Finanzamt will Vorauszahlung für pirvate Kranken und Pflegeversicherung nicht anerkennen.

  • Was nicht nur Du aus diesem Thread mitnehmen solltest: Wenn Du vorauszahlen willst, bei der Krankenkasse anfragen, Rechnung abwarten, nicht (!) überzahlen.

    Ich gehe noch einen Schritt weiter: ich zahle dann zur Sicherheit lieber nur das 2,95-fache um keinesfalls über das 3-fache zu kommen ;)

    Und man sollte mit dieser Steuergestaltung nicht zu spät im Jahr aktiv werden. Bei meiner PKV muss die Vorauszahlung bspw. bis zum 15.12. als Zahlungseingang verbucht sein. Wer dann erst Anfang Dezember auf diese Idee kommt, für den wird es nicht nur zeitlich eng, sondern gerade dann passieren solche Fehler noch eher.

  • Ich gehe noch einen Schritt weiter: ich zahle dann zur Sicherheit lieber nur das 2,95-fache um keinesfalls über das 3-fache zu kommen ;)

    Und man sollte mit dieser Steuergestaltung nicht zu spät im Jahr aktiv werden. Bei meiner PKV muss die Vorauszahlung bspw. bis zum 15.12. als Zahlungseingang verbucht sein. Wer dann erst Anfang Dezember auf diese Idee kommt, für den wird es nicht nur zeitlich eng, sondern gerade dann passieren solche Fehler noch eher.


    Richtig. Weiterhin gilt zu beachten:

    Steuerlich muss die Buchung VOR dem 22.12. des jeweiligen Jahres erfolgen. Dies war mir aber im Vorfeld bekannt.

  • Hallo Jochen Emm

    ich bin in diesem Thema nicht bewandert.

    Ich weiß aber dass grundsätzlich die Zahlungen immer in dem Jahr versteuert werden in dem sie geleistet worden sind, nicht in dem Jahr für das sie gebucht sind.

    Bei mir sind das oft Zinszahlungen von Unternehmensdarlehen die ich gegeben habe und einmal im Jahr fällig werden. Wenn die Firma dann statt im Dez. erst im Jan. oder Feb. den Zins vom Vorjahr zahlt, dass habe ich oft den doppelten Zins in einem Jahr und im anderen Jahr keinen Zins von dieser Firma.

    Dennoch muss ich in dem Jahr versteuern wo gezahlt worden ist.

    Bei Deiner Krankenkassen-Vorauszahlung steckt natürlich noch ein besonderes Risiko.

    Wenn Du keine 3 Jahre mehr leben solltest, dann hast Du die Beiträge umsonst gezahlt, das fehlt dann den Erben.

    Du siehst, das icstwie bei den Arzneimitteln.

    Die helfen meist für den jeweiligen Zweck, aber es stecken eben auch Nebenwirkungen drin.

    Jetzt hoffe ich dass Du zumindest die Zeit überlebst für die Du Vorauszahlugen geleistet hast.

    Viel Glück wünscht Dir McProfit

  • Hallo Jochen Emm

    ich bin in diesem Thema nicht bewandert.

    Ich weiß aber dass grundsätzlich die Zahlungen immer in dem Jahr versteuert werden in dem sie geleistet worden sind, nicht in dem Jahr für das sie gebucht sind.

    Wenn Du keine 3 Jahre mehr leben solltest, dann hast Du die Beiträge umsonst gezahlt, das fehlt dann den Erben.

    Viel Glück wünscht Dir McProfit

    Danke für Deine Ausführungen.

    Deine Ausführungen stimmen meiner Meinung nach nicht ganz. Es gibt ein paar kleine aber feine Abweichungen vom Zu- bzw. Abflussprinzip.

    z.B. müssen Krankenversicherungssonderzahlungen vor dem 22.12. verbucht werden, ansonsten können sie ins Folgejahr rutschen. Das wusste ich zum Beispiel schon im Vorfeld durch Konsultation eines Steuerberaters und entsprechende Web Recherche.

    Weiterhin, so steht es in meinen Versicherungsbedingungen, würden im Falle meines Ablebens zuviel bezahlte Beiträge erstattet werden. Ebenso, wenn ich die Versicherung kündigen sollte.


    LG

    Jochen

  • Hallo,


    ich habe schon mehrfach diese 3 Jahre im Voraus im Dezember gezahlt. Habe mir die genaue Höhe vorher immer ausrechnen lassen von der PKV. Da die Beiträge ja meist steigen, reicht der berechnete Wert dann aber keine vollen drei Jahre, was den steuerlichen Effekt etwas abschwächt.

    Du brauchst eigentlich andere Versicherungen in Höhe von mehr als 1900€/Jahr in den Folgejahren um den vollen Steuervorteil zu generieren (z.B. BUV). Ich vermute in deinem Fall liegt der Vorteil darin, dass du die Beiträge mangels Einkommen in den Folgejahren gar nicht hättest sonst absetzen können?

