Private Krankenversicherung (PKV) für Arbeitslose Das passiert mit der privaten Krankenversicherung, wenn Du arbeitslos wirst
Finanztip-Expertin für Versicherungen
Das Wichtigste in Kürze
So gehst Du vor
Arbeitslos zu werden, ist meist ein schwerer persönlicher Schlag. Neben der Jobsuche solltest Du an Deine Krankenversicherung denken. Wenn Du privat krankenversichert bist und arbeitslos wirst, musst Du normalerweise zurück in die gesetzliche Kranken- und Pflegeversicherung – sofern Du Arbeitslosengeld bekommst. Dabei spielt es keine Rolle, ob Du zuvor angestellt warst oder selbstständig gearbeitet hast. In bestimmten Fällen kannst Du aber privat versichert bleiben.
Wenn Du ALG I beziehst, bist Du wieder versicherungspflichtig in der gesetzlichen Krankenversicherung (§ 5 Abs. 1 Nr. 2 SGB V). Das gilt auch während einer Sperrzeit vor dem Bezug des Arbeitslosengelds. Die Agentur für Arbeit zahlt dann Deine kompletten Beiträge für die Kranken- und Pflegeversicherung.
Du hast zwei Wochen nach Beginn der Versicherungspflicht Zeit, eine Krankenkasse zu wählen. Melde Dich dort an und lege der Agentur für Arbeit die Mitgliedsbescheinigung vor. Solltest Du Dir nicht selbst eine Krankenkasse suchen, meldet Dich die Agentur für Arbeit dort an, wo Du zuletzt gesetzlich versichert warst. Für den Fall, dass Du noch nie bei einer gesetzlichen Krankenversicherung warst oder das Arbeitsamt die letzte Kasse nicht ermitteln kann, wählt die Behörde eine Krankenkasse für Dich aus.
Wenn Du wegen der Versicherungspflicht in eine gesetzliche Krankenkasse wechselst, solltest Du unbedingt auch dem Anbieter Deiner bisherigen privaten Krankenversicherung (PKV) Bescheid geben. Er ist dann verpflichtet, Deinen Vertrag vorzeitig zu beenden – andernfalls müsstest Du die PKV weiterzahlen. Dafür musst Du die Arbeitslosigkeit dem Versicherer allerdings innerhalb einer bestimmten Frist mitteilen – in der Regel innerhalb von drei Monaten. Dann kannst Du den Vertrag rückwirkend zu Beginn der Versicherungspflicht kündigen. Festgeschrieben sind die Regelungen zum Kündigungsrecht in Paragraf 13 Absatz 3 der Musterbedingungen für die Krankheitskosten- und Krankenhaustagegeld-Versicherung.
Du bist aber nicht in jedem Fall gezwungen, Dich nach dem Jobverlust gesetzlich zu versichern. Willst Du in der privaten Krankenversicherung bleiben, musst Du aktiv werden.
Du kannst unter Umständen auch während der Arbeitslosigkeit privat versichert bleiben. Dafür musst Du Dich von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung befreien lassen. Das ist nur möglich, wenn Du in den fünf Jahren vor dem Bezug von ALG I komplett privat krankenversichert warst (§ 8 Abs. 1 Nr. 1a SGB V).
Bevor Du Dich von der Versicherungspflicht befreien lässt, solltest Du aber abwägen, ob Du nicht besser in die gesetzliche Krankenversicherung wechseln solltest. Bist Du etwa der Alleinverdiener in Deiner Familie und hast Kinder, ist der Wechsel bei Arbeitslosigkeit häufig sinnvoll. Deine Angehörigen profitieren dann von der kostenlosen Familienversicherung.
Für Doppelverdiener oder Singles liegen die Dinge eventuell anders: Wenn Du nur mit einer kurzfristigen Arbeitslosigkeit rechnest, kann sich der Verbleib in der privaten Krankenversicherung lohnen.
Auch wenn Du Dich während der Arbeitslosigkeit gesetzlich versicherst, kannst Du Dir eine Rückkehr in die private Krankenversicherung offenhalten. Einige Versicherer bieten für einen bestimmten Zeitraum die Möglichkeit, den Vertrag kostenlos ruhen zu lassen.
Eine Alternative dazu ist die Anwartschaftsversicherung, die private Krankenversicherer für die Übergangszeit anbieten. Damit können Versicherte sich die Rückkehr in die PKV sichern – zu den alten Konditionen und ohne erneute Risikoprüfung. Das ist allerdings nicht kostenlos. Erkundige Dich bei Deinem Versicherer nach den Beiträgen für die Anwartschaft. Die lohnt sich nur, wenn Du sicher bist, dass Du nach der Arbeitslosigkeit in die PKV zurückkehren kannst und willst.
