Grundsicherung im Alter: Krankenversicherung als Voraussetzung der Leistung?

  • Sperrung der Grundsicherung wegen mangelnder Krankenversicherung möglich? Krankenversicherung als Voraussetzung der Leistung?
    Hallo, ich wäre dankbar für Informationen zu folgendem Thema:
    Situation:
    Ein Selbständiger, Rentenalter, hat seit 2007 bzw. noch länger keine Krankenversicherung (und auch keinerlei Bedarf oder Interesse). Seit März 2025 Bezug von Grundsicherung zum Aufstocken, vorher einige Jahre Wohngeldbezug. Sachbearbeiterin fragt wiederholt nach Krankenversicherung und verlangt am 16.2. mit Terminsetzung zum 16.3. Nachweis einer Krankenversicherung, da sie ansonsten ab dem 1.5.26 seine Leistung um 10 Prozent kürzen würde.

    Er antwortet, dass er sich um eine Krankenversicherung bemüht, obwohl er diese nicht finanzieren könne und sie auch zu Zeiten sener Mitgliedschaft in einer GKK nie gebraucht habe, er informiert sie weiterhin, dass hohe Nachzahlungskosten entstünden und erwähnt, dass der vorhergehende Wohngeldbezug immer ohne Krankenversicherung möglich war.

    Zehn Tage nach der obigen Ankündigung einer Kürzung verschärft sie den Ton, mit Terminsetzung zum 26.3. Zitat wörtlich:

    'Ich gebe Ihnen hiermit die letzte Möglichkeit sich Kranken zu versichern.
    Sollten Sie weiterhin diese Aufforderung nicht nachgehen werde ich lhre Leistung zum 31.03.2026 sperren....
    Sollten Sie Ihren Mitwirkungspflichten nicht oder nur teilweise nachkommen, werde ich die Leistung bis zur Nachholung der Mitwirkung ganz versagen oder entziehen, soweit die Voraussetzungen der Leistung nicht nachgewiesen sind.'

    Frage 1: Hat sie das Recht, die Grundsicherung wegen mangelnder Krankenversicherung zu kürzen bzw. ganz zu sperren?
    Damit zusammenhängend Frage 2: Ist Krankenversicherung eine Voraussetzung für den Leistungsempfang? (Sie hat ihm anstandslos bis heute die Grundsicherung gewährt, wohl wissend, dass er keine Krankenversicherung hat.) Auch Wohngeld wird ohne Krankenversicherung gewährt.

    Vielen Dank für jegliche Informationen oder erfahrungsbasierte Einsichten hierzu.<3

    PS. Ein Antrag vom Januar auf Gewährung eines Darlehens in Höhe von zwei Monatsmieten blieb bislang unbeantwortet. Der Antrag war notwendig, da die gewährte Grundsicherung auf Basis eines viel höheren Jahreseinkommens als das in 2025 tatsächlich erzielte berechnet wurde und deshalb nicht ausreicht.

  • Kater.Ka 8. März 2026 um 03:15

    Hat das Thema freigeschaltet.
  • 1.) Die Krankenversicherung ist wohl angesichts des Verhältnisses zwischen Kosten und Eintrittsrisiko insbesondere im Ruhestandsalter eine der, wenn nicht die, sinnvollste Versicherung und ggf. existenzsichernd.


    2.) Seit 2008 besteht in Deutschland eine allgemeine Krankenversicherungspflicht, das heißt man muss eine Krankenversicherung haben. Das ergibt sich aus § 193 Abs. 3 VVG. Ist man versicherungspflichtig nach § 5 SGB V, muss man sich in der gesetzlichen Krankenversicherung (Krankenkasse) versichern, ansonsten muss man sich zumindest privat versichern. Das ist recht ausführlich in § 193 Abs. 3-11 VVG geregelt.


    3.) Der Grundsicherungsträger - wahrscheinlich die Gemeinde - fragt nach der Krankenversicherung, da bei Grundsicherungsleistungen regelmäßig auch die Kosten der Krankenversicherung übernommen werden, jedenfalls in Höhe der gesetzlich verpflichtenden Krankenversicherung, d.h. entweder Krankenkasse oder der Umfang von Versicherungsprämen einer privaten Krankenversicherung, die sich auf den zur gesetzlichen Krankenversicherung äquivalenten Leistungsumfang bezieht. Daher rührt auch die Nachfrage, da nur so der Grundsicherungsträger seine Pflichten erfüllen kann, um einen gewissen Betrag an den jeweiligen Versicherer oder Krankenkasse abzuführen.

  • Frage 1: Hat sie das Recht, die Grundsicherung wegen mangelnder Krankenversicherung zu kürzen bzw. ganz zu sperren?


    Damit zusammenhängend Frage 2: Ist Krankenversicherung eine Voraussetzung für den Leistungsempfang? (Sie hat ihm anstandslos bis heute die Grundsicherung gewährt, wohl wissend, dass er keine Krankenversicherung hat.) Auch Wohngeld wird ohne Krankenversicherung gewährt.

