Private Kran­ken­ver­si­che­rung (PKV) für Arbeitslose Das passiert mit der privaten Kran­ken­ver­si­che­rung, wenn Du arbeitslos wirst

Barbara Weber
Finanztip-Expertin für Ver­si­che­rungen

Das Wichtigste in Kürze

  • Beziehst Du Ar­beits­lo­sen­geld I (ALG I) oder erhältst Du es nur wegen einer Sperrzeit nicht, wirst Du automatisch gesetzlich krankenversichert. Auch wenn Du vorher privatversichert warst.
  • Eine Ausnahme gilt für Privatversicherte ab 55 Jahren. Sie müssen auch als Arbeitslose in der Regel in der privaten Kran­ken­ver­si­che­rung bleiben.
  • Auf Wunsch privat versichert bleiben kann, wer fünf Jahre vor seiner Arbeitslosigkeit bereits privat krankenversichert war. Die Agentur für Arbeit zahlt dann einen Zuschuss zu den Beiträgen.
  • Bist Du während der Arbeitslosigkeit zu einer gesetzlichen Kasse gewechselt, kannst Du auch im neuen Job gesetzlich versichert bleiben. Es ist dann egal, ob und wie lange Du zuvor gesetzlich versichert warst.

So gehst Du vor

  • Willst Du während der Arbeitslosigkeit gesetzlich versichert sein, kannst Du Dir eine Kran­ken­kas­se aussuchen. Deiner privaten Kran­ken­ver­si­che­rung musst Du innerhalb von drei Monaten kündigen.
  • Um trotz Jobverlust privat versichert zu bleiben, musst Du einen Antrag stellen. Diesen Antrag auf Befreiung von der Ver­si­che­rungspflicht kannst Du innerhalb von drei Monaten bei einer beliebigen Kran­ken­kas­se stellen.

Arbeitslos zu werden, ist meist ein schwerer persönlicher Schlag. Neben der Jobsuche solltest Du an Deine Kran­ken­ver­si­che­rung denken. Wenn Du privat krankenversichert bist und arbeitslos wirst, musst Du normalerweise zurück in die gesetzliche Kranken- und Pfle­ge­ver­si­che­rung – sofern Du Ar­beits­lo­sen­geld bekommst. Dabei spielt es keine Rolle, ob Du zuvor angestellt warst oder selbstständig gearbeitet hast. In bestimmten Fällen kannst Du aber privat versichert bleiben.

Wie sind Arbeitslose krankenversichert?

Wenn Du ALG I beziehst, bist Du wieder versicherungspflichtig in der gesetzlichen Kran­ken­ver­si­che­rung (§ 5 Abs. 1 Nr. 2 SGB V). Das gilt auch während einer Sperrzeit vor dem Bezug des Ar­beits­lo­sen­gelds. Die Agentur für Arbeit zahlt dann Deine kompletten Beiträge für die Kranken- und Pfle­ge­ver­si­che­rung.

Du hast zwei Wochen nach Beginn der Ver­si­che­rungspflicht Zeit, eine Kran­ken­kas­se zu wählen. Melde Dich dort an und lege der Agentur für Arbeit die Mitgliedsbescheinigung vor. Solltest Du Dir nicht selbst eine Kran­ken­kas­se suchen, meldet Dich die Agentur für Arbeit dort an, wo Du zuletzt gesetzlich versichert warst. Für den Fall, dass Du noch nie bei einer gesetzlichen Kran­ken­ver­si­che­rung warst oder das Arbeitsamt die letzte Kasse nicht ermitteln kann, wählt die Behörde eine Kran­ken­kas­se für Dich aus.

