Beiträge "Rentenminderung": was bedeutet "Ausgleichszahlungen sind ... nicht zulässig, wenn ... vorzeitige Altersrente ... nicht in Ansrpuch genommen wurde"?

  • Hallo Community!

    Ich hatte 2022 eine Rentenauskunft und die freiwilige EInzahlung von Beiträgen zum Ausgleich der Rentenminderung im Fall einer vorzeitigen Verrentung beantragt.

    Damals wurde mir mitgeteilt, dass ich (zum damaligen Zeitpunkt" ca. 50k Euro einzahlen könne. Aus steuerlichen gründen habe ich nicht die 50k auf einmal gezahlt, sondern die folgenden Jahre, ohne erneuten Antrag oder Auskunft, immer mal wieder 6-10k eingezahlt; so auch dieses Jahr.

    Heute habe ich die "Bescheinigung über die Beitragszahlzung..." erhalten, auf der mir folgender Satz aufgefallen ist:

    "Ausgleichszahlungen aufgrund der besonderen Rentenauskunft vom XX.XX.2022 sind nicht mehr zulässig, wenn die der Auskunft zugrunde liegende vorzeitige Altersrente tatsächlich nicht in Ansrpuch genommen wurde"

    Weis jemand, was dieser Satz konkret bedeutet?

    Wären zum Beispiel, für den Fall, dass ich nicht vorzeitig in Rente gehe, also bis 67 o.ä. arbeite, meine bislang gezahlten Beiträge nicht mehr rentenerhöhend?

    Warum steht der Satz da und welche Folgen hat das?

  • Ich vermute, du hast den frühestmöglichen Termin für die Rente mit Abschlägen angegeben. Bis zu diesem Datum kannst du den in der Auskunft genannten Betrag - auch in Raten - ausgleichen.

    Wenn du darüber hinaus noch weiterarbeitest und die Rente NICHT in Anspruch nimmst, musst du einen neuen Antrag auf den dann neuen Ausgleichsbetrag stellen - durch die spätere Rente ändert sich ja auch die Höhe des auszugleichenden Betrags und die prozentuale Höhe der Abschläge.

    Ich habe selbst gerade auch die "Auskunft zum Ausgleich einer Rentenminderung" von der Rentenversicherung erhalten (s.a. meine eigene Anfrage ein paar Stellen unter deiner). Als Renteneintritt hatte ich den frühestmöglichen Termin (Rente ab 63 mit Abschlägen) zum 01.03.28 angegeben, um den maximalen Ausgleichsbetrag zu erhalten.

    Dort fand ich die Aussage, die mich zunächst auch irritiert hat:

    "Die Rentenminderung kann bis zum 29.02.2028 ... ausgeglichen werden.
    Wird die Altersrente wie beabsichtigt in Anspruch genommen, können Beiträge aufgrund dieser Rentenauskunft darüber hinaus längstens bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze am 06.02.2032 gezahlt werden...
    Sollten Sie die Altersrente nicht wie beabsichtigt in Anspruch nehmen und nach dem 29.02.2028 Beiträge zahlen wollen, müssen Sie eine neue Auskunft beantragen."


    Das müsste mit Angabe des von dir angegebenen Renteneintrittsdatums in deiner Auskunft auch zu finden sein (bei mir auf Seite 2).

  • Nachteule hat es richtig erklärt:

    Die Rentenversicherung erklärt sich nicht einfach bereit Summe X an Geld anzunehmen, sondern sagt, dass die Abschläge für eine Rente zum Zeitpunkt Y ausgeglichen werden können. Die Rente zum Zeitpunkt Y muss aber auch tatsächlich in Anspruch genommen werden können oder in Anspruch genommen worden sein.

    Man kann nicht mit 66 Jahren und 11 Monaten die Abschläge in einer Rente ab 63 ausgleichen, wenn man diese Rente gar nicht in Anspruch genommen hat.

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