    Theoretisch kann man auch direkt in aufeinanderfolgenden Jahren immer wieder drei Jahre vorauszahlen. Das wäre z. B. überlegenswert, wenn man wüsste, dass man z. B. Mit 60 aufhört zu arbeiten und die letzten 2 Jahre vorher noch für die folgenden 5-6 Jahre den Steuervorteil mitnehmen will. ich habe es aber immer nur gemacht, wenn die Vorauszahlung aufgebraucht war. Bei mir wurde es immer problemlos anerkannt.

    Daher wäre auch mein Rat Einspruch einzulegen. Mir persönlich kommt es komisch vor, wenn das Überschreiten über das dreifache direkt auslösen würde das nichts anerkannt würde. Das muss aber abschließend ein Jurist und/oder Steuerberater beantworten.

    Viel Erfolg und wäre schön, wenn du über das Endergebnis berichtest.

  • Ich denke der Steuerbescheid ist falsch. Der Gestzestext lautet ja (§10 Abs. 1 Nr. 3 Satz 5 EStG):

    Beiträge, die für nach Ablauf des Veranlagungszeitraums beginnende Beitragsjahre geleistet werden und in der Summe das Dreifache der auf den Veranlagungszeitraum entfallenden Beiträge überschreiten, sind in dem Veranlagungszeitraum anzusetzen, für den sie geleistet wurden

    Demnach gilt für mich eindeutig: nur der überschiessende Betrag ist nicht anzusetzen. Es gibt dazu ein BMF-Schreiben vom 24.05.2017. Dort steht es für die alte Rechtslage (Anrechnung des 2,5fachen und nicht 3fachen) in den Randnummern 137 bis 152 explizit drin. Sehr gut ist hier das Beispiel in Randnummer 149

  • Ich habe das Thema auch im Forum "Der Privatier" gepostet.

    Es kam eine sehr vielversprechende und valide Antwort, dass die Vorgehensweise des Finanzamtes nicht korrekt ist mit Verweis auf ein Schreiben des "Bundesministerium der Finanzen", wo die Vorgehensweise bei Überzahlung definiert ist.

    Ein etwas größerer Funken Hoffnung keimt in mir auf :)

  • Ich denke der Steuerbescheid ist falsch. Der Gestzestext lautet ja (§10 Abs. 1 Nr. 3 Satz 5 EStG):

    Beiträge, die für nach Ablauf des Veranlagungszeitraums beginnende Beitragsjahre geleistet werden und in der Summe das Dreifache der auf den Veranlagungszeitraum entfallenden Beiträge überschreiten, sind in dem Veranlagungszeitraum anzusetzen, für den sie geleistet wurden

    Demnach gilt für mich eindeutig: nur der überschiessende Betrag ist nicht anzusetzen. Es gibt dazu ein BMF-Schreiben vom 24.05.2017. Dort steht es für die alte Rechtslage (Anrechnung des 2,5fachen und nicht 3fachen) in den Randnummern 137 bis 152 explizit drin. Sehr gut ist hier das Beispiel in Randnummer 149

    Danke! Die Info hat mich gerade aus dem Forum bei "Der Privatier" auch erreicht.

  • Die Hotline meiner PKV hat mir nur gesagt (im vergangenen Jahr), dass ich max. den 36 fachen Monatsbetrag des ab 2025 geltenden Beitrags vorauszahlen kann. Was ja auch ging.

    Das mit der Sprungfunktion stammt von einem befreundeten Steuerberater. Diesem war die Thematik aber auch erst unbekannt und er hat sich eingelesen. Es war seine erste Einschätzung, er will sich aber hier noch weiter schlau machen.

    Das finde ich ehrlich gesagt ungewöhnlich. Mir wurden von meiner KK (Debeka) die drei Jahre immer in Bezug auf das ablaufende Jahr und nicht das kommende Jahr berechnet.

  • Ich gehe noch einen Schritt weiter: ich zahle dann zur Sicherheit lieber nur das 2,95-fache um keinesfalls über das 3-fache zu kommen ;)

    Ich halte das für übervorsichtig. Mittlerweile gehen die Krankenkassendaten elektronisch zum Finanzamt, somit sind diese Zahlen die maßgeblichen Werte. Wenn die Krankenkasse eine bestimmte Zahl meldet und Du diese Zahl einhältst, sollte das eine sichere Sache sein.

    Dein Geld :)

    Und man sollte mit dieser Steuergestaltung nicht zu spät im Jahr aktiv werden. Bei meiner PKV muss die Vorauszahlung bspw. bis zum 15.12. als Zahlungseingang verbucht sein. Wer dann erst Anfang Dezember auf diese Idee kommt, für den wird es nicht nur zeitlich eng, sondern gerade dann passieren solche Fehler noch eher.

