Dop­pel­be­steu­er­ung Rente Wann werden Renten doppelt besteuert?

Jörg Leine
Finanztip-Experte für Steuern

Das Wichtigste in Kürze

  • Einigen Ruheständlern droht eine Dop­pel­be­steu­er­ung der Rente, was verfassungswidrig wäre.
  • Weil absehbar war, dass in den nächsten Jahren immer mehr Rentner betroffen sein könnten, musste die Politik nachbessern. 
  • Davon werden viele zukünftige Rentner steuerlich profitieren.

So gehst Du vor

  • Hebe unbedingt alle Steuerbescheide und Ren­ten­be­zugs­mit­teil­ung­en auf.
  • Prüfe grob, ob bei Dir eine Dop­pel­be­steu­er­ung vorliegen könnte.
  • Ist das der Fall, schicke Deine gesammelten Unterlagen ans Finanzamt und bitte um Überprüfung einer möglichen Dop­pel­be­steu­er­ung.

Eine mögliche Dop­pel­be­steu­er­ung von Renten ist seit vielen Jahren ein strittiges Thema. Klar ist, dass eine solche Dop­pel­be­steu­er­ung verfassungswidrig wäre. Lange war aber unklar, wie das genau berechnet werden muss.

Erst am 19. Mai 2021 hat der Bundesfinanzhof (BFH) in zwei Urteilen (Az. X R 33/19 und Az. X R 20/19) Berechnungsgrundlagen zur Bestimmung einer doppelten Besteuerung von Renten festgelegt. Damit musste die Politik endlich reagieren und hat im Jahr 2022 einen ersten Schritt getan, um eine doppelte Besteuerung von Renten in Zukunft zu vermeiden. 2023 und leicht verspätet erst 2024 folgte der zweite, lange geplante Schritt. Weil die Bundesregierung zu der Erkenntnis gekommen ist, dass diese beiden Schritte nicht in allen Fällen ausreichen werden, ist nun auch noch von einem zusätzlichen Schritt die Rede. 

Was ist eine Dop­pel­be­steu­er­ung von Renten?

Viele Rentnerinnen und Rentner klagen, dass sie Steuern auf ihre Rente zahlen müssen, obwohl sie schon während ihres Arbeitslebens indirekt Steuern auf ihre Rentenbeiträge gezahlt haben. Sie sprechen dann oft von einer Dop­pel­be­steu­er­ung. Doch so einfach ist es nicht. Im Prinzip geht es um zwei Zahlen:

  • der gesamte steuerfreie Anteil der Rente bei durchschnittlicher Lebenserwartung („steuerfreier Rentenzufluss“) und
  • die Summe der geleisteten Beiträge für die Ren­ten­ver­si­che­rung aus bereits versteuertem Einkommen („versteuerte Rentenbeiträge“) – also die Beiträge, die Du nicht von der Steuer absetzen konntest.

Ist der steuerfreie Rentenzufluss geringer als die versteuerten Rentenbeiträge, spricht man von einer Dop­pel­be­steu­er­ung von Renten. Oder anders gesprochen: Du zahlst auf einen Teil Deiner bereits versteuerten Rentenbeiträge als Rentner dann noch mal Steuern.

Wer kann von einer Dop­pel­be­steu­er­ung betroffen sein?

Hier gibt es eine gute Nachricht: Die große Mehrheit der Rentnerinnen und Rentner ist nicht von der Dop­pel­be­steu­er­ung betroffen. Das sind auf jeden Fall die, die keine Steuern zahlen, weil ihr Einkommen zu niedrig ist. Doch auch von den anderen betrifft es aktuell nur sehr wenige. Der Bundesfinanzhof listet folgende Gruppen auf, die am ehesten von einer Dop­pel­be­steu­er­ung betroffen sein können. Das sind zum Beispiel:

  • Rentner und Rentnerinnen, die erst seit kurzer Zeit Rente bekommen,
  • frühere Selbstständige, weil sie ihre Ren­ten­ver­si­che­rungsbeiträge weitgehend selbst finanziert haben, ohne steuerfreie Arbeitgeberzuschüsse,
  • ledige Seniorinnen und Senioren, weil sie keine Hinterbliebenrente erhalten und
  • Männer, weil sie nach der statistischen Lebenserwartung früher sterben als Frauen.

