Strafe bei verspäteter Steuererklärung

  • Guten Tag ins Forum,


    Bis zum Jahr 2020 haben wir immer unsere Steuererklärung abgegeben.

    Im Jahr 2021 war ich in Elternzeit und meine Frau hat in einem Midijob gearbeitet, weswegen wir keine Steuererklärung abgegeben haben und das Finanzamt in Berlin auch nicht nachgefragt hat. Für das Steuerjahr 2022 haben wir dann den Termin versäumt (da wir uns einfach nicht damit auskannten, dass die Steuereklaärung verpflichtend ist) und haben eine Aufforderung vom Finanzamt erhalten. Wir haben die Frist eigehalten und unsere Steuersoftware versprach uns auch eine Rückzahlung an uns.

    Anstatt der Rückzahlung haben wir jetzt vom Finanzamt noch eine Aufforderung bekommen, die Steuererklärung für das Jahr 2021 abzugeben. Wir geben die jetzt natürlich gerne ab, machen uns aber Sorgen, ob wir jetzt für das Steuerjahr 2021 eine Versäumnisgebühr von 25,- Euro pro Monat zahlen müssen, was ja mehr als 12 Monate wären?


    Wir wären sehr dankbar über Ihre Einschätzung und Hinweise.


    Herzliche Grüße,

    Tefo

  • Im Jahr 2021 war ich in Elternzeit und meine Frau hat in einem Midijob gearbeitet, weswegen wir keine Steuererklärung abgegeben haben und das Finanzamt in Berlin auch nicht nachgefragt hat.

    Elterngeld unterliegt dem Progressionsvorbehalt. Für Empfänger solcher Leistungen ist die Steuerklärung obligatorisch. Daß das Finanzamt nicht nachfragt, spielt keine Rolle.

    Für das Steuerjahr 2022 haben wir dann den Termin versäumt (da wir uns einfach nicht damit auskannten, dass die Steuererklärung verpflichtend ist) ...

    Unwissenheit schützt vor Strafe nicht. Du brauchst Dich hier nicht zu erklären und ich habe Dich nicht zu tadeln. Das mußt Du mit Deinem Finanzamt ausmachen. Es kann übrigens sein, daß Du auch für 2022 eine Säumnisgebühr zu zahlen hast. Nach dem Buchstaben des Gesetzes ist sie obligatorisch und steht nicht mehr im Ermessen des Finanzbeamten.

    ... und haben eine Aufforderung vom Finanzamt erhalten. Wir haben die Frist eingehalten und unsere Steuersoftware versprach uns auch eine Rückzahlung an uns.

    Das ist doch prima.

    Anstatt der Rückzahlung haben wir jetzt vom Finanzamt noch eine Aufforderung bekommen, die Steuererklärung für das Jahr 2021 abzugeben. Wir geben die jetzt natürlich gerne ab, machen uns aber Sorgen, ob wir jetzt für das Steuerjahr 2021 eine Säumnisgebühr von 25,- Euro pro Monat zahlen müssen, was ja mehr als 12 Monate wären?

    Das kann schon sein. An sich steht das so im Gesetz.

    Was hilft Dir diese Auskunft? Nichts.


    Es ist jetzt so, wie es ist. Eine Steuererklärung, in der nichts Wesentliches einzutragen ist, dauert wenige Minuten. Mach sie einfach und harre der Dinge, die da kommen.

  • Vielen Dank für Eure Antworten.


    Ja, Elterngeld habe ich bekommen und dass wir für 2022 eine Säumnisgebühr zahlen müssen, hatten wir auch schon einkalkuliert.


    Wenn das Finanzamt uns aber die Säumnisgebühr auch für 2021 berechnen wird, schmilzt unsere Rückzahlung dahin. Daher auch das Gefühl, dass die ihren Fehler wieder gut machen wollen, uns für 2022 aufgefordert zu haben.


    Aber wenn wir da nichts machen können, harren wir eben aus und im schlimmsten Fall haben wir wieder mal etwas gelernt...


    Liebe Grüße

  • Besteht denn (noch und überhaupt) irgendeine Möglichkeit die Steuererklärung (Privatperson) für das Jahr 2021, sagen wir mal, im Januar 2024 abzugeben? Vielleicht wenn man einen Steuerberater aufsucht?

    Danke.

  • Besteht denn (noch und überhaupt) irgendeine Möglichkeit die Steuererklärung (Privatperson) für das Jahr 2021, sagen wir mal, im Januar 2024 abzugeben? Vielleicht wenn man einen Steuerberater aufsucht?

    Google sagt: Freiwillige Steuererklärungen kann man 4 Jahre rückwirkend abgeben, also im Jahr 2024 noch für 2020, 2021, 2022 und 2023.


    Wenn Du die Steuerklärung 2019 noch machen willst, kannst Du das im Jahr 2023 noch machen. Das läuft ja noch ein paar Tage!


    PS: Frag das nächste Mal doch selber Google, das geht schneller, als hier zu fragen. Bei mir war es die erste Fundstelle!

  • Google sagt: Freiwillige Steuererklärungen kann man 4 Jahre rückwirkend abgeben, also im Jahr 2024 noch für 2020, 2021, 2022 und 2023.

    ...

    Danke. Somit hätte man ja für die 2021er-Erklärung noch in 2024 Zeit.

    Ich bin auch Deinem Google-Hinweis gefolgt, aber da fand ich halt, daß es zu (viel) spät ist. Siehe hier.

