Erbengemeinschaft von vor allem Fest- und Tagesgeldkonten im In- und Ausland

  • Anfang Oktober 2025 ist ein Erblasser verstorben. Er war seit 1990 geschieden und hatte mehrere Kinder, die allesamt noch leben. Er hat in seinem handschriflichen Testament u.a. verfügt das seine Kinder zu gleichen Teilen die auf Girokonto, Tages- und Festgeldverträgen (angelegt bei unterschiedlichen Banken mit unterschiedliche Laufzeiten, teilweise bis Ende 2028) verteilten Gelder erben sollen.

    Weiterhin hat er zu den Festgeldern verfügt, dass diese erst mit der Fälligkeit derselben unter den Erben aufgeteilt werden sollen. Einem der Kinder hat er in dem Testament zusätzlich die Aufgabe erteilt sich um die nach seinem Tod um sämtliche Regelungen (Informationen an Behörden und Vertragspartner mit ggf. Kündigung von Verträgen, Trauerfeier, Beerdigung und Nachlass) zu kümmern. Dieses Kind hatte schon im Vorfeld sämtliche Vertragsunterlagen, eine Vorsorge- und Betreuungsvollmacht, bis auf eine europäische Bank (bei der nur Festgelder angelegt sind) bei allen anderen Banken auch offizielle Bankvollmachten über den Tod hinaus. U.a. aus diesem Grunde wurde beim Nachlassgericht darum gebeten dieses Kind auch als Testamenstvollstrecker einzusetzen.

    Für die bei deutschen Banken angelegten Tages- und Festgeldern existiert ein Freistellungsauftrag. Die Gutschrift der Zinsen bei diesen Banken erfolgen jedoch entweder zum Jahresende bzw. bei Festgeldern teilweise auch vorher, aber allesamt erst mit Datum nach dem Versterben des Erblassers.

    Bei der europäischen Bank (Credit Agricole) kann bekanntermaßen kein Freistellungsauftrag gestellt werden (wäre in dem Fall auch nicht zielführend gewesen, da mit den deutschen Zinserträgen die Höhe des Freistellungsauftrages bereits überschritten wurde). Die jährlichen Auszahlungen der Zinsen zu insgesamt acht Festgeldverträgen wurden teilweise noch zu Lebzeiten und in einem Fall auch sieben Tage nach dem Versterben des Erblassers auf das entsprechende Referenzkonto überwiesen. Diese Festgeldkonten wurden zwischenzeitlich, nach erfolgter Meldung des versterbens Anfang November 25, bankseitig gesperrt.

    Jetzt stellen sich nachfolgende Fragen:

    1. Werden Zinsen von deutschen Konten die zu Lebzeiten des Erblassers zwar erwirtschaftet, jedoch erst nach dem Versterben des Erblassers gutgeschrieben werden noch anteilig auf den Erblasser und die Erbengemeinschaft aufgeteilt, oder werden die Zinsen komplett unter Abzug von Kapitalerstragssteuer usw. für das gesamte Jahr 2025 gutgeschrieben?

    2. Wie verhält es sich bei den Zinseinkünften aus dem europäischen Ausland? Dort werden ja weder Freistellungsaufträge berücksichtigt noch deutsche Kapitalertragssteuern usw. von den europäischen Banken abgeführt. Wie erfolgt die Zinsgutschrift und wie bzw. von wem muss/kann diese später bei Auszahlung steuerlich berücksichtigt werden? Für den Erblasser muss für das Jahr 2025 noch eine Einkommenssteuererklärung vorgenommen werden. Können die bis zu seinem Versterben aufgelaufenen (aber teilweise nicht gutgeschriebenen) Zinsen auch steuerlich in seiner Einkommensteuererklärung als Zinseinnahmen erklärt werden? Falls ja, müssen europäische Banken dafür entsprechende aufgeteilte Jahressteuerbescheinigungen ausstellen?

