Rückforderung Beihilfe

  • Hallo zusammen,
    eventuell eine ungewöhnlich Frage.

    Kann ich eine Bank offiziell beauftragen, die Rückforderung eines Betrages von einer Institution (in diesem Fall 'Beihilfe') vom Girokonto einer verstorbenen Person abzulehnen?

    Hier ein paar mehr Details.
    Nach dem Tot eines beihilfeberechtigten Angehörigen wurde nach nun 3 Monaten offiziell das Konto von den "Erben" der verstorbene Person gekündigt. Die Erben sind (und waren es auch in der Vergangenheit) offiziell berechtigt die Kontoführung zu erledigen ... auch im Todesfall des Kontoinhabers.
    Es wurden alle Rechnungen bezahlt und zu viel bezahlte Beihilfen bereits nach Eingang von Anforderungen für Rücküberweisungen auf offiziellem Weg auch tatsächlich zurück überwiesen. Es liegen somit keine weiteren Belastungen vor.

    Es wurde nun versucht, einen kleinen 3 stelligen Betrag von dem Konto der verstorbenen Person auf ein anderes Konto zu überweisen.
    Es sollte lediglich nur ein Restbetrag für die Kontoführungsgebühr des aktuellen und somit letzten des Monats drauf bleiben.

    Die Überweisung wurde allerdings von der Bank abgelehnt. Es wurde mehrfach versucht und mehrfach abgelehnt.
    Nach Kontaktaufnahme mit der Bank wurde ich nun darüber informiert, das eine Rücklastschrift der Beihilfestelle für Ende des Monats von dem Betrag vorliegen würde, den ich nicht woanders hin "transferieren" kann.
    Da alle offenen Rechnungen gezahlt und Rückforderungen ebenfalls über den offiziellen Weg bereits überwiesen wurden, kann ich aktuell nicht nachvollziehen, warum eine Lastschrift für Ende des Monats vorliegt.

    Die Bank hat mich darum gebeten, dass ich mich darum kümmere. Allerdings ist es praktisch unmöglich (hunderte Anrufversuche von mir) die Beihilfestelle zu erreichen.
    Die Beihilfe wurde auch "nur für das Jahr 2025 (01.01.2025 - 31.12.2025) genehmigt. Für 2026 hätte Anfang Januar ein neuer Antrag gestellt werden müssen, welcher natürlich nicht gestellt wurde.

    Daher als Wiederholung meiner Eingangsfrage: Kann ich eine Bank offiziell beauftragen, eine (aus meiner Sicht) nicht gerechtfertigte anstehende Belastung abzulehnen.

    Es kann am Ende nicht sein, dass ich nachweisen soll/muss, dass die Rücklastschrift nicht gerechtfertigt ist. Wie soll das gehen? Alle Zahlungsinformationen liegen sowohl der Bank als auch der Beihilfestelle vor und die Beihifestelle erreicht man nicht. Daher muss es am Ende doch für den Verantwortlichen des Girokontos (also mich) möglich sein die Bank aufzufordern die Rücklastschrift abzulehnen.

    Am Ende ist es so, hätte ich die Bank nicht kontaktiert wüsste ich gar nicht, dass eine Rücklastschrift vorliegt, da ich weder von der Beihilfestelle noch von der Bank auf offiziellem Weg darüber informiert wurde.
    Und nochmal: Wie kann man Nachweisen, dass es nicht legitim ist? Es liegt keine offene Rückforderung vor.

    Danke für Antworten.

  • Was ist denn das bitte für eine Bank ?

    Meine Meinung dazu:

    Als verfügungsberechtigte Erb:in kann man die Bank ausdrücklich anweisen, eine Lastschrift abzulehnen bzw. das Lastschriftmandat zu widerrufen.
    Man muss nicht beweisen, dass eine Forderung unberechtigt ist, ohne gültiges SEPA-Mandat darf keine Abbuchung erfolgen.
    Nach Tod der Kontoinhaber:in und Kontokündigung können empfängerbezogene Lastschriftsperren gesetzt werden.


    Die Bank darf die Ausführung nicht davon abhängig machen, dass man sich zuerst mit der Beihilfestelle „klärt“.

    Ich würde die Bank schriftlich auffordern.