Die größte „Gefahr“ besteht bei ehemals Selbstständigen, weil diese sich ihre Altersvorsorge ohne Zuschüsse eines Arbeitsgebers oder einer Arbeitgeberin selbst aufbauen mussten. Wer hingegen ausschließlich angestellt war, ist tendenziell eher nicht betroffen. Wie Du Deine eigene Situation besser einschätzen kannst, erfährst Du weiter unten.

Warum ist eine Dop­pel­be­steu­er­ung möglich?

Die Probleme der Dop­pel­be­steu­er­ung liegen an dem prinzipiellen Umbau des Rentensystems seit dem Jahr 2005. Bis zu diesem Zeit­punkt zahlten Angestellte ihre Ren­ten­ver­si­che­rungsbeiträge aus bereits versteuertem Einkommen – dafür war der größte Teil der Rente dann steuerfrei. Das nannte sich vorgelagerte Besteuerung.

Doch das Bundesverfassungsgericht forderte in seinem Urteil vom 6. März 2002 (Az. 2 BvL 17/99) den Umbau auf die nachgelagerte Besteuerung, wie es schon immer bei Pensionären, also Beamtinnen und Beamten im Ruhestand, war.

Schrittweiser Umbau des Rentensystems

Diesen Umbau regelt das Alterseinkünftegesetz seit dem Jahr 2005. Das passiert nicht auf einen Schlag, sondern in kleinen Schritten bis zum Jahr 2040. So der ursprüngliche Plan. Wir werden aber gleich sehen, dass der Umbau nun noch bis zum Jahr 2058 dauern wird.

Jahr für Jahr steigt 2005 auf der einen Seite der Anteil der steuerpflichtigen Rente, auf der anderen Seite aber auch der Anteil der Ren­ten­ver­si­che­rungsbeiträge, die sich als Vorsorgeaufwendungen von der Steuer absetzen lassen.

Wer 2005 in Rente ging, hatte 50 Prozent seiner Rente zu versteuern, wer 2015 in den Ruhestand ging schon 70 Prozent. 2022 waren es 82 Prozent und nach dem Wachstumschancengesetz 2023 - statt ursprünglich geplant 83 - nun 82,5 Prozent. Jedes Jahr wird es dann 0,5 Prozent mehr - statt bisher 1,0 Prozent pro Jahr. Wer 2058 oder später in Rente gehen wird, muss alles versteuern. Nach der bisherigen Regelung war das schon 2040 der Fall.
In der Tabelle siehst Du die aktuellen Zahlen laut Wachstumschancengesetz

Tabelle: Steuerpflicht rutscht langsam weiter nach hinten

Jahr des Rentenbeginnssteuerpflichtiger Anteil der RenteJahr des Rentenbeginnssteuerpflichtiger Anteil der Rente
2005 und früher50 %203287 %
200652 %203387,5 %
200754 %203488 %
200856 %203588,5 %
200958 %203689 %
201060 %203789,5 %
201162 %203890 %
201264 %203990,5 %
201366 %204091 %
201468 %204191,5 %
201570 %204292 %
201672 %204392,5 %
201774 %204493 %
201876 %204593,5 %
201978 %204694 %
202080 %204794,5 %
202181 %204895 %
202282 %204995,5 %
202382,5 %205096 %
202483 %205196,5 %
202583,5 %205297 %
202684 %205397,5 %
202784,5 %205498 %
202885 %205598,5 %
202985,5 %205699 %
203086 %205799,5 %
203186,5 %2058100 %

Quelle: Alterseinkünftegesetz, BGBl. I 2004, Wachstumschancengesetz (Stand: 25. März 2024)

Volle Absetzbarkeit der Rentenbeiträge schon ab 2023

Die Absetzbarkeit der Rentenbeiträge steigt ebenfalls von Jahr zu Jahr. Sie hat aber nichts mit dem eigenen Jahr des Rentenbeginns zu tun, sondern ist für alle gleich. 2005 ließen sich 60 Prozent der Ver­si­che­rungsbeiträge absetzen, 2015 bereits 80 Prozent und 2022 waren es 94 Prozent. Ursprünglich geplant war, dass das in 2-Prozent-Schritten so weiter geht, bis ab 2025 die vollen 100 Prozent absetzbar sind. 

Mit dem Jahressteuergesetz 2022 hat die Politik das aber geändert. Demnach sind Vorsorgeaufwendungen nun bereits ab 2023 zu 100 Prozent absetzbar. 

