Keine Kran­ken­ver­si­che­rung So kommst Du wieder in eine Kran­ken­ver­si­che­rung

Barbara Weber
Finanztip-Expertin für Ver­si­che­rungen

Das Wichtigste in Kürze

  • Jede Person, die in Deutschland lebt, muss sich krankenversichern.

  • Wenn Du keine Kran­ken­ver­si­che­rung hast, wendest Du Dich am besten an die Kran­ken­kas­se, bei der Du zuletzt versichert warst. Generell gilt: Wer gesetzlich versichert war, muss wieder in eine gesetzliche Kran­ken­kas­se. Ehemalige Privatpatienten müssen sich erneut privat versichern. 

  • Wer noch nie krankenversichert war, wird abhängig vom Beruf einem der beiden Systeme zugeordnet. Die meisten Angestellten müssen sich gesetzlich krankenversichern.

So gehst Du vor

  • Warte nicht ab, sondern kümmere Dich sofort um Deine Kran­ken­ver­si­che­rung. Je länger Du wartest, desto teurer wird es.
  • Beantrage bei Deiner Kran­ken­ver­si­che­rung einen sogenannten Nachlass auf Beitragsschulden sowie auf mögliche Säumniszuschläge. Vereinbare, falls Du das Geld nicht auf einmal hast, eine Ratenzahlung. Wir erklären Dir, wie das geht.
  • Falls Du allein nicht weiterkommst, lass Dich beraten, etwa bei einer Verbraucherzentrale oder kostenlos bei der Unabhängigen Patientenberatung Deutschland.

Wer in Deutschland wohnt, ist verpflichtet, eine Kran­ken­ver­si­che­rung abzuschließen (§ 193 Abs. 3 VVG). In zwei Fällen kann es Dir passieren, dass Du keinen oder nur eingeschränkten Kran­ken­ver­si­che­rungsschutz hast: Entweder bist Du kein Mitglied einer Kran­ken­kas­se oder Du hast Beitragsschulden in der Kran­ken­ver­si­che­rung angehäuft, weswegen Dein Ver­si­che­rungs­schutz ruht. Egal welcher Fall auf Dich zutrifft: Wichtig ist, dass Du jetzt etwas unternimmst. Wir erklären Dir, wie Du Deinen Ver­si­che­rungs­schutz zurückbekommst. Im letzten Kapitel findest Du Anlaufstellen, die Dir bei Deinem Problem helfen.  

Keine Kran­ken­ver­si­che­rung: Was solltest Du tun?

Wenn Du aktuell keine Kran­ken­ver­si­che­rung hast, solltest Du schnellstmöglich handeln. Als erstes musst Du klären, welches Kran­ken­ver­si­che­rungssystem für Dich zuständig ist. Ob Du in die gesetzliche Kran­ken­ver­si­che­rung (GKV) oder in die private Kran­ken­ver­si­che­rung (PKV) musst, hängt davon ab, wo Du zuletzt versichert warst: Wer gesetzlich versichert war, muss wieder in eine gesetzliche Kran­ken­kas­se. Ehemalige Privatpatienten müssen sich erneut privat versichern.

Wer noch nie krankenversichert war, wird abhängig vom Beruf einem der beiden Systeme zugeordnet (§ 5 Abs. 1 Nr. 13b SGB 5): So müssen Selbstständige, Freiberufler und Beamte zu einem privaten Krankenversicherer. Die meisten Angestellten müssen sich gesetzlich krankenversichern.

In die private Kran­ken­ver­si­che­rung können Angestellte nur dann, wenn sie ein Einkommen über der sogenannten Jahres­arbeits­entgelt­grenze (JAE-Grenze) von 69.300 Euro haben. Bei Berufstätigen mit mehreren Jobs entscheidet der Hauptjob darüber, ob eine Absicherung in gesetzlicher oder privater Kran­ken­ver­si­che­rung nötig ist. Ein Hauptjob liegt dann vor, wenn er den Großteil des Einkommens bringt und die meiste Arbeitszeit beansprucht.

Im Zweifel solltest Du Dich zunächst an die gesetzliche Kran­ken­ver­si­che­rung wenden. Die verweist Dich dann an die private, falls sie Dich nicht aufnehmen kann.