Wenn Du wegen der Ver­si­che­rungspflicht in eine gesetzliche Kran­ken­kas­se wechselst, solltest Du unbedingt auch dem Anbieter Deiner bisherigen privaten Kran­ken­ver­si­che­rung (PKV) Bescheid geben. Er ist dann verpflichtet, Deinen Vertrag vorzeitig zu beenden – andernfalls müsstest Du die PKV weiterzahlen. Dafür musst Du die Arbeitslosigkeit dem Versicherer allerdings innerhalb einer bestimmten Frist mitteilen – in der Regel innerhalb von drei Monaten. Dann kannst Du den Vertrag rückwirkend zu Beginn der Ver­si­che­rungspflicht kündigen. Festgeschrieben sind die Regelungen zum Kündigungsrecht in Paragraf 13 Absatz 3 der Musterbedingungen für die Krankheitskosten- und Krankenhaustagegeld-Versicherung.

Du bist aber nicht in jedem Fall gezwungen, Dich nach dem Jobverlust gesetzlich zu versichern. Willst Du in der privaten Kran­ken­ver­si­che­rung bleiben, musst Du aktiv werden.

Wer kann privat krankenversichert bleiben?

Du kannst unter Umständen auch während der Arbeitslosigkeit privat versichert bleiben. Dafür musst Du Dich von der Ver­si­che­rungspflicht in der gesetzlichen Kranken- und Pfle­ge­ver­si­che­rung befreien lassen. Das ist nur möglich, wenn Du in den fünf Jahren vor dem Bezug von ALG I komplett privat krankenversichert warst (§ 8 Abs. 1 Nr. 1a SGB V).

Bevor Du Dich von der Ver­si­che­rungspflicht befreien lässt, solltest Du aber abwägen, ob Du nicht besser in die gesetzliche Kran­ken­ver­si­che­rung wechseln solltest. Bist Du etwa der Alleinverdiener in Deiner Familie und hast Kinder, ist der Wechsel bei Arbeitslosigkeit häufig sinnvoll. Deine Angehörigen profitieren dann von der kostenlosen Fa­mi­lien­ver­si­che­rung.

Für Doppelverdiener oder Singles liegen die Dinge eventuell anders: Wenn Du nur mit einer kurzfristigen Arbeitslosigkeit rechnest, kann sich der Verbleib in der privaten Kran­ken­ver­si­che­rung lohnen.

Anwartschaft als Alternative

Auch wenn Du Dich während der Arbeitslosigkeit gesetzlich versicherst, kannst Du Dir eine Rückkehr in die private Kran­ken­ver­si­che­rung offenhalten. Einige Versicherer bieten für einen bestimmten Zeitraum die Möglichkeit, den Vertrag kostenlos ruhen zu lassen.

Eine Alternative dazu ist die An­wart­schafts­ver­si­che­rung, die private Krankenversicherer für die Übergangszeit anbieten. Damit können Versicherte sich die Rückkehr in die PKV sichern – zu den alten Konditionen und ohne erneute Risikoprüfung. Das ist allerdings nicht kostenlos. Erkundige Dich bei Deinem Versicherer nach den Beiträgen für die Anwartschaft. Die lohnt sich nur, wenn Du sicher bist, dass Du nach der Arbeitslosigkeit in die PKV zurückkehren kannst und willst.

Das musst Du tun, um in der PKV zu bleiben

Wenn Du privat krankenversichert bleiben willst, musst Du innerhalb von drei Monaten nach Beginn des Bezugs von ALG I die Befreiung von der Ver­si­che­rungspflicht beantragen (§ 8 Abs. 2 SGB V). Das solltest Du Dir allerdings gut überlegen, denn diese Entscheidung hat Auswirkungen darauf, ob und wann Du später noch einmal in die gesetzliche Kran­ken­ver­si­che­rung zurückkehren kannst.

Innerhalb der ersten zwei Wochen des Bezugs von ALG I kannst Du den Antrag auf Befreiung von der Ver­si­che­rungspflicht bei jeder beliebigen Kran­ken­kas­se stellen. Nach Ablauf dieser Frist ist die Kran­ken­kas­se zuständig, bei der die Arbeitsagentur Dich angemeldet hat. Ist Dein Antrag erfolgreich, bekommst Du eine Bestätigung von der Kran­ken­kas­se. Diese legst Du der Arbeitsagentur vor. Die Befreiung gilt dann rückwirkend ab Beginn der Ver­si­che­rungspflicht. Weitere Informationen dazu findest Du in einem Merkblatt der Bundesagentur für Arbeit.

