Erbfolge und Höhe/%

  • Wenn kein Testament vorhanden ist und der Ehemann stirbt ( keine Kinder vorhanden), sind Ehefrau, Bruder und Halbbruder des Erblassers alle erbberechtigt ? und in welchen Anteilen ?

    Gäbe es ein Testament (z.Bsp. Berliner) und darin sind u.a. Bruder und Halbbruder mit einer Summe benannt , wenn dann auch die Frau stirbt, könnten die Beiden zu Lebzeiten der Witwe schon einen Pflichtteil ( Höhe ?) von der genannten Summe fordern ? und könnte der auch höher sein, wenn mehr Vermögen vorhanden wäre ?

    Ich komme auf den Internetseiten in dieser speziellen Anordnung nicht weiter. Vielleicht hat jemand eine Idee - aber nicht die, zu einem Erbanwalt zu gehen ;)

    Danke und Gruß

    Klaus

  • Elena H. 12. März 2025 um 08:55

    Hat das Thema freigeschaltet.
  • Wenn der Ehemann stirbt, würden vor seinen Geschwistern erst seine Eltern erben. Leben diese nicht mehr, erben die Geschwister. Die Anteile - gerade auch in der Konstellation mit der Ehefrau und ohne Testament sind im Einzelfall evtl. etwas schwierig zu ermitteln.

    Vielleicht hilft das weiter:

    Gesetzliche Erbfolge: Wer erbt und die Rangfolge
    Gibt es kein Testament, regelt das Bürgerliche Gesetzbuch in der gesetzlichen Erbfolge, wer Erbe ist und wie der Nachlass verteilt wird.
    www.finanztip.de
  • Um alle, teils langwierige, Streitigkeiten auszuschließen, macht ein Testament sehr viel Sinn. Gerichte haben teilweise sehr unterschiedliche Urteile gefällt, weiterhin schließt man aus, dass der eigene Wille nicht eingehalten wird und ein größerer Anteil des Erbes den Juristen zu Gute kommt.

  • Hallo,

    das gesetzliche Erbrecht sieht vor, dass der überlebende Ehepartner oder die eingetragene Lebenspartnerin erbberechtigt ist (gesetzlicher Güterstand). Bei kinderlosen Ehepaaren erbt der überlebende Partner in der Regel drei Viertel des Nachlasses – 50% gesetzlicher Erbanspruch + zusätzlich 25% als sog. Zugewinnausgleich. Das verbleibende Viertel geht, falls vorhanden, an die Eltern des Verstorbenen oder, falls diese verstorben sind, an die Geschwister bzw. deren Kinder. Das sind die sogenannten Erben zweiter Ordnung. Diese Regelung stellt sicher, dass enge Verwandte und der Partner berücksichtigt werden, auch wenn keine direkten Nachkommen vorhanden sind.

  • Hallo Klaus67,

    zur gesetzlichen Erbquote in Ihrer Konstellation hat sich schon taunide m.E. zutreffend geäußert.

    Gäbe es ein Testament (z.Bsp. Berliner) und darin sind u.a. Bruder und Halbbruder mit einer Summe benannt , wenn dann auch die Frau stirbt, könnten die Beiden zu Lebzeiten der Witwe schon einen Pflichtteil ( Höhe ?) von der genannten Summe fordern ? und könnte der auch höher sein, wenn mehr Vermögen vorhanden wäre ?

    Ein Pflichtteil steht nur den Abkömmlingen, den Eltern und dem Ehegatten des Erblassers zu; siehe §2303 BGB; d.h. die Geschwister des Erblassers haben keinen Pflichtteilsanspruch.

    Wenn im Testament Personen mit einer konkreten Summe bedacht werden, kommt es auf die Auslegung des Testaments an. Entweder wird es als Vermächtnis in der eben genannten absoluten Höhe gedeutet, oder es wird als Erbanteil in prozentualer Höhe des zum Zeitpunkt der Testamentsniederschrift vorhandenen gesamten Vermögens ausgelegt. Da kann man trefflich streiten und letztendlich wird das Gericht die verbindliche Auslegung festlegen.

    Gruß Pumphut

  • Die Eltern haben in der Regel einen Pflichtteilsanspruch.

    Geschwister können als Erben 2. Ordnung zu den gesetzlichen Erben gehören, wenn Vater und/oder Mutter des Erblassers verstorben sind und keine Kinder erben. Brunder und Schwester haben jedoch niemals ein Pflichtteilsrecht, da Sie nicht zum Kreis der pflichtteilsberechtigten Personen des § 2302 BGB gehören.

    Ohne Testament erben wie oben schon geschrieben, die Ehefrau und die Eltern des verstorbenen Ehemannes. Nicht aber die Geschwister des Ehemannes, die wären erst dran, wenn die leiblichen Eltern des Ehemannes verstorben sind.

    Heißt, wenn es ein Berliner Testament gibt, in welchem die Ehefrau als Alleinerbin bedacht ist und der Bruder/Halbbruder lediglich als Schlußerben eingesetzt sind, haben diese keinen Rechtsanspruch auf vorherige Auszahlung. Bruder/Halbbruder haben keinen Pflichtteilsanspruch.

    Die Eltern hätten aber auch in diesem Fall einen einklagbaren Pflichtteilsanspruch ... die müssen sich das also einklagen, wenn sie was wollen.

    Ein Berliner Testament ist nicht ganz ohne und bietet ganz eigene Fallstricke. Es ist auch recht häufig, dass es eine Öffnungsklausel für den überlebenden Ehepartner gibt, dass der die Schlusserbeneinsetzung selbst noch ändern kann.

    Schau Dir mal die Videos durch, wenn Erbrecht dich interessiert.

    nachlassbayern.de
    Sie befassen sich mit dem Gedanken Ihr Vermögen zu vererben? Und Sie wissen nicht genau, worauf Sie achten sollten? Sie erwägen die Einrichtung einer…
    www.youtube.com