Wechsel aus der GKV in die PKV - schwierige und zeitnahe Entscheidung

  • Es stellte sich später heraus, dass es höchste Eisenbahn war.

    Glückwunsch nachträglich.

    Ich kenne den Vergleich bei meiner Ehefrau als meine GRV-Referenz. Das ist klare 2-Klassen-Medizin.

    Wobei ich zwischen den Zeilen gelesen habe, dass Du kein Problem damit hättest, wenn auch die Kassenpatienten früher zum Zuge kämen. Und nicht nur deshalb, weil auch Deine Frau diese Fahrt in einem nach derzeitigem Fahrplan vorgesehenen Bummelzug antreten müsste. Ich übrigens auch nicht.


    Du aber nichts davon hieltest, wenn es nach der nächsten oder übernächsten Bahnreform nur noch solche Bummelzüge geben würde.

    Die Wahlleistungen im Krankenhaus waren nicht unangenehm, aber für mich nachrangig ("Möchten Sie am Abend vielleicht noch einen frischen Salat dazu, groß oder klein, oder mal Lachs mit Meerrettichsahne?"). Auch Zweibettzimmer und Oberarzt reichen mir vollkommen.

    Um im Bahn-Idealbild zu bleiben: Wer im schnell und pünktlich fahrenden ICE auch noch bequem sitzend und gut erholt ankommen möchte, der zahlt den Aufpreis für 1. Klasse und natürlich Platzreservierung (gemeint sind Wahlarzt und zuschlagspflichtiges Zweibettzimmer).


    Und nur wer unterwegs auch noch garantiert seine Ruhe haben möchte z. B. vor der nervigen daueranwesenden besseren Hälfte seines Mitreisenden), der hat dazu eben die Ruhezone gebucht (Mehrzuschlag Einbettzimmer).


    Mit etwas Glück ist diese bessere Hälfte aber ganz passabel und ersetzt einem sogar noch die leere Wasserflasche am Bett, bevor ihr das egal ist oder sie dazu das knapp besetzte Personal von der Arbeit abhält. Diese nette Geste hätte man in der Ruhezone verpasst. :)

    "Unhappy Wife - Unhappy Life!" Roger Murgatroyd, 1977

  • Ja, nur ist es oftmals in der so genannten freien Wirtschaft realistisch von brutto 70.000 € auch noch in die Regionen 90.000 oder 100.000 € vorzustoßen.

    Dies ist im Tarifvertrag des öffentlichen Dienstes nicht möglich.

    Jetzt lassen wir das einfach mal. Ich habe mich ungenau ausgedrückt. Ich meinte ( und das passt ja hier genau), dass es für Angestelltys nach TVÖD, die die Bemessungsgrenze gerade überschritten haben quasi unrealistisch ist, extreme Steigerungen zu erleben.

  • Ja, nur ist es oftmals in der so genannten freien Wirtschaft realistisch von brutto 70.000 € auch noch in die Regionen 90.000 oder 100.000 € vorzustoßen.

    Dies ist im Tarifvertrag des öffentlichen Dienstes nicht möglich.

    Jetzt lassen wir das einfach mal.

    Es wäre vollkommen ausreichend, wenn Du darauf verzichtetest, Deine sachlich falsche Aussage zu wiederholen. Ich habe das, was sachlich falsch ist, im Zitat mal gestrichen. Erklärung dazu gab es ja oben schon einmal.

    Ich meinte, dass es für Angestelltys nach TVÖD ... quasi unrealistisch ist ...

    Was Du meinst, tritt hinter das zurück, was Du schreibst.


    PS: Die Angestellten würde Dein Vorbild Phettberg übrigens nicht gendern, weil das Wort für Männlein und Weiblein bekanntlich gleich ist: Die Angestellte, der Angestellte.

  • Da haben wir aber mal wieder Dampf abgelassen vor Weihnachten.

    Reicht dann hoffentlich.

    Irren ist menschlich. Werfe der den ersten Stein, der sich noch nie vertan hat.


    Ärgerlich wird es erst, wenn man nicht zum eigenen - unübersehbaren - Fehler steht.