    Für die Jahre 2026 bis 2028 dürfte die Angelegenheit steuerlich meiner Meinung nach klar sein, weil nach Umschreibung der Verträge auf die Erbengemeinschaft jeder Erbe gem. seinem Anteil auch die Zinseinkünfte aus den auf die Erbengemeinschaft laufenden Verträge in seiner eigenen Steuerklärung als Zinseinkünfte angeben muss. Oder gibt es hier auch noch "Fallstricke"?

    Ich freue mich auf fundierte Informationen der geschätzten Mitforisten aus "unserem" Finanztip Forum

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  • Werden Zinsen von deutschen Konten die zu Lebzeiten des Erblassers zwar erwirtschaftet, jedoch erst nach dem Versterben des Erblassers gutgeschrieben werden noch anteilig auf den Erblasser und die Erbengemeinschaft aufgeteilt

    Es gilt das Zuflussprinzip. Die Zinszahlung ist komplett der Erbengemeinschaft zugeflossen.

    Für den Erblasser muss für das Jahr 2025 noch eine Einkommenssteuererklärung vorgenommen werden.

    Ja, beschränkt auf den Zeitraum bis zum Todestag. Die Freibeträge sind bis zum Todestag gültig.

    Am Todestag ist die Erbengemeinschaft entstanden. Für diese ist eine getrennte Steuererklärung 2025 fällig. Das Ergebnis dieser Steuererklärung wird dann an die Beteiligten weitergereicht.

    Für die Jahre 2026 bis 2028 dürfte die Angelegenheit steuerlich meiner Meinung nach klar sein

    Also noch 3 weitere Steuererklärungen für die Erbengemeinschaft.

  • Ich war selbst Teil einer Erbengemeinschaft und antworte aus der Erinnerung unserer damaligen Recherche heraus.

    Es kommt nur auf den Zeitpunkt der Gutschrift an. Der Erblasser kann mit seinem Tod keine eigenen Einkünfte mehr erzielen, nur die Erbengemeinschaft.

    Bei festverzinslichen Wertpapieren, die erst nach dem Todeszeitpunkt fällig werden, rechnen die Zinsen für die Zeit vor dem Tod vollständig zu den Einkünften der Erbengemeinschaft (BFH Urteil v. 09.03.1982 in BStBl II 1982, 540).

    Das hier vom Erblasser eine Erbengemeinschaft über mehrere Jahre im Testament gewünscht wird, sehe ich als Problem. Sofern die Erbengemeinschaft sich einig wäre, kann diese aber vorher aufgelöst werden (Festgelder sind dann eben an einen bereiten Erben zu verteilen der warten kann und will)

    • Hilfreichste Antwort

    Zu den Zinserträgen:
    Alle Zinserträge, die vor dem Tod des Erblassers auf seinem Konto gutgeschrieben wurden, werden auf seinen Freistellungsauftrag angerechnet, bzw. sind vom Erblasser auch zu versteuern.

    Alle Zinserträge, die nach dem Todestag gutgeschrieben wurden fallen der Erbengemeinschaft zu und sind von dieser zu versteuern. Es ist dabei gleichgültig, für welchen Zeitraum diese Zinsen gezahlt wurden. Eine anteilige Berechnung der Zinserträge (vor dem Tod/nach dem Tod) ist nicht zulässig, sondern es gilt das Zuflussprinzip.

    Die Erbengemeinschaft kann auch keinen Freistellungsauftrag stellen.

    Für das Kalenderjahr 2025 sind daher im kommenden Jahr zwei Einkommensteuererklärungen zu erstellen:

    Einmal für den Erblasser bis zu seinem Todestag und die zweite Steuererklärung ist für die Erbengemeinschaft anzufertigen. Dort werden die Erträge, die nach dem Todestag angefallen sind, erfasst. Deutsche Banken erstellen ebenfalls zwei entsprechende Steuerbescheinigungen (eine für den Erblasser und eine weitere für die Erbengemeinschaft).

