Wertzuwachs durch Wegfall Nießbrauch relevant für Erbschaftssteuer?

  • Folgender Fall: Ein Haus wurde vor mehr als 10 Jahren an Sohn übertragen, belastet durch Nießbrauch zugunsten der Eltern.

    Der letzte Elternteil stirbt jetzt. Der Sohn ist auch Erbe.


    Durch den Wegfall des Nießbrauches erhöht sich jetzt der Wert des Hauses. Kann das in irgend einer Weise relevant für die Erbschaftssteuer sein?

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  • Depotfee vielleicht gibt es weitere 400.000 Eur Erbschaft und mit dem Nießbrauchswert kommt man rüber?


    Ich kann die Frage leider nicht beantworten, auf der einen Seite klingt es logisch, weil man ja damals deswegen weniger Versteuern musste, aber andererseits müssten dann ja auch die ganzen Geier, die einen das Haus im Alter abkaufen wollen gehen Wohnrecht im Sterbefall Erbschaftssteuer zahlen?!


    Ich vermute da sich der Nießbrauchswert ja nach statistischer Restlebenserwartung berechnet, wird der Vorteil gewissermaßen über die Zeit abgeschrieben und muss nicht berücksichtigt werden. Aber wie gesagt, nur geraten.

  • Verstehe ich so nicht, das Haus wurde vor mehr als 10 Jahren überschrieben, sollte da der Wert über 400k gewesen sein, bestand da Steuerpflicht. Jetzt sind 10 Jahre vergangen, also wieder 400k steuerfrei, egal was noch geerbt werden kann.

  • Hallo Hornie,


    sehe ich auch so wie meine Vorschreiber. Der Niesbrauch selbst hat sich mit dem Tode erledigt, hat also den Wert Null. Das Haus hat ohne Niesbrauchrecht sicher einen höheren Wert, ist aber nicht Gegenstand der Erbmasse.


    Gruß Pumphut

  • Ein Haus wurde vor mehr als 10 Jahren an Sohn übertragen, belastet durch Nießbrauch zugunsten der Eltern.

    Der letzte Elternteil stirbt jetzt. Der Sohn ist auch Erbe.

    Nachdem diese Schenkung bereits mehr als 10 Jahre zurückliegt, spielt sie für den aktuellen Erbfall keine Rolle.

    Durch den Wegfall des Nießbrauches erhöht sich jetzt der Wert des Hauses. Kann das in irgendeiner Weise relevant für die Erbschaftssteuer sein?

    Nach aktuellem Erbrecht nicht, aber ein feinsinniger Steuerbürokrat könnte hier durchaus Potential erkennen. Schreib doch mal ans Bundesfinanzministerium! Vielleicht nehmen die Deine Anregung auf. Der Staat braucht ja immer Geld.

  • Schreib doch mal ans Bundesfinanzministerium!

    Das Porto ist mir zu teuer ...


    Es gab mal einen §25 im ErbStG, der das irgendwie regelte. Der ist 2009 weggefallen. Interessanterweise wird in §9 (2) aber noch auf §25 verwiesen. Verstehe ich nicht.

    In einem Kommentar im Internet habe ich gelesen, dass der §25 für Altfälle noch gilt (Hier war die Schenkung vor 2009). Bin halt kein Jurist.

  • Nachdem diese Schenkung bereits mehr als 10 Jahre zurückliegt, spielt sie für den aktuellen Erbfall keine Rolle.

    Exakt. Ich habe von meinen Eltern 1994 ein Haus gegen Nießbrauch geschenkt bekommen. 2021 ist dann mein letzter Elternteil verstorben. Natürlich musste ich dafür keine Erbschaftssteuern zahlen trotz deutlicher Wertsteigerung, ich war ja bereits eingetragener Eigentümer im Grundbuch. I

  • Nur am Rande bemerkt. Meine Eltern haben mir das Haus plus eine kleine Eigentumswohnung 1994 übertragen, steuerfrei, allerdings mit dem Hinblick auf eine Verschärfung der Erbschaftssteuerregelung.