Wenn Du privat krankenversichert bleiben willst, musst Du innerhalb von drei Monaten nach Beginn des Bezugs von ALG I die Befreiung von der Versicherungspflicht beantragen (§ 8 Abs. 2 SGB V). Das solltest Du Dir allerdings gut überlegen, denn diese Entscheidung hat Auswirkungen darauf, ob und wann Du später noch einmal in die gesetzliche Krankenversicherung zurückkehren kannst.
Innerhalb der ersten zwei Wochen des Bezugs von ALG I kannst Du den Antrag auf Befreiung von der Versicherungspflicht bei jeder beliebigen Krankenkasse stellen. Nach Ablauf dieser Frist ist die Krankenkasse zuständig, bei der die Arbeitsagentur Dich angemeldet hat. Ist Dein Antrag erfolgreich, bekommst Du eine Bestätigung von der Krankenkasse. Diese legst Du der Arbeitsagentur vor. Die Befreiung gilt dann rückwirkend ab Beginn der Versicherungspflicht. Weitere Informationen dazu findest Du in einem Merkblatt der Bundesagentur für Arbeit.
Doch Vorsicht: Wenn Du in der Zwischenzeit bereits Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung genutzt hast, gilt die Befreiung erst ab dem Kalendermonat nach der Antragstellung. Wenn Du den Antrag nicht innerhalb der drei Monate stellst, kannst Du Dich nicht mehr befreien lassen.
Bist Du von der Versicherungspflicht befreit, zahlt die Bundesagentur für Arbeit einen Zuschuss zur privaten Krankenversicherung (§ 258 SGB V). Sie überweist so viel, wie Deine Pflichtmitgliedschaft in der gesetzlichen Kranken- und der Pflegeversicherung kosten würde.
Du kannst Deinen bestehenden privaten Versicherungstarif behalten oder die Höhe der Selbstbeteiligung und die Leistungen an Deine neue Situation anpassen. Das solltest Du Dir aber genau überlegen. Wenn Du später zurück in den alten Tarif willst oder wieder bessere Leistungen wünscht, ist in der Regel eine neue Gesundheitsprüfung nötig.
Für Versicherte, die 55 Jahre oder älter sind, ist ein Wechsel in die gesetzliche Krankenversicherung meist auch dann nicht mehr möglich, wenn sie arbeitslos werden. Ist Dir Deine private Krankenversicherung zu teuer, kannst Du Deine Beiträge eventuell mit dem Wechsel in einen anderen Tarif reduzieren.
Bestand Dein Vertrag bereits vor dem 31. Dezember 2008, kannst Du als älterer Privatversicherter entweder in den Standardtarif oder den Basistarif Deiner PKV wechseln. Beide Tarife bieten eine Versorgung, die in etwa mit den Kassenleistungen vergleichbar ist, und der Höchstbeitrag ist gedeckelt. Sie sind aber nicht in jedem Fall günstiger als reguläre PKV-Tarife.
Hast Du Deine private Krankenversicherung erst nach dem 1. Januar 2009 abgeschlossen, kannst Du lediglich in den Basistarif wechseln. Weitere Lösungen, wenn Dir die Privatversicherung zu teuer ist, findest Du in unserem Ratgeber PKV-Beitrag senken.
Welche Krankenversicherung nach der Arbeitslosigkeit für Dich infrage kommt, hängt davon ab, wie es bei Dir beruflich weitergeht. Folgende Optionen gibt es:
Wenn Du nach der Arbeitslosigkeit eine abhängige Beschäftigung aufnimmst und weniger verdienst als die Jahresarbeitsentgeltgrenze, bleibst Du in der gesetzlichen Krankenversicherung pflichtversichert. Im Jahr 2023 liegt die Grenze bei einem Gehalt von 5.550 Euro brutto im Monat. Nur Angestellte, die mehr verdienen, dürfen sich privat krankenversichern.
Auch wenn Dein Verdienst im neuen Job über der Jahresarbeitsentgeltgrenze liegt, kannst Du in der GKV bleiben – als freiwilliges Mitglied. Sofern Du nichts weiter tust, bleibst Du nach dem Bezug von Arbeitslosengeld I automatisch bei Deiner Krankenkasse versichert (§ 188 Abs. 4 SGB V). Das gilt in allen Fällen, in denen Du nach der Arbeitslosigkeit nicht mehr versicherungspflichtig bist: etwa als gutverdienender Angestellter, als Selbstständiger oder als Beamter.
Diese Möglichkeit der freiwilligen Anschlussversicherung gibt es seit dem Jahr 2013. Seitdem kannst Du nach der Arbeitslosigkeit in der GKV bleiben, ohne dass Du vorher für eine bestimmte Zeit gesetzlich versichert gewesen sein musst. Die sogenannte Vorversicherungszeit entfällt nach der Arbeitslosigkeit (§ 9 Abs. 1 Nr. 1 SGB V).
