Rückkehr in die GKV

  • Der ist nicht rechtsmissbräuchlich, sondern dem stehen Gesetze und Vorschriften entgegen.

    Und angemerkt sei: es nützt nicht die Story vom Anderen, weil der Verwaltungsakt möglicherweise gar nicht geprüft wurde und schwebend nichtig sein könnte.

    P.S.: die Warnlampen sind aber beim Begriff "Freiberufler" extrem angegangen!! Hier sind rote Blinkleuchten und Sirenen aktiviert!

  • Denke auch das der oben benannte Weg rechtsmissbräuchlich ist und recht gravierende Folgen haben kann (möglicherweise Steuerhinterziehung wegen des Scheinarbeitsverhältnisses, etc.).


    Was natürlich immer passieren kann: Pläne ändern sich.


    So war es zum Beispiel bei mir. Ich habe Teilzeit beantragt und bin so unter der JAEG gekommen. Damals war meine Schwiegermutter schwer erkrankt und ich bin davon ausgegangen, sie zusammen mit meiner Frau pflegen zu müssen. Im Zuge der Teilzeit bin ich in die GKV zurückgewechselt. Kurze Zeit später, nachdem ich bereits in Teilzeit war, haben wir eine andere Lösung mit meiner Schwiegermutter gefunden (wir haben eine bezahlbare ambulante Pflege gefunden) und ich bin wieder zurück in Vollzeit gewechselt und dann in der GKV geblieben.

  • Denke auch das der oben benannte Weg rechtsmissbräuchlich ist und recht gravierende Folgen haben kann (möglicherweise Steuerhinterziehung wegen des Scheinarbeitsverhältnisses, etc.).


    Was natürlich immer passieren kann: Pläne ändern sich.


    So war es zum Beispiel bei mir. Ich habe Teilzeit beantragt und bin so unter der JAEG gekommen. Damals war meine Schwiegermutter schwer erkrankt und ich bin davon ausgegangen, sie zusammen mit meiner Frau pflegen zu müssen. Im Zuge der Teilzeit bin ich in die GKV zurückgewechselt. Kurze Zeit später, nachdem ich bereits in Teilzeit war, haben wir eine andere Lösung mit meiner Schwiegermutter gefunden (wir haben eine bezahlbare ambulante Pflege gefunden) und ich bin wieder zurück in Vollzeit gewechselt und dann in der GKV geblieben.

    Das kann ja auch klappen .... aber Regeln ändern sich, Rundschreiben ändern sich, Grundsätzlich Hinweise ändern sich und jeder Fall ist ANDERS!

  • Ich habe hier viele wertvolle Tipps gelesen und möchte einen Tipp beitragen, teilweise scheinen manche so auch "zurück in die GKV" gekommen zu sein. Ganz ohne Grauzone, rechtlich sicher, gerichtlich bestätigt.


    Ausgangssituation:

    - Arbeitnehmer

    - jünger als 55 Jahre

    - in der PKV versichert


    Zielsituation:

    - in GKV versichert



    Vorgehen:


    2 Wege:


    a) 4 Monate Teilzeit nehmen.

    b) 2 Monate Teilzeit in Elternzeit nehmen


    Rechnerisch muss das (hochgerechnete!) Jahresarbeitsentgelt (JAEG) in den 4 Monaten bzw. 2 Monaten unter der Grenze für die Pflichtversicherung liegen. Wenn nach Rückkehr in Vollzeit das JAEG dann höher liegt ist es nicht schädlich.


    Rechtsgrundlage (einfach nach u.g. googeln, die Links sind dann eindeutig)


    - Informationsportal Jahresarbeitsentgeltgrenze – vorübergehende Entgeltminderung

    - Bundessozialgerichtes (BSG) vom 7. Juni 2018 (B 12 KR 8/16 R)

    - "Ergebnisniederschrift über die Sitzung der Fachkonferenz Beiträge am 20. März 2019 in Berlin", Seite 19, letzter Abschnitt bis Seite 20 inkl. Abschnitt "Ergebnis"


    Stand: zum Zeitpunkt des Verfassens dieses Beitrags, 11/2021


    Man darf davon ausgehen, dass die Lücke irgendwann geschlossen wird.

  • Bitte als Möglichkeit noch die Familienpflegezeit aufnehmen. Falls die Delinquenten den 55 sehr nahe kommen, ist es wahrscheinlicher, dass es im Familienkreis einen Pflegefall gibt, für den man sehr plötzlich da sein muss, um seine Arbeitszeit zu reduzieren. Die Arbeitgeber müssen dem zustimmen.