  • Kinder, Kinder… :rolleyes:


    Zurück zum Thema:


    Man muss hier differenzieren: Handelt es sich um a) eine Anwartschaft aus einer Vorversicherung oder b) um einen Optionstarif für einen späteren Wechsel in die PKV.


    In Fall a) gibt's einen gesetzlichen Anspruch aus § 204 Abs. 5 VVG. Da täte ich mich mit einer kurzen Ausschlussfrist etwas schwer.


    Fall b) kann die Gesellschaft per AGB regeln. Fristen zur Aktivierung der Option / Anwartschaft sind üblich. Häufig beträgt die Frist zwei Monate, "gute" Tarife lassen den Versicherten dafür sechs Monate Zeit.

    und

    @ Dr. Schlemann: Es handelt sich um eine Anwartschaft aus einer Vorversicherung, in den Bedingungen sind 2 Monate genannt. Der PKV Berater hatte es im persönlichen Gespräch allerdings als Entscheidung bis Jahresende dargestellt, daher meine Annahme der Zeitnot.


    Dann hätten wir ja den Fall a) und die Situation, dass wir uns etwas schwer tun, mit so einer kurzen 2-Monats-Frist…


    Mein Eindruck ist schon, dass man da als Versicherungsnehmer/in relativ stark vom guten Willen der jeweiligen Versicherung abhängig ist, man sich also nicht wirklich drauf verlassen kann, dass man längerfristig einen Anspruch auf eine Aufrechterhaltung einer Anwartschaft hat… :/

  • Mein Eindruck ist schon, dass man da als Versicherungsnehmer/in relativ stark vom guten Willen der jeweiligen Versicherung abhängig ist, man sich also nicht wirklich drauf verlassen kann, dass man längerfristig einen Anspruch auf eine Aufrechterhaltung einer Anwartschaft hat…

    Dieser Anspruch und seine zeitliche Komponente sind ja klar geregelt, wobei 2 Monate "Bedenkzeit" (hier vom 1.1.-28.2.25) natürlich bewusst knapp sind. Wobei die Frist umso mehr (nach vorne) verlängert ist, je eher man selbst Kenntnis vom bevorstehenden Ende der Versicherungspflicht (hier am 31.12.24) hat.


    Objektiv tickt diese Uhr seit Festlegung der 2025er Entgeltgrenze am 22.11.24, es sei denn die Gehaltssteigerung zum 1.12.24 wurde erst danach entschieden - dann käme dieser Tag in Betracht.


    Subjektiv natürlich erst, seit der TE vor einigen Tagen realisiert hat, dass diese Uhr schon zu ticken begonnen hat. Aber 2 1/2 Monate sind ja so knapp auch wieder nicht, zumal wenn es wie in diesem Fall nicht noch ein Plan B (andere Anbieter, dann mit Gesundheitsprüfung) auszuloten ist.


    Aber unabhängig von dieser Randfrage hat sich der TE ja offenbar für den Verbleib in der GKV entschieden, wofür in diesem Fall ja auch einiges spricht.


    Dass damit die Beiträge zur Anwartschft ex post umsonst gezahlt sind, sollte ihn nicht grämen. Jedenfalls dann nicht, wenn er sich bei deren Abschluss bewusst die Wahl zwischen beiden Optionen offen halten wollte. In dieser Situation befindet er sich jetzt und muss sich nicht ärgern, dass ihm eine der beiden nun infolge zwischenzeitlich eingetretener Erkrankungen erschwert oder verbaut ist.

    "Unhappy Wife - Unhappy Life!" Roger Murgatroyd, 1977

  • Was spricht in diesem konkreten Fall eigentlich gegen Verbleib in der GKV mit Umstellung auf Kostenerstattung (Art. 13 SGB V) und Abdeckung des Restkostenrisikos durch eine Kombination aus ambulanter Zusatzversicherung plus ggf. weiterer Bausteine wie Krankenhauszusatz oder Zahnzusatz? Zu nennen im ambulanten Bereich als Beispiel ARAG 182, DKV KAMP oder DKV BMG, etcetera.?


