Elterngeld und Steuerklasse

  • Hallo zusammen,


    wir erwarten im September diesen Jahres unser erstes Kind. Meine Frau arbeitet ihm öffentlichen Dienst und hat im letzten Jahr ca. 62.000 Euro verdient. Mein Gehalt liegt bei ca. 72.000 Euro. Wir sind verheiratet und beide in Steuerklasse 4.

    Meine Frau wird ab September ein Jahr Elternzeit beantragen. Jetzt hätte ich folgende Fragen.

    - Müssen wir bei den Steuerklassen etwas ändern damit meine Frau den Höchstsatz Elterngeld von 1800 Euro monatlich bekommt? Eigentlich sollten doch die 62.000 Euro ausreichend, um den Höchstsatz zubekommen? D.h. wir könnten die Steuerklasse auf 4 belassen?!

    - Macht es Sinn die Steuerklassen zu ändern, wenn meine Frau in Elternzeit ist? Oder ist Steuerklasse 4 hier auch weiterhin sinnvoll? Ich könnte die Steuerklasse theoretisch abändern, sodass ich mehr raus hätte. Aber vermutlich müsste ich dann später auch etwas nachzahlen?!


    Über eine kurze Einschätzung würde ich mich sehr freuen.


    Danke und viele Grüße

  • Hallo.


    Die Steuerklasse hat Einfluss auf die Liquidität, nicht auf die Höhe der Steuerlast.

    Grundsätzlich kann die Steuerklasse die Höhe der Entgeltersatzleistung (z. B. Elterngeld) haben, in Eurem Fall eher nicht.

    Wie BS.C schon schreibt, da braucht Ihr nichts zu machen, wenn Ihr nicht wollt.

  • - Macht es Sinn die Steuerklassen zu ändern, wenn meine Frau in Elternzeit ist? Oder ist Steuerklasse 4 hier auch weiterhin sinnvoll? Ich könnte die Steuerklasse theoretisch abändern, sodass ich mehr raus hätte. Aber vermutlich müsste ich dann später auch etwas nachzahlen?!


    Das Elterngeld unterliegt der Progression. Es macht daher wenig Sinn, in Klasse 3 zu wechseln, da ihr dann vermutlich am Ende des Jahres nachzahlen müsst.

  • Guten Morgen,


    zunächst einmal Glückwunsch zum baldigen Nachwuchs.

    Meine Frau arbeitet ihm öffentlichen Dienst und hat im letzten Jahr ca. 62.000 Euro verdient. Mein Gehalt liegt bei ca. 72.000 Euro. Wir sind verheiratet und beide in Steuerklasse 4.

    Leider bringen diese Aussagen nur bedingt etwas für eine vernünftige Aussage. Das Elterngeld wird auf den regelmäßigen monatlichen Bruttolohn gerechnet. Jegliche Sonderzahlungen, wie z.B. Weihnachts- oder Urlaubsgeld fallen da nicht mit rein. Daher müsstest du noch ein paar mehr Angaben machen. Alternativ kannst du auch direkt den Rechner vom Bundesfamilienministerium nutzen, der ist ganz gut und damit haben wir damals unsere möglichen Szenarien durchgespielt.


    Müssen wir bei den Steuerklassen etwas ändern damit meine Frau den Höchstsatz Elterngeld von 1800 Euro monatlich bekommt? Eigentlich sollten doch die 62.000 Euro ausreichend, um den Höchstsatz zubekommen? D.h. wir könnten die Steuerklasse auf 4 belassen?!

    Dies würde ich vom Ergebnis der verschiedenen Szenarien des Elterngeldrechner abhängig machen.

    Aber: Maßgeblich für die Berechnung des Elterngelds ist die Steuerklasse, welche 7 Monate vor Beginn des Mutterschutzes gültig gewesen ist. Daher ist es bei euch für solche Überlegungen leider schlichtweg zu spät.

    Wann muss ich die Steuerklasse wechseln, um einen Vorteil beim Elterngeld zu haben?

    Die Steuerklasse musst Du spätestens 7 Monate vor dem Monat, in dem der Mutterschutz beginnt, wechseln. Ansonsten ist die Frist verstrichen und Ihr könnt zwar die Steuerklasse wechseln, aber den Steuervorteil nicht mehr nutzen, um Euer Elterngeld zu erhöhen.


