Rentenbeginn mit 63 ohne Abschläge, Jahrgang 1968

  • Hallo zusammen

    hab hier bei der Suche nach einem anderen Thema diese Diskussion gefunden. Ggf bin ich zu spät, die Diskussion ist durch oder es hat sich anders erledigt. Wie auch immer, hier mein Senf:

    Besonders langjährig Versicherte (45 Beitragsjahre) können oft abschlagsfrei ab 63 oder 65 in Rente gehen, doch Arbeitslosigkeit in den letzten zwei Jahren vor Rentenbeginn kann die Wartezeit gefährden, sofern sie nicht durch Insolvenz/Betriebsaufgabe begründet ist. ALG I ist bis zu 24 Monate möglich, mindert aber meist nicht die Rentenhöhe.

    Wichtige Aspekte bei Arbeitslosigkeit kurz vor der Rente:

    • 45-Jahre-Regelung: Arbeitslosengeld-Bezug in den letzten 24 Monaten vor der Rente wird nicht auf die 45 Jahre Wartezeit angerechnet.

    Oder so: Arbeitslosigkeit kurz vor der Rente kann den Anspruch auf eine abschlagsfreie vorgezogene Altersrente für besonders langjährig Versicherte nach 45 Jahren Wartezeit gefährden. Zeiten mit Arbeitslosengeld zählen nämlich in den letzten 2 Jahren vor Rentenbeginn nur zur Wartezeit dazu, wenn eine Insolvenz oder Geschäftsaufgabe des Arbeitgebers der Grund für die Arbeitslosigkeit ist.

  • Wichtige Aspekte bei Arbeitslosigkeit kurz vor der Rente:

    • 45-Jahre-Regelung: Arbeitslosengeld-Bezug in den letzten 24 Monaten vor der Rente wird nicht auf die 45 Jahre Wartezeit angerechnet.

    Trifft nur zu wenn mit 63 noch die 45 Jahre Beitragszeit nicht erfüllt sind, ich habe 46 Jahre voll mit 63 Jahren, daher passt dieser Aspekt nicht hier in die DIskussion. Es geht hier nur um Leute die mit 63 Jahren bereits die 45 Jahre mindestens erfüllt haben.


  • BTW: Im vorliegenden Fall muss man mit 63 überhaupt erstmal die 45 Jahre voll haben. So viele Betroffene die das geschafft haben, dürfte es auch nicht geben.

    Das stimmt wohl.

    Allerdings kann man das Prinzip ja auch auf andere Situationen übertragen. Menschen mit GdB über 50 können mit 65 abschlagsfrei in Rente gehen, unabhängig von den 45 Jahren.

    Auch diese könnten ja mit Hilfe der Arbeitslosenversicherung mit 63 abschlagsfrei in Rente gehen oder mit 61 und 7,2 % Abschlag.

    Und Leute, die erst mit 67 die abschlagsfreie Rente erreichen können, könnten mit 65 in den Arbeitslosgengeldbezug gehen und so die Zeit bis zur Altersrente überbrücken.

    Also wenn das Prinzip Schule macht, müssten unsere Politiker sich schon was einfallen lassen. Gar nicht mal, weil es moralisch nicht einwandfrei ist, sondern einfach, weil wir uns das nicht leisten können. Eine Versicherung funktioniert halt nicht, wenn jeder mindestens das Eingezahlte wieder rausholt.

    Aber wenn man das unterbindet, wie auch immer, darf auch nicht geduldet werden, dass sich Unternehmen so einfach von älteren, teueren Arbeitnehmern trennt.

  • Trifft nur zu wenn mit 63 noch die 45 Jahre Beitragszeit nicht erfüllt sind, ich habe 46 Jahre voll mit 63 Jahren, daher passt dieser Aspekt nicht hier in die DIskussion. Es geht hier nur um Leute die mit 63 Jahren bereits die 45 Jahre mindestens erfüllt haben.

    Hallo, so ist es Mischu...

    bei mir ist es ähnlich wie bei dir. Nur bin ich 66 er somit etwas früher dran.

    Ich bin auch im Bauhandwerk von 82 bis ende 24 ununterbrochen tätig gewesen, aus gesundheitlichen Gründen musste ich aufgeben 12/24 hatte mich zuvor anderweitig beworben und hatte das Glück nun bei Stadt gelandet zu sein um letzte Jahre halbwegs durch zu bekommen. Was will ich damit sagen - diese ganze Rentenvarianten sind verrückt und unfair.

    Es könnte Änderungen tatsächlich bis 2031 (vielleicht) geben, sollte das blabla von den Verantwortlichen umgesetzt werden, dass Arbeitsversicherungsjahre entscheidend sind, nicht immer dieses Renteneintrittsalter 63-65-67-70. Wäre ehrlicher und gerechter, somit eine gute Korrektur dessen. Aber ich glaube nicht wirklich daran.

  • Naja, vor dem Ende der Schule mindestens ein Jahr an Pflichtbeitragszeiten für eine Beschäftigung zurückgelegt zu haben kann im Fall der Fälle gar nicht mal so schädlich sein. (Den Fall, in dem das relevant sein kann, versucht man natürlich zu vermeiden.)

    (siehe §53 Absatz 2 SGB VI)