    Wenn es rein um die Mehrleistung, und nicht so sehr um Kostenersparnis PKV gegenüber GKV geht?

  • Was spricht in diesem konkreten Fall eigentlich gegen Verbleib in der GKV mit Umstellung auf Kostenerstattung (Art. 13 SGB V) und Abdeckung des Restkostenrisikos durch eine Kombination aus ambulanter Zusatzversicherung plus ggf. weiterer Bausteine wie Krankenhauszusatz oder Zahnzusatz? Zu nennen im ambulanten Bereich als Beispiel ARAG 182, DKV KAMP oder DKV BMG, etcetera.?

    Dagegen sprechen zum einen die Kosten. Zum GKV Höchstbeitrag von 1.174,16 EUR kommen für Zusatzversicherungen mit Kostenerstattungsprinzip locker noch mal um die 200 EUR dazu. Von denen übernimmt der Arbeitgeber zero. Die Leistungen sind damit immer noch nicht auf PKV Niveau. Dazu noch die Umständlichkeit, mit zwei Systemen abrechnen zu müssen.


    Auf der anderen Seite steht eine PKV für sagen wir mal 900 EUR mit besseren Leistungen.


    Solange man sich nicht entscheiden kann, nimmt man das halt in Kauf. Ich nenne GKV + Kostenerstattung gerne das "Fegefeuer" auf dem Weg in die PKV. :)

    Dr. Schlemann unabhängige Finanzberatung GmbH & Co. KG
    Von Finanztip empfohlene Spezialisten für Berufsunfähigkeit und private Krankenversicherung | Angaben gem. § 11 VersVermV, § 12 FinVermV: https://schlemann.com/erstinformationen | Beiträge in der Finanztip Community erstelle ich mit größtmöglicher Sorgfalt, jedoch ohne Gewähr für Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität. Deren Nutzung erfolgt auf eigene Gefahr.

  • Ein entscheidender Punkt wurde in diesem Thread ja schon genannt:


    Der PKV-Beitrag ist vom Einkommen unabhängig. Er fällt nicht mit dem Eintritt in den Ruhestand zurück, wie das ein GKV-Beitrag tut. Das heißt: Wer die PKV wählt, sollte eine nachvollziehbare, kontinuierliche und relativ hohe Einkommenserwartung haben sowie voraussichtlich ein gutes Alterseinkommen.


    Wer seiner Sache so unsicher ist wie der TE, der bleibt besser in der "Solidargemeinschaft".

    Oder halt Versicherungsprämie für reduzierte Beiträge im Alter.

  • Oder halt Versicherungsprämie für reduzierte Beiträge im Alter.

    Beitragsentlastungssparen ist eine sehr gute und sinnvolle Sache - empfehlen wir grundsätzlich auch immer. Wie das irgendwo hier gepostete Beispiel "meines" erst mit 66 Jahren in die PKV gewechselten Rentners zeigt, ist zusätzliches Sparen aber keine zwingende Voraussetzung für stabile Beiträge im Alter.

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  • Wer trotz Höchstbeitrag in der GKV bleibt und sich mit einer Zusatzversicherung (die extra Geld kostet) ein PKV-ähnliches Versorgungsniveau dazukauft, der zahlt damit ...

    ... halt Versicherungsprämie für reduzierte Beiträge im Alter.

    Denn der Grundbeitrag für die gesetzliche Krankenversicherung wird mit Renteneintritt sinken (da proportional zu den Einkünften), wohingegen der PKV-Beitrag mit Eintritt in den Ruhestand bestenfalls gleich bleibt.

  • Denn der Grundbeitrag für die gesetzliche Krankenversicherung wird mit Renteneintritt sinken (da proportional zu den Einkünften), wohingegen der PKV-Beitrag mit Eintritt in den Ruhestand bestenfalls gleich bleibt.

    Nicht bei allen. Insbesondere Mitglieder eines Versorgungswerks wie Ärzte, Rechtsanwälte etc. ohne gesetzliche Rentenansprüche sind mit ihrer gesamten wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit beitragspflichtig. Der GKV Beitrag auf eine Versorgungswerksrente von um die 4.000 EUR plus Kapitaleinkünfte plus Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung bleibt dann meistens auf Höchstniveau.