    Ein Wechsel der Steuerklasse macht, wie meine Vorredner bereits geschrieben haben, erstmal keinen Sinn. Das Elterngeld unterliegt dem Progressionsvorbehalt, wodurch die steuerfreie Lohnersatzleistung (nichts anderes ist Elterngeld ja) quasi als Einkünfte berücksichtigt wird - allerdings nur für die Berechnung des Steuersatzes, die tatsächliche Steuer wird dann auf euer "richtiges", sprich steuerpflichtiges Einkommen berechnet.


    Allerdings gibt es auch hier natürlich wieder ein kleines "Aber":

    Wenn ihr es nicht bei einem Kind belassen wollt, wird die Thematik "Elterngeld" noch einmal auf euch zukommen. Sollte deine Frau z.B. nach einem Jahr wieder arbeiten gehen (z.B. Teilzeit in Elternzeit), so könnte ein Wechsel der Steuerklassen mit Blick auf das Elterngeld für das zweite Kind durchaus Sinn machen. Wir haben damals in 3/5 gewechselt, allerdings hatte ich als Hauptverdiener in diesem Fall Steuerklasse 5. Dies führte zwar zunächst zu einem geringeren Netto, welches ich jeden Monat vom AG überwiesen bekommen habe. Allerdings habe ich trotzdem weiterhin nahezu den Höchstsatz von 1.800 Euro bekommen (okay, es waren 2 Euro weniger ...). Bei meiner Frau ging es hier aber um 50 Euro mehr pro Monat (wenn ich mich nicht irre), sprich in Summe hatten wir so fast 500 Euro mehr Elterngeld. Dafür haben wir dann gerne dem FA das zinsfreie Darlehen gewährt, zumal ich meine Steuererklärung in der Regel so früh wie möglich mache und wir glücklicherweise eins der schnellsten FAs Deutschland haben.


    Der Wechsel zurück in 4/4 erfolgte übrigens dann kurz nach der Geburt, um dem FA nicht unnötig noch mehr Geld zu leihen ;)

  • Darf ich hierzu noch eine Frage stellen?
    Hätte man die Steuerklasse nicht bereits in dem Monat, wo der Mutterschutz beginnt, umstellen können?
    Der Bemessungszeitraum für die Elterngeldberechnung ist doch der letzte volle Abrechnungsmonat vor dem Mutterschutz?

  • Darf ich hierzu noch eine Frage stellen?
    Hätte man die Steuerklasse nicht bereits in dem Monat, wo der Mutterschutz beginnt, umstellen können?
    Der Bemessungszeitraum für die Elterngeldberechnung ist doch der letzte volle Abrechnungsmonat vor dem Mutterschutz?

    Ich gehe davon aus, dass hier der Wechsel zurück in 4/4 gemeint ist, oder?

    Bei der Mutter stimmt deine Aussage (zumindest in der Regel) mit dem Bemessungszeitraum. Beim Vater ist der Zeitraum leicht versetzt.


    Genau genommen ist der Zeitpunkt aber für Mutter und Vater erstmal identisch. Es geht nämlich immer um die 12 vollen Monate vor der Entbindung. Bei Entbindung im Juli 2024 also Juli 2023 bis Juni 2024.

    Bei der Mutter werden allerdings Monate mit "schwangerschaftsbedingten Lohnersatzleistungen" nicht berücksichtigt und dafür der Zeitraum nach vorne geschoben. Unter diese Lohnersatzleistungen fallen das Mutterschaftsgeld, aber auch schwangerschaftsbedingte Krankschreibung, die zu Krankengeld geführt haben. Der Vater kann diese schwangerschaftsbedingten Lohnersatzleistungen naturgemäß nicht erhalten (der sensationell schwachsinnige Film von Schwarzenegger und DeVito aus den 90er zählt definitiv nicht als Gegenargument ;)), weshalb es hier bei den 12 Monaten vor der Geburt bleibt.