Renteintrittsalter steigt ebenfalls schrittweise an

Neben diesen beiden Entwicklungen ist für das Thema Dop­pel­be­steu­er­ung ebenfalls wichtig, dass ab 2007 das Renteneintrittsalter schrittweise angehoben wurde. Das bedeutet, dass die Betroffenen länger in die Rentenkasse einzahlen und dafür - bei gleicher durchschnittlicher Lebenserwartung - einen kürzeren Zeitraum Rente beziehen.

Dop­pel­be­steu­er­ung lange nicht als Problem gesehen

Zwar gab es schon 2007 klare Hinweise, dass das neue Rentensystem im Zusammenspiel mit der Erhöhung des Renteneintrittsalters in einzelnen Fällen dazu führen kann, dass Renten doppelt besteuert werden. Genau das, was nicht passieren sollte, wie das Bundesverfassungsgericht schon 2002 betont hatte. Doch die Politik reagierte lange nicht. Noch im Jahr 2019 sah der damalige Finanzminister und heutige Bundeskanzler Olaf Scholz (SPD) „keinen dringenden Handlungsbedarf bei der Rentenbesteuerung“. Erst der Bundesfinanzhof setzte den Gesetzgeber mit seinen Urteilen im Jahr 2021 (Az. X R 33/19 und Az. X R 20/19) unter Druck, dass die Politik seit 2022 eine Änderung des Alterseinkünftegesetzes auf den Weg gebracht hat.

Was bringen die Änderungen?

Die Ampelkoalition hat also ihre beiden Pläne aus dem Koalitionsvertrag zur Rentenbesteuerung umgesetzt:

  • Die Rentenbeiträge lassen sich bereits ab dem Jahr 2023 (und nicht wie ursprünglich geplant 2025) zu 100 Prozent als Sonderausgaben absetzen lassen.
  • Der steuerpflichtige Rentenanteil steigt nicht mehr um 1 Prozent pro Jahr, sondern ab 2023 nur noch um 0,5 Prozent. Eine Vollbesteuerung der Renten wird deshalb erst 2058 erreicht.

Was bedeutet das?

Schon ab 2023 lassen sich alle Rentenbeiträge komplett absetzen. So weit, so gut. Denn noch interessanter ist die Entwicklung bei der Rente selbst: Wer zum Beispiel 2030 in Rente geht, musste bisher 90 Prozent seiner Rente versteuern. Nach der neuen Regelung (Wachstumschancengesetz) sind es nur noch 86 Prozent. Und bei einem Renteneintritt 2040 wären es nicht mehr 100 Prozent, sondern nur noch 91 Prozent.

Dadurch würde der steuerfreie Anteil der Rente steigen. Und das heißt, dass es unwahrscheinlicher wird, dass die gesamte steuerfreie Rente die bereits versteuerten Rentenbeiträge übertrifft. Damit wäre eine Dop­pel­be­steu­er­ung zumindest viel seltener.

Bisherige Pläne reichen nicht aus

Offenbar hat die Bundesregierung aber erkannt, dass die beiden gerade genannten Schritte eine Dop­pel­be­steu­er­ung immer noch nicht völlig ausschließen. Im Gesetzentwurf des Wachstumschanchengesetzes vom 2. Oktober 2023 finden sich auf den Seiten 125 die folgenden Sätze:

„Die vorliegende Anpassung sowie die bereits umgesetzte Anpassung ... werden jedoch nicht ausreichen, um „doppelte Besteuerungen“ für alle zukünftige Rentenkohorten vollständig zu vermeiden. Zudem greifen diese beiden Anpassungen erst ab dem Jahr 2023 und entfalten daher ihre Wirkung erst für Rentenjahrgänge ab 2023. Zur vollständigen Vermeidung einer „doppelten Besteuerung sowohl für zukünftige Rentenkohorten, aber auch zur Beseitigung von gegebenenfalls im Einzelfall bereits eingetretener „doppelter Besteuerung“ in Bestandsrentenfällen sind weitere Regelungen erforderlich, die zeitnah in einem dritten Schritt gesetzlich geregelt werden.“

Das bedeutet, dass also recht bald weitere Gesetzesänderungen folgen werden. Mit dem Ziel, eine Dop­pel­be­steu­er­ung von Renten komplett auszuschließen. Es bleibt also spannend.

Wichtig: Für „Bestandsrentnerinnen und Bestandsrentner“ ändert sich nichts.