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  • Denn der Grundbeitrag für die gesetzliche Krankenversicherung wird mit Renteneintritt sinken (da proportional zu den Einkünften), wohingegen der PKV-Beitrag mit Eintritt in den Ruhestand bestenfalls gleich bleibt.

    Nicht bei allen. Insbesondere Mitglieder eines Versorgungswerks wie Ärzte, Rechtsanwälte etc. ohne gesetzliche Rentenansprüche sind mit ihrer gesamten wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit beitragspflichtig. Der GKV Beitrag auf eine Versorgungswerksrente von um die 4.000 EUR plus Kapitaleinkünfte plus Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung bleibt dann meistens auf Höchstniveau.

    O Du wunderbares und vielgestaltiges deutsches Steuer- und Sozialrecht! Wenn man glaubt, man hätte Dich ausgeschöpft, dann zeigst Du uns, daß es immer noch eine Konstellation gibt, die man nicht berücksichtigt hat.


    Es gab in den vergangenen Jahren Leute, die über PKV-Beiträge von 1500 € gejammert haben. Beiträge in solcher Höhe gibt es bei der GKV nicht, selbst beim wohlversorgten Versorgungswerksrentner nicht.


    Aktuell sind die Bedingungen für die Pflichtversicherung in der GKV 90% Abdeckung der zweiten Hälfte des Berufslebens (das erreicht man immer, wenn man immer in der GKV war) und gesetzliche Rente (die ist a) einfach zu erreichen und b) ist das auch sinnvoll).


    Nehmen wir beispielsweise mal die Ehefrau eines hier mitschreibenden Versicherungsmaklers. Die ist Ärztin und Mutter zweier Kinder, wie er gelegentlich stolz berichtet. Als Ärztin ist sie Zwangsmitglied in ihrem Versorgungswerk, als Mutter zweier Kinder im passenden Alter hat sie die notwendigen Monate für eine gesetzliche Rente automatisch voll (Mütterrente). Sollte sie in der GKV versichert sein, ist sie im Ruhestand automatisch pflichtversichert (Das heißt aktuell: Beiträge nur von den Renten, sonstige Einkünfte beitragsfrei. Wie lange das wohl noch so ist?).


    Übrigens: Ganz generell ist es eine gute Idee für Versorgungswerksmitglieder, sich mit freiwilligen Beiträgen einen Anspruch auf eine gesetzliche Rente aufzubauen. Im Vergleich zu einer kommerziellen Rentenversicherung hat die gesetzliche Rente oft die bessere Rendite, und sie hat (im Gegensatz zu kommerziellen Rentenversicherungen) einen Inflationsausgleich. Kleiner Nachteil nur: Begrenzte Beiträge in der gesetzlichen Rente.

  • Es gab in den vergangenen Jahren Leute, die über PKV-Beiträge von 1500 € gejammert haben.

    Vom Hörensagen kenne ich die auch. Ich suche immer noch nach realen Fällen mit der Police als Beleg.

    Als Ärztin ist sie Zwangsmitglied in ihrem Versorgungswerk

    Nö, sie hat sich freiwillig dafür entschieden. Ärzte könnten theoretisch auch in der GRV bleiben. Tut aber aus gutem Grund keiner, da die Rente vom VSW regelmäßig deutlich höher ausfällt (bei unseren Kunden i.d.R. um die 4.000 EUR) als in der GRV (bei unseren Kunden so bis 2.500 EUR).

    Sollte sie in der GKV versichert sein, ist sie im Ruhestand automatisch pflichtversichert (Das heißt aktuell: Beiträge nur von den Renten, sonstige Einkünfte beitragsfrei. Wie lange das wohl noch so ist?).

    Richtig, aktuell ist das zum Glück noch so.

    Übrigens: Ganz generell ist es eine gute Idee für Versorgungswerksmitglieder, sich mit freiwilligen Beiträgen einen Anspruch auf eine gesetzliche Rente aufzubauen.