  • Danke für die Rückmeldung.

    LG

    Für Ü-55 fallen mir spontan noch zwei Szenarien ein, diese passen aber nur in bestimmten Fällen und führen keine Versicherungspflicht, geschwige denn eine spätere Krankenversicherung der Rentner herbei:


    a) Familienversicherung über Ehepartner (der in der GKV ist!)


    • Familienangehörige, die als gewerbliche Unternehmer oder Freiberufler selbständig erwerbstätig sind, können nur dann familienversichert sein, wenn sie ihre Tätigkeit nicht hauptberuflich im Sinne der gesetzlichen Krankenversicherung ausüben. Dies wird bereits unterstellt, wenn sie mindestens einen sozialversicherungspflichtigen Arbeitnehmer (Arbeitsentgelt höher als 450 Euro im Monat) oder mehrere geringfügige Beschäftigte (§ 8 SGB IV) mit zusammen mehr als 450,00 Euro Arbeitsentgelt beschäftigen. Die Beschäftigung eines sozialversicherungspflichtigen Arbeitnehmers oder mehrerer geringfügig Beschäftigter kann ein Indiz für eine hauptberuflich selbstständige Tätigkeit sein, schließt aber die Familienversicherung nicht zwingend aus. Im Wege einer den praktischen Erfordernissen gerecht werdenden Prüfung der Hauptberuflichkeit kann nach dem für die Krankenkassen verbindlichen Besprechungsergebnis der Spitzenverbände der Sozialversicherung vom 20. März 2019 von folgenden Grundannahmen ausgegangen werden: a) Nimmt der zeitliche Aufwand für die selbstständige Tätigkeit den Selbstständigen mehr als 30 Stunden wöchentlich in Anspruch, ist anzunehmen, dass die selbstständige Tätigkeit hauptberuflich ausgeübt wird. Dies gilt dann, wenn das Arbeitseinkommen aus der selbstständigen Tätigkeit die Hauptquelle zur Bestreitung des Lebensunterhalts darstellt. Hiervon ist in der Regel auszugehen, wenn das Arbeitseinkommen 25 % der monatlichen Bezugsgröße (§ 18 SGB IV 2020 = 3.185,00 Euro/4 = 796,25 Euro monatlich) übersteigt. b) Nimmt der zeitliche Aufwand für die selbstständige Tätigkeit den Selbstständigen mehr als 20 Stunden, aber nicht mehr als 30 Stunden wöchentlich in Anspruch, ist anzunehmen, dass die selbstständige Tätigkeit hauptberuflich ausgeübt wird. Dies gilt dann, wenn das Arbeitseinkommen aus der selbstständigen Tätigkeit die Hauptquelle zur Bestreitung des Lebensunterhalts darstellt. Hiervon ist in der Regel auszugehen, wenn das Arbeitseinkommen 50 % der monatlichen Bezugsgröße (2020 = 1.592,50 Euro) übersteigt. c) Nimmt der zeitliche Aufwand für die selbstständige Tätigkeit den Selbstständigen nicht mehr als 20 Stunden wöchentlich in Anspruch, ist anzunehmen, dass die selbstständige Tätigkeit nicht hauptberuflich ausgeübt wird. Dies gilt nicht, wenn das Arbeitseinkommen 75 % der monatlichen Bezugsgröße (2020 = 2.388,75 Euro) übersteigt und (insofern) anzunehmen ist, dass es die Hauptquelle zur Bestreitung des Lebensunterhalts darstellt. Als hauptberuflich selbständige Tätigkeit galt bis zum 31. Dezember 2018 nicht die Tätigkeit einer Tagespflegeperson, die bis zu fünf gleichzeitig anwesende, fremde Kinder in Tagespflege betreut. Die Krankenkasse muss allerdings jeden der beiden genannten Fälle anhand weitergehender feststehender Kriterien im Einzelnen beurteilen. Eine statusrechtliche Überprüfung von Tagespflegepersonen zum 1. Januar 2019 ist nur auf Verlangen der betroffenen Person vorzunehmen.


    b) mit Schwerbehindertenjoker in die freiwillige Mitgliedschaft


    § 9 Abs. 1 Pkt. 4 SGB V führt aus:




    4.
    schwerbehinderte Menschen im Sinne des Neunten Buches, wenn sie, ein Elternteil, ihr Ehegatte oder ihr Lebenspartner in den letzten fünf Jahren vor dem Beitritt mindestens drei Jahre versichert waren, es sei denn, sie konnten wegen ihrer Behinderung diese Voraussetzung nicht erfüllen; die Satzung kann das Recht zum Beitritt von einer Altersgrenze abhängig machen,


    Großer Nachteil: Meines Wissens haben fast alle Krankenkasse per Satzungsänderung die Schotten für die Golden-Ager dichtgemacht, welche diese Vorschrift nutzen wollen. Wenn jemand eine Kasse kennt, die Ü50 freiwillig aufnimmt, gerne hier posten.

