Grundsicherung im Alter Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung
Finanztip-Expertin für Recht
Die „Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung“ ist keine echte Mindestrente. Zwar wird immer mal wieder eine Mindestrente von einzelnen Politikern oder Sachverständigen als eine Art Grundabsicherung gefordert. Hinweis: Es ist eine Änderung durch die Zuschussrente zur Aufstockung für geringe Renten – beginnend ab 2013 – geplant.
Die Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung wird als bedarfsorientierte soziale Leistung zur Sicherstellung des Lebensunterhalts, ähnlich der Sozialhilfe, gewährt. Personen, die durch Alter oder Erwerbsminderung auf Dauer aus dem Erwerbsleben ausgeschieden sind und ihren Lebensunterhalt nicht selbst bestreiten können, erhalten hierdurch eine Leistung, die das Existenzminimum abdecken soll. Es handelt sich mithin um eine aus Steuergeldern finanzierte ergänzende Sozialhilfeleistung für anspruchsberechtigte Rentner.
Anspruch auf Grundsicherung haben ältere und dauerhaft voll erwerbsgeminderte Personen mit gewöhnlichem Aufenthalt im Inland, die ihren notwendigen Lebensunterhalt nicht aus Einkommen und Vermögen beziehungsweise aus dem Einkommen und Vermögen des nicht getrennt lebenden Ehegatten oder des eheähnlichen Partners – soweit es deren Eigenbedarf übersteigt – bestreiten können.
Paragraf 90 Abs. 2 SGB XII listet Vermögensteile auf, deren Einsatz oder Verwertung für die Leistungsgewährung nicht erforderlich ist. Diesen Personen ist auf Antrag Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung zu leisten (§ 41 Abs. 1 SGB XII).
Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung wird in der Regel für zwölf Monate bewilligt. Besonderheit: Unterhaltsansprüche der Leistungsberechtigten gegenüber ihren Kindern und Eltern bleiben unberücksichtigt, sofern deren jährliches Gesamteinkommen unter einem Betrag von 100.000 Euro liegt (§ 43 SGB XII).
Umkehrschluss: Keine Grundsicherung im Alter erhalten Personen, deren Kinder oder Eltern ein Jahreseinkommen von mehr als 100.000 Euro aufweisen (§ 43 SGB XII). Es gelten die gleichen Ausschlussgründe wie bei der Hilfe zum Lebensunterhalt.
Die Grundsicherung im Alter können Personen beanspruchen mit gewöhnlichem Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland, sofern sie die
Der Bezug einer Rente wegen Alters oder voller Erwerbsminderung ist nicht Voraussetzung für die bedarfsorientierte Sozialleistung.
Der Leistungsumfang entspricht der Hilfe zum Lebensunterhalt der Sozialhilfe (§ 42 SGB XII). Die anspruchsberechtigten Rentner können daher bis zu 359 Euro (Regelsatz im Sinne des § 28 Abs. 2 SGB XII) sowie Erstattung der Wohn- und Heizkosten beantragen (§ 29 SGB XII).
Dazu kommen die Mehrbedarfe nach Paragraf 30 SGB XII. Für den Personenkreis der Grundsicherung kommen hierbei vorrangig der Mehrbedarf bei Gehbehinderung und der Mehrbedarf bei notwendiger Krankenkost in Betracht. Die einmaligen Bedarfe nach Paragraf 31 SGB XII (zum Beispiel Erstausstattung für die Wohnung) werden gesondert erbracht. Ebenfalls besteht ein Anspruch auf die Übernahme der Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge nach Paragraf 32 SGB XII und auf Hilfe in Sonderfällen, zum Beispiel bei drohendem Wohnungsverlust wegen Schulden (§ 34 SGB XII).
Schülerinnen und Schüler, die eine allgemein- oder berufsbildende Schule besuchen, erhalten für jedes Schuljahr eine zusätzliche Leistung für die Schule in Höhe von 100 Euro, wenn ihnen für den Monat, in dem der erste Schultag liegt, Hilfe zum Lebensunterhalt geleistet wird.
Im Gegensatz zur Sozialhilfe müssen bei der Grundsicherung im Alter nur Kinder einspringen, deren Jahreseinkommen 100.000 Euro übersteigt (§ 43 Abs. 2 SGB XII).
Eigene Einkünfte aus „privaten Quellen“, wie zum Beispiel Rentenzahlungen aus einem Riester-Vertrag, sind generell anzurechnen. Nicht auf die Grundsicherung anzurechnen sind die Leistungen der Sozialhilfe, Blindengeld, Elterngeld, Pflegegeld, Renten oder Beihilfen nach dem Bundesentschädigungsgesetz.
Die Deutsche Rentenversicherung stellt im Internet umfangreiche Fragen und Antworten zum Thema Grundsicherung bereit. Auszug aus den Informationen:
Die Grundsicherung wird von den Sozialämtern bewilligt und geleistet. Die Träger der gesetzlichen Rentenversicherung sind für die Leistungsbewilligung und -gewährung nicht zuständig. Du bist aber gesetzlich verpflichtet, Deine Versicherten über die Leistungsvoraussetzungen und das Verfahren zu informieren und Anträge auf Grundsicherung entgegenzunehmen und an das zuständige Sozialamt weiterzuleiten. Der Antrag auf Grundsicherung muss bei dem örtlichen Sozialamt gestellt werden.
Das Gesetz sieht auch vor, dass Du den Antrag bei Deinem zuständigen Rentenversicherungsträger einreichst. Der Rentenversicherungsträger kann über den Antrag aber nicht entscheiden, sondern ihn nur an das zuständige Sozialamt weiterleiten.
Sofern Du nur eine kleine Rente beziehst, erhälst Du von Deinem Rentenversicherungsträger zusammen mit dem Rentenbescheid ein Antragsformular auf Grundsicherungsleistungen. Dies bedeutet aber nicht, dass Du auch einen Anspruch hast, denn Dein Rentenversicherungsträger kann Deinen Unterhaltsbedarf nicht feststellen und hat keine Angaben über die Höhe des anzurechnenden Einkommens oder Vermögens. Sofern Du nicht bereits einen Antrag erhalten hast, fordere den Antrag bitte bei Deinem Sozialamt an. Denk bitte daran: Eine Leistung kann frühestens ab Antragstellung erfolgen!
Nein. Kleinere Ersparnisse im Sinne des Paragrafen 90 Abs. 2 Nr. 9 SGB XII (Geldbeträge bei Alleinstehenden bis zu einem Betrag von 2.600 Euro und bei nicht getrennt lebenden Ehegatten oder in einer eheähnlichen Partnerschaft bis zu einem Betrag von 3.214 Euro) gehören nicht zum einzusetzenden Vermögen.
Erster Ansprechpartner für Fragen zur Grundsicherung ist selbstverständlich Dein zuständiges Sozialamt. Da im besonderen Grundsicherungsrecht – wie im übrigen Sozialhilferecht – viele Fragen der Beurteilung des örtlichen Trägers unterliegen (zum Beispiel: Welche Aufwendungen für Wohnungen sind angemessen?), ist es auf jeden Fall sinnvoll, sich bei der Behörde zu erkundigen, die für die Leistungsgewährung und -erbringung zuständig ist.
Neben den Sozialämtern informieren und beraten die Träger der gesetzlichen Rentenversicherung und die Sozialverbände. Eine verbindliche Entscheidung darüber, ob Ihnen Grundsicherungsleistungen zustehen, kann nur das zuständige Sozialamt treffen.
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