Kann man (als Single) Kapitalertragssteuer über 1.000€ erstattet bekommen, wenn im Steuerjahr keine weiteren positive Einkünfte vorliegen?

  • Hallo liebe Community,

    vielleicht eine ganz einfache Frage und vielen Dank vorab für Eure Antworten!

    Angenommene Situation:

    Im Steuerjahr gibt es keinerlei steuerpflichtigen Einkünfte, außer Zinseinkünfte aus Fest- und Tagesgeldern.

    Die Zinseinkünfte im Steuerjahr betragen z.B. 10.000€.

    Von allen Zinseinkünften wurde seitens der Banken bereits Kapitalertragssteuer (25%) ans FinA überwiesen.

    Frage:

    Der steuerliche Grundfreibetrag beträgt ja ca. 11.600€, die vorab abgeführte Kapitalertragssteuer liegt bei 10.000€ und somit unter dem Grundfreibetrag.

    Kann man sich dann in der Steuererklärung die Kapitalertragssteuer vom Finanzamt komplett zurückholen, weil das steuerpflichtige Einkommen ja unter dem Freibetrag liegt?

    Vielen Dank für Antworten und Grüße!

  • Vielen Dank für Eure Antworten, welche sich zum Glück mit meinen Vermutungen gedeckt haben (ich mir aber nicht ganz sicher war) !

    Eine Nichtveranlagungsbescheinigung wäre schön, habe aber auch noch weitere Einkünfte (bzw. Verluste!) u.a. aus Vermietung und Verpachtung. Weitere Einkommensarten hatte ich in meiner Fragestellung allerdings nicht erwähnt weil es mir primär um die Betrachtung von Kapitalerträgen und -ertragssteuer ging.

    Super Team und Euch einen schönen Wochenanfang!

  • Vielen Dank für Eure Antworten, welche sich zum Glück mit meinen Vermutungen gedeckt haben (ich mir aber nicht ganz sicher war) !

    Eine Nichtveranlagungsbescheinigung wäre schön, habe aber auch noch weitere Einkünfte (bzw. Verluste!) u.a. aus Vermietung und Verpachtung. Weitere Einkommensarten hatte ich in meiner Fragestellung allerdings nicht erwähnt, weil es mir primär um die Betrachtung von Kapitalerträgen und -ertragsteuer ging.

    Man braucht zur Beurteilung eines (Steuer-)Falles immer das ganze Bild.

    Verschweigt ein Frager absichtlich oder unabsichtlich entscheidungsrelevante Fakten (so wie Du es getan hast!) sind die Antworten auf die Frage nicht verläßlich.

  • Vielen Dank Euch allen,

    und kurzes feedback Achim: Alles klar, das nächste mal werde ich die Situation genauer beschreiben, wobei ich nur dachte das negative Einkünfte aus anderen Einkunftsarten generell keine Auswirkung auf meine primäre Frage haben.

  • Frage:

    Der steuerliche Grundfreibetrag beträgt ja ca. 11.600€, die vorab abgeführte Kapitalertragssteuer liegt bei 10.000€ und somit unter dem Grundfreibetrag.


    Kann man sich dann in der Steuererklärung die Kapitalertragssteuer vom Finanzamt komplett zurückholen, weil das steuerpflichtige Einkommen ja unter dem Freibetrag liegt?

    Wie meine Vorposten schon geschrieben haben, kannst du dir die gezahlt Steuer über die Steuererklärung zurückholen. Sollten aber doch noch andere Einkünfte dazu kommen, laufen die natürlich auch gegen den Grundfreibetrag. Und negative Einkünfte akzeptiert das Finanzamt auch nicht ohne Ende, irgendwann wird es als "Liebhaberei" eingestuft und ist steuerlich somit nicht mehr absetzbar. Es muss schon eine Gewinnerzielungsabsicht vorliegen, um auch Verluste steuerlich geltend zu machen!

    Aber (und darauf hat bisher keiner hingewiesen) bei einem zu versteuernden Einkommen von 10k Euro besteht bereits Versicherungspflicht in der KV (Grenze liegt irgendwo bei 7k, den genauen Wert hab ich nicht im Kopf). Eine kostenfreie Mitgliedschaft z.B. in der Familienversicherung der GKV ist dann nicht mehr möglich!

