Buchautor

  • Ich bin Buchautor und mein jährlicher Umsatz aus nebenberuflichen Buchverkäufen liegt unter 200 Euro. Muss ich eine Steuererklärung abgeben? Der Steuerberater hat mir horrende Kosten in Rechnung gestellt (§ 27 Abs1 (2701) Überschussermittlung aus nichtselbständiger Arbeit, und § 25 Abs1 (2531) Überschussermittlung aus selbständiger Arbeit aus freiberufliche Tätigkeit) die höher sind als die Rückerstattung vom Finanzamt.

  • Wenn Du bei Airbnb vermieten würdest, hättest du einen Freibetrag von 520 € jährlich. Wenn Du Bücher verkaufst, hast Du einen Freibetrag von 0 €. Das ist gemein und vor allem ungerecht. Du könntest dagegen klagen.


    Man kann Dir nicht den Ratschlag geben, es einfach darauf ankommen zu lassen.


    Mein Ratschlag wäre aber, dass Du Dir zu Weihnachten einen Zettel nimmst und alle Einnahmen und alle Ausgaben aufschreibst (das dürfte vor allem der Steuerberater sein) und dann die Ausgaben von den Einnahmen abziehst. Die Zahl ist Dein Gewinn. Den trägst Du in der Steuererklärung in die Anlage G ein und lädst das eingescannte Papier hoch. Fertig. Du wirst vielleicht einen Verlust haben. Den darfst Du in das nächste Jahr vortragen, d.h. nächstes Jahr vom Gewinn abziehen.

  • Rein finanziell gesehen könnte man natürlich die Frage stellen, ob man diese Aktivität einfach einstellt weil Aufwand und Ertrag in keinem günstigen Verhältnis zu sein scheinen. Aber wahrscheinlich ist dies eine Sache, die Dir am Herzen liegt, sonst hättest Du es wohl schon aufgegeben.


    Brauchst Du überhaupt einen Steuerberater? Wenn das eine reine freiberufliche Tätigkeit ist und kein Gewerbe (Gewerbe wäre z.B. der Fall, wenn Du einen eigenen Verlag oder einen eigenen Online-Shop hättest), dann ist das nicht sehr schwierig selbst zu machen. Man kann da im Internet auch entsprechende Anleitungen und Tipps finden.

  • Natürlich muss er auch noch eine EÜR und eine Umsatzsteuererklärung einreichen. Eine einfache Gewinn- und Verlust-Rechnung reicht nicht mehr aus.


    Kann man alles selber machen, wenn man sich einarbeiten. Kostenlos per Elster oder mit Hilfe eines Steuerprogramms.

  • Was ist denn der Unterschied zwischen einer Einnahmen-Überschuss-Rechnung und einer Gewinn-und-Verlust-Rechnung?


    Umsatzsteuererklärung braucht er aufgrund der Kleinunternehmer-Regelung nicht, solange er sich nicht freiwillig dafür angemeldet hat.

  • Ich bin Buchautor und mein jährlicher Umsatz aus nebenberuflichen Buchverkäufen liegt unter 200 Euro.

    Klassische Liebhaberei ohne Gewinnerzielungsabsicht, würde ich mal sagen.


    Du kannst versuchen, die Verluste aus dieser Tätigkeit bei der Steuer anzugeben, einige Jahre wird das Finanzamt die auch akzeptieren, Dir aber vermutlich dann den Saft abdrehen.


    Für den unwahrscheinlichen Fall, daß irgendwann einer nachfragt, würde ich für mich privat eine Einnahmenüberschußrechnung erstellen, die dann aber erstmal in die Schublade legen.

  • Kleine Korrektur, da sich hier eine Gesetzesänderung ergeben hat:


    "Sie müssen hierbei genau auf den Besteuerungszeitraum achten. Durch das Wachstumschancengesetz werden, ab Besteuerungszeitraum 2024, alle Kleinunternehmer von der Abgabe von jährlichen Umsatzsteuererklärungen befreit. Allerdings gibt es hierzu eine Ausnahme: In den Fällen des § 18 Abs. 4a UStG (Umsätze nach § 1 Abs. 1 Nr. 5 UStG innergemeinschaftliche Erwerbe, Umsätze nach § 13b Abs. 5 UStG und § 25b Abs. 2 UStG innergemeinschaftliche Dreiecksgeschäfte) besteht auch für Kleinunternehmer weiterhin eine Abgabepflicht. Weiterhin soll, wie bislang, gelten, dass jeder Unternehmer, der vom Finanzamt zur Abgabe einer Umsatzsteuer-Jahreserklärung aufgefordert wird, dieser Aufforderung auch folgen muss. Bislang war es so, dass auch Kleinunternehmer eine Umsatzsteuerjahreserklärung erstellen und an das Finanzamt übermitteln mussten. Es gab bislang keine gesetzliche Regelung, die Kleinunternehmer generell von der Abgabe einer Umsatzsteuer-Jahreserklärung befreite."

  • bei taxfix.de gefunden:

    "Wenn du im Hauptberuf abhängig beschäftigt bist, darfst du nebenbei freiberuflich oder gewerblich Einkünfte bis zu 410 Euro pro Jahr erzielen, ohne dass Steuern fällig werden (§ 46 Abs. 2 Nr. 1 EStG). Unter Einkünften wird dabei der Überschuss der Einnahmen über die Werbungskosten verstanden."

    "Wird diese Freigrenze überschritten, musst du bei einer freiberuflichen Tätigkeit die Anlage S ausfüllen und bei gewerblichen Einkünften die Anlage G. Du bist dann auch verpflichtet, eine Steuererklärung abzugeben."


    Mach eine eigene Einnahmen-Überschußrechnung und stelle fest wieviel Du im positiven bist. Unter 410€ Verdienst schiebst Du die Liste in die Schublade und bewahrst sie auf (wer weiß was kommt). Angabe bei FA ist nicht notwendig.


    Wenn Du jedoch Verluste geltend machen willst, dann sieht es anders aus.

  • Das ist m.E. falsch bzw. ungenau ausgedrückt. Wenn du zur Abgabe einer Steuererklärung verpflichtet bist oder das freiwillig machst, dann musst du die Nebeneinkünfte erklären. Nur wenn du keine Steuererklärung machst/machen musst, kannst du die Gewinnermittlung in der Schublade lassen.


    Den 46 bitte genau lesen.