Mehr steuerfreie Rente

Ein schöner Nebeneffekt der neuen Regelungen ist, dass viele zukünftige Rentnerinnen und Rentner mehr Rente auf dem Konto hätten als bisher vorgesehen. Nach ersten Modellrechnungen könnte zum Beispiel ein Durchschnittsverdiener über 12.000 Euro mehr Nettorente im Laufe seines Ruhestands haben als nach der bisherigen Regelung – wenn er 1975 geboren ist. Der Betrag wird geringer, wenn Du älter oder jünger bist.

Dop­pel­be­steu­er­ung selbst berechnen?

Wir sagen es gleich vorab: Das ist richtig kompliziert und sehr mühsam. Du solltest Dir bewusst sein, dass der große Aufwand in den seltensten Fällen dazu führt, dass bei Dir tatsächlich eine Dop­pel­be­steu­er­ung vorliegt. Zudem ist zu erwarten, dass diese nach den kommenden Neuerungen in den Gesetzen nahezu ausgeschlossen sein sollte.

Wenn Du es trotzdem versuchen willst: Auf der einen Seite musst Du Deine erwartete steuerfreie Rente ausrechnen, was noch vergleichsweise einfach ist. Auf der anderen Seite brauchst Du den Gesamtbetrag Deiner versteuerten Rentenbeiträge. Und das ist happig. Denn die dazu nötigen Unterlagen können mehr als 40 Jahre alt sein.

Klare Festlegungen des Bundesfinanzhofs

Der BFH hat in seinem Urteil 2021 konkrete Berechnungsparameter festgelegt. Demnach zählen zu den steuerfreien Rentenbezügen allein

  • der individuelle, jährliche Rentenfreibetrag und
  • der Freibetrag eines möglicherweise länger lebenden Ehegatten aus dessen Hinterbliebenenrente.

Alle anderen Beträge, die das Bundesfinanzministerium ebenfalls als steuerfreie Rentenbezüge einbeziehen wollte, bleiben hingegen unberücksichtigt. Der Grundfreibetrag, die jährliche Wer­bungs­kos­ten­pau­scha­le von 102 Euro, die Sonderausgabenpauschale von 36 Euro und der Sonderausgabenabzug für Kranken- und Pfle­ge­ver­si­che­rungsbeiträge zählen also nicht dazu.

Alle Bescheide unbedingt lebenslang aufheben

Voraussetzung für eine Überprüfung einer Dop­pel­be­steu­er­ung durch das Finanzamt ist, dass Du die Unterlagen dafür vorlegen kannst. Und damit dürften schon viele ausscheiden, denn es geht um:

  • alle Rentenbescheide (Rentenbezugsmitteilungen) und
  • alle Steuerbescheide und/oder Lohnabrechnungen.

Die Frage ist, wer die über einen solch langen Zeitraum noch hat. Selbst wenn das bei Dir der Fall sein sollte, würde noch jede Menge Arbeit vor Dir liegen.

Berechnung der erwarteten steuerfreien Rente

Hier musst Du zuerst Deinen Rentenfreibetrag ermitteln und diesen mit der statistischen Lebenserwartung multiplizieren. Das folgende Beispiel zeigt, dass das nicht allzu schwierig ist:

Im Januar 2021 bekam Hubert als 66-Jähriger erstmals monatlich 1.600 Euro Rente. Von seiner Jahresbruttorente 2021 in Höhe von 19.200 Euro waren 19 Prozent steuerfrei. Das ergibt den für sein ganzes weiteres Leben konstanten Rentenfreibetrag von 3.648 Euro pro Jahr. Dieser steuerfreie Rentenanteil von 3.648 Euro wird mit 17,19 Jahren, der statistischen Lebenserwartung (Sterbetafel) bei Rentenbeginn, multipliziert: Das ergibt 62.709 Euro als steuerfreien Rentenzufluss.

Diese Zahl musst Du jetzt mit dem Gesamtbetrag Deiner versteuerten Rentenbeiträge vergleichen. Zu denen kommen wir jetzt.

Ermittlung der versteuerten Rentenbeiträge

Das wird schwieriger und muss auch noch zweigeteilt gemacht werden:

