Erbe ausschlagen Dann lohnt es sich, ein Erbe auszuschlagen

Expertin für Recht - Dr. Britta Beate Schön
Dr. Britta Beate Schön
Finanztip-Expertin für Recht

Das Wichtigste in Kürze

  • Wer etwas erbt, bekommt nicht nur das Vermögen, sondern auch die Schulden des Verstorbenen.
  • Erben müssen die Erbschaft nicht annehmen. Sie können das Erbe innerhalb von sechs Wochen ausschlagen.
  • Mit der Ausschlagung der Erbschaft sparen sich Angehörige aber nicht unbedingt die Beerdigungskosten.

So gehst Du vor

  • Verschaffe Dir einen Überblick über die Erbschaft. Stelle das Vermögen den Schulden gegenüber. Um nichts zu vergessen, kannst Du die kostenlose Vorlage des Oberlandesgerichts Dresden für ein Nachlassverzeichnis nutzen. Etwas komfortabler ist das digitale Nachlassverzeichnis des Erblotsen zum Preis von 39 Euro.
  • Entscheide Dich innerhalb von sechs Wochen, ob Du das Erbe antreten willst oder nicht. Für eine Erbausschlagung kannst Du unser Mus­ter­schrei­ben nutzen.

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Wenn es ums Erben geht, haben viele Menschen die romantische Vorstellung von ungeahnten Reichtümern, Häusern in bester Lage und prall gefüllten Bankkonten. Doch in der Realität sieht das oft anders aus. Als Erbe wird man nicht immer reich, muss sich aber trotzdem um viele Dinge wie die Auflösung des Haushalts kümmern. Tatsächlich kann der Nachlass aus lauter Schulden bestehen oder aus einer baufälligen Immobilie. In solchen Fällen hast Du die Möglichkeit, das Erbe auszuschlagen. Dabei gibt es einiges zu beachten.

Wann ist es sinnvoll, ein Erbe auszuschlagen?

Niemand ist dazu verpflichtet, ein Erbe anzutreten. Jeder hat die Möglichkeit, nein zu der Hinterlassenschaft zu sagen. Dieses Recht schützt den Erben, denn er bekommt nicht nur das Vermögen, sondern auch die Schulden des Verstorbenen. Für diese haftet er mit seinem eigenen Privatvermögen.

Es gibt typische Konstellationen, in denen die Ausschlagung des Erbes sinnvoll sein kann. Das sind mögliche Gründe für eine Erbausschlagung:

Nachlass überschuldet - Hat der Verstorbene nichts als Schulden hinterlassen, solltest Du die Erbschaft ausschlagen. Eine überschuldete Erbschaft kann unter Umständen den finanziellen Ruin bedeuten. 

Sanierungsbedürftige Immobilie - Wenn Du ein Haus erbst, das alt ist und lange nicht renoviert wurde, solltest Du Dir genau überlegen, ob Du die Immobilie haben willst. Denn es kommen Folgekosten auf Dich zu: neues Dach, moderne Elektrik, Austausch einer Gas- oder Ölheizung oder eine Altlasten-Entsorgung. Es gibt Pflichten nach dem Gebäudeenergiegesetz, die Erben im Blick haben müssen. Prüfe also genau, ob Du Dir den Erhalt der Immobilie leisten kannst, ob Du selbst einziehen oder Dich um eine Vermietung kümmern willst. Vielleicht ist auch der Verkauf des Hauses eine Option. Überfordern Dich der Unterhalt und Erhalt der Immobilie, kannst Du die Erbschaft ausschlagen.

Privat­insolvenz - Befindet sich der Erbe im Verfahren der Verbraucher­insolvenz, fällt eine Erbschaft in der Wohlverhaltensperiode zur Hälfte an den Insolvenzverwalter (§ 295 Abs. 1 Nr. 2 InsO). Wenn Du das nicht möchtest, ist es möglich, das Erbe abzulehnen. Deinen Anteil bekäme dann der nächste in der Erbfolge.

Schulden - Ist der Erbe selbst überschuldet, hat er meist wenig Lust, mit der Erbschaft seine Gläubiger zu bezahlen. Auch Miterben haben in der Regel wenig Verständnis dafür, dass sie den verschuldeten Erben auszahlen müssen, damit der seine Schulden bezahlen kann. Verständlich, dass er zunächst darüber nachdenkt, das Erbe auszuschlagen. Seinen Anteil bekäme dann der nächste in der Erbfolge. Die Gläubiger blieben auf ihren Schulden sitzen. Das, was die verstorbene Person über Jahrzehnte angespart hat, würde weiter in der Familie bleiben. Aber eine Erbschaft kann für jemanden, der verschuldet ist, auch die Chance auf einen Neustart sein, selbst wenn fast nichts übrigbleibt und alles für die eigenen Schulden verwendet wird.