Achtung: Da Du längere Zeit nicht in die Kran­ken­ver­si­che­rung eingezahlt hast, hast Du Beitragsschulden angesammelt, die Du zum Teil zurückzahlen musst. Es gibt aber Lösungen, wie Du trotz Schulden schnellstmöglich wieder Ver­si­che­rungs­schutz erhältst. Als gesetzlich Versicherter oder Versicherte liest Du Dir dazu unser drittes Kapitel durch, als Privatversicherter oder Privatversicherte das vierte Kapitel

Wie kommst Du in die gesetzliche Kran­ken­kas­se? 

Warst Du zuletzt gesetzlich versichert, dann ist die Kran­ken­kas­se der richtige Ansprechpartner, bei der Du zuletzt Mitglied warst (§ 174 Abs. 5 SGB V). Diese muss Dich wieder aufnehmen, unabhängig von Deinem Gesundheitszustand.

Falls Du noch nie krankenversichert warst, aber in die GKV gehörst, kannst Du aus allen offenen Kassen eine auswählen. Wir empfehlen Dir, einen Blick in unseren Kran­ken­kas­sen-Vergleich zu werfen. Darunter sind vergleichsweise günstige Kran­ken­kas­sen, die gute Leistungen bieten. 

Mehr dazu im Ratgeber Gesetzliche Kran­ken­ver­si­che­rung

  • Bei Service, Zusatzleistungen und Beitrag gibt es deutliche Unterschiede zwischen den Kran­ken­kas­sen.

  • Von uns emp­foh­lene Anbieter sind: HKK, TK, Audi BKK, HEK, Energie-BKK und Big direkt gesund

Ausführliche Informationen zur gesetzlichen Kran­ken­ver­si­che­rung findest Du in unserem Ratgeber. Mehr zur privaten Kran­ken­ver­si­che­rung kannst Du hier nachlesen.

Wie kommst Du in die private Kran­ken­ver­si­che­rung zurück?

Als ehemals Privatversicherter kannst Du grundsätzlich zwischen allen PKV-Anbietern wählen. Jeder private Krankenversicherer ist verpflichtet, Menschen ohne Ver­si­che­rungs­schutz in den sogenannten Basistarif aufzunehmen. Dessen Leistungen entsprechen in etwa denen der gesetzlichen Kran­ken­kas­se.

Versicherer können zwar im Basistarif nach der Gesundheit des Antragstellers fragen, dürfen aber keine Preisaufschläge verlangen oder jemanden wegen einer Erkrankung ablehnen (OLG Köln, Urteil vom 2. November 2012, Az. 20 U 151/12).

Wenn Du später vom Basistarif in einen regulären Tarif wechseln willst, kann das Unternehmen allerdings einen Risikozuschlag erheben.

Der Beitrag für den Basistarif darf den Höchstbeitrag in der gesetzlichen Kran­ken­ver­si­che­rung samt durchschnittlichem Zusatzbeitrag nicht überschreiten. Dieser liegt in diesem Jahr bei rund 844 Euro monatlich. Wer hilfsbedürftig im Sinne des Sozialgesetzbuchs (§ 9 SGB II oder § 27 SGB XII) ist, also Bürgergeld oder Sozialhilfe erhält, zahlt nur den halben Beitrag. Zudem kannst Du beim zuständigen Jobcenter oder Sozialamt einen Zuschuss beantragen, mit dem im besten Fall Dein gesamter Kran­ken­ver­si­che­rungsbeitrag abgedeckt ist.

Du kannst auch versuchen, sofort in einen regulären Tarif einzutreten. Das ist allerdings nur bei guter Gesundheit möglich und erschwinglich. Um einen guten Tarif zu finden, solltest Du Dich an einen erfahrenen Ver­si­che­rungsmakler oder eine Maklerin wenden. Wir haben für Dich nach Maklern gesucht, die viel Erfahrung in der Vermittlung von PKV-Tarifen mitbringen. 

Die Ergebnisse findest Du in unserem Ratgeber zur privaten Kran­ken­ver­si­che­rung

Was machst Du bei Beitragsschulden?

Wenn Du bei Deiner Kran­ken­ver­si­che­rung mit Beiträgen im Rückstand bist, musst du bei der gesetzlichen Ver­si­che­rung anders als bei der privaten Ver­si­che­rung vorgehen.