  • Zeitraum ab 2005: In diesen Jahren konntest Du Teile Deiner selbst gezahlten Rentenbeiträge von der Steuer absetzen. 60 Prozent für 2005 und dann jedes Jahr 2 Prozent mehr. Versteuerte Rentenbeiträge sind dann der Rest. Also 40 Prozent in 2005, 38 Prozent in 2006 und danach immer 2 Prozent weniger im Jahr. Das sollte mit einem Taschenrechner und den Unterlagen lösbar sein. Nehmen wir im Beispiel an, dass Hubert damit schon mal auf 20.000 Euro kommt. Das liegt deutlich unter seinen 62.709 Euro steuerfreier Rente, also noch lange keine Dop­pel­be­steu­er­ung.
  • Zeitraum bis 2004: Hier wird es leider noch komplizierter. Denn Du musst alle So­zial­ver­si­che­rungs­bei­trä­ge in den Jahren und deren steuerliche Auswirkung berücksichtigen. Und das sind in der Regel sehr viele Jahre. Hier kommen die alten Steuerbescheide und Lohnabrechnungen ins Spiel, die Du noch haben solltest. Wenn nicht, ist es zumindest möglich, anhand des Ver­si­che­rungsverlaufs und der Höhe der Beitragssätze die jeweiligen Beträge zu ermitteln. Dazu müsstest Du den Anteil der Ren­ten­ver­si­che­rungsbeiträge an allen Beiträgen (also zusätzlich Beiträge für Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung) ermitteln und diese Prozentzahl auf die Vorsorgeaufwendungen anwenden. Daraus kannst Du dann die bereits versteuerten Ren­ten­ver­si­che­rungsbeiträge ermitteln. Wenn bei einem Ehepaar beide berufstätig waren, dann müssen dementsprechend die Beiträge beider Partner ermittelt werden.

Wenn Hubert aus dem Beispiel auf 40.000 Euro käme, läge er insgesamt bei 60.000 Euro, was weniger ist als 62.709 Euro – also keine Dop­pel­be­steu­er­ung. Wenn er aber 45.000 Euro für den Zeitraum bis 2004 zusammenbekommen würde, wäre es eine Dop­pel­be­steu­er­ung. Dann hätte Hubert 2.291 Euro doppelt besteuert.

Dop­pel­be­steu­er­ung beim Finanzamt prüfen

Wenn Du überzeugt bist, dass Du auf einen Teil Deiner Rente zweifach Steuern zahlen musst, schickst Du Deine Unterlagen ans Finanzamt und bittest darum, nachzuprüfen, ob in Deinem konkreten Fall eine Dop­pel­be­steu­er­ung vorliegt. Das Finanzamt wird nur tätig, wenn Du mitwirkst.

Für Deine Steu­er­er­klä­rung 2023 kannst Du Dir ausnahmsweise bis zum 2. September 2024 Zeit lassen. Hilft Dir ein Steuerberater oder Lohnsteuerhilfeverein, dann sogar bis zum 2. Juni 2025.

Verneint das Finanzamt nach seiner Berechnung eine Dop­pel­be­steu­er­ung in Deinem Fall und Du bist anderer Meinung, kannst Du Einspruch einlegen. Lehnt das Finanzamt Deinen Einspruch ab, dann kannst Du Dich nur mit einer Klage vor dem Finanzgericht wehren – verbunden mit einem hohen Kostenrisiko.

Gibt das Finanzamt Dir hingegen recht, sollte eine Abänderung des Steuerbescheids kein Problem mehr sein. Denn alle Finanzämter müssen die Rentenbesteuerung in Steuerbescheiden mittlerweile auf vorläufig setzen (Schreiben vom 30. August 2021).

Es ist auch möglich, dass eine Entscheidung des Bun­des­ver­fas­sungs­ge­richts dafür sorgt, dass sich neue Auswirkungen bei der Rentenbesteuerung ergeben. Dann würden diese automatisch zu geänderten Steuerbescheiden führen.

Zudem sind noch verschiedene Verfahren zum Thema Dop­pel­be­steu­er­ung anhängig, Ausgang offen. Das betrifft auch das oben erwähnte Verfahren des BFH. Denn die dortigen Kläger haben „verloren“, aber Verfassungsbeschwerden eingelegt. Das Bundesverfassungsgericht hat diese Beschwerden mit Beschluss vom 7. November 2023 aber nicht zur Entscheidung angenommen. (Az. 2 BvR 1143/21 und Az. 2 BvR 1140/21). Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen, da sie unzulässig ist, so das höchste deutsche Gericht in seiner Entscheidung. Sie genüge nicht den sogenannten Substantiierungsanforderungen von Paragraf 23 Abs. 1 Satz 2, Paragraf 92 BVerfGG.

Und wenn es dann eines Tages tatsächlich mal den Fall einer nachgewiesenen Dop­pel­be­steu­er­ung geben sollte, bleibt immer noch die Frage, wie der entstandene Steuernachteil im Detail ausgeglichen wird.

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