    Irgendeiner hat mir mal erzählt, daß das Vorauszahlen des Krankenkassenbeitrags 3% Skonto bringt. Das ist bei meiner Krankenkasse so. Das wollte ich mitnehmen. Dann habe ich mir gedacht, ob ich im Januar fürs laufende Jahr vorauszahle oder schon im Dezember für das dann folgende Jahr, macht von der Liquidität her keinen großen Unterschied - aber ich bekomme den Steuerabsetzbetrag somit 1 Jahr vorgezogen. Ich habe mich gewundert, daß mir die Krankenkasse zu einem Zeitpunkt, zu dem sie mir die Beitragserhöhung zum Januar bereits mitgeteilt hatte, eine Rechnung mit 12 mal dem alten Monatsbeitrag gestellt hat. Weil ich aber Komplikationen wie in diesem Thread besprochen ausweichen wollte, habe ich halt den alten Beitrag bezahlt (der dann bis zum November reicht, eine Teilzahlung des Novembers und den Beitrag für Dezember bezahle ich dann zeitnah).

    Ich hatte dadurch 1 Mal einen Steuervorteil (nämlich in dem Jahr, in dem ich doppelt Krankenkassenbeitrag bezahlte und absetzen konnte). Seitdem zahle ich in jedem Jahr "normal viel" Krankenkassenbeitrag. Daß dieser für das Folgejahr ist, kümmert Konto und Steuer nicht.

    Es gibt um den Jahreswechsel eine steuerliche Karenzzeit von jeweils 10 Tagen. Eine Zahlung ab dem 20.12. kann ins Folgejahr gebucht werden, wenn sie zum Folgejahr zählt. Eine Zahlung bis zum 10.01. kann ins Vorjahr zurückgebucht werden, wenn sie zum Vorjahr zählt.

    Beispiel: Du bist ein braver Mieter und zahlst Deine Miete zum 25., dann mag die Januarmiete im Dezember am 27.12. weggehen (dieses Jahr nicht wg. Wochenende). Steuerlich gilt sie als Einnahme des Folgejahres.

    Aus diesem Grund sagt die Krankenkassen, daß die Vorauszahlung fürs Folgejahr spätestens am 15.12. da sein muß (Muß sie steuerlich nicht, aber was am 15.12. angewiesen ist, sollte sicher vor dem 20.12. am Ziel sein).

    :)

  • Ich habe schon mehrfach diese 3 Jahre im Voraus im Dezember gezahlt. Habe mir die genaue Höhe vorher immer ausrechnen lassen von der PKV. Da die Beiträge ja meist steigen, reicht der berechnete Wert dann aber keine vollen drei Jahre, was den steuerlichen Effekt etwas abschwächt.

    Du brauchst eigentlich andere Versicherungen in Höhe von mehr als 1900€/Jahr in den Folgejahren, um den vollen Steuervorteil zu generieren (z.B. BUV). Ich vermute in deinem Fall liegt der Vorteil darin, dass du die Beiträge mangels Einkommen in den Folgejahren gar nicht hättest sonst absetzen können?

    Es gibt diesbezüglich verschiedene Überlegungen.

    Der TE bekam 2024 eine Abfindung, die per Fünftelregelung versteuert wird. Kommt zum normalen Gehalt eine Abfindung nennenswerter Höhe dazu, schießt der Steuersatz in die Höhe. Wenn man in diesem Jahr etwas abzusetzen hat, hat man möglicherweise einen enormen Effekt, der auch den Spitzensteuersatz weit übersteigt.

    Die Krankenversicherung gehört (das schreibst Du richtig) zu den begrenzt abziehbaren Sonderausgaben. In dieser Rubrik darf man maximal 1900 €/a absetzen, es sei denn, es handele sich dabei um Kosten für eine Basisversorgung in der Kranken- und Pflegeversicherung.

    Der TE hat die Vorauszahlung durchgeführt, weil er auf die Senkung des Steuersatzes im Jahr der Fünftelregelung spekuliert.

    Du machst das, weil Du in einem Jahr einen Batzen vorauszahlst, somit den bereits vollen Grenzbetrag noch weiter überschreitest und ihn dennoch absetzen kannst.

    In den beiden Folgejahren werden dadurch Ausgaben steuerwirksam, die man zwar prinzipiell in dieser Rubrik absetzen kann, realiter aber nicht, weil die Rubrik von den Krankenversicherungsbeiträgen bereits überfüllt ist.

    Man braucht dafür noch nicht einmal mehr als 1900 €. Auch kleinere Beträge werden steuerwirksam, man hat mit kleineren Beträgen allerdings halt nicht das Maximum herausgeholt.