    Bei den Auslandsbanken wird es nur eine Erträgnisaufstellung geben, da grundsätzlich kein Steuerabzug stattfindet. Hier gilt das oben Geschriebene (Erträge bis zum Todestag fallen dem Erben zu und Erträge nach dem Todestag der Erbengemeinschaft.)

    In der Steuererklärung für die Gemeinschaft sind dann auch Angaben zu machen, in welchem Verhältnis das Vermögen an die Erben verteilt wird.
    Die anteiligen Erträge bzw. die gezahlten Abgeltungssteuern werden dann automatisch an das jeweilige Finanzamt des betreffenden Erben übermittelt und finden in dessen persönlicher Steuererklärungen Berücksichtigung.

  • Fatboy100th 7. November 2025 um 09:40

    Hat einen Beitrag als hilfreichste Antwort ausgewählt.
  • Deutsche Banken erstellen ebenfalls zwei entsprechende Steuerbescheinigungen (eine für den Erblasser und eine weitere für die Erbengemeinschaft).

    hans2204 Nun habe ich die Steuerbescheinigung einer deutschen Bank für das Konto des Erblassers erhalten.

    Es gibt allerdings nur eine Steuerbescheinigung die auf den Erblasser ausgestellt ist. In dieser wurde lediglich der ursprüngliche Freistellungsauftrag auf den für die von dem Erblasser zu seinen Lebzeiten erwirtschafteten Zinsen gekürzt wurde. Für den Restbetrag der erwirtschafteten Zinsen wurde KAP, Soli und KiSt. abgeführt. Die Bank hat jedoch diese rechnerisch ermittelten Zinsen, auch die freigestellten Zinsen, erst mit einem wesentlich späteren Datum nach dem Tod des Erblassers auf dem Konto gutgeschrieben. Aus dieser, meiner Meinung nach insgesamt völlig falschen Vorgehensweise der Bank ergeben sich nachstehende Problemstellungen.

    1. Bei der Einkommenssteuererklärung für den Erblasser müssen, da auch Zinsen aus dem Ausland geflossen sind, die Kapitalerträge angegeben werden (Zinseinkünfte insgesamt bleiben unter der Freigrenze von 1.000 Euro im Jahr 2025). Bezüglich der inländischen Zinseinkünfte würde ich diese anhand der Steuerbescheinigung der Bank erfassen, was zur Folge hätte, dass die darauf bescheinigten KAP, Soli und KiSt. wieder erstattet werden würden.

    2. Für die Erbengemeinschaft können in der zu erstellenden Feststellungserklärung keine inländischen Zinseinkünfte angeben werden, da für die Erbengemeinschaft keine Steuerbescheinigung vorliegt da sämtliche Zinseinkünfte auch auf der Steuerbescheinigung für den Erblasser bescheinigt wurden.

    Dies ist meiner Meinung nach mit der Steuergesetzgebung zwar nicht vereinbar, aber die Bank will keine geänderte Steuerbescheinigung erstellen, da aus ihrer Sicht alles in Ordnung wäre. Haben Sie oder andere Forumsmitglieder eine Idee was hier von den Erben nunmehr veranlasst werden kann/muss?

  • Was ist das für eine deutsche Bank?

    Ich habe den Fall mal kurz überflogen und bin der Meinung, dass eigentlich alles korrekt ist.

    Es handelt sich um die DHB Bank.

    Aber korrekt kann das meiner Meinung nach nicht sein!

    Denn durch das Verfahren würde der gesamte Zinsertrag vom Erblasser geltend gemacht. Und die Erbengemeinschaft würde, falls die Erben den Freibetrag für Kapitalerträge überschreiten, entgegen den Vorgaben keine KAP, Soli und KiSt abführen.

  • hans2204 Nun habe ich die Steuerbescheinigung einer deutschen Bank für das Konto des Erblassers erhalten.