Für alle Versicherten gilt aber: Seit in Deutschland die allgemeine Kran­ken­ver­si­che­rungspflicht greift, dürfen private und gesetzliche Ver­si­che­rungen ihren Mitgliedern nicht mehr kündigen, wenn diese mit den Beiträgen im Rückstand sind. 

Das gilt für gesetzlich Versicherte mit Beitragsschulden 

Sobald Du der gesetzlichen Kran­ken­kas­se Beiträge für zwei Monate oder mehr schuldest, ruht allerdings Dein Anspruch auf Leistungen (§ 16 Abs. 3a SGB V). Das gilt auch für Menschen, die lange Zeit nicht versichert waren und deswegen Beitragsschulden in der Kran­ken­ver­si­che­rung haben. 

Das bedeutet: Wenn Du bei der Kran­ken­ver­si­che­rung Schulden hast, zahlt sie nur für die Behandlung akuter Erkrankungen und Schmerzen, für bestimmte Früherkennungsuntersuchungen sowie für notwendige Behandlungen wegen Schwangerschaft und Mutterschaft. Welche Behandlungen das genau umfasst, ist im Gesetz nicht klar geregelt. Es kommt also auf den Einzelfall an. Fakt ist aber: Du kannst nur sehr eingeschränkt zum Arzt gehen.

Die vollen Leistungen der gesetzlichen Kran­ken­ver­si­che­rung kannst Du erst wieder in Anspruch nehmen, wenn Du eines der folgenden Kriterien erfüllst:

  • Du hast alle Rückstände beglichen. Welche Rückstände Du leisten musst, erklären wir Dir im dritten Kapitel.

  • Du bist hilfebedürftig im Sinne des Zweiten oder Zwölften Sozialgesetzbuchs, kannst also Deinen Lebensunterhalt nicht allein bestreiten.

  • Du hast mit der Ver­si­che­rung eine Ratenzahlung vereinbart und zahlst die Raten pünktlich (§ 16 Abs. 3a SGB V). 

Versuche also unbedingt, mit der Kran­ken­ver­si­che­rung eine Ratenzahlung zu vereinbaren, falls Du Deine Schulden nicht auf einen Schlag zurückzahlen kannst. Denn dann hast Du sofort vollen Ver­si­che­rungs­schutz.

Wenn Du zu wenig Geld hast, um Deinen Lebensunterhalt zu bestreiten, solltest Du schnellstmöglich einen Antrag auf Bürgergeld oder auf Grundsicherung im Alter stellen. Wer aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr arbeiten kann, hat möglicherweise Anspruch auf eine Er­werbs­min­de­rungs­ren­te. In solchen Fällen zahlt das Amt einen Zuschuss zu den Kran­ken­ver­si­che­rungsbeiträgen und Dein Ver­si­che­rungs­schutz lebt wieder auf. 

Das gilt für Privatversicherte mit Beitragsschulden

Als Privatversicherter kommst Du mit Beitragsschulden erst einmal im sogenannten Notlagentarif unter (§ 193 Abs. 6 VVG). Sobald die Höhe der Beitragsschulden zwei Monatsbeiträge erreicht hat, schickt Dir der Versicherer eine Mahnung und prüft, ob die Schulden zwei Monate danach auf maximal einen Monatsbeitrag gesunken sind. Falls nein, schickt er eine zweite Mahnung hinterher. Sind die Schulden einen Monat, nachdem Du diese zweiten Mahnung erhalten hast, immer noch höher als der Monatsbeitrag, wirst Du ab dem ersten Tag des Folgemonats automatisch im Notlagentarif versichert. 

Das erklären wir an einem Beispiel: Florian zahlt monatlich 600 Euro für seine private Kran­ken­ver­si­che­rung. Im März schickt ihm der Versicherer eine erste Mahnung, da er mit zwei Monatsbeiträgen, also 1.200 Euro, im Rückstand ist. Die Ver­si­che­rung räumt ihm eine Frist bis Mai ein, die Schulden plus Säumniszuschläge auf maximal einen Monatsbeitrag zu senken. Schafft er das nicht, bekommt er im Mai eine zweite Mahnung. Nun hat er nochmal bis Juni Zeit, seine Schulden auf einen Monatsbeitrag zu reduzieren. Ansonsten wird er zum 1. Juli in den Notlagentarif gesetzt. 