    2022 habe ich nur das Haus an meinen Sohn weitergereicht unter Berücksichtigung aller Möglichkeiten wie Weitergabe von 50 Prozent an meinen Mann, der wiederum an den Sohn. Trotzdem reicht das nicht aus (Region München), um das Haus steuerfrei weiterzugeben. Das Finanzamt hat sich dieser Tage gemeldet und will jetzt die Daten. Ich bin dann mal gespannt, was da noch an weiteren Kosten auflaufen, zusätzlich zum Notar, Grundbuch und Erbanwalt.


    Ich weiß, dass debattiert wird, dass die Erbengeneration zu viele Vorteile hat. Trotzdem ist der Unterschied schon bemerkenswert, anno dazumal keine Steuern, diesmal bestimmt mehrere Zehntausend und mit Jahrgang 1963 bin ich noch relativ jung. Sprich, von den Einnahmen hat der Beschenkte erstmal auf Jahrzehnte (wenn ich mich an die Sterbetabellen halte) nichts.

  • Du hast 1994 ein belastetes Haus bekommen. Bei der Wertermittlung wurde der Wert des Nießbrauchs abgezogen. Dieses belastete Haus einschließlich Wertsteigerungen ist heute irrelevant, da es Dir bereits seit 1994 gehört. Da sind wir uns einig.


    Meine Frage betrifft nur den Nießbrauch. Den hast Du erst 2021 von Todes wegen erworben. Der wurde erst 2021 (oder später) aus Deinem Grundbuch gestrichen. Der Verkehrswert des (nun unbelasteten) Hauses ist damit 2021 deutlich gestiegen, vorher wäre es fast unverkäuflich gewesen.


    Du sagst, dass Du dafür keine ErbSt gezahlt hast. Liegt das jetzt daran, dass Du dieses (irrtümlich) in der Steuererklärung nicht angegeben hast, oder Du sowieso unter den Freibeträgen geblieben bist oder ist dieser Zugewinn von Todes wegen wirklich generell steuerfrei?

  • Ich glaub, für eine eindeutige Antwort brauchen wir nen Steuerberater hier ^^

    Ich sehe es so (hab aber keine Ahnung, mich betrifft der Fall aber in der Zukunft auch): Der Nießbrauch ist eine Entschädigung dafür, dass du über Jahre die Immobilie nicht so nutzen kannst, wie du es willst. Es ist keine Schenkung, wenn der Nießbraucher verstirbt.

  • Schreib doch mal ans Bundesfinanzministerium!

    Das Porto ist mir zu teuer ...

    Die haben sicher ein Fax, also kannst Du sie spesenfrei anschreiben.


    Ich kann Deinen Gedankengang nachvollziehen und mußte schmunzeln, als ich ihn gelesen habe. Da könnte man ja unglaublich viel steuerlich feinziselieren! Aber die Rechtslage ist meines Wissens aktuell nicht so.


    Wann fand die Schenkung denn statt? Vor 2009? Hast Du Zahlen, den Wert dieser Erbschaft betreffend? Hätte eine solche Neubewertung überhaupt steuerliche Auswirkungen?

  • Ich habe von meinen Eltern 1994 ein Haus gegen Nießbrauch geschenkt bekommen.

    2021 ist dann mein letzter Elternteil verstorben.

    27 Jahre nach der Schenkung.

    Natürlich musste ich dafür keine Erbschaftssteuern zahlen trotz deutlicher Wertsteigerung, ich war ja bereits eingetragener Eigentümer im Grundbuch.

    Ich (als Laie) sehe die Rechtslage so. Aktuell wird der Nießbrauch zum Schenkungszeitpunkt ermittelt, und zwar in einer Summe. Dabei wird immerhin die Lebenserwartung der aktuellen Nutzer mit einbezogen, die Inflation aber beispielsweise nicht. Der Wert des Nießbrauches wird vom Wert der Immobilie abgezogen (der ja auch nur eine Schätzung sein kann, wenn das Haus nicht echt über den Tisch geht). Geschätzter Wert des Hauses abzüglich des geschätzen Wertes des Nießbrauchs ergibt dann den steuerlichen Wert der Schenkung.


    Man könnte durchaus argumentieren, daß man beim Ende des Nießbrauchs eine Nachberechnung durchführen könnte: Sterben die Schenker früher, läuft der Nießbrauch (also etwa die nicht erhaltene Miete) kürzer, war der Wert der Schenkung höher, es könnte daraus eine Nachberechnung von Schenkungssteuer erfolgen (oder die Differenz wird dem Erbe hinzugerechnet). Weil Steuergesetze eigentlich symmetrisch sein sollen, müßte sinngemäß eine Nachberechnung erfolgen, wenn die Schenker länger leben, weil dann der Nießbrauch wertvoller war, als bisher kalkuliert.


