GRV ungleich Investment

  • Danke sehr. An die Zuschläge hatte ich gar nicht mehr gedacht.

  • Wenn ich das richtig verstanden habe, dann ist nicht nur das Regelrenteneintrittsalter stufenweise auf 67 Jahre angehoben worden, sondern es ist auch die Anzahl der Monate, die man maximal vorzeitig abschlagsfrei in Rente gehen kann - vorausgesetzt, man hat bis dahin die 45 Jahre voll - verkürzt worden. Ab Jahrgang 1965 geborene können nur noch frühestens mit 65 Jahren abschlagsfrei vorzeitig in Rente gehen - selbst wenn sie die Bedingung der 45 Jahre vorher erfüllt habe sollten.

    Ist das richtig?

    Rente mit 63 - die Fakten | Bundesregierung
    Altersrente für langjährig Versicherte nach 35 Versicherungsjahren und die Altersrente für besonders langjährig Versicherte nach 45 Versicherungsjahren. "Rente…
    www.bundesregierung.de
    Zitat

    Das heißt, die „Altersrente für besonders langjährig Versicherte“ können Sie aktuell nicht mehr mit 63 Jahren in Anspruch nehmen. Aktuell ist sie – für den Geburtsjahrgang 1959 – eine Rente mit 64 Jahren und 2 Monaten. Somit ist es falsch, sie „Rente mit 63“ zu nennen.


    Die Formulierungen sind wirklich an mehreren Stellen (nicht nur bei dem oben fett markierten Teil des Zitats) unglücklich und missverständlich gemacht worden.

    Die erworbene Anwartschaft als "besonders langjährig Versicherter" nach 45 Jahren suggeriert, dass nach 45 Jahren "genug gearbeitet wurde". Aber es ist nur ein "checkpoint" um dann u.U. doch noch länger als 45 Jahre arbeiten zu müssen - abhängig vom Geburtsjahr.

  • Wenn ich das richtig verstanden habe, dann ist nicht nur das Regelrenteneintrittsalter stufenweise auf 67 Jahre angehoben worden, sondern es ist auch die Anzahl der Monate, die man maximal vorzeitig abschlagsfrei in Rente gehen kann - vorausgesetzt, man hat bis dahin die 45 Jahre voll - verkürzt worden. Ab Jahrgang 1965 geborene können nur noch frühestens mit 65 Jahren abschlagsfrei vorzeitig in Rente gehen - selbst wenn sie die Bedingung der 45 Jahre vorher erfüllt habe sollten.

    Ist das richtig?

    https://www.bundesregierung.de/breg-de/themen…-mit-63-2195784

    Die Formulierungen sind wirklich an mehreren Stellen (nicht nur bei dem oben fett markierten Teil des Zitats) unglücklich und missverständlich gemacht worden.

    Die erworbene Anwartschaft als "besonders langjährig Versicherter" nach 45 Jahren suggeriert, dass nach 45 Jahren "genug gearbeitet wurde". Aber es ist nur ein "checkpoint" um dann u.U. doch noch länger als 45 Jahre arbeiten zu müssen - abhängig vom Geburtsjahr.

    Die Altersrente für besonders langjährig Versicherte ist eingeführt worden als die Regelaltersgrenze anfing in Abhängigkeit des Geburtsjahrgangs von 65 auf 67 anzuwachsen.

    Unter erschwerten Bedingungen konnte man weiterhin ab 65 abschlagsfrei in Rente gehen.

    Zum 01.07.2014 war die Altersrente für besonders langjährig Versicherte dann plötzlich (für einen begrenzten Personenkreis) die "Rente mit 63".

    Der frühestmögliche Beginn dieser Rente wächst aber wieder in Abhängigkeit vom Geburtsjahrgang auf 65 an.

    Es müssen immer sämtliche Voraussetzungen für eine Rente erfüllt sein, im Normalfall die jeweilige Wartezeit und das maßgebliche Lebensalter.

    Gesetzestext (ohne die Besonderheiten für die Jahrgänge 1963 und älter):

    Versicherte haben Anspruch auf Altersrente für besonders langjährig Versicherte, wenn sie

    1.das 65. Lebensjahr vollendet und
    2.die Wartezeit von 45 Jahren erfüllt

    haben.

