Keine Krankenversicherung So kommst Du wieder in eine Krankenversicherung
Finanztip-Expertin für Versicherungen
Das Wichtigste in Kürze
Jede Person, die in Deutschland lebt, muss sich krankenversichern.
Wenn Du keine Krankenversicherung hast, wendest Du Dich am besten an die Krankenkasse, bei der Du zuletzt versichert warst. Generell gilt: Wer gesetzlich versichert war, muss wieder in eine gesetzliche Krankenkasse. Ehemalige Privatpatienten müssen sich erneut privat versichern.
Wer noch nie krankenversichert war, wird abhängig vom Beruf einem der beiden Systeme zugeordnet. Die meisten Angestellten müssen sich gesetzlich krankenversichern.
So gehst Du vor
Wer in Deutschland wohnt, ist verpflichtet, eine Krankenversicherung abzuschließen (§ 193 Abs. 3 VVG). In zwei Fällen kann es Dir passieren, dass Du keinen oder nur eingeschränkten Krankenversicherungsschutz hast: Entweder bist Du kein Mitglied einer Krankenkasse oder Du hast Beitragsschulden in der Krankenversicherung angehäuft, weswegen Dein Versicherungsschutz ruht. Egal welcher Fall auf Dich zutrifft: Wichtig ist, dass Du jetzt etwas unternimmst. Wir erklären Dir, wie Du Deinen Versicherungsschutz zurückbekommst. Im letzten Kapitel findest Du Anlaufstellen, die Dir bei Deinem Problem helfen.
Wenn Du aktuell keine Krankenversicherung hast, solltest Du schnellstmöglich handeln. Als erstes musst Du klären, welches Krankenversicherungssystem für Dich zuständig ist. Ob Du in die gesetzliche Krankenversicherung (GKV) oder in die private Krankenversicherung (PKV) musst, hängt davon ab, wo Du zuletzt versichert warst: Wer gesetzlich versichert war, muss wieder in eine gesetzliche Krankenkasse. Ehemalige Privatpatienten müssen sich erneut privat versichern.
Wer noch nie krankenversichert war, wird abhängig vom Beruf einem der beiden Systeme zugeordnet (§ 5 Abs. 1 Nr. 13b SGB 5): So müssen Selbstständige, Freiberufler und Beamte zu einem privaten Krankenversicherer. Die meisten Angestellten müssen sich gesetzlich krankenversichern.
In die private Krankenversicherung können Angestellte nur dann, wenn sie ein Einkommen über der sogenannten Jahresarbeitsentgeltgrenze (JAE-Grenze) von 69.300 Euro haben. Bei Berufstätigen mit mehreren Jobs entscheidet der Hauptjob darüber, ob eine Absicherung in gesetzlicher oder privater Krankenversicherung nötig ist. Ein Hauptjob liegt dann vor, wenn er den Großteil des Einkommens bringt und die meiste Arbeitszeit beansprucht.
Im Zweifel solltest Du Dich zunächst an die gesetzliche Krankenversicherung wenden. Die verweist Dich dann an die private, falls sie Dich nicht aufnehmen kann.
Achtung: Da Du längere Zeit nicht in die Krankenversicherung eingezahlt hast, hast Du Beitragsschulden angesammelt, die Du zum Teil zurückzahlen musst. Es gibt aber Lösungen, wie Du trotz Schulden schnellstmöglich wieder Versicherungsschutz erhältst. Als gesetzlich Versicherter oder Versicherte liest Du Dir dazu unser drittes Kapitel durch, als Privatversicherter oder Privatversicherte das vierte Kapitel.
Warst Du zuletzt gesetzlich versichert, dann ist die Krankenkasse der richtige Ansprechpartner, bei der Du zuletzt Mitglied warst (§ 174 Abs. 5 SGB V). Diese muss Dich wieder aufnehmen, unabhängig von Deinem Gesundheitszustand.
Falls Du noch nie krankenversichert warst, aber in die GKV gehörst, kannst Du aus allen offenen Kassen eine auswählen. Wir empfehlen Dir, einen Blick in unseren Krankenkassen-Vergleich zu werfen. Darunter sind vergleichsweise günstige Krankenkassen, die gute Leistungen bieten.
Bei Service, Zusatzleistungen und Beitrag gibt es deutliche Unterschiede zwischen den Krankenkassen.
Von uns empfohlene Anbieter sind: HKK, TK, Audi BKK, HEK, Energie-BKK und Big direkt gesund.