Im Notlagentarif zahlt die Ver­si­che­rung nur absolut notwendige Behandlungen. Aber: Seit einer Gesetzesänderung in 2021 darf die Ver­si­che­rung nicht mehr einfach Behandlungskosten mit Beitragsschulden verrechnen und Dir deswegen den Ver­si­che­rungs­schutz verwehren. 

Und noch etwas hat sich durch das Gesetz verbessert: Ärztinnen und Ärzte können im Notlagentarif nun direkt mit der PKV abrechnen. Als Versicherter musst Du also die Behandlungskosten nicht vorstrecken und auf eine Erstattung der Kran­ken­ver­si­che­rung warten.

Sobald Du alle Beitragsschulden und Säumniszuschläge abbezahlt hast, kommst Du ab dem ersten Tag des übernächsten Monats wieder zurück in Deinen ursprünglichen Tarif. Unter Umständen kannst Du auch mit Deiner Ver­si­che­rung vereinbaren, dass Du mit einer Ratenzahlung wieder zurück in den Ursprungstarif kommst. Das ist aber vom Wohlwollen Deiner Ver­si­che­rung abhängig. 

Wenn Du hilfebedürftig bist, also zum Beispiel Bürgergeld oder Grundsicherung erhältst, wirst Du in den Basistarif aufgenommen. Damit bekommst Du ähnliche Leistungen wie in der gesetzlichen Kran­ken­ver­si­che­rung. 

Wie viel musst Du als gesetzlich Versicherter nachzahlen?

Die größte Hürde bei der Rückkehr in eine Kran­ken­ver­si­che­rung: Wenn Du eine Zeit lang nicht krankenversichert warst oder Beitragsschulden hast, musst Du einen Teil der nicht gezahlten Beiträge nachzahlen. Das gilt auch, wenn Du in Deiner versicherungslosen Zeit keine Leistungen in Anspruch genommen hast, also nie beim Arzt warst.

Nachzahlen musst Du ab dem Tag, an dem die Ver­si­che­rungspflicht begonnen hat. Bei Menschen, die sich gesetzlich versichern müssen, ist das frühestens der 1. April 2007. Wenn Du erst später nicht mehr versichert warst, ist für Dich der erste Tag ohne Kran­ken­ver­si­che­rung maßgeblich.

Wann verjähren Beitragsschulden?

Wichtig zu wissen: Beitragsschulden bei der gesetzlichen Kran­ken­ver­si­che­rung verjähren nach vier Jahren (§ 25 Abs. 1 SGB IV). Dementsprechend kann die Kran­ken­kas­se nur die Beiträge für das laufende Kalenderjahr sowie für die vergangenen vier Jahre nachfordern, auch wenn Du länger nicht krankenversichert warst. Das gilt allerdings nur, wenn Du die Beiträge nicht vorsätzlich vorenthalten hast.

Trotzdem können sich die ausstehenden Zahlungen für ein paar Jahre schnell zu einem hohen Betrag summieren. In manchen Fällen kann die Kran­ken­ver­si­che­rung Dir aber einen erheblichen Nachlass gewähren.

Bist Du nicht versichert, kannst Du einen Schulden-Nachlass bekommen

Wer als Nichtversicherter in die gesetzliche Kran­ken­ver­si­che­rung zurückkehrt, kann eine deutliche Ermäßigung auf seine Beitragsschulden bekommen. Das gilt aber nur für Pflichtversicherte, also insbesondere für Angestellte, deren Gehalt unter der Jahres­arbeits­entgelt­grenze von 69.300 Euro liegt (§ 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V). Achtung: Freiwillig Versicherte müssen dagegen ihre verpassten Kran­ken­kas­senbeiträge vollständig zurückzahlen, wenn sie zur gesetzlichen Kran­ken­kas­se zurückkehren. 