    Falls ein Versorgungswerksmitglied wirklich in der GKV bleiben sollte, ist (aktuell) ein (kleiner) GRV Anspruch sehr sinnvoll, z.B. durch Anrechnung von Kindererziehungszeiten. Mit privatem Investieren bekommt man m.E. aber eine höhere Rendite hin.

    Dr. Schlemann unabhängige Finanzberatung GmbH & Co. KG
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  • Als Ärztin ist sie Zwangsmitglied in ihrem Versorgungswerk

    Nö, sie hat sich freiwillig dafür entschieden. Ärzte könnten theoretisch auch in der GRV bleiben. Tut aber aus gutem Grund keiner, da die Rente vom VSW regelmäßig deutlich höher ausfällt (bei unseren Kunden i.d.R. um die 4.000 EUR) als in der GRV (bei unseren Kunden so bis 2.500 EUR).

    Es gibt um die 90 Versorgungswerke im Land mit 90 unterschiedlichen Satzungen (=Bedingungen). Soweit ich weiß, ist es so: Jedes Kammermitglied ist verpflichtet zur Mitgliedschaft im jeweiligen Versorgungswerk. Das ist ja auch logisch, sonst funktioniert das System Versorgungswerk rechnerisch nicht, etliche haben ja ziemlich auf Umlagsystem umgestellt. Das Kammermitglied hat aber das Recht, sich auch als Angestellter von der Pflichtversicherung in der GRV befreien zu lassen. Wird dieses Recht nicht wahrgenommen, werden sowohl für das Versorgungswerk, als auch für die GRV Beiträge fällig. Ist Ihnen in Ihrer Beratungspraxis mal jemand untergekommen, der doppelt zahlt?


    Ob die Versorgungswerkrente auch in der Zukunft tatsächlich höher ist oder höher bleibt als eine DRV-Rente, halte ich noch nicht für ausgemacht. Das hängt natürlich wesentlich vom einzelnen Versorgungswerk ab (sprich deren Anlagemix). Viele haben sich (gut deutsch) mit ultrasicheren Festverzinslichen vollgesogen und haben daher in der Zinsbaisse mächtig Federn gelassen.


    Ich kenne einen Fall eines Versorgungswerksrentners, der sich spaßeshalber ausgerechnet hat, was er für die gleichen Beträge an DRV-Rente bekommen würde. Bei ihm ist das Verhältnis 3050 € Versorgungswerksrente zu 2750 € DRV-Rente (wobei bei der DRV-Rente der Krankenkassenzuschuß dazugerechnet ist, den ein DRV-Rentner bekommt, der Versorgungswerkrentner aber nicht). In diesem Fall gibt es noch einen Unterschied zwischen beiden Renten. Wäre der Rentner verheiratet (Begründung der Anwartschaft auf eine Hinterbliebenenrente), wäre die Versorgungswerkrente 10% niedriger. Er bezieht die Rente nun schon 3 Jahre unverändert - die DRV-Rente aber wird zu jedem 1.7. erhöht, in den vergangen Jahren ganz erheblich. Er sagte mir grimmig schmunzelnd, er warte nur darauf, daß die kalkulatorische DRV-Rente seine Rente überhole. Das alles hängt allerdings sehr vom Anlageergebnis des Versorgungswerks ab. Da gibt es sicher Unterschiede.


    Eine Übersicht darüber gibt es nicht. Schon 2012 hat Capital getitelt: Das Kartell der Geheimniskrämer.

    Falls ein Versorgungswerksmitglied wirklich in der GKV bleiben sollte, ist (aktuell) ein (kleiner) GRV Anspruch sehr sinnvoll, z.B. durch Anrechnung von Kindererziehungszeiten. Mit privatem Investieren bekommt man m.E. aber eine höhere Rendite hin.

    Wer als Kammermitglied Zwangsmitglied des Versorgungswerks wird, läßt sich natürlich von der DRV befreien, sonst zahlt er doppelt (und den zweiten Beitrag ohne Arbeitgeberzuschuß - für Angestellte ist das ein Thema). Wer langfristig in der GKV bleiben will, tut wohl daran, mit ggf. kleinen freiwilligen Einzahlungen einen GRV-Anspruch aufzubauen, damit er später in die KVdR kommt. Wer zwei Kinder passenden Alters hat, erfüllt damit die Mindestbedingungen automatisch. Wer nur ein Kind hat, für den (meist wohl: die) lohnt es sich, die Mütterrente durch kleinere Aufzahlungen wirksam zu machen.