    Es gibt allerdings nur eine Steuerbescheinigung die auf den Erblasser ausgestellt ist. In dieser wurde lediglich der ursprüngliche Freistellungsauftrag auf den für die von dem Erblasser zu seinen Lebzeiten erwirtschafteten Zinsen gekürzt wurde. Für den Restbetrag der erwirtschafteten Zinsen wurde KAP, Soli und KiSt. abgeführt. Die Bank hat jedoch diese rechnerisch ermittelten Zinsen, auch die freigestellten Zinsen, erst mit einem wesentlich späteren Datum nach dem Tod des Erblassers auf dem Konto gutgeschrieben.

    ... an welchem Termin war die Zinszahlung lt. Vertrag eigentlich fällig?
    liegt die Fälligkeit vor dem Tod, dann ist sie dem Kontoinhaber zuzurechnen.
    Ist die Zinszahlung lt. Vertrag nach dem Tod des Kontoinhabers fällig, dann werden die Zinsen der Erbengemeinschaft zugerechnet und es müssen zwangsläufig Steuern abgeführt werden.


    1. Bei der Einkommenssteuererklärung für den Erblasser müssen, da auch Zinsen aus dem Ausland geflossen sind, die Kapitalerträge angegeben werden (Zinseinkünfte insgesamt bleiben unter der Freigrenze von 1.000 Euro im Jahr 2025). Bezüglich der inländischen Zinseinkünfte würde ich diese anhand der Steuerbescheinigung der Bank erfassen, was zur Folge hätte, dass die darauf bescheinigten KAP, Soli und KiSt. wieder erstattet werden würden.

    Wenn Zinsen im Ausland gezahlt wurden, dann ist IMMER eine Anlage KAP für diese Zinserträge zu erstellen. Wenn der Gesamtbetrag der Zinsen (In- und Ausland) weniger als € 1.000 betragen hat, dann fällt zwar de facto keine Steuer an, doch die Zinsen müssen erklärt werden.

    Wieso sind Steuern bei deutschen Banken angefallen - wurde kein Freistellungsauftrag erteilt?

    In diesem Fall sollten alle Zinsen lückenlos erklärt werden. Liegt der Gesamtbetrag unterhalb € 1.000, dann werden gezahlte Steuern vom Finanzamt erstattet.


    2. Für die Erbengemeinschaft können in der zu erstellenden Feststellungserklärung keine inländischen Zinseinkünfte angeben werden, da für die Erbengemeinschaft keine Steuerbescheinigung vorliegt da sämtliche Zinseinkünfte auch auf der Steuerbescheinigung für den Erblasser bescheinigt wurden.

    Hat es denn nach dem Tod des Kontoinhabers noch Zinszahlungen für die Erbengemeinschaft gegeben? Wenn ja, dann gibt es auch eine Steuerbescheinigung, die die Erbengemeinschaft von der betreffenden (inländischen) Bank anfordern muss.
    Diese Steuerbescheinigungen werden nicht immer automatisch versandt.

  • an welchem Termin war die Zinszahlung lt. Vertrag eigentlich fällig?
    liegt die Fälligkeit vor dem Tod, dann ist sie dem Kontoinhaber zuzurechnen.
    Ist die Zinszahlung lt. Vertrag nach dem Tod des Kontoinhabers fällig, dann werden die Zinsen der Erbengemeinschaft zugerechnet und es müssen zwangsläufig Steuern abgeführt werden.

    Das entspricht auch meiner Rechtsauffassung.
    Die Zinsen waren im Dezember, also nach dem Tod des Erblassers fällig und wurden auch erst zu den Terminen auf dem Konto gutgeschrieben. Allerdings sind diese Zinserträge, meiner Meinung nach fälschlicherweise, in der Steuerbescheinigung für den Erblasser enthalten.

    Wenn Zinsen im Ausland gezahlt wurden, dann ist IMMER eine Anlage KAP für diese Zinserträge zu erstellen. Wenn der Gesamtbetrag der Zinsen (In- und Ausland) weniger als € 1.000 betragen hat, dann fällt zwar de facto keine Steuer an, doch die Zinsen müssen erklärt werden.