    Antwort 1: Eine Kürzung oder vollständige Sperrung (Versagung/Entziehung der Leistungen nach § 66 SGB I) der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem SGB XII wegen fehlender Krankenversicherung ist nach aktueller Rechtslage grundsätzlich nicht zulässig.

    Antwort 2: Das Vorhandensein einer Krankenversicherung ist keine Voraussetzung für den Bezug von Grundsicherung.

    § 32 SGB XII ist hier wohl die maßgebliche Rechtsvorschrift, die Nichtmitwirkung kann höchstens dazu führen, dass die Übernahme von Krankenversicherungskosten eben nach § 66 SGB I versagt werden.

    Allerdings: Ist hier eben die Problematig der Versicherungspflicht, egal ob die Person daran ein Interesse hat oder nicht. Auch wenn ich kein Interesse habe an Steuerzahlungen, komme ich da nicht legal nicht ganz drumherum.

  • Frage an EW.

    War die Person denn zuletzt (also wenn man von heute an in die Vergangenheit geht und dort dann auf die erste entgegenkommende Krankenversicherung trifft)

    A) gesetzlich oder

    B) privat

    krankenversichert.


    Und wovon hat die Person dann zwischen seit 2007 bis 2025 gelebt ?

  • Antwort 1: Eine Kürzung oder vollständige Sperrung (Versagung/Entziehung der Leistungen nach § 66 SGB I) der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem SGB XII wegen fehlender Krankenversicherung ist nach aktueller Rechtslage grundsätzlich nicht zulässig.

    Vielen Dank, falls es dazu Gerichtsentscheidungen oder Paragraphen gibt, wäre ich dafür dankbar.


    Allerdings: Ist hier eben die Problematig der Versicherungspflicht, egal ob die Person daran ein Interesse hat oder nicht. Auch wenn ich kein Interesse habe an Steuerzahlungen, komme ich da nicht legal nicht ganz drumherum.

    smile, meines Wissens macht man sich mit Ersterem aber nicht strafbar.

  • AOK angefragt ???


    Ich unterstelle jetzt mal, dass diese gesetzliche Krankenkasse (KK) oder eine andere gesetzlichen Krankenkasse die letzte ( vom heutigen Datum rückwärts blickend) war.

    Also die jüngste Krankenkenkasse, also die zu einem beim rückwärts gehend zunächst entgegen kommt.

    Sofern danach keine Versicherung bei einem privaten Krankenversicherungsunternehmen bestand, dann ich die letzte gesetzliche KK zuständig.

    Nach meiner Auffassung wird dann ab 1.4.2027 eine sogenannten Auffangpflichtversicherung durchgeführt. Die Rechtsgrundlage ist § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V.

    Eine Anzeige bei der letzten KK bewirkt, dass du dort versichert wirst.

    Die Beiträge bis 30.11.2021 sind verjährt.

    Beiträge bis zum Monat vor der Antragstellung, das könnte ja jetzt im März 2026 sein, können bis zum Ende des Vormonats (also bis 28.2.2026) auf Antrag ermäßigt werden.

    Voraussetzung für die Ermäßigung ist, dass der Zeitraum länger als 3 Monate war (ja ist er)

    UND für die rückwirkende Zeit KEINE Leistungen beansprucht worden und auch nicht mehr beansprucht werden.

    Der Sozialhilfeträger wird dann normerweise ab Beginn des dortigen Leistungsbezuges (das dürfte hier März 2025 sein) die Beiträge übernehmen.

    Frag doch dort mal nach, ob auch die Beiträge Dez 2021 bis Febr 2025 auch übernommen werden. Falls nicht könnte man wegen des Bezuges von SGB XII-Leistungen eine unbefristete Niederschlagung der Beiträge beantragen (Grund: du bist nur noch , und das auf Dauer, SGB XII_Leistungsbeziher, also "Sozialhilfe")

  • Herzlichen Dank für die hilfreichen Hinweise.

    Unter Umständen hat die AOK die Möglichkeit, eine Rückkehr zu verweigern. Mein Freund - nein, er erhält keine Rente - erhielt dazu folgende Auskünfte von der AOK:

    "Ein Wechsel von der privaten in die gesetzliche Krankenversicherung ist nur möglich, wenn Sie eine neue Beschäftigung mit einem Einkommen von mehr als 565,00 EUR und weniger als 6.450,00 EUR (= die vom Gesetzgeber festgelegte Jahresarbeitsentgeltgrenze) als monatlichen Brutto-Verdienst aufnehmen.

    Allerdings gibt es noch eine weitere zwingend zu berücksichtigende Voraussetzung: Ihr Alter. Sie haben das 55. Lebensjahr abgeschlossen, damit ist für Sie die so genannte „55er-Regelung“ zu beachten.

