oder nicht.
    O.k., wenn die Erbschaftssteuererklärung eine andere Geschichte ist, interessiert sich das Finanzamt überhaupt nicht für die Wertermittlung des Nachlassgerichts? Will heißen, ist es etwa nicht nachteilig wenn beim Nachlassgericht einen viel zu hohen Wert angesetzt hat?

  • Ja, richtig, es geht erstmal nur um die Kosten für die Ausstellung des Erbscheins. Der Unterschied sind schon mehrere Hundert Euro, die es ausmacht, ob das Altenteil beim Nachlasswert in Abzug gebracht wird oder nicht.
    O.k., wenn die Erbschaftssteuererklärung eine andere Geschichte ist, interessiert sich das Finanzamt überhaupt nicht für die Wertermittlung des Nachlassgerichts? Will heißen, ist es etwa nicht nachteilig wenn beim Nachlassgericht einen viel zu hohen Wert angesetzt hat?

    In deinem Fall geht es "nur" um die Gerichtsgebühren.
    Die Finanzämter machen ihre eigenen Schätzungen - diese Schätzungen richten sich nach vergleichbaren Objekten in gleicher Lage und gleicher Größe. Das ist auch nicht ganz ungefährlich, denn wenn das vererbte Objekt z.B. in keinem so guten Zustand ist dann können da schon mal "merkwürdige" Werte herauskommen.
    Bei der Erbschaftsteuer solltest du wirklich aufpassen und wenn der von der Erbschaftsteuerstelle ermittelte Wert überhaupt nicht passt, dann kann es sich unter Umständen lohnen einen Sachverständigen hinzuzuziehen.

    Aber das ist jetzt nicht das Thema - zumal wir überhaupt nicht wissen, ob der Erbfall überhaupt zu einer Erbschaftsteuer führen wird. Das richtet sich ja nach dem Wert des gesamten Nachlasses und dem Verwandtschaftsgrad zum Verstorbenen.

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