    Auch das entspricht meiner Rechtsauffassung.

    Wieso sind Steuern bei deutschen Banken angefallen - wurde kein Freistellungsauftrag erteilt?

    Es war vom Erblasser ursprünglich ein Freibetrag über 1.000 Euro erteilt, der von der Bank für die von ihr errechneten Zinseinkünfte des Erblassers bis zu dessen Tod um ca. 400 Euro gekürzt wurde. Begründung der Bank: Der Erblasser kann nur bis zu seinem Tod Zinserträge freistellen.

    Hat es denn nach dem Tod des Kontoinhabers noch Zinszahlungen für die Erbengemeinschaft gegeben? Wenn ja, dann gibt es auch eine Steuerbescheinigung, die die Erbengemeinschaft von der betreffenden (inländischen) Bank anfordern muss.

    Ja, es wurden Zinszahlungen nach dem Tod des Erblassers auf dem Konto gebucht.

    Diese Zinserträge wurden meiner Meinung nach ebenfalls fälschlicherweise von der Bank in der Steuerbescheinigung des Erblassers integriert. Auf meine Anforderung einer Steuerbescheinigung für die Erbengemeinschaft teilte die Bank mit, dass die Zinsen für die Erbengemeinschaft ja durch den Einbehalt von KAP, Soli und KiSt (ausgewiesen auf der Steuerbescheinigung des Erblassers) abgegolten seien. Und eine weitere Steuerbescheinigung würde nicht erstellt werden.

    Da ich steuerlicher Laie bin, sehe ich aufgrund der meiner Meinung nach definitiv falschen Verfahrensweise bei dem Handling mit der Steuerbescheinigung keine Möglichkeit der ordnungsgemäßen Steuererklärung für die Erbengemeinschaft. Und der Erblasser wird sogar für die Erbengemeinschaft zusätzlich auch noch die von der Bank abgeführten KAP, Soli und KiSt bei der Einkommensteuer zurück erstattet bekommen, weil er in Sunme unter 1.000 Euro Kapitalerträge kommt.

    Was soll die Erbengemeinschaft sich als steuerlicher Laie überhaupt über diesen Sachverhalt „aufregen“…… Es gibt eine offizielle Steuerbescheinigung über die komplett erzielten inländischen Zinserträge die ausschließlich auf den Erblasser ausgestellt wurde. Diese werde ich jetzt zur Erstellung der Einkommensteuer für den Erblasser nutzen. 🤣

  • Es war vom Erblasser ursprünglich ein Freibetrag über 1.000 Euro erteilt, der von der Bank für die von ihr errechneten Zinseinkünfte des Erblassers bis zu dessen Tod um ca. 400 Euro gekürzt wurde. Begründung der Bank: Der Erblasser kann nur bis zu seinem Tod Zinserträge freistellen.

    Spannende Frage: Wann hat die Bank vom Tod des Kontoinhabers erfahren?
    Handelt es sich um ein Einzelkonto auf den Namen des Verstorbenen oder ist es ein Gemeinschaftskonto mit dem noch lebenden Ehegatten?

    Wenn es Zinszahlungen gab, die nach dem Tod stattgefunden haben, aber bevor der Tod des Kontoinhabers der Bank bekannt wurde, dann werden diese Zinsen zunächst einmal dem Kontoinhaber zugerechnet.
    Eine Freistellungsauftrag gilt grundsätzlich immer nur bis zum Tod - nachträgliche Zinszahlungen muss die Bank stornieren und mit Steuerabzug erneut verbuchen, wenn sie von dem Tod des Kontoinhabers erfährt und dies alles im gleichen Kalenderjahr geschieht.

    Es müssen eigentlich zwei Steuerbescheinigungen vorhanden sein. Eine bis zum Tod des Kontoinhabers und eine weitere ab dem Todestag bis zum 31.12.
    Wenn du die nicht automatisch bekommen hast, dann fordere sie von der Bank an.