Für die Berechnung der ermäßigten Nachzahlungen wird ein fiktives Einkommen angenommen. Es liegt bei 10 Prozent der sogenannten monatlichen Bezugsgröße. Dieser Richtwert für die Sozialversicherung ändert sich jedes Jahr. Für das Jahr 2024 musst Du für jeden Monat ohne Ver­si­che­rung rund 58 Euro für die Kran­ken­ver­si­che­rung und knapp 14 Euro für die Pfle­ge­ver­si­che­rung nachzahlen, wenn Du Dich bei einer Kran­ken­kas­se mit durchschnittlichem Zusatzbeitrag von 1,7 Prozent versicherst. Jede Kran­ken­kas­se erhebt neben dem allgemeinen Beitragssatz von 14,6 Prozent einen individuellen Zusatzbeitrag. Daher kann sich die ermäßigte Nachzahlung von Kasse zu Kasse unterscheiden. 

Für das Jahr 2023 liegt die Nachzahlung bei etwa 55 Euro im Monat für die Kranken- und 12 Euro für die Pfle­ge­ver­si­che­rung. Einen Säumniszuschlag für die verspätete Zahlung erhebt die gesetzliche Kran­ken­kas­se nicht.

Voraussetzung für diese Ermäßigung ist jedoch, dass Du mehr als drei Monate keine Ver­si­che­rung hattest und in der versicherungslosen Zeit keine Kran­ken­kas­sen-Leistungen beansprucht hast. Das musst Du gegenüber der Kran­ken­kas­se in einem formlosen Schreiben erklären. Dann sollte Deine Kasse die Ermäßigung automatisch berücksichtigen.

Falls Du doch beim Arzt warst oder noch offene Krankenhausrechnungen hast, musst Du ausdrücklich darauf verzichten, dass Dir die gesetzliche Kasse die Behandlungskosten nachträglich erstattet. Bevor Du das tust, solltest Du Dir aber genau ausrechnen, was für Dich günstiger ist. Sind noch sehr hohe Behandlungskosten offen, lohnt es sich vielleicht, die vollen Beiträge nachzuzahlen, damit die Kran­ken­kas­se die Arztrechnungen übernimmt. Lass Dich am besten dazu beraten, beispielsweise bei einer Verbraucherzentrale oder der Unabhängigen Patientenberatung (UPD).

Bist Du bereits versichert und hast Schulden, gibt‘s keinen Nachlass

Hast Du hingegen als bestehendes Mitglied der gesetzlichen Kran­ken­kas­se Beitragsschulden angesammelt, bekommst Du keinen Nachlass auf Deine Beitragsschulden. Aber auch für sie gilt: Beitragsschulden, die länger als vier Jahre zurückliegen, sind bereits verjährt und müssen nicht zurückgezahlt werden. 

Beitragsschuldner und Beitragsschuldnerinnen müssen außerdem für jeden angefangenen Monat der Säumnis einen Zuschlag von 1 Prozent des rückständigen, auf 50 Euro nach unten abgerundeten Betrags zahlen (§ 24 SGB IV). Angenommen Du schuldest der Kran­ken­kas­se einen Beitrag in Höhe von 880 Euro. Für jeden angefangenen Monat erhebt die Kasse einen Säumniszuschlag von 1 Prozent auf den abgerundeten Betrag von 850 Euro. Pro Monat macht das einen Zuschlag von 8,50 Euro. Je mehr Schulden Du aufbaust, desto höher wird auch der Säumniszuschlag. 

Unter bestimmten Voraussetzungen kann Dir die Kasse diese Säumniszuschläge aber erlassen. Gründe für einen Erlass können beispielsweise eine Zahlungsunfähigkeit, eine Überschuldung oder eine plötzliche Erkrankung sein, wegen derer Du die Beiträge nicht pünktlich zahlen konntest. 

Die Gründe musst Du der Kran­ken­kas­se formlos, also per einfachen Brief oder E-Mail erklären. In Deinem Schreiben legst Du also dar, aus welchem Grund Du keine Beiträge entrichten konntest und bittest darum, die Säumniszuschläge zu erlassen. Gleichzeitig kannst Du die Kran­ken­kas­se bitten, eine Ratenzahlung mit Dir zu vereinbaren, wenn Du die Beitragsschulden nicht auf einmal zurückzahlen kannst. 

Wie viel musst Du als Privatversicherter nachzahlen?

