Guten Tag,
erstmal vorneweg finde ich es gut und möchte mich bedanken, dass es dieses Forum gibt und man sich so über die entsprechenden Themen austauschen kann.
Zu meinem Anliegen:
Wir wohnen seit fast 6 Jahren – genau seit dem 15.10.2019 – in einer Mietwohnung mit 74,5 qm.
Mit Mietbeginn zum 15.10.2019 betrug der monatliche Kaltmietzins 720,00 Euro.
In unserem Mietvertrag ist eine Staffelmiete wie folgt vorgesehen:
Mit Wirkung vom 01.11.2020 erhöht sich diese um 10,00 Euro auf 730,00 Euro.
Mit Wirkung vom 01.11.2021 erhöht sich diese um 10,00 Euro auf 740,00 Euro.
Mit Wirkung vom 01.11.2022 erhöht sich diese um 10,00 Euro auf 750,00 Euro.
Mit Wirkung vom 01.11.2023 erhöht sich diese um 10,00 Euro auf 760,00 Euro.
Mit Wirkung vom 01.11.2024 erhöht sich diese um 10,00 Euro auf 770,00 Euro.
Weitere Staffelmieterhöhungen sind im Mietvertrag nicht vereinbart worden.
Laut aktuellem Mietspiegel unserer Stadt (Jahr 2024) beläuft sich die ortsübliche Vergleichsmiete der Wohnung auf rechnerisch 694,34 Euro. Sie liegt somit mit aktuell 770,00 Euro schon rund 10,9 Prozent höher.
Zum 01.04.2025 hat der Eigentümer gewechselt.
Nun haben wir vom neuen Eigentümer folgendes Schreiben erhalten.
Datum des Schreibens: 25.07.2025
Sehr geehrte Frau XY, sehr geehrter Herr XY,
gemäß § 558 BGB kann der Vermieter von Ihnen die Zustimmung zu einer Erhöhung der Miete bis zur ortsüblichen Vergleichsmitte verlangen, sofern der Mietzins – wie vorliegend – zu dem Zeitpunkt, zu dem die Erhöhung eintreten soll, seit 15 Monaten unverändert ist.
Wir machen von diesem Recht Gebrauch und möchten die Miete Ihrer Wohnung mit der Wohnungsnummer XY, in XXXXX Ort, 2 OG, anpassen.
Sie zahlen für Ihre Wohnung zurzeit einen monatlichen Kaltmietzins in Höhe von 770,00 Euro, d.h. ohne Nebenkosten- und Heizkostenvorauszahlungen. Dies entspricht bei einer Wohnungsgröße von 74,5 qm einem Kaltmietzins von 10,34 Euro pro qm. Diese Miete ist seit dem 15.10.2019 unverändert.
Wir beabsichtigen, die Nettokaltmiete auf 14,00 Euro pro qm zu erhöhen. Für Ihre Wohnung mit einer Wohnfläche von 74,5 qm ergibt sich somit eine neue monatliche Nettokaltmiete in Höhe von 1.043 Euro.
Gemäß § 558a Abs. 3 BGB weisen wir darauf hin, dass für die Stadt XY ein qualifizierter Mietspiegel im Sinne des § 558d BGB existiert. Dieser wurde im Einvernehmen zwischen der Stadt XY sowie den örtlichen Interessenvertretungen der Mieter- und Vermieterseite erstellt. Der qualifizierte Mietspiegel für Stadt XY ist unter folgender Adresse online einsehbar: LINK.
Ferner kann gemäß § 558a Abs. 2 Nr. 4 BGB auch auf Vergleichswohnungen Bezug genommen werden. Die beabsichtigte Miete orientiert sich in diesem Fall an der ortüblichen Vergleichsmiete, wie sie sich aus der Miete vergleichbarer Wohnungen im selben Gebäudekomplex ergibt. In unserem Objekt wurden bereits mehrere vergleichbare Wohnungen mit gleicher Ausstattung, Größe und Lage zu einem Mietpreis von 14,00 Euro pro qm und mehr vermietet.
Hierzu zählen z. B.:
Wohnung Haus XY, DG, 61 qm, seit 01.06.2025 vermietet für 14,00 Euro pro qm
Wohnung Haus XY, 1. OG, 74 qm, zum 01.09.2025 vermietet für 15,00 Euro pro qm
Wohnung Haus XY, 1. OG, 70 qm, seit 01.06.2025 vermietet für 14,00 Euro pro qm
Diese Wohnungen sind hinsichtlich Größe, Zuschnitt, Ausstattung und Lage im Gebäude mit Ihrer Wohnung vergleichbar.
Da die genannte Vergleichsmiete einer Mieterhöhung von mehr als 30 % entspricht, werden wir unter Anbetracht der Kappungsgrenze der Stadt XY die Miete um lediglich 15 % erhöhen.
Wir fordern Sie daher auf, einer Mieterhöhung für Ihre Wohnung auf einen neuen Mietzins von monatlich 885,50 Euro Kaltmiete, mithin in Höhe von 11,89 Euro pro qm zzgl. Der bisherigen Nebenkosten- und Heizkostenvorauszahlungen zuzustimmen und uns diese Zustimmung unverzüglich, spätestens jedoch bis zum 30.09.2025 mitzuteilen.
Die Mieterhöhung wird frühstens zum 01.10.2025 wirksam, sofern Sie zustimmen.
Soweit Sie der Mieterhöhung nicht bis zum Ablauf des zweiten Kalendermonats nach Zugang des Mieterhöhungsverlangens zustimmen, kann der Vermieter auf Erteilung der Zustimmung klagen, wobei die Klage innerhalb von drei weiteren Monaten erhoben werden muss.
Für den Fall, dass eine Zustimmung Ihrerseits nicht erfolgt, sehen wir uns gezwungen, die Mieterhöhung gerichtlich durchzusetzen.
Nach § 561 BGB sind Sie berechtigt, das Mietverhältnis bis zum Ablauf des zweiten Monats nach Zugang der Erklärung des Vermieters außerordentlich zum Ablauf des übernächsten Monates zu kündigen. In diesem Fall tritt die Mieterhöhung nicht ein.
Wir haben jedoch das Bestreben, dass Sie sich mit uns auf den errechneten Betrag einigen werden, zumal der derzeitige Mietzins bei den allgemein steigenden Kosten nicht mehr hinnehmbar ist.
Mit freundlichen Grüßen
XY
Meine grundsätzliche Frage: Ist die geforderte Erhöhung um 15 Prozent rechtens? Wenn ja, zu welchem Termin?
Und meine Gedanken dazu: Mit Wirkung vom 01.11.2024 erhöhte sich unsere Nettokaltmiete letztmalig um 10,00 Euro auf 770,00 Euro. M. E. müssten diese Erhöhung sowie die beiden Erhöhungen aus 2023 und 2022 in jedem Fall auf jegliche Erhöhung, also auch auf die geforderten 15 Prozent (Kappungsgrenze unserer Stadt), angerechnet werden. Ist die ortsübliche Vergleichsmiete der Wohnung laut Mietspiegel in Höhe von rechnerisch 694,34 Euro nicht relevant, da drei Vergleichswohnungen im selben Haus des gleichen Eigentümers angeführt werden, die alle deutlich teurer sind? Was wäre dann der Sinn des Mietspiegels?
Vielen Dank und viele Grüße
Christian