    Einer normalen Rentenversicherung (etwa Riester oder Rürup oder ganz privat) läuft die GRV typischerweise davon, Haken nur, daß der Normalangestellte nur in Grenzen selbst einzahlen darf. Riester lohnt sich nur beim Vorliegen speziell günstiger Bedingungen.


    Gegen eine Aktienanlage kann eine übliche Rentenversicherung (staatlich oder kommerziell) nicht anstinken.

  • Hallo zu,

    bei der Anlagestrategie eines Versorgungswerkes wird m.E. zu wenig hingesehen.

    Sie haben das Potential besser abzuschneiden da sie in einiges mehr investieren können als die GRV.

    Nur was machen sie daraus?

    Z.B. in Immobilien investiert will gekonnt sein.

    Mache liegen mächtig daneben. Sie meinen mit Immobilien es gut zu machen. Machen es aber nicht gut.

    In einem verwandten Bereich, wie der Kassenärztlichen Vereinigung Westfalen Lippe, sieht man, wie schlecht das laufen kann.

    Besser man macht es selbst.

    (Wenn möglich).

    LG

  • Jedes Kammermitglied ist verpflichtet zur Mitgliedschaft im jeweiligen Versorgungswerk.

    Das hatte ich unscharf formuliert. Mitgliedschaft grundsätzlich ja, wenn man freiwillig in der GRV bleibt werden die Beiträge aber i.d.R. angerechnet. Also kein doppelter Beitrag.


    Ich kenne einen Fall eines Versorgungswerksrentners, der sich spaßeshalber ausgerechnet hat, was er für die gleichen Beträge an DRV-Rente bekommen würde. Bei ihm ist das Verhältnis 3050 € Versorgungswerksrente zu 2750 € DRV-Rente (wobei bei der DRV-Rente der Krankenkassenzuschuß dazugerechnet ist, den ein DRV-Rentner bekommt, der Versorgungswerkrentner aber nicht). In diesem Fall gibt es noch einen Unterschied zwischen beiden Renten. Wäre der Rentner verheiratet (Begründung der Anwartschaft auf eine Hinterbliebenenrente), wäre die Versorgungswerkrente 10% niedriger. Er bezieht die Rente nun schon 3 Jahre unverändert - die DRV-Rente aber wird zu jedem 1.7. erhöht, in den vergangen Jahren ganz erheblich. Er sagte mir grimmig schmunzelnd, er warte nur darauf, daß die kalkulatorische DRV-Rente seine Rente überhole. Das alles hängt allerdings sehr vom Anlageergebnis des Versorgungswerks ab. Da gibt es sicher Unterschiede.

    Das geringe Delta ist ungewöhnlich. Die Beiträge sind ja i.d.R. identisch. Klar, bei der GRV muss man noch den Zuschuss zur KV berücksichtigen.

    Wer langfristig in der GKV bleiben will, tut wohl daran, mit ggf. kleinen freiwilligen Einzahlungen einen GRV-Anspruch aufzubauen, damit er später in die KVdR kommt. Wer zwei Kinder passenden Alters hat, erfüllt damit die Mindestbedingungen automatisch. Wer nur ein Kind hat, für den (meist wohl: die) lohnt es sich, die Mütterrente durch kleinere Aufzahlungen wirksam zu machen.

    So empfehlen wir das auch wenn jemand in der GKV bleibt.

    Dr. Schlemann unabhängige Finanzberatung GmbH & Co. KG
    Von Finanztip empfohlene Spezialisten für Berufsunfähigkeit und private Krankenversicherung | Angaben gem. § 11 VersVermV, § 12 FinVermV: https://schlemann.com/erstinformationen | Beiträge in der Finanztip Community erstelle ich mit größtmöglicher Sorgfalt, jedoch ohne Gewähr für Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität. Deren Nutzung erfolgt auf eigene Gefahr.