    Das führt interessanterweise nur bei der Altersrente für besonders langjährig Versicherte zu Verwirrung, bei der Regelaltersrente eher nicht.

  • Ein Punkt, der hier zusätzlich für Verwirrung sorgt (zumindest bei mir):

    Mit Abschlägen kann jeder immer noch maximal 4 Jahre vor dem Regelrenteneintrittsalter vorheitig in Rente gehen (wenn ich mich nicht irre(?!)). Und das sogar mit einer - zusätzlich gelockerten - Anwartschaft von 35 Jahren.

    Das sieht so ein bisschen "asymmetrisch" aus.

    Bonusfrage aus technischem Interesse: Kann man beides kombinieren? Kann ich als Jahrgang 1965 2 Jahre ohne Abschläge plus 2 weitere Jahre mit 7,2 % Abschlägen und damit insgesamt 4 Jahre vorzeitig in Rente gehen?

  • Ein Punkt, der hier zusätzlich für Verwirrung sorgt (zumindest bei mir):

    Mit Abschlägen kann jeder immer noch maximal 4 Jahre vor dem Regelrenteneintrittsalter vorheitig in Rente gehen (wenn ich mich nicht irre(?!)). Und das sogar mit einer - zusätzlich gelockerten - Anwartschaft von 35 Jahren.

    Das sieht so ein bisschen "asymmetrisch" aus.

    Bonusfrage aus technischem Interesse: Kann man beides kombinieren? Kann ich als Jahrgang 1965 2 Jahre ohne Abschläge plus 2 weitere Jahre mit 7,2 % Abschlägen und damit insgesamt 4 Jahre vorzeitig in Rente gehen?

    Es gibt vier Altersrenten (Bergmannsrente außer Acht gelassen und alles für Jahrgang 1964 und jünger):

    1.

    Regelaltersrente:

    ab 67 möglich

    5 Beitragsjahre nötig

    2.

    Altersrente für langjährig Versicherte

    ab 63 möglich (mit Abschlägen)

    ab 67 ohne Abschläge

    35 Versicherungsjahre nötig

    3.

    Altersrente für schwerbehinderte Menschen

    ab 63 möglich (mit Abschlägen)

    ab 65 ohne Abschläge

    35 Versicherungsjahre und GdB min. 50 nötig

    4.

    Altersrente für besonders langjährig Versicherte

    ab 65 möglich

    45 "besondere" Versicherungsjahre nötig


    Kombinationsmöglichkeiten gibt es nicht.

    Ein Wechsel von einer Altersrente in die andere Altersrente ist nicht möglich.

    Man kann mehrere Renten gleichzeitig beantragen, z. B. weil der Schwerbehindertenausweis beantragt, aber noch nicht bewilligt ist, oder noch in der Klärung ist, ob die 45 Jahre erfüllt sind, aber gezahlt wird hinterher nur eine Rente.

  • Beitragssätze benötigt man zur Ermittlung der Entgeltpunkte nicht. Da geht es um das Verhältnis der Entgelte und dem jeweiligen Durchschnittsentgelt. ;)

    Bei meinem Versicherungsverlauf braucht man die. Ich habe erst ohne gerechnet und mich über eine Abweichung gewundert, dann habe ich mit den Beitragssätzen gerechnet, woraufhin die Rechnung dann stimmte.

  • Ein Punkt, der hier zusätzlich für Verwirrung sorgt (zumindest bei mir):

    Mit Abschlägen kann jeder immer noch maximal 4 Jahre vor dem Regelrenteneintrittsalter vorzeitig in Rente gehen (wenn ich mich nicht irre(?!)). Und das sogar mit einer - zusätzlich gelockerten - Anwartschaft von 35 Jahren.

    Die Rente für langjährig Versicherte kann man flexibel beantragen (wenn man 35 Versicherungsjahre hat), das Minimalalter ist fix 63/0. Der Abzug bemißt sich nach dem Zeitabstand zur gültigen Regelaltersgrenze (für 2024 66/0).

    Das heißt: Im Jahr 2024 kannst Du auf diese Karte 3 Jahre vorzeitig in Altersrente gehen (nicht 4). Wenn ab 2030 die Regelaltersgrenze 67/0 sein wird, sind es 4 Jahre.