    Von daher kann man natürlich die Steuerklassen auch schon während des Mutterschutz zurück drehen. Mir war es aber nicht sooo wichtig, dass monatliche Einkommen hat auch so gereicht. Zumal ab dem zweiten Kind noch ein wichtiger Punkt dazu kommt, wenn die Mutter seit Geburt des 1. Kindes durchgehend in Elternzeit war (freigestellt oder Teilzeit in Elternzeit). Da kann nämlich die Elternzeit mit Beginn des Mutterschutz beendet werden und das Mutterschaftsgeld wird dann auf dem Netto vor dem 1. Kind gerechnet.


  • Danke für deine Antwort. D. h. ich könnte, wenn der Mutterschutz nun Mitte September anfängt, die Steuerklasse zum Monat September von aktuell 3/5 wieder auf 5/3 (bei mir 3) umstellen, sodass wir ab September anteilig Gehalt meiner Frau + Mutterschaftsgeld (Durchschnitt der letzten 3 Nettogehälter, also Juni, Juli, August) bekämen + mein Gehalt mit Steuerklasse III versteuert?

  • Das Elterngeld wird auf den regelmäßigen monatlichen Bruttolohn gerechnet. Jegliche Sonderzahlungen, wie z.B. Weihnachts- oder Urlaubsgeld fallen da nicht mit rein. Daher müsstest du noch ein paar mehr Angaben machen.

    Du meintest Netto. ;)

  • Danke für deine Antwort. D. h. ich könnte, wenn der Mutterschutz nun Mitte September anfängt, die Steuerklasse zum Monat September von aktuell 3/5 wieder auf 5/3 (bei mir 3) umstellen, sodass wir ab September anteilig Gehalt meiner Frau + Mutterschaftsgeld (Durchschnitt der letzten 3 Nettogehälter, also Juni, Juli, August) bekämen + mein Gehalt mit Steuerklasse III versteuert?

    Grundsätzlich entscheidend ist die Steuerklasse bei Geburt, eine andere Steuerklasse muss im Bemessungszeitraum (!) überwiegend gültig gewesen sein. Mit persönlich wäre es zu heiß, die Steuerklasse schon während des Mutterschutz zu ändern (speziell vor der Geburt). Außerdem sollte man den Liquiditätseffekt selbst beachten und wann der Geburtstermin ist.

    Bei einem Bruttoeinkommen von 5.000 Euro liegt der Liquiditätseffekt bei ca. 870 Euro pro Monat, bei einem Einkommen von 3.000 Euro nur noch bei ca. 585 Euro. Wenn dann der Geburtstermin im Oktober oder November reden, steht die nächste Steuererklärung ja meist schon vor der Tür. Man verzichtet also vielleicht für 6 Monate auf das zusätzliche Geld.



    Du meintest Netto. ;)

    Nein, Brutto ist tatsächlich korrekt.

    Für die Berechnung wird der Bruttomonatslohn genommen und davon werden dann Pauschalen für die Steuer (gem. gültiger Steuerklasse) und die Sozialversicherung abgezogen. Das dann rechnerisch ermittelte Netto dient zur Berechnung des Elterngeld.

    Hier ist das auch nochmal etwas genauer erklärt, allerdings scheint mittlerweile doch das komplette Jahresbrutto zu zählen (also inkl. Sonderzahlungen).

  • Nein, Brutto ist tatsächlich korrekt.

    Für die Berechnung wird der Bruttomonatslohn genommen und davon werden dann Pauschalen für die Steuer (gem. gültiger Steuerklasse) und die Sozialversicherung abgezogen. Das dann rechnerisch ermittelte Netto dient zur Berechnung des Elterngeld.

    Hier ist das auch nochmal etwas genauer erklärt, allerdings scheint mittlerweile doch das komplette Jahresbrutto zu zählen (also inkl. Sonderzahlungen).

    Verrückt - Danke 😃👍

  • Mit persönlich wäre es zu heiß, die Steuerklasse schon während des Mutterschutz zu ändern (speziell vor der Geburt).

    Wir haben zum 1. Monat nach dem Mutterschutz wieder gewechselt, die 2 Monate machen mein riesigen Unterschied im Geldbeutel, fühlte mich so auf der sicheren Seite.