Doch Vorsicht: Wenn Du in der Zwischenzeit bereits Leistungen der gesetzlichen Kran­ken­ver­si­che­rung genutzt hast, gilt die Befreiung erst ab dem Kalendermonat nach der Antragstellung. Wenn Du den Antrag nicht innerhalb der drei Monate stellst, kannst Du Dich nicht mehr befreien lassen.

Bist Du von der Ver­si­che­rungspflicht befreit, zahlt die Bundesagentur für Arbeit einen Zuschuss zur privaten Kran­ken­ver­si­che­rung (§ 258 SGB V). Sie überweist so viel, wie Deine Pflichtmitgliedschaft in der gesetzlichen Kranken- und der Pfle­ge­ver­si­che­rung kosten würde.

Du kannst Deinen bestehenden privaten Ver­si­che­rungstarif behalten oder die Höhe der Selbstbeteiligung und die Leistungen an Deine neue Situation anpassen. Das solltest Du Dir aber genau überlegen. Wenn Du später zurück in den alten Tarif willst oder wieder bessere Leistungen wünscht, ist in der Regel eine neue Gesundheitsprüfung nötig.

Was gilt für ältere Arbeitslose?

Für Versicherte, die 55 Jahre oder älter sind, ist ein Wechsel in die gesetzliche Kran­ken­ver­si­che­rung meist auch dann nicht mehr möglich, wenn sie arbeitslos werden. Ist Dir Deine private Kran­ken­ver­si­che­rung zu teuer, kannst Du Deine Beiträge eventuell mit dem Wechsel in einen anderen Tarif reduzieren.

Bestand Dein Vertrag bereits vor dem 31. Dezember 2008, kannst Du als älterer Privatversicherter entweder in den Standardtarif oder den Basistarif Deiner PKV wechseln. Beide Tarife bieten eine Versorgung, die in etwa mit den Kassenleistungen vergleichbar ist, und der Höchstbeitrag ist gedeckelt. Sie sind aber nicht in jedem Fall günstiger als reguläre PKV-Tarife.

Hast Du Deine private Kran­ken­ver­si­che­rung erst nach dem 1. Januar 2009 abgeschlossen, kannst Du lediglich in den Basistarif wechseln. Weitere Lösungen, wenn Dir die Privatversicherung zu teuer ist, findest Du in unserem Ratgeber PKV-Beitrag senken.

Was passiert, wenn Du einen neuen Job findest?

Welche Kran­ken­ver­si­che­rung nach der Arbeitslosigkeit für Dich infrage kommt, hängt davon ab, wie es bei Dir beruflich weitergeht. Folgende Optionen gibt es:

1. Du musst Dich gesetzlich versichern

Wenn Du nach der Arbeitslosigkeit eine abhängige Beschäftigung aufnimmst und weniger verdienst als die Jahres­arbeits­entgelt­grenze, bleibst Du in der gesetzlichen Kran­ken­ver­si­che­rung pflichtversichert. Im Jahr 2023 liegt die Grenze bei einem Gehalt von 5.550 Euro brutto im Monat. Nur Angestellte, die mehr verdienen, dürfen sich privat krankenversichern.

2. Du bleibst freiwillig gesetzlich versichert

Auch wenn Dein Verdienst im neuen Job über der Jahres­arbeits­entgelt­grenze liegt, kannst Du in der GKV bleiben – als freiwilliges Mitglied. Sofern Du nichts weiter tust, bleibst Du nach dem Bezug von Ar­beits­lo­sen­geld I automatisch bei Deiner Kran­ken­kas­se versichert (§ 188 Abs. 4 SGB V). Das gilt in allen Fällen, in denen Du nach der Arbeitslosigkeit nicht mehr versicherungspflichtig bist: etwa als gutverdienender Angestellter, als Selbstständiger oder als Beamter.