    Stirbt der Kontoinhaber aber z.B. im Dezember und die Bank erfährt davon erst im neuen Kalenderjahr, dann werden keine Berichtigungen mehr für das alte Jahr vorgenommen.

  • Spannende Frage: Wann hat die Bank vom Tod des Kontoinhabers erfahren?
    Handelt es sich um ein Einzelkonto auf den Namen des Verstorbenen oder ist es ein Gemeinschaftskonto mit dem noch lebenden Ehegatten?

    Tod Mitte Oktober, Info an Bank Anfang November.

    Einzelkonto von einem alleinstehenden Erblasser.

    Wenn es Zinszahlungen gab, die nach dem Tod stattgefunden haben, aber bevor der Tod des Kontoinhabers der Bank bekannt wurde, dann werden diese Zinsen zunächst einmal dem Kontoinhaber zugerechnet.

    War nicht der Fall, da Zinserträge erst im Dezember dem Konto gutgeschrieben wurden obwohl bereits Anfang November bekannt war, dass der Kontoinhaber verstorben war. Dem Erbschaftsgericht ist von der Bank auch schon Mitte November eine Erbschaftsteueranzeige mit den entsprechenden Meldungen des Guthabens zum Todestag zugesandt worden.

    Es müssten eigentlich zwei Steuerbescheinigungen vorhanden sein. Eine bis zum Tod des Kontoinhabers und eine weitere ab dem Todestag bis zum 31.12.
    Wenn du die nicht automatisch bekommen hast, dann fordere sie von der Bank an.

    Die ersten beiden Sätze entsprechen auch meinem Rechtsverständnis. Den Inhalt des letzten Satzes habe ich versucht umzusetzen. Die Bank ignoriert dies bzw. lehnt es mit der Begründung: „Dafür sind ja KAP, Soli und KiSt. abgeführt worden“ ab. 🤷‍♂️


    Wie bereits geschrieben: „Jetzt wird die zwar von mir als steuerlicher Laie als falsch eingestufte Steuerbescheinigung von der Bank für die Einkommenssteuererklärung des Erblassers herangezogen“. Denn die Bank weiß es sicherlich besser als ich 🤦‍♂️. Ich sehe da auch keine andere Umsetzungsmöglichkeit mehr. Deshalb hatte ich ja im Forum nochmal um Rat gefragt……

  • Das einzige was ich ggf. noch machen könnte, damit der Erbengemeinschaft keine „Steuerhinterziehung“ vorgeworfen werden kann, ist die Kapitalerträge von der inländischen Bank in der Steuererklärung des Erblassers nicht aufzuführen. Sondern ausschließlich die ausländischen Kapitalerträge aufzuführen.


    Aber da vermute ich schon was dann passiert: „Das Finanzamt wird anhand der Meldung der Bank die von dort gemeldeten Kapitalerträge und die darauf abgeführten KAP etc. aus eigenen Stücken einsetzen“.

  • Du hast von der Bank des verstorbenen Kontoinhabers Steuerbescheinigungen bekommen. Diese würde ich in den entsprechenden Einkommensteuererklärungen (1 x Erblasser und 1x Erbengemeinschaft) so verwenden, wie sie ausgestellt wurden.

    Grundsätzlich musst du als "normaler" Kunde und "normaler" Bürger nicht alle Feinheiten der Steuer kennen und wenn dir die Bank eine Bescheinigung ausstellt, dann kannst (musst) du zunächst einmal davon ausgehen, dass die Bescheinigung richtig erstellt wurde.
    Wenn es Widerstand seitens des Finanzamtes geben sollte, ist es früh genug sich damit auseinanderzusetzen.

    Ob eine "falsche" Anrechnung der Kapitalertragsteuer bei nun ein Vorteil oder ein Nachteil ist, hängt vom Einzelfall ab. Grundsätzlich werden die Beträge nach deiner Schilderung aber nicht riesig sein.

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