  • Liegt auch ein Scheinarbeitsverhältnis vor, wenn man sich tatsächlich für 1 oder 2 Monate Anstellen lässt in Vollzeit oder Halbtags, um von der PKV zurück in die GKV zu kommen und diese Arbeit auch ausführt?


    Mit Arbeitgeber nicht verwandt.

  • Will man mit so etwas vielleicht noch vor dem Sozialgericht enden?


    Beschäftigungsverhältnis auf ein bis anderthalb Jahre eingehen fände ich vernünftiger. Je länger die Beschäftigung dauert, desto sicherer ist die Kiste.

  • Hallo liebe Community,


    durch einen Arbeitsplatzwechsel würde sich bei mir die Möglichkeit ergeben, einen Wechsel in die GKV anzustreben. Ich habe dazu eine Frage. Ist es möglich durch Bezug von ALG 1 in die GVK zu wechseln, wenn man bereits einen Arbeitsvertrag bei dem neuen Arbeitgeber unterschieben hat? Oder wird diese Information im Rahmen des Prozesses abgefragt und somit der Wechsel nicht mehr möglich?


    Vielen Dank für eine Einschätzung!

  • Man darf davon ausgehen, dass die Lücke irgendwann geschlossen wird.

    Und genau das verstehe ich nicht... Da nimmt die Regierung sehenden Auges Altersarmut in Kauf, weil man die Neiddebatte um die böse PKV weiter befeuern möchte...

    Taxation is not charity. It is not voluntary. As we shrink the state and make government smaller, we will find that more and more people are able to take care of themselves.


    Grover Norquist

  • durch einen Arbeitsplatzwechsel würde sich bei mir die Möglichkeit ergeben, einen Wechsel in die GKV anzustreben. Ich habe dazu eine Frage. Ist es möglich durch Bezug von ALG 1 in die GVK zu wechseln, wenn man bereits einen Arbeitsvertrag bei dem neuen Arbeitgeber unterschieben hat?

    Also Du bist noch im alten Job, bist/hast gekündigt, wirst demnächst ALG I beziehen und hast jetzt schon den Vertrag für danach? Dann dürfte https://www.finanztip.de/pkv/pkv-arbeitslosigkeit/ einschlägig sein und wenn Du nicht über 55 Jahre bist, dann... (Die Vollendung des Satzes überlassen ich den Wechselgurus.)

  • Hallo in die Runde,


    würde mich sehr über eine Antwort freuen. Folgende Situation:


    Ich bin seit vielen Jahren in SGB 12 Bezug wegen voller dauerhafter Erwerbsminderung. Ich bin 37. Ich war mit 18 aus der GKV ausgetreten freiweillig, und seitdem in der PKV versicherung. War noch nie pflichtversichert, hatte noch nie ein Arbeitsverhältnis und somit noch nie in der GKV. Durch schwere Krankheit musste ich mein Studium abbrechen und bin dann in der vollen dauerhaften Erwerbsminderung in SGB 12 gelandet und musste den PKV Tarif in PKV Basistarif umändern.


    Durch meine gesundheitliche Situation ist es nicht mehr tragbar, dass ich im PKV Basistarif bin, kann seit Jahren nichr mehr zu Ärtzen gehn, diese behandeln mich menschenunwürdig, rechnen immer wieder falsch ab oder rechnen Dinge ab, die nicht von der PKV übernommen werden.


    Ich bekomme private Rechnungen zugeschickt, die ich nicht bezahlen kann, obschon ich in Grundsicherung bin.


    Ich kann einfach nicht mehr, dabei geht es mir schon so schlecht. Ich darf nicht mal zu einem Arzt gehen. Dass dies in Deutschland gedulded wird, ist einfach .... Mir kommen grad wieder die Tränen.