Hast Du Dich während der Arbeitslosigkeit von der gesetzlichen Versicherungspflicht befreien lassen und tritt keine neue Versicherungspflicht ein, dann bleibst Du auch nach der Arbeitslosigkeit privat krankenversichert. Das ist zum Beispiel der Fall, wenn Du Dich selbstständig machst oder oberhalb der Jahresarbeitsentgeltgrenze verdienst. Nur wenn Du während des Bezugs von ALG I gesetzlich versichert warst, kannst Du in solchen Fällen in der gesetzlichen Krankenkasse bleiben.
Warst Du während der Arbeitslosigkeit gesetzlich versichert und gilt in Deinem neuen Job keine Versicherungspflicht (etwa durch Dein hohes Einkommen oder eine Selbstständigkeit), hast Du zwei Möglichkeiten: Du kannst gesetzlich versichert bleiben oder Du wechselst zurück in die private Krankenversicherung. Entscheidest Du Dich für die PKV, musst Du einen neuen Versicherungsvertrag schließen oder Deinen alten wieder aufleben lassen.
Wenn Du unmittelbar vor dem Bezug von Bürgergeld (früher: Arbeitslosengeld II oder Hartz IV genannt) privat krankenversichert warst, kannst Du nicht automatisch zurück in die gesetzliche Krankenversicherung wechseln. Anders als bei Arbeitslosengeld I wirst Du durch den Bezug von Bürgergeld nicht versicherungspflichtig, sondern bleibst privatversichert (§ 5 Abs. 5a SGB V). Du kannst aber einen Zuschuss zur privaten Krankenversicherung beantragen.
Das Jobcenter zahlt dann maximal die Hälfte des Höchstbeitrags für den sogenannten Basistarif der privaten Krankenversicherung – auch wenn Dein tatsächlicher Beitrag höher ist. Die Leistungen des Basistarifs sind mit denen der gesetzlichen Krankenversicherung vergleichbar. Für die Pflegeversicherung gibt es vom Amt maximal die Hälfte des Höchstbeitrags in der gesetzlichen Pflegeversicherung. Damit beträgt der Zuschuss zur privaten Krankenversicherung im Jahr 2023 höchstens 404 Euro und zur Pflegeversicherung rund 76 Euro im Monat. Kannst Du die restlichen Kosten für Deine private Krankenversicherung nicht stemmen, solltest Du Dich über einen Tarifwechsel informieren.
Die Zuschüsse zur Krankenversicherung für Bezieher von Bürgergeld regelt Paragraf 26 Absatz 2 Sozialgesetzbuch II. Alle Details dazu erklärt ein Merkblatt der Bundesagentur für Arbeit. Bei Tarifen mit Selbstbehalt bezuschusst das Amt nur die Beiträge, es gibt keinen Zuschuss zu den Behandlungskosten, die Du selbst tragen musst. Wenn Du Dich über einen Angehörigen kostenlos familienversichern kannst, zahlt das Jobcenter gar keinen Zuschuss zur privaten Kranken- und Pflegeversicherung.
Dein privater Krankenversicherer darf auf keinen Fall die Leistungen ruhen lassen oder die Krankenversicherung kündigen, während Du Bürgergeld beziehst.
* Was der Stern bedeutet:
Finanztip ist kein gewöhnliches Unternehmen, sondern gehört zu 100 Prozent zur gemeinnützigen Finanztip Stiftung. Die hat den Auftrag, die Finanzbildung in Deutschland zu fördern. Alle Gewinne, die Finanztip ausschüttet, gehen an die Stiftung und werden dort für gemeinnützige Projekte verwendet – wie etwa unsere Bildungsinitiative Finanztip Schule.
Wir wollen mit unseren Empfehlungen möglichst vielen Menschen helfen, eigenständig die für sie richtigen Finanzentscheidungen zu treffen. Daher sind unsere Inhalte kostenlos im Netz verfügbar. Wir finanzieren unsere aufwändige Arbeit mit sogenannten Affiliate Links. Diese Links kennzeichnen wir mit einem Sternchen (*).
Bei Finanztip handhaben wir Affiliate Links jedoch anders als andere Websites. Wir verlinken ausschließlich auf Produkte, die vorher von unserer unabhängigen Experten-Redaktion ausführlich analysiert und empfohlen wurden. Nur dann kann der entsprechende Anbieter einen Link zu diesem Angebot setzen lassen. Geld bekommen wir, wenn Du auf einen solchen Link klickst oder beim Anbieter einen Vertrag abschließt.
Für uns als gemeinwohlorientiertes Unternehmen hat es natürlich keinen Einfluss auf die Empfehlungen, ob und in welcher Höhe uns ein Anbieter vergütet. Was Dir unsere Experten empfehlen, hängt allein davon ab, ob ein Angebot gut für Dich als Verbraucher ist.
Mehr Informationen über unsere Arbeitsweise findest Du auf unserer Über-uns-Seite.
Klickst Du auf eine Empfehlung mit *, unterstützt das unsere Arbeit. Finanztip bekommt dann eine Vergütung. Empfehlungen sind aufwändig recherchiert und basieren auf den strengen Kriterien der Finanztip-Expertenredaktion. Mehr Infos