Alles anzeigenEs wäre wirklich hilfreich zur Klärung von deinem Problem, wenn Du mal auf die gestellten Fragen antworten könntest.
Gibt es ein Gebäudegrundbuch oder nicht? Warum soll oder willst Du das nicht belasten? Wie ist das Erbbaurecht definiert und ausgestaltet? Wie sind die Vertragliche Regelungen?
Wenn Du uns im Nebel stehen lässt, kannst Du keine sinnvolle Hilfe erwarten.
Ich habe den Kaufvertrag für das Haus unterschrieben, dafür waren wir beim Notar. Es kann wohl nur das Grundbuch des Grundstücks belastet werden. Und das will die Dame nciht.

Modernisierungskredit ab 60.000 Euro ohne Grundschuld
- svcds
- Erledigt
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Bei Erbpacht ist man aber gerade kein Eigentümer des Hauses (Haus und Grundstück sind untrennbar miteinander verbunden; Eigentümer auch des Hauses ist zwangsläufig der Grundstückseigentümer; der "Immobilienbesitzer" hat lediglich ein Erbbaurecht). Keine Ahnung, ob das den Banken / Bausparkassen egal ist. Rechtlich ist es jedenfalls ein Unterschied.
Falsch, bei Erbpacht ist man Eigentümer eines Hauses, was auf einem fremden Grundstück steht!
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Falsch, bei Erbpacht ist man Eigentümer eines Hauses, was auf einem fremden Grundstück steht!
Das würde mich sehr wundern, denn das Haus ist ja ein wesentlicher Bestandteil des Grundstücks und von diesem nicht trennbar. Ein Erbbaurecht oder Erbpachtrecht kann sich mE nur auf das Recht zur Nutzung beziehen und ändert nichts daran, dass das Eigentum am Haus nur dem Grundstückseigentümer zustehen kann.
Es sei denn, es handelt sich um ein Hausboot oder ein Zelt...
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
§ 93 Wesentliche Bestandteile einer SacheBestandteile einer Sache, die voneinander nicht getrennt werden können, ohne dass der eine oder der andere zerstört oder in seinem Wesen verändert wird (wesentliche Bestandteile), können nicht Gegenstand besonderer Rechte sein.
§ 94 Wesentliche Bestandteile eines Grundstücks oder Gebäudes
(1) Zu den wesentlichen Bestandteilen eines Grundstücks gehören die mit dem Grund und Boden fest verbundenen Sachen, insbesondere Gebäude, sowie die Erzeugnisse des Grundstücks, solange sie mit dem Boden zusammenhängen. Samen wird mit dem Aussäen, eine Pflanze wird mit dem Einpflanzen wesentlicher Bestandteil des Grundstücks.
(2) Zu den wesentlichen Bestandteilen eines Gebäudes gehören die zur Herstellung des Gebäudes eingefügten Sachen. -
Das würde mich sehr wundern, denn das Haus ist ja ein wesentlicher Bestandteil des Grundstücks und von diesem nicht trennbar.
Naja...Es kann schon Ausnahmen geben, wie beispielsweise diese typischen DDR-Garagen-"Siedlungen", wo man sehr wohl der Eigentümer der Garage als solche ist, und sogar Grundsteuer bezahlen muss, aber nicht Eigentümer des Grundstücks ist.
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Naja...Es kann schon Ausnahmen geben, wie beispielsweise diese typischen DDR-Garagen-"Siedlungen", wo man sehr wohl der Eigentümer der Garage als solche ist, und sogar Grundsteuer bezahlen muss, aber nicht Eigentümer des Grundstücks ist.
Eigentümer oder Besitzer? Das ist nicht dasselbe. Die Grundsteuer zahle ich auch als Mieter.
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Der Pächter ist Eigentümer seines Hauses und tritt für die Dauer der Pacht auch quasi wie ein Eigentümer auf. Das sieht man daran, dass er das Haus samt Pachtvertrag einfach weiterverkaufen kann.
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Der Pächter ist Eigentümer seines Hauses und tritt für die Dauer der Pacht auch quasi wie ein Eigentümer auf. Das sieht man daran, dass er das Haus samt Pachtvertrag einfach weiterverkaufen kann.
Woraus soll sich dieses "Eigentum" an dem Haus genau ergeben? Hier scheint es eine Konfusion der Begriffe zu geben. Ich kann auch reine Forderungen oder Rechte weiterverkaufen, daraus ergibt sich noch kein Eigentum an Sachen oder Grundstücksbestandteilen.
Vgl. auch § 34 Erbbaurechtsgesetz:"Der Erbbauberechtigte ist nicht berechtigt, beim Heimfall oder beim Erlöschen des Erbbaurechts das Bauwerk wegzunehmen oder sich Bestandteile des Bauwerks anzueignen."
Allein das Wort "aneignen" belegt, dass der Erbbauberechtigte zu keinem Zeitpunkt Eigentümer des Bauwerks war oder wurde.
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Eigentümer oder Besitzer? Das ist nicht dasselbe.
Das ist mir bewusst. Ich habe daher bewusst Eigentümer (im Sinne von Eigentum am Garagengebäude) geschrieben.
ZitatDie Grundsteuer zahle ich auch als Mieter.
Weil der Vermieter, als Eigentümer, diese als Nebenkosten auf den Mieter umlegen kann. Direkter Grundsteuerschuldner bist du als Mieter sicher nicht.
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Freunde, eine Bank beleiht doch nichts, was einem nicht gehört, entsprechend wäre ein Haus auf Erbpacht nicht finanzierbar oder ist der Darlehensnehmer der Erbpachtgeber?