Ausführliche Informationen zur gesetzlichen Krankenversicherung findest Du in unserem Ratgeber. Mehr zur privaten Krankenversicherung kannst Du hier nachlesen.
Als ehemals Privatversicherter kannst Du grundsätzlich zwischen allen PKV-Anbietern wählen. Jeder private Krankenversicherer ist verpflichtet, Menschen ohne Versicherungsschutz in den sogenannten Basistarif aufzunehmen. Dessen Leistungen entsprechen in etwa denen der gesetzlichen Krankenkasse.
Versicherer können zwar im Basistarif nach der Gesundheit des Antragstellers fragen, dürfen aber keine Preisaufschläge verlangen oder jemanden wegen einer Erkrankung ablehnen (OLG Köln, Urteil vom 2. November 2012, Az. 20 U 151/12).
Wenn Du später vom Basistarif in einen regulären Tarif wechseln willst, kann das Unternehmen allerdings einen Risikozuschlag erheben.
Der Beitrag für den Basistarif darf den Höchstbeitrag in der gesetzlichen Krankenversicherung samt durchschnittlichem Zusatzbeitrag nicht überschreiten. Dieser liegt in diesem Jahr bei rund 844 Euro monatlich. Wer hilfsbedürftig im Sinne des Sozialgesetzbuchs (§ 9 SGB II oder § 27 SGB XII) ist, also Bürgergeld oder Sozialhilfe erhält, zahlt nur den halben Beitrag. Zudem kannst Du beim zuständigen Jobcenter oder Sozialamt einen Zuschuss beantragen, mit dem im besten Fall Dein gesamter Krankenversicherungsbeitrag abgedeckt ist.
Du kannst auch versuchen, sofort in einen regulären Tarif einzutreten. Das ist allerdings nur bei guter Gesundheit möglich und erschwinglich. Um einen guten Tarif zu finden, solltest Du Dich an einen erfahrenen Versicherungsmakler oder eine Maklerin wenden. Wir haben für Dich nach Maklern gesucht, die viel Erfahrung in der Vermittlung von PKV-Tarifen mitbringen.
Die Ergebnisse findest Du in unserem Ratgeber zur privaten Krankenversicherung.
Wenn Du bei Deiner Krankenversicherung mit Beiträgen im Rückstand bist, musst du bei der gesetzlichen Versicherung anders als bei der privaten Versicherung vorgehen.
Für alle Versicherten gilt aber: Seit in Deutschland die allgemeine Krankenversicherungspflicht greift, dürfen private und gesetzliche Versicherungen ihren Mitgliedern nicht mehr kündigen, wenn diese mit den Beiträgen im Rückstand sind.
Sobald Du der gesetzlichen Krankenkasse Beiträge für zwei Monate oder mehr schuldest, ruht allerdings Dein Anspruch auf Leistungen (§ 16 Abs. 3a SGB V). Das gilt auch für Menschen, die lange Zeit nicht versichert waren und deswegen Beitragsschulden in der Krankenversicherung haben.
Das bedeutet: Wenn Du bei der Krankenversicherung Schulden hast, zahlt sie nur für die Behandlung akuter Erkrankungen und Schmerzen, für bestimmte Früherkennungsuntersuchungen sowie für notwendige Behandlungen wegen Schwangerschaft und Mutterschaft. Welche Behandlungen das genau umfasst, ist im Gesetz nicht klar geregelt. Es kommt also auf den Einzelfall an. Fakt ist aber: Du kannst nur sehr eingeschränkt zum Arzt gehen.
Die vollen Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung kannst Du erst wieder in Anspruch nehmen, wenn Du eines der folgenden Kriterien erfüllst:
Du hast alle Rückstände beglichen. Welche Rückstände Du leisten musst, erklären wir Dir im dritten Kapitel.
Du bist hilfebedürftig im Sinne des Zweiten oder Zwölften Sozialgesetzbuchs, kannst also Deinen Lebensunterhalt nicht allein bestreiten.
Du hast mit der Versicherung eine Ratenzahlung vereinbart und zahlst die Raten pünktlich (§ 16 Abs. 3a SGB V).
Versuche also unbedingt, mit der Krankenversicherung eine Ratenzahlung zu vereinbaren, falls Du Deine Schulden nicht auf einen Schlag zurückzahlen kannst. Denn dann hast Du sofort vollen Versicherungsschutz.
Wenn Du zu wenig Geld hast, um Deinen Lebensunterhalt zu bestreiten, solltest Du schnellstmöglich einen Antrag auf Bürgergeld oder auf Grundsicherung im Alter stellen. Wer aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr arbeiten kann, hat möglicherweise Anspruch auf eine Erwerbsminderungsrente. In solchen Fällen zahlt das Amt einen Zuschuss zu den Krankenversicherungsbeiträgen und Dein Versicherungsschutz lebt wieder auf.