Diese Möglichkeit der freiwilligen Anschlussversicherung gibt es seit dem Jahr 2013. Seitdem kannst Du nach der Arbeitslosigkeit in der GKV bleiben, ohne dass Du vorher für eine bestimmte Zeit gesetzlich versichert gewesen sein musst. Die sogenannte Vorversicherungszeit entfällt nach der Arbeitslosigkeit (§ 9 Abs. 1 Nr. 1 SGB V).

3. Du musst Dich weiter privat versichern

Hast Du Dich während der Arbeitslosigkeit von der gesetzlichen Ver­si­che­rungspflicht befreien lassen und tritt keine neue Ver­si­che­rungspflicht ein, dann bleibst Du auch nach der Arbeitslosigkeit privat krankenversichert. Das ist zum Beispiel der Fall, wenn Du Dich selbstständig machst oder oberhalb der Jahres­arbeits­entgelt­grenze verdienst. Nur wenn Du während des Bezugs von ALG I gesetzlich versichert warst, kannst Du in solchen Fällen in der gesetzlichen Kran­ken­kas­se bleiben.

4. Du wechselst in die PKV

Warst Du während der Arbeitslosigkeit gesetzlich versichert und gilt in Deinem neuen Job keine Ver­si­che­rungspflicht (etwa durch Dein hohes Einkommen oder eine Selbstständigkeit), hast Du zwei Möglichkeiten: Du kannst gesetzlich versichert bleiben oder Du wechselst zurück in die private Kran­ken­ver­si­che­rung. Entscheidest Du Dich für die PKV, musst Du einen neuen Ver­si­che­rungsvertrag schließen oder Deinen alten wieder aufleben lassen.

Was gilt für Bürgergeld-Empfänger?

Wenn Du unmittelbar vor dem Bezug von Bürgergeld (früher: Ar­beits­lo­sen­geld II oder Hartz IV genannt) privat krankenversichert warst, kannst Du nicht automatisch zurück in die gesetzliche Kran­ken­ver­si­che­rung wechseln. Anders als bei Ar­beits­lo­sen­geld I wirst Du durch den Bezug von Bürgergeld nicht versicherungspflichtig, sondern bleibst privatversichert (§ 5 Abs. 5a SGB V). Du kannst aber einen Zuschuss zur privaten Kran­ken­ver­si­che­rung beantragen.

Das Jobcenter zahlt dann maximal die Hälfte des Höchstbeitrags für den sogenannten Basistarif der privaten Kran­ken­ver­si­che­rung – auch wenn Dein tatsächlicher Beitrag höher ist. Die Leistungen des Basistarifs sind mit denen der gesetzlichen Kran­ken­ver­si­che­rung vergleichbar. Für die Pfle­ge­ver­si­che­rung gibt es vom Amt maximal die Hälfte des Höchstbeitrags in der gesetzlichen Pfle­ge­ver­si­che­rung. Damit beträgt der Zuschuss zur privaten Kran­ken­ver­si­che­rung im Jahr 2023 höchstens 404 Euro und zur Pfle­ge­ver­si­che­rung rund 76 Euro im Monat. Kannst Du die restlichen Kosten für Deine private Kran­ken­ver­si­che­rung nicht stemmen, solltest Du Dich über einen Tarifwechsel informieren.

Die Zuschüsse zur Kran­ken­ver­si­che­rung für Bezieher von Bürgergeld regelt Paragraf 26 Absatz 2 Sozialgesetzbuch II. Alle Details dazu erklärt ein Merkblatt der Bundesagentur für Arbeit. Bei Tarifen mit Selbstbehalt bezuschusst das Amt nur die Beiträge, es gibt keinen Zuschuss zu den Behandlungskosten, die Du selbst tragen musst. Wenn Du Dich über einen Angehörigen kostenlos familienversichern kannst, zahlt das Jobcenter gar keinen Zuschuss zur privaten Kranken- und Pfle­ge­ver­si­che­rung.

Dein privater Krankenversicherer darf auf keinen Fall die Leistungen ruhen lassen oder die Kran­ken­ver­si­che­rung kündigen, während Du Bürgergeld beziehst.

Autoren
Julia Rieder

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