    Und weiterhin könnte man fragen, ob man diese Differenz, die ja eigentlich die ursprüngliche Schenkung modifiziert, eigentlich den damaligen Schenkungssteuerbescheid ändern müßte, der ggf. Jahrzehnte später aufgehoben werden müßte. Zinsen ... Du wirst einwenden, daß das unpraktikabel wäre, und ich stimme Dir diesbezüglich zu. Unlogisch aber ist das nicht.

    2022 habe ich das Haus an meinen Sohn weitergereicht unter Berücksichtigung aller Möglichkeiten wie Weitergabe von 50 Prozent an meinen Mann, der wiederum an den Sohn. Trotzdem reicht das nicht aus (Region München), um das Haus steuerfrei weiterzugeben. Das Finanzamt hat sich dieser Tage gemeldet und will jetzt die Daten. Ich bin dann mal gespannt, was da noch an weiteren Kosten auflaufen, zusätzlich zum Notar, Grundbuch und Erbanwalt.

    Ich darf annehmen, daß Ihr Euch vorher habt beraten lassen, wie Ihr es am wenigsten ungünstig macht.


    Möglicherweise wäre es eine Option gewesen, nur das halbe Haus zu übertragen und in 10 Jahren die zweite Hälfte. Aber vielleicht hast Du ja noch andere Werte, die Du in 10 Jahren weitergeben willst. Oder Du willst lieber das Haus gleich übertragen und zähneknirschend Schenkungssteuer zahlen, als jetzt nur das halbe Haus zu übertragen und in 10 Jahren die zweite Hälfte zu weiter explodiertem Wert.

    Ich weiß, dass debattiert wird, dass die Erbengeneration zu viele Vorteile hat.

    Man kann über die Berechtigung der Erbschaftsteuer/Schenkungsteuer trefflich streiten.

  • Meine Frage betrifft nur den Nießbrauch. Den hast Du erst 2021 von Todes wegen erworben. Der wurde erst 2021 (oder später) aus Deinem Grundbuch gestrichen. Der Verkehrswert des (nun unbelasteten) Hauses ist damit 2021 deutlich gestiegen, vorher wäre es fast unverkäuflich gewesen.


    Du sagst, dass Du dafür keine ErbSt gezahlt hast. Liegt das jetzt daran, dass Du dieses (irrtümlich) in der Steuererklärung nicht angegeben hast, oder Du sowieso unter den Freibeträgen geblieben bist oder ist dieser Zugewinn von Todes wegen wirklich generell steuerfrei?

    Ich gebe zu, ich steh auf dem Schlauch. Ich habe keinen Nießbrauch von Todes wegen erworben. Der ist erloschen, nachdem mein letzter Elternteil verstorben ist. Eigentümer von Haus und Grund war ich bereits seit 1994. Was soll ich da versteuern?

  • Durch den Wegfall des Nießbrauches erhöht sich jetzt der Wert des Hauses. Kann das in irgend einer Weise relevant für die Erbschaftssteuer sein?

    Ähm, der Nießbrauch an sich hat einen (verbleibenden) Kapitalwert und der wird vererbt und der ist natürlich ggf. zu versteuern! Wieso behaupten hier manchen pauschal, dass das nicht so wäre?


    Alle 10 Jahre beginnen die Freigrenzen (Schenkung/Erbe) erneut, aber auch wenn auf die Immobilie keine Steuer mehr fällig wird, kann das der Fall sein für den verbleibenden Kapitalwert des Nießbrauchrechts! Ist doch auch nichts anderes als ein Erbe oder eine Schenkung…


    Wie hoch der Restwert des Nießbrauchrechts bzw. verbleibende Kapitalwert ist, errechnet sich nach den Lebensjahren bzw. der statistischen „Restlebensdauer“ derjenigen, die den Nießbrauch halten. Wenn ich die Aussagen dazu meines Steuerberaters richtig im Kopf habe, nimmt dieser verbleibende Kapitalwert aber über die Jahre relativ stark (also überproportional bzw. nicht linear) ab. Mit Glück seid ihr da nach den 10 Jahren draussen, dazu würde ich aber online nochmal ordentlich recherchieren und/oder einen Steuerberater fragen, der sich damit auskennt. Meiner musste auf diese Frage von mir auch erst nochmal selber recherchieren.