    Theoretisch kann man auch direkt in aufeinanderfolgenden Jahren immer wieder drei Jahre vorauszahlen.

    Dessen bin ich mir nicht sicher. Und wenn das nicht stimmt, stimmt auch Deine Folgerung aus dieser Behauptung nicht.

  • Ich bin natürlich kein Steuerberater oder Fachjurist. Mir wurde die Vorauszahlung von jeweils drei Jahren in aufeinanderfolgenden Jahren zumindest von meiner KK angeboten und gesagt, dass dies möglich und nicht selten genutzt würde. Bei meiner KK gibt es übrigens kein Skonto bei Vorauszahlung. Ist leider nicht bei allen KK so.

    Als Laie sehe ich in dem oben zitierten Gesetzestext zumindest nichts, was der Vorauszahlung in aufeinanderfolgenden Jahren widersprechen würde.

    Neben vorzeitiger Berufsaufgabe, könnte es auch für Versorgungswerk Mitglieder ohne GRV im Angestellten Verhältnis in den Jahren vor Renteneintritt von Interesse sein, da sie ab der Rente den PKV Beitrag voll tragen müssen und möglicherweise einen niedrigeren Steuersatz als während der Berufstätigkeit haben werden.

    Man muss es in jedem Einzelfall meiner Einschätzung nach sehr genau durchrechnen, ob es sich lohnt.

    Könnte mir vorstellen, dass es auch zum Thema Vorauszahlung in aufeinanderfolgenden Jahren beim privatier Forum noch mehr Kompetenz gibt ;)

  • Skonto nd auch mittlerweile Anzahl der Monate der Vorauszahlung sind bei jeder PKV anders. Manche machen das nur noch für 12 Monate.

    FA liegt hier mal wieder falsch. Am besten einen gebrauchten ESTG-Kommentar kaufen und die entsprechende Passage dem FA unter die Nase reiben.

  • FA liegt hier mal wieder falsch. Am besten einen gebrauchten ESTG-Kommentar kaufen und die entsprechende Passage dem FA unter die Nase reiben.

    Auch bei einem Fehler des Finanzamts, egal bei welchem, sollte man diesem freundlich und höflich, aber bestimmt begegnen. Das FA „sitzt am längeren Hebel“.


    Freundlichkeit, Höflichkeit und selbstbewussten Auftreten bringt den Menschen im Leben weiter. Zumindest geht es mir so. 👍

  • Jetzt würde mich nur noch interessieren, welche PK wie viel Skonto bzw. welche keinen gibt. Ich vermute mal, die Debeka gibt keinen.

    Auf dieser Seite findet sich eine Tabelle mit verschiedenen Krankenversicherern und Skonti bei vierteljährlicher, halbjährlicher und jährlicher Zahlung. Die Debeka ist erwartungsgemäß nicht dabei. :)

    Mit wundert, daß die Geschichte mit der Fünftelregelung nicht zur Sprache kommt. Wenn die Zahlen stimmen, kann die unheimlich reinhauen.

  • Ich bin natürlich kein Steuerberater oder Fachjurist.

    Mir wurde die Vorauszahlung von jeweils drei Jahren in aufeinanderfolgenden Jahren zumindest von meiner KK angeboten und gesagt, dass dies möglich und nicht selten genutzt würde.

    Aber gemacht hast Du es wohl nicht.

    Wäre natürlich ein Zock, wenn man z.B. in drei aufeinanderfolgenden Jahren je 3 Jahresbeiträge bezahlen könnte. Dann lägen am Ende der drei Jahre sechs oder sieben Jahresbeiträge bei der Krankenkasse zinslos herum. Ob das so toll ist?

    Neben vorzeitiger Berufsaufgabe, könnte es auch für Versorgungswerk Mitglieder ohne GRV im Angestellten Verhältnis in den Jahren vor Renteneintritt von Interesse sein, da sie ab der Rente den PKV Beitrag voll tragen müssen und möglicherweise einen niedrigeren Steuersatz als während der Berufstätigkeit haben werden.

    Das ist ein schlichtes Rechenexempel. Geld hat kein Etikett. Willst Du die Höhe einer gesetzlichen Rente mit einer Versorgungswerksrente vergleichen, tust Du wohl daran, zur gesetzlichen Rente den Krankenkassenzuschuß dazuzurechnen, den ein PKV-versicherter Rentner ja auch tatsächlich ausbezahlt bekommt. Die Behauptung, ein DRV-Rentner müsse nur den halben Krankenkassenbeitrag bezahlen, ist schlichte Soziallegende.

    Typischerweise bekommen die Leute im Ruhestand weniger Geld als in ihrer Berufstätigkeit, wodurch der Steuersatz sinkt. Fast jeder Ruheständler dürfte einen geringeren Steuersatz haben als ein Berufstätiger.