    Die Rente für besonders langjährig Versicherte (45 Versicherungsjahre) kann man 2 Jahre vor der Regelaltersgrenze beantragen. Dieser Zeitpunkt gleitet mit der Veränderung der Regelaltersgrenze. Aktuell ist die Regelaltersgrenze 66/0, also kannst Du diese Art der Altersrente ab 64/0 beantragen.

    Bonusfrage aus technischem Interesse: Kann man beides kombinieren?

    Nein, das kann man nicht.

    Als Jahrgang 1965 kannst Du 4 Jahre früher in Rente gehen (also mit 63/0), dann aber mit Abschlag 48 Monate * 0,3 %/m = 14,4%.

  • [...]

    Versicherte haben Anspruch auf Altersrente für besonders langjährig Versicherte, wenn sie

    1.das 65. Lebensjahr vollendet und
    2.die Wartezeit von 45 Jahren erfüllt

    haben.

    Das führt interessanterweise nur bei der Altersrente für besonders langjährig Versicherte zu Verwirrung, bei der Regelaltersrente eher nicht.

    Referat Janders : stimmt das so zu 100% sicher? Bei der Rentenberatung vor einigen Jahren wurde mir das anders dargelegt - ich kann nach 64 Jahren und 4 Monaten als besonders langjährig Versicherter abschlagsfrei in Rente gehen. Dann habe ich mein 65. Lebensjahr aber noch nicht vollendet...

  • Referat Janders : stimmt das so zu 100% sicher? Bei der Rentenberatung vor einigen Jahren wurde mir das anders dargelegt - ich kann nach 64 Jahren und 4 Monaten als besonders langjährig Versicherter abschlagsfrei in Rente gehen. Dann habe ich mein 65. Lebensjahr aber noch nicht vollendet...

    Ja, das stimmt so.

    Aber für die Jahrgänge 1963 und älter gibt es Übergangsregelungen. Hatte ich weiter oben geschrieben. Also keine Angst, ein paar dürfen auch früher in Rente. ;)

  • Stimmt das so zu 100% sicher?

    Nein, das stimmt so nicht. Du hast Deinen Vorredner nicht vollständig zitiert und die von ihm genannte Einschränkung weggelassen. Dadurch ist es falsch geworden.

    Ich halte es für sinnvoller zu sagen: "Wer 45 Versicherungsjahre voll hat, darf 2 Jahre vor der gesetzlichen Altersgrenze ohne Abschläge in Rente gehen."

    Das gilt so auch für Geburtsjahrgänge 1963 und früher.

  • Hier die Fundstelle für den Rechenweg, den das SGB 6 vorsieht:

    https://dejure.org/gesetze/SGB_VI/70.html

    Für alternative Rechtsauffassungen gerne eine beispielhafte Berechnung zeigen.

    In einer Renteninformation steht für den Zeitraum 01.01.2010 bis 31.12.2010 ein Entgelt von 4800 € für eine "geringfügige Beschäftigung nicht versicherungspflichtig". Wie viele Entgeltpunkte sind das?

  • In einer Renteninformation steht für den Zeitraum 01.01.2010 bis 31.12.2010 ein Entgelt von 4800 € für eine "geringfügige Beschäftigung nicht versicherungspflichtig". Wie viele Entgeltpunkte sind das?

    0,1541 Entgeltpunkte minus 80 Cent 8o

    Das Ergebnis ist nicht richtig.

    Ansonsten kann man es natürlich auch genau ausrechnen:

    https://dejure.org/gesetze/SGB_VI/76b.html

    Mach es doch einfach so.

    Bist Du nicht sogar vom Fach?

  • Zitat

    Über die Anrechnung und Bewertung der im Versicherungsverlauf enthaltenen Daten wird erst bei Feststellung einer Leistung entschieden.