    Vll. hilft der Link auf die Schnelle?

    Nießbrauch: Berechnung des Wertes - Anwalt.org
    Wissenswertes zum Thema Bewertung vom Nießbrauch: Infos zur Berechnung, dem Jahreswert vom Nießbrauch, Kapitalwert, der heranzuziehenden Formel u.v.m.
    www.anwalt.org

    Fällt für den Nießbrauch eine Steuer an? - Anwalt.org
    Wissenswertes zum Thema Nießbrauch bei der Steuer: Infos zur Höhe von der Erbschafts- und Schenkungssteuer beim Nießbrauch, steuerliche Behandlung u.v.m.
    www.anwalt.org

  • Ich gebe zu, ich steh auf dem Schlauch. Ich habe keinen Nießbrauch von Todes wegen erworben. Der ist erloschen, nachdem mein letzter Elternteil verstorben ist. Eigentümer von Haus und Grund war ich bereits seit 1994. Was soll ich da versteuern?

    Deine Eltern haben Dir im Jahre 1994 dieses Haus übertragen. Sich selbst haben sie den Nießbrauch vorbehalten. Dieser Nießbrauch wird vom Finanzamt taxiert nach dem Alter der Nießnutzer und der amtlichen Sterbetafel. Das Finanzamt hat damals also gesagt: Nach der amtlichen Sterbetafel werden die Schenker noch 26 Jahr lang leben, Wert des Nießbrauches also 26 Jahresmieten (grob gesagt). Diesen Wert hat man vom damaligen Wert des Hauses abgezogen, das Resultat war Basis der Schenkungsteuerberechnung (unter dem Freibetrag, also schenkungsteuerfrei).


    Meines Wissens kümmert sich das Finanzamt nicht darum, wie lang dieser Nießbrauch dann tatsächlich genutzt wird. Man kann argumentieren, daß die Berechnung damals unzutreffend gewesen war, wenn sich im nachhinein herausstellt, daß die Schenker nicht weitere 26 Jahre gelebt haben, sondern nur 20, Du also 6 Jahre früher das Haus nießbrauchfrei nutzen konntest. Man hätte dann ja im Jahr 1994 6 Jahre weniger Nießbrauch abziehen müssen, somit wäre der schenkungsteuerliche Wert des Hauses höher gewesen.


    Oder man müsse jetzt diese Differenz nachberechnen.


    Steuergesetze müssen aber symmetrisch sein: Wenn die Schenker länger lebten als damals kalkuliert, hätte man damals einen höheren Wert abziehen müssen - oder man bekäme jetzt einen zusätzlichen Erbschaftsteuerfreibetrag dafür.


    Laßt uns leise sein und keine schlafenden Hunde wecken! Es gibt etliche unterbeschäftigte Ministerialbeamte im Bundesfinanzministerium, die stets nach noch größerer Genauigkeit der Besteuerung trachten. Schließlich geht es hier ja um Gerechtigkeit!

    • Hilfreichste Antwort

    Also manche schreiben hier sehr viel und leider auch sehr viel falsches: Es interessiert das Finanzamt gewaltig, wie lange der Nießbrauch gelaufen ist, denn genau daraus ergibt sich doch der verbleibende Kapitalwert des Nießbrauchrechts!


    Die KPMG schreibt dazu folgendes:

    Steuertipp: Immobilienschenkung und Nießbrauch
    Wann Familien von der Übertragung von Nutzungsrechten profitieren – und wann nicht
    kpmg.com


    Das Bundesfinanzministerium das hier:

    BMF Amtliches Erbschaftsteuer-Handbuch 2020 - ErbStH 2020 - Hinweise


    In beiden Fällen wird auf einen Zeitrahmen von 7 Jahren Bezug genommen und ich meine, das wäre auch der Zeitrahmen gewesen, von dem mein Steuerberater gesprochen hat. Also wenn das Nießbrauchrecht nach Statistik über 14 Jahre laufen sollte, würde der Nießbrauch steuerlich praktisch doppelt so schnell an Wert verlieren. Wobei die KPMG auch schreibt, dass diese steuerlichen Mindestlaufzeiten altersabhängig sind, was ja auch Sinn macht (also einen 30 Jährigen Nießbrauchnutzer nicht einem 70 Jährigen gleichzusetzen).


