Anteil sicher/unsicher

  • Ich denke allerdings, dass mit "Renten" eher Anleihen gemeint sind.

    Nein. Es geht mir um die Einbeziehung Wertes von sicheren Renten in die Risikobewertung des Gesamtportfolios.

    Beispiel: Der risikobehaftete Anteil (z.B. Aktien) von 60% eines 60/40 aufgeteilten Investitionsportfolios von 1 Mio. € sinkt durch die Einbeziehung des Barwerts von 330 T€ einer monatlichen DRV-Rente von 2 T€ auf 45 %. Das Gesamtportfolio besteht zu 45 % aus risikobehafteten Anlagen und zu 55 % aus risikoarmen.

  • Nein. Es geht mir um die Einbeziehung Wertes von sicheren Renten in die Risikobewertung des Gesamtportfolios.

    Das habe ich schon verstanden, das war ja meine Kritik. Ich denke, dass mit "Renten" in der bisherigen Diskussion (wie in einer Geldanlage-Diskussion in einem Finanzforum üblich) eher Anleihen gemeint waren.

  • Was ist mit "bei mir zusätzlich ca. 20% GKV-Beitrag" gemeint?

    Als freiwillig GKV-Versicherter zahlt man GKV-Beiträge auf alle Einnahmen (gesamte wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Mitglieds) also nicht nur auf Gehalt oder Renten sondern auch auf Mieteinnahmen und Kapitalerträge.

    Auf Antrag erhält ein freiwillig GKV-Versicherter GRV-Rentner einen Beitragszuschuss von der GRV. Dieser ist jedoch auf die Hälfte des GKV-Beitrags für die Rente gedeckelt. Beiträge für die Kapitalerträge zahlt der Versicherte also voll selbst.

  • Beim Riester bekommt man entweder die Zulage oder eine Steuerermäßigung über die 2100. Was halt günstiger ist.

    Nur dass die Zulage nicht fix ist, sondern von weiteren Parametern abhängt.

    Mit 2 Kindern bekommt man halt eine Steuerermäßigung über 2100 €, wenn man nur 1325 € eingezahlt hat. Man bekommt in diesem Fall die Zulage in Höhe von 775 € und dazu die Steuerermäßigung über diese 775 €. Ich halte das schon für sehr ungewöhnlich.

  • Vom zu versteuerndem Einkommen werden die 2100€ abgezogen.

    Ganz egal wie diese 2100€ zustande gekommen sind.

    Von der Steuererstattung werden dann die Zulagen wieder abgezogen:

    in unser Steuererstattung heißt es wörtlich:

    Gesonderte Feststellung nach §10a Abs.4 EStG:

    Über die Altersvorsorgezulage hinausgehende Steuerermäßigung.


    Klingt komisch, ist aber so.

  • Man bekommt in diesem Fall die Zulage in Höhe von 775 € und dazu die Steuerermäßigung über diese 775 €. Ich halte das schon für sehr ungewöhnlich

    Nein. Man bekommt die Steuerermäßigung über die 2100 (und damit auch die 775). Davon werden die 775 dann abgezogen, genau wie bei Kindergeld, Günstigerprüfung.

    Also im 50% Fall:

    1050 Steuererstattung abzüglich bereits erhaltener Zulagen i.H.v. 775 macht 275 echte Erstattung. Deshalb "die über die Zulage hinausgehende Steuerermäßigung".

  • Nein. Man bekommt die Steuerermäßigung über die 2100 (und damit auch die 775). Davon werden die 775 dann abgezogen, genau wie bei Kindergeld, Günstigerprüfung.

    Man zahlt im beschriebenen Fall selber 1325 € ein, kann diese als Sonderausgaben geltend machen und bekommt dafür eine Steuerermäßigung. Das ist nachvollziehbar und klar.