Weniger Erbschaftsteuer für die Kinder - In bestimmten Konstellationen in einer Familie kann es wegen der Erbschaftsteuer sinnvoll sein, dass der Ehepartner zugunsten der Kinder die Erbschaft ausschlägt. Damit diese den steuerlichen Freibetrag möglichst zweimal voll ausnutzen können. Das kann bei Erbfällen mit gesetzlicher Erbfolge vorkommen, aber ganz besonders bei Berliner Testamenten, wenn so viel Vermögen da ist, dass die Freibeträge überschritten werden. Mit der Ausschlagung lassen sich die steuerlichen Nachteile des Berliner Testaments korrigieren.

Nachlassverzeichnis erstellen

Bevor Du die Erbschaft ausschlägst, solltest Du Dir – eventuell zusammen mit den anderen Erben – einen genauen Überblick über den Nachlass verschaffen. Es bleibt Dir nicht erspart, Kontoauszüge und andere Papiere zu durchforsten. Nur so kannst Du eine Vermögensübersicht erstellen. 

Zum Erbe gehören Bankguthaben, Wertpapiere, Wertgegenstände, Grundstücke und Immobilien. Aber auch Bestattungskosten, Kredite, Unterhaltsrückstände oder Pflichtteilsansprüche. Die Kosten für eine Testamentseröffnung oder eine Nachlassverwaltung können hinzukommen.

Selbst erstellen - Um nichts zu vergessen, kannst Du die ausführliche Vorlage des Oberlandesgerichts Dresden verwenden. Mit dem beschreibbaren pdf-Dokument kannst Du Dein Nachlassverzeichnis erstellen, ohne dass weitere Kosten anfallen.

Tool verwenden - Etwas komfortabler ist das kostenpflichtige Tool des Erblotsen für ein digitales Nachlassverzeichnis zur Erbaufteilung. Für den Ausdruck der Übersicht verlangt der Anbieter 39 Euro.

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Auskunftsrecht

Du hast zwar als Erbe ein Recht darauf, Auskunft über die Kontoverhältnisse des Verstorbenen zu bekommen. Allerdings wollen Banken dafür die Sterbeurkunde oder den Erbschein sehen. Letzterer kann für Dich zum Problem werden. Denn wer einen Erbschein beantragt, hat das Erbe bereits angenommen und kann es nicht mehr ausschlagen.

Der Bundesgerichtshof hat deshalb entschieden, dass Geldinstitute nicht immer einen Erbschein verlangen dürfen (08.10.2013, Az. XI ZR 401/12). Es reicht, wenn der Erbe seine Erbenstellung durch ein notarielles Testament oder einen Erbvertrag in Verbindung mit dem gerichtlichen Eröffnungsprotokoll nachweist. Am einfachsten ist es, wenn Du bereits zu Lebzeiten über eine Kontovollmacht oder eine Vorsorgevollmacht des Erblassers verfügst, die über den Tod hinaus gelten sollen. So kannst Du ganz ohne Erbschein die aktuellen Kontostände herausfinden.

Wichtig: Du kannst immer nur das ganze Erbe ausschlagen. Es ist nicht erlaubt, das Wertpapierdepot anzunehmen und gleichzeitig das sanierungsbedürftige Elternhaus abzulehnen.

Wer die Erbschaft ausschlägt, bekommt gar nichts, auch nicht den Pflichtteil, der Dir bei einer Enterbung nach dem Gesetz zusteht.

Wie schlägst Du ein Erbe aus?

Wer sein Erbe ausschlagen möchte, muss sich an bestimmte Vorschriften halten. Es reicht nicht, der Familie zu sagen, dass man nichts haben will oder sich einfach nicht zu melden.

Form - Die Ausschlagungserklärung kann in öffentlich beglaubigter Form abgegeben werden. Dazu setzt Du selbst ein Schreiben auf und lässt Deine Unterschrift in einem Notariat beglaubigen.

Oder Du erklärst die Ausschlagung gegenüber dem Nachlassgericht zur Niederschrift (§ 1945 BGB). Dazu musst Du persönlich zum Gericht gehen und Dein Anliegen dort erklären. Der Rechtspfleger hält das schriftlich fest und gibt Dir die Aufzeichnung zur Unterschrift. Zu dem Termin solltest Du die Sterbeurkunde am besten gleich mitbringen.