  • Hallo Tomarcy,

    ich verstehe den Sachverhalt etwas anders. Die Beihilfe (zum Lebensunterhalt?) hat eine Überweisung auf das Konto des Verstorbenen getätigt, die sie jetzt als unberechtigt ansieht und zurückfordert. Ob das rechtlich zulässig ist, weiß ich nicht. Es ist durchaus möglich, dass die Information der Erben noch auf dem Postweg ist.

    Außerdem kommt im Sachvortrag von Stevieboy nicht so ganz klar hervor, ob er der (einzige?) Erbe ist und Bevollmächtigter über den Tod hinaus.

    Dass die Bank hier etwas vorsichtig agiert, kann ich nachvollziehen.

    Gruß Pumphut

  • Hallo,

    erstmal danke für die Antworten.

    Ich dachte eigentlich, dass ich es recht klar beschrieben habe.

    Aber ich versuche es nochmal:

    Den auf dem Postweg angeforderten Betrag der Beihilfe für die Rücküberweisung habe ich bereits Ende Dezember durchgeführt.

    Der letzte Zahlungseingang der Beihilfe war Anfang Dezember.

    Die Person ist am letzten Tages des Oktobers gestorben. Somit waren die für November und Dezember von der Beihilfe eigegangen Beihilfebeträge zu viel.

    Diesen Betrag habe ich Ende Dezember komplett auf dem von der Beihilfestelle an mich geschickten Bescheid über den im Bescheid genannten Betrag auf das im Bescheid genannte Konto mit dem im Bescheid genannten Verwendungszweck zurück überwiesen ... kurz: so wie es in dem Schreiben gefordert wurde.

    Im Januar gab es keine Beihilfe mehr, da (auch als Wiederholung) die Beihilfe nur bis 31.12.2025 genehmigt war.

    Es gab kein weiteres Schreiben der Beihilfe, dass weitere Rückforderungen anstehen. Es gab ja auch keine Zahlungseingänge mehr.

    Lange Rede kurzer Sinn: es wurden 2 Beträge von der Beihilfe zu viel bezahlt. Diese beiden Beträge wurden auf Anforderung der Beihilfe zurück überwiesen.

    Und was hat das mit "Erbe" zu tun? Das Referenzkonto für alle Zahlungseingänge und Ausgänge war das der verstorbenen Person.

  • Hallo Stevieboy,

    der erste Teil ist geklärt. Bei der Bank ist vermutlich noch nicht angekommen, dass Sie die unberechtigt ausgezahlten Beihilfesummen vollständig zurückgezahlt haben und blockieren deshalb eine Summe. Nun ist in manchen Gegenden erst eine effektive Arbeitswoche seit Ihrer Rücküberweisung verstrichen, so dass es vorstellbar ist, die Information liegt bei der Bank einfach noch nicht vor.

    Und was hat das mit "Erbe" zu tun? Das Referenzkonto für alle Zahlungseingänge und Ausgänge war das der verstorbenen Person.

    Ab dem Todestag ist es das Konto der Erbengemeinschaft nach X. Darüber können nur alle Erben gemeinsam verfügen. Sie schreiben immer von Erben im Plural. Haben Sie von den Miterben eine Vollmacht für die Handlungen gegenüber der Bank?

    Vorschlag: Schreiben Sie die „Beihilfe“ an (Einwurfeinschreiben) und fordern diese auf, bis Ende Januar gegenüber der Bank zu erklären, dass keine Forderungen mehr bestehen. Drohen Sie nach Ablauf dieses Datums Schadenersatz dem Grunde nach an.