    Der Staat zahlt zusätzlich 775 € in den Riestervertrag ein. Der Riesterer kann diese staatliche Zulage als eigene Sonderausgabe (!) geltend machen und bekommt dafür eine Steuerermäßigung. Das ist schon ungewöhnlich: Der Staat zahlt in den Riestervertrag ein, und der Riestersparer bekommt dafür einen Steuernachlaß, als ob er diesen Betrag selbst vom eigenen Geld eingezahlt hätte.

    Das habe ich nicht gewußt, bisher glaubte ich, die Steuerermäßigung gebe es nur für den Eigenbeitrag. Stimmt nicht: Die Steuerermäßigung gibt es für den Eigenbeitrag UND die Zulage.

    Wenn diese beiden Steuerermäßigungen zusammen mehr ausmachen als die Zulage, dann wird die Zulage von den Steuerermäßigungen abgezogen, so daß dem Riesterer per saldo die Steuerermäßigung bleibt (Zulage wird gewährt und wieder abgezogen, das hebt sich rechnerisch gegeneinander auf). Allerdings bleibt ihm die Steuerermäßigung fürs eigene Geld und die Steuerermäßigung fürs Staatsgeld.

    In Deinem Beispielfall bekommst Du vorab 775 € Zulage und überschlagsmäßig 1050 € Steuerermäßigung für die 2100 € Gesamteinzahlung. Von der Steuerermäßigung werden die 775 € Zulage wieder abgezogen (die Du ja vorher bereits bekommen hattest), bleiben also 1050 - 775 = 275 € zusätzliche Steuererstattung. Du hattest das oben schon erwähnt. Per saldo bekommst Du also 1050 €, nämlich die Steuerentlastung von 2100 €, weil die Zulagen erst gewährt und danach wieder abgezogen wurden.

    Letztlich hast Du für den Einsatz von 1325 € eigenes Geld 1050 € Steuererstattung bekommen. Davon ist Dein eigenes Geld in den Riestervertrag gewandert, von der Staatsknete sind 775 € in den Riestervertrag gewandert, und von den übrigen 275 € kannst Du Dir mit Deinem Mann einen schönen Abend machen (oder das Geld für die nächste Einzahlung in den Riestervertrag verwenden, wodurch Dein eigener Beitrag rechnerisch sinkt).

    Wenn diese beiden Steuerermäßigungen zusammen weniger ausmachen als die Zulage, so kann der Riesterer nichts absetzen, aber die Zulage wird auch nicht abgezogen. (Oder Du sagst: Der Mann kann das absetzen, die Zulage wird davon abgezogen, die Differenz kann aber nicht kleiner werden als 0). Diesem Riesterer bleibt somit die Zulage (Gewährt, aber nicht mehr abgezogen).

    Günstigerprüfung heißt (hier und in anderen Fällen): Das Finanzamt rechnet mit den gleichen Daten mehrere Fälle durch. Für den Steuerpflichtigen gilt dann die Variante mit der niedrigsten Steuerzahlung.


    Die Günstigerprüfung verläuft beim Kindergeld sinngemäß genauso: Die Eltern bekommen unterjährig Kindergeld. Das haben sie schon einmal.

    Wenn die Anwendung des Kinderfreibetrags (oder der Kinderfreibeträge) bei der Steuererklärung zu einer niedrigeren Steuerentlastung führen würde als das, was sie an Kindergeld bereits erhalten haben, dann behalten sie das Kindergeld und können den Kinderfreibetrag nicht absetzen.

    Wenn die Anwendung des Kinderfreibetrags zu einer höheren Steuerentlastung führt als das Kindergeld, bekommen sie, die sie das Kindergeld bereits haben, zusätzlich noch die Differenz zwischen Steuerentlastung und Kindergeld, per saldo also die Steuerentlastung durch den Kinderfreibetrag.

  • Beim Riester bekommt man entweder die Zulage oder eine Steuerermäßigung über die 2100. Was halt günstiger ist.

    Nur dass die Zulage nicht fix ist, sondern von weiteren Parametern abhängt.