Zuständig ist jeweils das Amtsgericht, in dessen Bezirk der Verstorbene seinen letzten Wohnsitz hatte. Lebst Du in einer anderen Stadt, kannst Du die Ausschlagungserklärung aber auch bei dem Nachlassgericht abgeben, in dessen Nähe Du wohnst (§ 344 Abs. 7 FamFG).

Ist der Verstorbene Deutscher, hatte aber seinen Wohnsitz im Ausland, ist das Amtsgericht Berlin-Schöneberg der richtige Ansprechpartner.

Inhalt - Es empfiehlt sich, die Gründe für das Nicht-Antreten des Erbes anzugeben. Du könntest zum Beispiel schreiben, dass die Hinterlassenschaft überwiegend aus Schulden besteht. Du kannst dieses Muster verwenden oder eine Notarin oder einen Notar um Hilfe bitten.

Mus­ter­schrei­ben Erbausschlagung

Lade Dir unser Musterschreiben für eine Erbausschlagung herunter:

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Sechs-Wochen-Frist - Du hast nicht viel Zeit, Dich für oder gegen die Erbschaft zu entscheiden. Wenn Du sie nicht haben willst, muss die entsprechende Erklärung innerhalb von sechs Wochen beim zuständigen Nachlassgericht vorliegen (§ 1944 BGB). Sonst gilt das Erbe als angenommen.

Die Sechs-Wochen-Frist beginnt mit dem Tag, an dem Du von der Erbschaft erfahren hast. Nur in Ausnahmefällen verlängert sich die Frist: Nämlich dann, wenn der Verstorbene im Ausland gelebt hat oder wenn sich der Erbe an dem Tag, an dem die Frist zu laufen beginnt, selbst im Ausland aufgehalten hat (§ 1944 Abs. 3 BGB). Ein Tagesausflug nach Dänemark führt jedoch nicht zu einer Verlängerung der Erbausschlagungsfrist, auch wenn an diesem Tag die Frist beginnt (BGH, 16.01.2019, Az. IV ZB 20/18).

Zudem ist das Nachlassgericht nicht in der Bringschuld. Du wirst also nur dann angeschrieben, wenn es ein Testament gibt oder wenn Du als Erbe nachrückst, weil bereits jemand anderes ausgeschlagen hat. Ansonsten geht das Gericht davon aus, dass Du selbst weißt, ob Du etwas erbst, wenn ein naher Verwandter gestorben ist.

Minderjährige Erben

Ist der Erbe noch nicht 18 Jahre alt, kann er die Erbschaft nicht selbst ablehnen. Das müssen seine gesetzlichen Vertreter tun – also meist die Eltern. Zusätzlich muss das Familiengericht die Ausschlagung genehmigen. Das kann dauern, allerdings wird die Bearbeitungszeit bei der Sechs-Wochen-Frist nicht eingerechnet.

Welche Folgen hat eine Ausschlagung?

Wenn Du die Erbschaft ausschlägst, rückt jemand anderes an Deine Stelle (§ 1953 BGB). Die Erbschaft fällt dann demjenigen zu, der Erbe geworden wäre, wenn Du zur Zeit des Erbfalls nicht gelebt hättest. Wer das ist, bestimmt sich nach der gesetzlichen Erbfolge.

Hat der Verstorbene ein Testament gemacht, kann sich auch daraus ergeben, wer nachrückt. Wenn Du die Erbschaft ausschlägst und selbst Kinder hast, dann sind Deine Kinder in der Erbfolge nach Dir an der Reihe. Volljährige Kinder müssen dann ebenfalls ausschlagen, wenn sie die Erbschaft nicht wollen. Die Erbschaft ist dann wie eine heiße Kartoffel, die von einem Erben an den nächsten in der Erbfolge weitergegeben wird.

Rücken minderjährige Kinder durch eine Erbausschlagung der Eltern in der Erbfolge nach, dann können die Eltern im Notariat gleich einen Antrag auf Ausschlagung für ihren Nachwuchs stellen. Wichtig: In diesem Sonderfall muss das Familiengericht die Ausschlagung nicht zusätzlich genehmigen.

Möchte niemand die Hinterlassenschaft haben, landet das überschuldete Erbe am Ende beim Staat. Er wird das Vermögen (sofern vorhanden) verwerten und damit vielleicht einen Teil der Schulden tilgen. Für den Rest haftet der Staat nicht. Die Gläubiger des Verstobenen gehen in diesem Fall leer aus.