    Wer das Thema nicht kennt, kann sich hier einlesen, der Artikel beschreibt es eigentlich sehr gut und mir ist es IMMER genauso ergangen bei jedem Arzt zu dem ich gegangen bin:


    https://www.rbb-online.de/kont…behandlung_3__klasse.html


    Ich schreibe diesen Post, weil ich gestern einen Nervenzusammenbruch hatte. Mir gehts schon so schlecht und musste das wieder über mich ergehn lassen. Ich hatte gestern wieder mal eine private Rechnung bekommen über 800 Euro... ich musste eine Knochenmarpunktion machen lassen im Mai. Ärtzlich angeraten. Ich hatte dem Arzt 10 mal meine Situation erklärt, und es hieß es würde korrekt abgerechnet werden, ich würde keine Rechnung bekommen, es würde direkt mit der PKV abgerechnet werden...


    Jetzt 4 Monate später... bekomme ich eine Rechnung über 800 Euro, 20 Tage zeit zu zahlen zur ersten Manung. Abgerechnet als Privatpatient mit dem 2,3fachen Satz.


    Ich kann nur hoffen, dass ich am Montag die Situation der Abrechnungsstelle erklären kann am Telefon, dabei fällt es mir sehr schwer zu telefonieren. Ich weiß einfach nicht weiter. Ich kann nicht mal zu einem Arzt gehen... mir werden Rechnungen geschickt die ich nicht zahlen kann, ich kann mit Grundsicherung nicht in Vorleistung treten. Ich habe nichts mehr, 100 Euro auf dem Konto und das Geld reicht nicht mal in der aktuellen Lage für Lebensmittel und Strom.


    Ein Freund von mir hat mich noch mal ermutigt, irgendwie zu helfen, mir vielleicht für 1 Monat einen Job zu bekommen, bei dem ich pflichtversichert wäre in der GKV.


    Könntet ihr mir vielleicht dazu helfen, und wie eure profesionelle Meinung dazu ist, ob das überhaupt klappen würde?


    Ich hatte mal von einer 12 Monats Klausel gehört, dass man in bestimmen Fällen, wie bei mir, der ausgetreten war mit 18 freiwillig aus der GKV, min 12 Monate in der GKV versichert sein müsste um dort zu bleiben, sonst fällt er wwieder raus und fällt auf die letzte vorherige zurück, in meinem Falle PKV, weil die GKV einen wieder kündigt. Wisst ihr was dazu?


    Dürfte ich überhaupt in SGB 12 mit voller dauerhafter erwerbsminderung einen Job, der müsste ja dann leicht über 450 Euro Minijob sein, zb 500-600 Euro, für einen Monat annehmen zb. Dann gekündigt werden.


    Wie ist eure Einschätzung zu dieser Situation?


    Vielen Lieben dank, es würde mir sehr helfen und ich würde mich über Antworten freuen


    LG

  • Anhang zu meinem Post:


    https://www.finanztip.de/pkv/p…rsicherung%20m%C3%B6glich.


    "Wenn Du Dich von der Ver­si­che­rungspflicht befreien lassen hast, um trotz eines Einkommens unterhalb der Entgeltgrenze privat versichert zu bleiben, kannst Du nicht ohne Weiteres zurück in die gesetzliche Kran­ken­ver­si­che­rung. Die Befreiung wirkt auch dann weiter, wenn Du einen neuen Job annimmst, der eigentlich versicherungspflichtig wäre.

    Erst wenn die Kran­ken­ver­si­che­rungspflicht wegen eines anderen Grundes wieder eintritt, ist eine Rückkehr in die gesetzliche Kran­ken­ver­si­che­rung möglich. Das ist zum Beispiel der Fall, wenn ein befreiter Arbeitnehmer für mindestens einen Monat arbeitslos wird und Anspruch auf Ar­beits­lo­sen­geld I hat. Er oder sie kann dann auch in der gesetzlichen Kran­ken­ver­si­che­rung bleiben, wenn das Einkommen wieder über der Jahres­arbeits­entgelt­grenze liegt."


    "Wer sich in der Vergangenheit von der Versicherungspflicht befreien lassen hat, hat so gut wie keine Chance in die GKV zurückzukehren, da die Befreiung unwiderruflich ist. Eine Ausnahme besteht lediglich im Falle von Arbeitslosigkeit und Arbeitslosengeld I."


    Und ALG I gibt es erst nach 12 Monaten Beschäftigung.


    Dies würde ja darauf deuten, dass ein Wechsel in die GKV nicht möglich ist und keine Versicherungspflicht eintritt wenn man vorher befreit war und PKV versichert war. Ein Monat über Mini Job zu arbeiten würde also nicht ausreichen.