Auch als Privatversicherter musst Du Deine Schulden zurückzahlen, um wieder Ver­si­che­rungs­schutz zu bekommen. Ehemals Privatversicherte müssen einen sogenannten Prämienzuschlag zahlen für die Zeit ohne Kran­ken­ver­si­che­rung. Dieser Zuschlag muss zusätzlich zur regulären Prämie gezahlt werden. Über einen höheren Beitrag zahlst Du also Deine Schulden zurück.

Schuldest Du der Kran­ken­ver­si­che­rung einen Monatsbeitrag, erhebt sie noch keinen Zuschlag. Du musst dann also einfach den rückständigen Monatsbeitrag nachzahlen, um wieder vollen Ver­si­che­rungs­schutz zu bekommen. Für den zweiten bis einschließlich fünften Monat ohne Ver­si­che­rung beträgt der Zuschlag jeweils einen vollen Monatsbeitrag. Ab dem sechsten Monat wird der Zuschlag auf ein Sechstel des Monatsbeitrags reduziert (§ 193 Abs. 4 VVG).

Wie schnell sich die Zuschläge in der privaten Kran­ken­ver­si­che­rung summieren, zeigt das folgende Beispiel: Gabriel war elf Monate lang nicht krankenversichert. Der Basistarif seiner Ver­si­che­rung kostet 700 Euro im Monat. Er muss elf Monatsbeiträge für die Ver­si­che­rung nachzahlen, in Summe also 7.700 Euro. Dazu kommt ein Beitragszuschlag für den zweiten bis elften Monat in Höhe von 3.500 Euro, das sind vier volle Beiträge plus sechsmal ein Sechstel des Beitrags.

Durch den Zuschlag kommen schnell hohe Schulden zusammen. Sprich mit dem Versicherer deshalb über eine Ratenzahlung oder einen teilweisen Schuldenerlass. Du kannst auch bei mehreren Versicherern parallel nachfragen, wie sie dies handhaben. Dann hast Du eine bessere Verhandlungsposition.

Wer kann Dir helfen?

Warte nicht, bis Du krank wirst, bevor Du Dich um die Rückkehr eine Kran­ken­ver­si­che­rung kümmerst. Zwar kannst Du darauf vertrauen, dass Du in akuten Notfällen ärztliche Hilfe bekommst. Allerdings bist Du nicht für Behandlungen nach der ersten Notfallversorgung versichert. Hinzu kommt: Mit angeschlagener Gesundheit ist es noch schwieriger, die Wiederaufnahme in eine Kran­ken­ver­si­che­rung zu organisieren.

Hol Dir deshalb so schnell wie möglich Unterstützung für Deinen Weg zurück in eine Kran­ken­ver­si­che­rung. Die Unabhängige Patientenberatung gibt kostenlos Auskunft zu grundsätzlichen Fragen rund um die Kran­ken­ver­si­che­rung. Auch bei den Verbraucherzentralen kannst Du Dich beraten lassen, teils schon gegen eine Gebühr von 5 Euro. Wenn Du Bürgergeld, Grundsicherung oder Sozialhilfe beziehst, ist die telefonische Beratung bei der Verbraucherzentrale Hamburg für Dich kostenlos.

Darüber hinaus bieten regional viele Vereine und kirchliche Einrichtungen wie die Diakonie oder die Caritas ihre Hilfe an. In Berlin berät beispielsweise die Clearingstelle für Menschen ohne Kran­ken­ver­si­che­rung dazu, wie sich Nichtversicherte wieder regulär versichern können.

Außerdem organisieren gemeinnützige Initiativen in verschiedenen Städten Sprechstunden von Ärzten für Menschen ohne Kran­ken­ver­si­che­rung, zum Beispiel der Malteser Hilfsdienst oder Ärzte der Welt. Dort kannst Du Dich medizinisch versorgen lassen, bis alles mit der Kran­ken­ver­si­che­rung geregelt ist.

Wenn sich schon größere Schuldenberge angesammelt haben, die Du alleine nicht mehr bewältigen kannst, solltest Du Dich an eine Schuldnerberatung wenden. Adressen und Kontaktdaten kostenloser Beratungsstellen findest Du auf den Websites der Anbieter, zum Beispiel bei der Caritas, der Diakonie und dem Roten Kreuz. Auch der Schuldnerberatungsatlas des Statistischen Bundesamt kann Dir weiterhelfen.

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