Bestattungskosten bei Erbausschlagung

Schlägt eine erbberechtigte Person die Erbschaft aus, tragen die anderen Erben die Beerdigungskosten, wenn sie die Erbschaft angenommen haben. Schlagen alle Erbberechtigten aus, geht die Erbschaft an den Staat, aber die Kosten für die Beerdigung muss er nicht übernehmen.

Die Gemeinde kann die Kosten der Beerdigung mit der Erbschaft bezahlen. Reicht die Erbschaft nicht, kann der Staat die Beerdigungskosten den potenziellen Erben in Rechnung stellen – auch wenn diese das Erbe ausgeschlagen haben. Wer also die Erbschaft ausgeschlagen hat, kommt nicht unbedingt um die Kosten der Beerdigung herum.

Welche Personen die Kosten tragen müssen, wenn keine Erben vorhanden sind, ergibt sich aus den Bestattungsgesetzen der Bundesländer. Dann müssen in gesetzlich festgelegter Reihenfolge Ehepartner, Kinder, Eltern oder Geschwister für die Beerdigung zahlen. Das gilt auch bei gestörten Familienverhältnissen oder wenn die Angehörigen die Erbschaft ausgeschlagen haben (VG Bayreuth, 08.08.2017, Az. B 5 K 17.273).

Was kostet eine Erbausschlagung?

Die Gebühr für die Ausschlagung beim Nachlassgericht beträgt mindestens 30 Euro (KV 21201 Nr. 7 GNotKG). Für den Fall, dass Du das Erbe ablehnst, das sich finanziell eigentlich lohnt, um zum Beispiel den Kindern Erbschaftsteuern zu sparen, fallen Kosten nach dem Gerichts- und Notarkostengesetz an. Je höher der Wert der Erbschaft, desto teurer ist die Ausschlagung (§ 103 Abs. 1 GNotKG).

Kannst Du die Annahme des Erbes widerrufen?

Hast Du die Erbschaft angenommen oder ist die Frist zur Ausschlagung abgelaufen, dann gibt es so gut wie kein Zurück mehr. Nur in besonderen Einzelfällen ist es möglich, dass Du vom Erbe doch noch zurücktreten kannst.

Nach Annahme der Erbschaft - Unter bestimmten Umständen kannst Du die Annahme der Erbschaft anfechten (§ 1957 Abs. 1 BGB), zum Beispiel wenn Du nichts von einem hohen Kredit des Verstorbenen wusstest und überzeugt warst, dass der Nachlass schuldenfrei oder zumindest nicht überschuldet ist (OLG Köln, 15.05.2017, Az. 2 Wx 109/17).

Aber so einfach ist das nicht: Eine Anfechtung ist ausgeschlossen, wenn ein Erbe die Erbschaft angenommen hat, ohne eine konkrete Vorstellung vom Nachlass gehabt zu haben. Stellt sich dann später heraus, dass der Nachlass überschuldet ist, kann der Erbe die Annahme nicht mehr rückgängig machen (OLG Düsseldorf, 17.10.2016, Az. I-3 Wx 155/15).

Wissen die Erben zum Beispiel nichts von Steuerschulden, können sie die Erbschaft nicht wieder loswerden. Eine Anfechtung ist auch ausgeschlossen, wenn jemand bei dem geerbten Grundstück zu Unrecht davon ausging, dass es sich um Bauland handelt, obwohl es nur ein Acker war.

Nach Ablauf der Frist - Hast Du die Sechs-Wochen-Frist verstreichen lassen, weil Du sie nicht kanntest oder dachtest, sie sei länger, kannst Du anfechten (§ 1956 BGB). Dazu brauchst Du aber im Regelfall eine gute anwaltliche Unterstützung.

Anfechtung der Erbausschlagung

Und wie ist es im umgekehrten Fall? Stell Dir vor, Du hast eine Erbschaft ausgeschlagen, weil sie überschuldet war. Und dann stellt sich heraus, dass Du im Irrtum warst. Manchmal ist es möglich, die Erbausschlagung anzufechten

Anfechtungsgrund - Findest Du heraus, dass der Verstorbene weitaus weniger Schulden hat als zunächst angenommen, gilt das nicht als Anfechtungsgrund. Stellt sich im Nachhinein ein angeblich überschuldeter Nachlass als wertvoll heraus, darf der Erbe nur dann anfechten, wenn eine Behörde die Ausschlagung emp­foh­len hatte (OLG Düsseldorf, 27.01.2020, Az. 3 Wx 167/19).