    Gruß Pumphut

  • Ich würde hier einfach den Faktor Zeit ins Spiel bringen. Die Beihilfestellen sind im Dezember und Januar regelmäßig besonders dicht, da viele Beamte meinen, das wäre ein Jahresendritual oder eine fristbedingte Notwendigkeit, ihren Kram in den letzten beiden Dezemberwochen noch schnell einzureichen (Spoiler: ist es i.d.R. aber nicht). Zu diesem sehr stark ansteigenden Antragsvolumen kommen dann auch für die Mitarbeiter dort die Feiertage, unsere Beihilfestelle hatte auch ein paar Tage ganz "Betriebsferien", zig Anrufe armer Beamter weil die Beihilfe vom Antrag 24.12. noch nicht ausgezahlt, der Januar aber überraschenderweise der Monat mit vielen doofen Jahresrechnungen ist... und fertig ist das Rezept für lange Bearbeitungsdauern. Darunter leiden dann alle, auch solche Fälle wie die des Themenstarters. Die bereits erfolgte Rückzahlung wird noch gar nicht richtig verbucht, bzw. die Lastschrift ausgetragen worden sein. Ja, das wären sicher wenige Mausklicks, aber in einer Zeit, in der man viel mehr Mausklicks machen soll als sonst. Das man bei der Beihilfe keinen ans Telefon kriegt, ist eigentlich auch eher üblich als Ausnahme. Gerade im Januar.

    Man kann bei div. Beihilfestellen im Netz Aussagen zur aktuellen Bearbeitungszeit finden. NRW ist heute beim Eingangsdatum 18.12., RLP spricht von 13 Arbeitstagen (also ohne Wochenende und Feiertage). Die wenigsten Beihilfestellen dürften schon im Jahr 2026 angekommen sein. Die versinken alle noch im Jahresendelend. Vielleicht kann man bei der betreffenden Beihilfestelle online auch was zu diesem Dilemma finden. Und ansonsten empfehle ich einfach noch etwas zu warten. Man kann das mit viel Ärger und Arbeit eher noch verlängern, oder man wartet einfach ruhig, bis es sich von selber löst.

  • Hallo Pumphut,

    danke nochmal für die Antwort.

    Ich verstehe allerdings nach wie vor den Hinweis mit "Vollmacht" nicht. Ich bin vollständig von der verstorbenen Person auch nach ihrem Tod bevollmächtigt alles zu tun. Es gibt eine weitere Person die das darf, aber froh ist, dass ich mich darum kümmere.

    Warum benötige ich von (egal wieviel) Miterben eine Vollmacht, wenn ich vom eigentlichen Kontobesitzer eine Vollmacht über den Tot hinausgehend habe. Das wurde auch vor vielen Jahren mit der Bank vor Ort (es ist eine Volksbank) in einem persönlichen Besuch aller beteiligten in der Bank festgelegt, dass jeder bevollmächtigte vollständige Vollmacht ohne Einverständnis "anderer" hat.

  • Ich würde hier einfach den Faktor Zeit ins Spiel bringen. Die Beihilfestellen sind im Dezember und Januar regelmäßig besonders dicht, da viele Beamte meinen, das wäre ein Jahresendritual oder eine fristbedingte Notwendigkeit, ihren Kram in den letzten beiden Dezemberwochen noch schnell einzureichen (Spoiler: ist es i.d.R. aber nicht). ....

    Hallo Pfennigbaron,

    ich könnte es verstehen, wenn der geblockte Betrag dem entsprechen würde, was die Rückforderung betrifft.

    Es ist nur die hälfte des Betrages ... also die Zahlung einer Beihilfe für einen Monat und nicht die Rückforderung von 2 Monaten.

    Wie erwähnt werden die Beihilfen auch nur für maximal 1 Jahr genehmig (01.01. - 31.12.) und dann muss ein neuer Antrag ab 01.01. des Folgejahres gestellt werden. Die erste Zahlung im neuen Jahr erfolgt dann erfahrungsgemäß erst im Februar (die letzten Jahre sogar erst im März) des neuen Jahres ... allerdings dann mit Rückwirkung.

    .. und nochmal zur Erinnerung: Für 2026 wurde kein neuer Antrag gestellt ... wie erwähnt würde sowieso erst ab 2026 angenommen werden.

  • Diesen Betrag habe ich Ende Dezember komplett auf dem von der Beihilfestelle an mich geschickten Bescheid über den im Bescheid genannten Betrag auf das im Bescheid genannte Konto mit dem im Bescheid genannten Verwendungszweck zurück überwiesen ... kurz: so wie es in dem Schreiben gefordert wurde

    Stand dort etwas zur Fälligkeit, bzw. dass man zwei verschiedene Fälligkeiten für die Teilbeträge gesetzt hat?