    Hornie : Falls die Frist besagte 7 Jahre sein sollte, dann liegt ihr mit euren 10 Jahren drüber. Aber das würde ich wie gesagt nochmal ordentlich recherchieren und ggf. mit einem Steuerberater abklären!


    LG!

  • Oh super, das ist mal etwas konkretes.


    KPMG ist das, was ich gerne hören wollte. Ich habe jedoch keine Ahnung, woher die 7 Jahre kommen.


    BMF ist für einen Nicht-Juristen schwer zu verstehen. Das letzte Beispiel ganz unten widerspricht m.E. doch KPMG: Schenkung 2000, Todesfall 2018 mit einer Fälligkeit einer Steuerzahlung?

  • Im zweiten Link meinte ich folgenden Passus:


    Berichtigung der Steuerfestsetzung

    Beispiel:

    Am 10. Januar 2018 verschenkt der 58-jährige A ein Grundstück an B und behält sich ein lebenslängliches Nießbrauchsrecht vor. Sollte A vor dem 10. Januar 2026 versterben, ist die Nießbrauchslast, deren Kapitalwert unter Berücksichtigung der für Erwerbe im Jahr 2018 maßgebenden Sterbetafel des Statistischen Bundesamts kapitalisiert wurde, nach § 14 Absatz 2 BewG mit dem nach der wirklichen Dauer des Nießbrauchsrechts ermittelten Kapitalwert zu ändern.


    Dazwischen sind dann 8 Jahre vergangen - richtig? Diese Abweichungen ergeben sich m.E. durch das Alter und die Tabellen mit den Lebenserwartungen. Irgendwo in dieser Größenordnung würde ich das je nach eurer Alterssituation schätzen. Würde es wie gesagt nochmal versuchen genauer zu recherchieren und/oder mit einem Profi zu klären. Meine Vermutung: Viel Restwert wird es wahrscheinlich nicht sein, mit Glück seid ihr jenseits einer Anrechnung…

  • Also manche schreiben hier sehr viel und leider auch sehr viel Falsches: Es interessiert das Finanzamt gewaltig, wie lange der Nießbrauch gelaufen ist, denn genau daraus ergibt sich doch der verbleibende Kapitalwert des Nießbrauchrechts!


    Die KPMG schreibt dazu folgendes:

    Im Todesfall sieht das Gesetz in Abhängigkeit vom Alter des Schenkenden bestimmte Mindestlaufzeiten für den Nießbrauch vor. Der Nießbrauch entfällt, wenn die Mutter später als sieben Jahre nach dem Übertrag der Immobilie verstirbt, in unserem Beispiel also im Alter von über 67 Jahren. Auch eine Nachversteuerung der Schenkung wird dann nicht fällig.


    Der Schenkungsteuerfreibetrag wirkt 10 Jahre. Folgt ein Erbfall kürzer als 10 Jahre nach einer Schenkung, die den Freibetrag ausgenutzt hat, wird diese Schenkung bei der Erbschaft mit einbezogen. Das war bereits bekannt, insoweit ist der obige Artikel nichts Neues. Die geltende Regelung ist für den Erben sogar günstiger, als ich vermutet hätte: Es wird dem Erben die Steuer für bis zu 3 Jahre Nießbrauch erlassen.


    Verstirbt die Mutter früher, beispielsweise bereits mit 63 Jahren, wird der Nießbrauch anteilig für drei Jahre angerechnet. Folglich muss für die verbleibenden vier Jahre eine Schenkungsteuer von ca. 43.000 Euro entrichtet werden.


    Dies ist im Lichte der geltenden Bestimmungen nachvollziehbar.

    Der Wert der erst kurz zurückliegenden Schenkung wird bei diesem Erbfall ohnehin in die Steuerberechnung einfließen.


    In unserem Fall geht es allerdings um einen Todesfall mehr als 10 Jahre nach der Schenkung, Du bestätigst mit Deinem Link, daß der Wegfall des Nießbrauchs in dieser Konstellation nicht steuerbar ist.