Wusstest Du nichts von einem Haus oder einem Wertpapierdepot, das zum Nachlass gehört, dann darfst Du Deine Ausschlagung anfechten. Die Grenzen sind nicht immer klar zu ziehen. Es ist auch in einer solchen Situation sinnvoll, sich anwaltlich beraten zu lassen.

Wer als Kind die Erbschaft ausschlägt, weil die Mutter allein erben soll, kann seine Erklärung nicht anfechten, wenn nach dem Tod des Vaters mehrere Halbgeschwister auftauchen. Der Irrtum über die Begünstigten ist ein unbeachtlicher Motivirrtum. Das bedeutet: Pech gehabt (OLG Hamm, 21.4.2022, Az. 15 W 51/19).

Anfechtungsfrist - Nachdem Du Deinen Irrtum erkannt hast, kannst Du innerhalb von sechs Wochen Deine Ausschlagung anfechten und damit rückgängig machen (§ 1954 Abs. 1 BGB). Du musst Dich dazu gegenüber dem Nachlassgericht schriftlich erklären und die Anfechtung begründen.

Alternativen zur Ausschlagung des Erbes?

Ein Erbe abzulehnen, ist nicht die einzige Möglichkeit, sich vor den Schulden des Verstorbenen zu schützen. Sieht es danach aus, dass nach Abzug aller Schulden noch etwas übrigbleibt, kann eine sogenannte Haftungsbeschränkung helfen. Dann werden die Schulden des Verstorbenen aus dem vorhandenen Erbe bezahlt, Du selbst stehst aber finanziell nicht in der Pflicht.

Dazu gibt es verschiedene Möglichkeiten:

Nachlassverwaltung

Wenn nicht klar ist, was an Vermögen und Schulden vorhanden ist, kannst Du eine sogenannte Nachlassverwaltung beim Gericht beantragen. Das Gericht setzt dann einen Verwalter ein, der den gesamten Nachlass ordnet. Er bezahlt alle Schulden mit dem Geld, das vorhanden ist. Was übrig bleibt, steht Dir als Erbe zu.

Das Verfahren kostet zwar etwas, schützt Dich aber auch: Du kommst für die Schulden des Verstorbenen nicht mit Deinem privaten Vermögen auf, hast aber dennoch die Chance, etwas ausgezahlt zu bekommen (§ 1975 BGB).

Nach­lass­in­sol­venz­ver­fahr­en

Für den Fall, dass Du die Erbschaft nicht ausgeschlagen hast, sich aber später herausstellt, dass das Erbe überschuldet ist, kannst Du eine Nachlassinsolvenz beantragen (§ 1980 BGB). Das ist dann die letzte Rettung vor den Schulden.

Das Verfahren kostet Gerichtsgebühren und ist aufwendig. Es bewirkt aber, dass Du für die Schulden nicht haftest. Ein Musterantrag für dieses Verfahren findest Du auf der Website der Justiz in Nordrhein-Westfalen.

Wenn sich der Aufwand nicht lohnt

Bei einer Nachlassverwaltung oder Nachlassinsolvenz fallen Gebühren an. Reicht das Erbe zur Deckung dieser Kosten nicht aus, kannst Du Dich dennoch gegen die Gläubiger wehren. Dazu musst Du beweisen, dass das Erbe nicht reicht, um die Schulden zu begleichen.

Am einfachsten ist es, wenn Du bei Gericht einen Antrag auf Nachlassverwaltung oder Nachlassinsolvenz stellst. Das Gericht wird den Antrag dann ablehnen, weil nicht genug Vermögen vorhanden war, um die Kosten des Verfahrens zu decken (§ 1982 BGB, § 26 InsO). Diesen Gerichtsbeschluss kannst Du all denjenigen vorlegen, die Schulden bei Dir als Erbe eintreiben wollen.

Schonfrist von drei Monaten

Wenn die Gläubiger an Dich herantreten und die Schulden des Verstorbenen eintreiben, musst Du erst mal nicht zahlen. Die Schonfrist beträgt drei Monate nach Annahme der Erbschaft (§ 2014 BGB). Danach musst Du aber auf die Forderungen eingehen. Anders als die Ausschlagung oder die Nachlassverwaltung bietet die Drei-Monats-Einrede also nur einen kurzen zeitlichen Aufschub.

Vor der Ausschlagung gut überlegen

Bevor Du leichtfertig eine Erbschaft ausschlägst, solltest Du andere Möglichkeiten in Betracht ziehen. Bei einem größeren, eher unübersichtlichen Nachlass solltest Du juristischen Rat einholen. Wie Du eine geeignete Expertin oder Experten findest, liest Du in unserem Ratgeber Anwaltskosten.

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