    Es ist zwar nicht der Regelfall, aber das die Beihilfestelle (oder auch Bezügestellen) bei Rückzahlungen solcher Beträge von sich aus Raten ansetzt, und nicht den Gesamtbetrag auf einmal anfordert, kommt durchaus vor.

    Das man seitens der Beihilfestelle einerseits eine aktive Rückzahlung fordert (oder anbietet), andererseits aber selber auch den Einzug veranlasst, ist natürlich saudoof gelaufen. Dass die im Dezember/Januar bei Zahlung deinerseits nicht zeitnah reagieren können, hätten die schon wissen müssen. Ich bleibe aber dabei: Das wird sich klären.

  • Hallo Stevieboy,

    im Ausgangspost schreiben Sie, dass die Erben (Plural) das Konto gekündigt haben und nicht Sie als Bevollmächtigter über den Tod hinaus. Ist juristisch zu unterscheiden, auch wenn es ein und dieselben Personen sind. (Nur zur Erläuterung: Jeder Erbe kann eine vom Erblasser erteilte Vollmacht widerrufen.)

    Ihre örtliche VoBa ist nach Ihrer Schilderung pragmatisch und reitet keine juristischen Spitzfindigkeiten. Sie sollten das aber nicht überbeanspruchen. Das Problem liegt bei der Beihilfe und nicht bei der Bank.

    Gruß Pumphut

  • Stand dort etwas zur Fälligkeit, bzw. dass man zwei verschiedene Fälligkeiten für die Teilbeträge gesetzt hat?

    Es ist zwar nicht der Regelfall, aber das die Beihilfestelle (oder auch Bezügestellen) bei Rückzahlungen solcher Beträge von sich aus Raten ansetzt, und nicht den Gesamtbetrag auf einmal anfordert, kommt durchaus vor.

    Das man seitens der Beihilfestelle einerseits eine aktive Rückzahlung fordert (oder anbietet), andererseits aber selber auch den Einzug veranlasst, ist natürlich saudoof gelaufen. Dass die im Dezember/Januar bei Zahlung deinerseits nicht zeitnah reagieren können, hätten die schon wissen müssen. Ich bleibe aber dabei: Das wird sich klären.

    nein. Der Betrag solle bis 07.01.26 zurück überwiesen werden.

  • Hallo Stevieboy,

    im Ausgangspost schreiben Sie, dass die Erben (Plural) das Konto gekündigt haben und nicht Sie als Bevollmächtigter über den Tod hinaus. Ist juristisch zu unterscheiden, auch wenn es ein und dieselben Personen sind. (Nur zur Erläuterung: Jeder Erbe kann eine vom Erblasser erteilte Vollmacht widerrufen.)

    Ihre örtliche VoBa ist nach Ihrer Schilderung pragmatisch und reitet keine juristischen Spitzfindigkeiten. Sie sollten das aber nicht überbeanspruchen. Das Problem liegt bei der Beihilfe und nicht bei der Bank.

    Gruß Pumphut

    Ich kritisiere ja auch nicht die Bank ... ausser, dass die mich hätten vielleicht informieren können, dass die Kündigung aus einem bestimmten Grund nicht durchgeführt wird / wurde.

    Und meine Frage war, ob ich die Bank beauftragen kann, die Rücklastschrift offiziell zu "stornieren", da sie aus meiner Sicht nicht gerechtfertigt ist.

  • Ich dachte eigentlich, dass ich es recht klar beschrieben habe.

    Das denkt so mancher und täuscht sich damit. Das ist aber nicht das eigentliche Problem.

    Den auf dem Postweg angeforderten Betrag der Beihilfe für die Rücküberweisung habe ich bereits Ende Dezember durchgeführt.

    Das kümmert die Bank nicht. Sie hat eine Rückforderung vorliegen, damit ist das betreffende Geld praktisch bereits weg, auch wenn Du es noch als Kontostand siehst.

    Du hast dagegen keine Handhabe und kannst auch erst dann dagegen etwas machen, wenn die Lastschrift tatsächlich durchgeführt ist.

    Ob das Vorgehen der Beihilfestelle und/oder der Bank rechtmäßig ist, spielt akut keine Rolle.

    Es wird Dir wohl nichts anderes übrig bleiben, als Dich in Geduld zu üben und zu warten.

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