    Diese Regelung wurde vom Gesetzgeber eingeführt, um die Rückkehr aus der privaten Krankenversicherung in die gesetzliche Krankenversicherung (GKV) zu erschweren. Es soll somit vermieden werden, dass Personen, die sich gegen die Solidargemeinschaft der GKV entschieden und nicht in diese eingezahlt haben, später von deren Leistungen profitieren. Lassen Sie mich hierbei auf den Gesetzestext (§ 6 Abs. 3a SGB V) zurückgreifen: „Personen, die nach Vollendung des 55. Lebensjahres versicherungspflichtig werden, sind versicherungsfrei, wenn sie in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Versicherungspflicht nicht gesetzlich versichert waren.“ Eine weitere Voraussetzung für die Versicherungsfreiheit ist, dass Sie in diesen fünf Jahren mindestens zwei Jahre und sechs Monate

    * in der gesetzlichen Krankenversicherung versicherungsfrei oder
    * von der Krankenversicherungspflicht befreit oder
    * aufgrund einer hauptberuflich selbstständigen Erwerbstätigkeit nicht krankenversicherungspflichtig waren.

    Diese Regelung greift jedoch nicht, wenn Sie in den letzten fünf Jahren mindestens einen Tag gesetzlich krankenversichert waren. In dem Fall werden Sie ebenfalls ohne Einschränkung versicherungspflichtig."

    "Versicherungsfrei" ist natürlich ein Euphemismus, er ist weiterhin versicherungspflichtig.

    Obiges wurde von der AOK nach einer weiteren Nachfrage bestätigt:

    "Da Sie das 55. Lebensjahr bereits vollendet haben, ist die Rückkehr auch bei Aufnahme einer ansonsten versicherungspflichtigen Beschäftigung nicht möglich. Sie bleiben dann versicherungsfrei in der Kranken- und Pflegeversicherung (§ 6 Abs. 3a SGB V)."

    Er hat es - diesmal unter ausdrücklicher Berufung auf § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V - noch einmal bei der AOK versucht und wartet zurzeit auf Antwort.

  • Ih redet aneinander vorbei.

    Die KK schreibt, dass wegen der sogenannten 55er Regelung VersicherungsFREIHEIT (also keine Versicherungspflicht) vorliegt und meint die gesetzliche Regelung des § 6 Abs. 3 as SGB V.

    Das steht für (eigentliche) Versicherungspflichttatbestände wie die aus einer Beschäftigung oder Arbeitslosgengeldbezug.


    Bei deinem Freund handelt es sich aber um die zu prüfende VersicherungsPFLICHT nach einem anderem Tatbestand (als Beschäftigung /Arbeitslosengeld), nämlich die zu prüfende Versicherungspflicht nach § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V.


    UND jetzt: schaue mal in § 6 Abs. 3a SBG V rein....ach ich kopiere diesen für dich mal hier rein.

    (3a) Personen, die nach Vollendung des 55. Lebensjahres versicherungspflichtig werden, sind versicherungsfrei, wenn sie in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Versicherungspflicht nicht gesetzlich versichert waren. Weitere Voraussetzung ist, dass diese Personen mindestens die Hälfte dieser Zeit versicherungsfrei, von der Versicherungspflicht befreit oder nach § 5 Absatz 5 nicht versicherungspflichtig waren. Entfällt für diese Personen die Versicherungsfreiheit, die Befreiung von der Versicherungspflicht oder die hauptberufliche selbständige Erwerbstätigkeit nach Vollendung des 55. Lebensjahres, gelten die Versicherungsfreiheit, die Befreiung von der Versicherungspflicht oder die wegen hauptberuflich selbständiger Erwerbstätigkeit nicht bestehende Versicherungspflicht nach § 5 Absatz 5 als im Sinne des Satzes 2 fortbestehend. Der Voraussetzung nach Satz 2 auch in Verbindung mit Satz 3 steht die Ehe oder die Lebenspartnerschaft mit einer in den Sätzen 2 und 3 genannten Person gleich. Satz 1 gilt nicht für Personen, die nach § 5 Absatz 1 Nummer 13 versicherungspflichtig sind.


    Und jetzt schaue dir mal den letzten von mir in FETT hervorgehobenen Satz an.

    Dort steht das Satz 1 (das wäre eine mögliche Versicherungsfreiheit) gar NICHT gilt.


    Nochmals: Für Mitgliedschaften nach § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V gilt die 55erRegelung nicht.

    Und noch was: diese beginnt am 1.4.2007......na ....da war er doch sicherlich auch noch nicht 55 Jahre alt. Und auch wenn er dann schon 55 Jahre alt gewesen wäre, dann würde Satz 1 immer noch nicht gelten und es würde zur Versicherungspflicht nach § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V kommen.

  • noch was.

    Du hast geschrieben, dass die Kk geschrieben hätte,


    ..ein Wechsel von der privaten in die gesetzliche KK...


    War bzw. ist die Person , denn zuletzt privat versichert gewesen.

    Du hattest mir geschrieben, dass die Person zuletzt gesetzlich versichert war.


    Das zeigt ja auch, dass ihr aneinander vorbei redet (schreibt). Ich empfehle in solchen Fällen immer ein Gespräch (also miteinander REDEN).

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