Der gibt lediglich eine Stillhalteerklärung ab und das war es.
Ich weiß auch ehrlich gesagt nicht, wie man auf solch eine Vermutung kommen kann. Sorry.
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Falsch, bei Erbpacht ist man Eigentümer eines Hauses, was auf einem fremden Grundstück steht!
Viel wirres Zeugs hier! Das von mir beschriebene gilt es zu beachten.
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Freunde, eine Bank beleiht doch nichts, was einem nicht gehört, entsprechend wäre ein Haus auf Erbpacht nicht finanzierbar oder ist der Darlehensnehmer der Erbpachtgeber?
Eine Bank beleiht alles, was sich wirtschaftlich verwerten lässt.
Das hat nichts mit Eigentum zu tun. Ein Nießbrauch, ein Nutzungsrecht oder ein anderes geldwertes Recht (zB eine Lizenz) reicht völlig aus.
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Eine Bank beleiht alles, was sich wirtschaftlich verwerten lässt.
Das hat nichts mit Eigentum zu tun. Ein Nießbrauch, ein Nutzungsrecht oder ein anderes geldwertes Recht (zB eine Lizenz) reicht völlig aus.
Es wird wirklich immer abenteuerlicher!
Eine Bank ist an gesetzlichen Vorschriften gebunden, dem Kreditmittelgesetz und auch wird sie sich nicht refinanzieren können, wenn sie sich daran nicht hält!
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Ein aufgrund eines Erbbaurechts errichtetes Bauwerk gilt als wesentlicher Bestandteil des Erbbaurechts („Akzessorietät“) und nicht des Grundstücks (§ 12 Abs. 1 S. 1 ErbbauRG). Eigentümer des Bauwerks ist somit der Erbbauberechtigte und nicht der Grundstückseigentümer.
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Ein aufgrund eines Erbbaurechts errichtetes Bauwerk gilt als wesentlicher Bestandteil des Erbbaurechts („Akzessorietät“) und nicht des Grundstücks (§ 12 Abs. 1 S. 1 ErbbauRG). Eigentümer des Bauwerks ist somit der Erbbauberechtigte und nicht der Grundstückseigentümer.
Da kann es auch überhaupt keine Zweifel dran geben!
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Es wird wirklich immer abenteuerlicher!
Eine Bank ist an gesetzlichen Vorschriften gebunden, dem Kreditmittelgesetz und auch wird sie sich nicht refinanzieren können, wenn sie sich daran nicht hält!
Welche gesetzlichen Vorschriften sollen einer Bank bitte verbieten, eine Lizenz oder ein Nutzungsrecht zu beleihen? Dann dürfte ja kein Bergbauunternehmen oder anderer Lizenznehmer mehr Kredit bekommen.
Banken beleihen auch bloße Forderungen und lassen sich diese abtreten oder verpfänden.
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Schlage vor wir bleiben bei der Sache und meiner Ausgangsaussage bezogen auf die ursprüngliche Problematik.
Ich habe die Sache klargestellt, sollte ausreichen
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Schlage vor wir bleiben bei der Sache und meiner Ausgangsaussage bezogen auf die ursprüngliche Problematik.
Ich habe die Sache klargestellt, sollte ausreichen
Du hast gar nichts „klargestellt“, sondern beharrst auf deiner Meinung, egal wie falsch sie ist. Kann man machen, ist aber mehr als unprofessionell und unsouverän.
Ich hoffe, sämtliche „Verbraucher“, die das lesen, ziehen ihre Schlüsse.
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Du hast gar nichts „klargestellt“, sondern beharrst auf deiner Meinung, egal wie falsch sie ist. Kann man machen, ist aber mehr als unprofessionell und unsouverän.
Ich hoffe, sämtliche „Verbraucher“, die das lesen, ziehen ihre Schlüsse.
Ein aufgrund eines Erbbaurechts errichtetes Bauwerk gilt als wesentlicher Bestandteil des Erbbaurechts („Akzessorietät“) und nicht des Grundstücks (§ 12 Abs. 1 S. 1 ErbbauRG). Eigentümer des Bauwerks ist somit der Erbbauberechtigte und nicht der Grundstückseigentümer.
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Woraus soll sich dieses "Eigentum" an dem Haus genau ergeben? Hier scheint es eine Konfusion der Begriffe zu geben. Ich kann auch reine Forderungen oder Rechte weiterverkaufen, daraus ergibt sich noch kein Eigentum an Sachen oder Grundstücksbestandteilen.
Vgl. auch § 34 Erbbaurechtsgesetz:"Der Erbbauberechtigte ist nicht berechtigt, beim Heimfall oder beim Erlöschen des Erbbaurechts das Bauwerk wegzunehmen oder sich Bestandteile des Bauwerks anzueignen."
Allein das Wort "aneignen" belegt, dass der Erbbauberechtigte zu keinem Zeitpunkt Eigentümer des Bauwerks war oder wurde.
Beim Heimfall geht das Eigentum am Gebäude auf den Eigentümer des Grundstücks über. Gegen Entschädigung natürlich. Insofern ist es dir nicht mehr erlaubt, nach dem Heimfall die Fertiggarage mit einem Kran wegzuheben und zu verkaufen. Wenn du das ein paar Monate vorher machst, ist das wiederum kein Problem.
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Gegen Entschädigung natürlich
Zu mindestens 2/3 des Verkehrswertes.
Während der Erbbauberechtslaufzeit ist die Immobilie Eigentum des Erbbaurechtsberechtigten.