    Stimmt. Das ist beim Kindergeld ja auch so, für zwei Kinder bekommt man mehr als für eins.

    Mit 2 Kindern bekommt man halt eine Steuerermäßigung über 2100 €, wenn man nur 1325 € eingezahlt hat. Man bekommt in diesem Fall die Zulage in Höhe von 775 € und dazu die Steuerermäßigung über diese 775 €. Ich halte das schon für sehr ungewöhnlich.

    Tja, Achim, da hast Du aber halt nicht genügend nachgedacht. Hätteste besser gleich auf Bricoleuse gehört!

    Maximal gefördert werden 2100 €. Das heißt in diesem Fall auch: Im Riestervertrag dürfen eigentlich nur maximal 2100 € ankommen. Der Staat zahlt schon mal vor (im beschriebenen Fall 775 €), also sind mit zusätzlich 1325 € die 2100 € voll. Zahlste mehr, nimmt die Versicherung das zusätzliche Geld auch, verbucht es aber anders, nämlich als "ungefördertes Kapital", das anders behandelt wird als "gefördertes Kapital". Das macht man besser nicht, lohnt sich nicht.

    Für einen Riestervertrag gibt es entweder Zulage oder Steuervorteile. Nicht beides, obwohl alle Finanzprodukteverkäufer fälschlich behaupten, der Riestersparer bekomme beides. Das ist wie beim Kindergeld: Da gibt es entweder Kindergeld oder Steuervorteile über den Kinderfreibetrag. Nicht beides. Das hat die Bricoleuse ganz richtig beschrieben.

    Erstmal ist der Staatszuschuß Zulage. Dann kommt die Steuererklärung, in der wird abgerechnet. In der Steuererklärung wird geprüft, ob die eventuellen Steuervorteile höher sind als die Zulage. Das ist die Günstigerprüfung.

    Wenn die Zulage höher ist als mögliche Steuervorteile, macht das Finanzamt nichts. Dann bleibt es bei der Zulage und es gibt keine Steuervorteile.

    Wenn aber die Steuervorteile höher sind als die Zulage, sagt das Finanzamt: Was wir Dir vorweg gegeben haben und bisher Zulage genannt haben, ist überhaupt keine Zulage gewesen, sondern eine vorgezogene Steuerrückerstattung, also Dein Geld, lieber Steuerzahler. Deswegen darfst Du das auch als Deine Ausgabe absetzen. Dir steht aber sogar noch mehr Steuerrückerstattung zu! Den Rest bekommst Du jetzt mit dem Steuerbescheid erstattet.

    In dieser Konstellation ist der Riestervertrag in der Tat schlichte nachgelagerte Besteuerung: Der Beitrag wird von der Steuer abgesetzt, die Auszahlungen in ferner Zukunft werden versteuert. Zulagen bekommt dieser Besserverdiener de facto keine (weil nämlich die Steuervorteile höher sind als jene wäre).

    Hoffentlich habe ich jetzt genügend nachgedacht. Und nochmal dankeschön an Dich, Bricoleuse, für Deine Geduld.

  • Es kommt eben immer darauf an, ob man wirklich das gesamte Vermögen betrachtet.

    Aktuell habe ich z.B. eine Aktienquote von etwas über 70% meines liquiden Vermögens. Wenn ich dann aber meine aktuellen Ansprüche an die GRV betrachte liegt meine Aktienquote aktuell doch nur bei rund 40%.:/

    Also falls du nicht gerade schon im Rentenbezug bist, dann ist die Betrachtung der Ansprüche an die GRV (die sich sogar in Zukunft aufgrund von Gesetzesänderungen ändern könnten) als (liquides) Vermögen etwas abenteuerlich. Davon siehst du bis zum Renteneintritt keinen Cent. Und falls (aus welchen Gründen auch immer) deine aktuellen Einnahmen wegbrechen, dann kommst du nicht dran, sondern musst an dein Depot.

    ps. das soll jetzt keine generelle Ablehnung einer höheren Aktienquote sein