    Wenn jemand 2000 geboren ist, dann liegt sein Regelrenteneintrittsalter z.Zt. bei 67 Jahren im Jahre 2067. Laut https://www.deutsche-rentenversicherung.de/DRV/DE/Online-…ne_rechner.html kann auch er die "Altersrente für besonders langjährig Versicherte" nutzen und mit 65 Jahren im Jahr 2065 vorzeitig - ohne Abschläge - in Rente gehen. Wenn er nun gemäß https://www.deutsche-rentenversicherung.de/DRV/DE/Rente/A…ueler_node.html gezielt zusätzliche Beiträge für Schulzeiten bei der Deutsche Rentenversicherung einzahlt, um sich die "Altersrente für besonders langjährig Versicherte" zu sichern: Hat er dann Bestandsschutz o.ä.? Oder kann es nach https://dejure.org/gesetze/SGB_VI/149.html sein, dass die Bedingungen/Regeln sich bis zum Rentenantrag (Feststellung der Leistung) ändern und er sein Renteneintrittsalter - ohne Abschläge - dann trotz der zusätzlichen Einzahlung nicht vorziehen kann? Wobei ich eine allgemeine Erhöhung des Rentenregeleintrittsalter hier draussen vor lassen würde. Mir geht es konkret um den Anspruch, zwei Jahre vor dem dann gültigen Regelrenteneintrittsalter vorzeitig - ohne Abschläge - in Rente gehen zu können.

  • Wenn jemand 2000 geboren ist, dann liegt sein Regelrenteneintrittsalter z.Zt. bei 67 Jahren im Jahre 2067. Laut https://www.deutsche-rentenversicherung.de/DRV/DE/Online-…ne_rechner.html kann auch er die "Altersrente für besonders langjährig Versicherte" nutzen und mit 65 Jahren im Jahr 2065 vorzeitig - ohne Abschläge - in Rente gehen. Wenn er nun gemäß https://www.deutsche-rentenversicherung.de/DRV/DE/Rente/A…ueler_node.html gezielt zusätzliche Beiträge für Schulzeiten bei der Deutsche Rentenversicherung einzahlt, um sich die "Altersrente für besonders langjährig Versicherte" zu sichern: Hat er dann Bestandsschutz o.ä.? Oder kann es nach https://dejure.org/gesetze/SGB_VI/149.html sein, dass die Bedingungen/Regeln sich bis zum Rentenantrag (Feststellung der Leistung) ändern und er sein Renteneintrittsalter - ohne Abschläge - dann trotz der zusätzlichen Einzahlung nicht vorziehen kann? Wobei ich eine allgemeine Erhöhung des Rentenregeleintrittsalter hier draussen vor lassen würde. Mir geht es konkret um den Anspruch, zwei Jahre vor dem dann gültigen Regelrenteneintrittsalter vorzeitig - ohne Abschläge - in Rente gehen zu können.

    Gesetze kann man ändern.

    Es könnte z. B. im Jahr 2038 entschieden werden, dass ab 2042 das Eintrittsalter für die Altersrente für besonders langjährig Versicherte schrittweise auf 66 steigt.

    Wahrscheinlich würde parallel auch die Regelaltersgrenze schrittweise auf 68 Jahre steigen, aber zwingend wäre das nicht.

    Es könnte auch z. B. im Jahr 2035 entschieden werden, dass die Altersrente für besonders langjährig Versicherte nur noch für Versicherte möglich ist, die vor dem Jahr 1999 geboren sind.

  • Gesetze kann man ändern.

    Es könnte z. B. im Jahr 2038 entschieden werden, dass ab 2042 das Eintrittsalter für die Altersrente für besonders langjährig Versicherte schrittweise auf 66 steigt.

    Wahrscheinlich würde parallel auch die Regelaltersgrenze schrittweise auf 68 Jahre steigen, aber zwingend wäre das nicht.

    Es könnte auch z. B. im Jahr 2035 entschieden werden, dass die Altersrente für besonders langjährig Versicherte nur noch für Versicherte möglich ist, die vor dem Jahr 1999 geboren sind.

    Auf welcher Basis soll man da seinen Kindern empfehlen, zusätzliche Beiträge für Schulzeiten bei der Deutsche Rentenversicherung einzuzahlen?

    Das könnte dieses oder nächstes Jahr nämlich vielleicht interessanter werden, falls der Kaufkurs - im Anbetracht der aktuellen wirtschaftlichen Lage - wieder sinkt. Aber wenn man sich nicht darauf verlassen kann, dass es den gewünschten Effekt hat?