    Da steht:
    Für die 2021er-Erkläung nur bis 01.11.2022 und mit Steuerberater bis 31.08.2023. Also vorbei.

    Könntest Du mir Deine Quelle nennen, herzlichen Dank.

  • WerAuchImmer : ... also wenn man nicht verpflichtet ist, dann hat man 4 Jahre Zeit. Und wenn man verpflichtet ist, dann hat man, um beim konkreten Beispiel zu bleiben, für die 2021er-Erklärung nur bis 31.08.2023 Zeit, richtig?

    Da dies nun verstrichen ist und man die Sache, um beim Beispiel zu bleiben, erst im Monat Januar 2024 hinbekommt, was ist dann die naheliegende Konsequenz? Weiß das jemand? Bzw. wie man da am besten vorgeht?

  • für die 2021er-Erklärung nur bis 31.08.2023 Zeit, richtig?

    Korrekt. Sofern die Erklärung über Steuerberater bzw. Lohnsteuerhilfeverein gemacht wird.


    was ist dann die naheliegende Konsequenz? Weiß das jemand? Bzw. wie man da am besten vorgeht?

    Die Konsequenz ist, dass man pro überzogenen Monat mindestens 25€ Verspätungszuschlag zahlen muss.


    Die Höhe des Verspätungszuschlags ist gesetzlich geregelt:

    Der Verspätungszuschlag beträgt für jeden angefangenen Monat der Verspätung 0,25 Prozent der gegebenenfalls um die festgesetzten Vorauszahlungen und die anzurechnenden Steuerabzugsbeträge verminderten festgesetzten Steuer – abge-rundet auf volle Euro –, aber mindestens 25 Euro pro angefangenem Monat der Verspätung.

    Verspätungszuschlag
    Haben Sie Ihre Steuererklärung nicht bzw. nicht fristgerecht bei Ihrem Finanzamt eingereicht, müssen Sie mit der Festsetzung eines sogenannten…
    www.finanzamt.nrw.de


    Am besten holt man die Steuererklärung also schnellstmöglich nach.

  • Du bringst da offensichtlich etwas durcheinander.

    Ich glaube nicht.


  • Ich habe es mir zur Regel gemacht, mich nicht auf mein Gedächtnis zu verlassen, sondern vor dem Posten nachzuschauen, ob das stimmt, was ich im Kopf habe. Nicht nur einmal ist es vorgekommen, daß ich etwas nicht ganz richtig in Erinnerung hatte.


    Zweitens dient dieser Check der Einschätzung, mit wie viel (oder wie wenig) Aufwand ein Frager sich die Antwort hätte selbst ergoogeln können.

  • Sorry, daß ich gefragt habe - so klar ist es eben nicht, wie man ja auch im Verlauf des Threads bzw. der Antworten sieht.

    Und dann die vielen vielen Ausnahmen, usw. Erst recht schwer wenn man nicht im Thema steckt. Daher wollte ich hier im existierenden Thread freundlich nachfragen.

    So ist mir z.B. auch nicht klar, wer/was so eine "Pflicht" herbeiführt. Ist man in der "Pflicht" sobald ein Steuerberater einmal eine frühere (2020) Erklärung gemacht hat? Anders formuliert, kann man die Pflicht "abwenden" oder "ändern"? Dann hätte ich für meine 2021er-Erklärung ruckzuck mehr Zeit ...

  • Die Steuererklärung für einen Angestellten ist mittlerweile wirklich kein Ding mehr. Meine ist nicht viel vom Bierdeckel, mit dem die CDU immer wirbt. Die macht man bis zum vorgegebenen Termin und damit fertig. Man braucht sich dann auch keine großen Gedanken darüber zu machen, ob man die Steuererklärung abgeben muß oder ob sie freiwillig ist.


    Es ist für normale Arbeitnehmer nicht schwer, zwischen beiden Kategorien zu unterscheiden.


    Wer nur sein Arbeitsentgelt bekommt und in Steuerklasse 1 oder 4 ist, der muß keine Steuererklärung abgeben, weil der Arbeitgeber die Steuer abführt, ggf. sogar zu viel.


    Bei wem irgendetwas Besonderes vorliegt (Zweitjob, Pimpelei mit Steuerklassen, unversteuerte Kapitalerträge von ausländischen Banken, Pimpelei mit Freistellungsaufträgen, nennenswerte unversteuerte Einkünfte aus welchen Quellen auch immer), kurz: bei wem der Verdacht besteht, daß er zu wenig Steuer zahlt, der ist verpflichtet, eine Steuererklärung abzugeben.


    Wenn Du nicht weißt, zu welcher Kategorie Du gehörst: Gib einfach die Steuererklärung rechtzeitig ab (gemeint ist der Termin, der für die Pflichtsteuererklärung gilt). Damit bist Du auf der sicheren Seite.

  • Bei wem irgendetwas Besonderes vorliegt (Zweitjob, Pimpelei mit Steuerklassen, unversteuerte Kapitalerträge von ausländischen Banken, Pimpelei mit Freistellungsaufträgen, nennenswerte unversteuerte Einkünfte aus welchen Quellen auch immer), kurz: bei wem der Verdacht besteht, daß er zu wenig Steuer zahlt, der ist verpflichtet, eine Steuererklärung abzugeben.

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    Sozialleistungen (Elterngeld, Krankengeld, Kurzarbeitergeld, ALG…) gehören da auch hin.