  • Und negative Einkünfte akzeptiert das Finanzamt auch nicht ohne Ende, irgendwann wird es als "Liebhaberei" eingestuft und ist steuerlich somit nicht mehr absetzbar. Es muss schon eine Gewinnerzielungsabsicht vorliegen, um auch Verluste steuerlich geltend zu machen!

    Negative Einkünfte können nur beschränkt gegen andere Einkünfte verrechnet werden (insbesondere nicht mehr aus anderen Einkunftsarten; das war früher eine beliebte Steuervermeidung), sondern werden i.d.R. in das Folgejahr übertragen, um dann mit zukünftigen Gewinnen aus dem Geschäft verrechnet werden zu können. Es wird dabei also nie etwas vom Finanzamt ausgezahlt (im Gegensatz zur Umsatzsteuer, wo es denn auch erheblichen Missbrauch gibt). Wenn es aufgrund der Anlage des Unternehmens absehbar nie Gewinne geben wird, schiebt das Finanzamt irgendwann nach ca. fünf Jahren trptzdem einen Riegel vor. Vielleicht, um Speicherplatz auf ihrem Computer zu sparen? :/

    Aber:

    Im Steuerjahr gibt es keinerlei steuerpflichtigen Einkünfte, außer Zinseinkünfte aus Fest- und Tagesgeldern.

    Darum geht es hier auch nicht.

  • Im Steuerjahr gibt es keinerlei steuerpflichtigen Einkünfte, außer Zinseinkünfte aus Fest- und Tagesgeldern.

    Darum geht es hier auch nicht.

    Ja, das war der Stand nach dem ersten Post. Dann würde später aber nachgelegt:

    Eine Nichtveranlagungsbescheinigung wäre schön, habe aber auch noch weitere Einkünfte (bzw. Verluste!) u.a. aus Vermietung und Verpachtung.

    Also gibt es doch noch andere Einkünfte Arten, welche scheinbar auch Verlust abwerfen.

  • Hallo zusammen,

    mea culpa !

    Wie auch am Montag schon geantwortet, stelle ich meine Fragen zukünftig ausführlicher; Wollte hier keinen Zorn und Emotionen treiben .

    Also: Entschuldigung an das ganze Team und viele Grüße

  • Den "Achim" hat doch schon Achim Weiss gemacht

    Dass Achim den Achim macht, liegt ja in der Natur der Sache... :P

    Bei mir ist das die Ausnahme, weil ich den niedrigschwelligen Zugang wichtiger ansehe als das Forum als Maschine mit 100%ig korrekten Antworten sofort aus dem Stand aufzustellen. Wenn allerdings im Ausgangspost das genaue Gegenteil von den Ausgangslage verkündet wird, dann wird es auch für mich schwierig.

  • Aber (und darauf hat bisher keiner hingewiesen) bei einem zu versteuernden Einkommen von 10k Euro besteht bereits Versicherungspflicht in der KV (Grenze liegt irgendwo bei 7k, den genauen Wert hab ich nicht im Kopf). Eine kostenfreie Mitgliedschaft z.B. in der Familienversicherung der GKV ist dann nicht mehr möglich!

    1/7 Bezugsgrösse (2024: 3.535 Euro monatlich)

    § 10 SGB V - Familienversicherung - dejure.org

    Rechengrößen in der Sozialversicherung 2024 | Die Techniker - Firmenkunden
    Die SV-Rechengrößenverordnung 2024: Unser Überblick über die Werte und Grenzen.
    www.tk.de
  • Der Fragesteller hat NICHT gesagt: "Bei mir ist es so und so....."

    Sondern er hat nach einer fiktiven Situation gefragt.

    ICH sehe da keine irgendwelchen Konflikte.

    Er hat nach einer Situation gefragt. Daraufhin hat er einen Lösungsvorschlag bekommen, der auch für die Zukunft funktioniert (Nichtveranlagungsbescheinigung beantragen). Hier würde dann aber gesagt, dass das nicht geht, weil noch andere Einkünfte vorhanden sind.

    Speich: Auch bei einer fiktiven Situation (als die die meisten hier die tatsächliche verkaufen) sollte alle Infos auf dem Tisch liegen und es hinterher nicht noch Änderungen bzw. Nachträge geben.