Als Privatversicherter kommst Du mit Beitragsschulden erst einmal im sogenannten Notlagentarif unter (§ 193 Abs. 6 VVG). Sobald die Höhe der Beitragsschulden zwei Monatsbeiträge erreicht hat, schickt Dir der Versicherer eine Mahnung und prüft, ob die Schulden zwei Monate danach auf maximal einen Monatsbeitrag gesunken sind. Falls nein, schickt er eine zweite Mahnung hinterher. Sind die Schulden einen Monat, nachdem Du diese zweiten Mahnung erhalten hast, immer noch höher als der Monatsbeitrag, wirst Du ab dem ersten Tag des Folgemonats automatisch im Notlagentarif versichert.
Das erklären wir an einem Beispiel: Florian zahlt monatlich 600 Euro für seine private Krankenversicherung. Im März schickt ihm der Versicherer eine erste Mahnung, da er mit zwei Monatsbeiträgen, also 1.200 Euro, im Rückstand ist. Die Versicherung räumt ihm eine Frist bis Mai ein, die Schulden plus Säumniszuschläge auf maximal einen Monatsbeitrag zu senken. Schafft er das nicht, bekommt er im Mai eine zweite Mahnung. Nun hat er nochmal bis Juni Zeit, seine Schulden auf einen Monatsbeitrag zu reduzieren. Ansonsten wird er zum 1. Juli in den Notlagentarif gesetzt.
Im Notlagentarif zahlt die Versicherung nur absolut notwendige Behandlungen. Aber: Seit einer Gesetzesänderung in 2021 darf die Versicherung nicht mehr einfach Behandlungskosten mit Beitragsschulden verrechnen und Dir deswegen den Versicherungsschutz verwehren.
Und noch etwas hat sich durch das Gesetz verbessert: Ärztinnen und Ärzte können im Notlagentarif nun direkt mit der PKV abrechnen. Als Versicherter musst Du also die Behandlungskosten nicht vorstrecken und auf eine Erstattung der Krankenversicherung warten.
Sobald Du alle Beitragsschulden und Säumniszuschläge abbezahlt hast, kommst Du ab dem ersten Tag des übernächsten Monats wieder zurück in Deinen ursprünglichen Tarif. Unter Umständen kannst Du auch mit Deiner Versicherung vereinbaren, dass Du mit einer Ratenzahlung wieder zurück in den Ursprungstarif kommst. Das ist aber vom Wohlwollen Deiner Versicherung abhängig.
Wenn Du hilfebedürftig bist, also zum Beispiel Bürgergeld oder Grundsicherung erhältst, wirst Du in den Basistarif aufgenommen. Damit bekommst Du ähnliche Leistungen wie in der gesetzlichen Krankenversicherung.
Die größte Hürde bei der Rückkehr in eine Krankenversicherung: Wenn Du eine Zeit lang nicht krankenversichert warst oder Beitragsschulden hast, musst Du einen Teil der nicht gezahlten Beiträge nachzahlen. Das gilt auch, wenn Du in Deiner versicherungslosen Zeit keine Leistungen in Anspruch genommen hast, also nie beim Arzt warst.
Nachzahlen musst Du ab dem Tag, an dem die Versicherungspflicht begonnen hat. Bei Menschen, die sich gesetzlich versichern müssen, ist das frühestens der 1. April 2007. Wenn Du erst später nicht mehr versichert warst, ist für Dich der erste Tag ohne Krankenversicherung maßgeblich.
Wichtig zu wissen: Beitragsschulden bei der gesetzlichen Krankenversicherung verjähren nach vier Jahren (§ 25 Abs. 1 SGB IV). Dementsprechend kann die Krankenkasse nur die Beiträge für das laufende Kalenderjahr sowie für die vergangenen vier Jahre nachfordern, auch wenn Du länger nicht krankenversichert warst. Das gilt allerdings nur, wenn Du die Beiträge nicht vorsätzlich vorenthalten hast.
Trotzdem können sich die ausstehenden Zahlungen für ein paar Jahre schnell zu einem hohen Betrag summieren. In manchen Fällen kann die Krankenversicherung Dir aber einen erheblichen Nachlass gewähren.
Wer als Nichtversicherter in die gesetzliche Krankenversicherung zurückkehrt, kann eine deutliche Ermäßigung auf seine Beitragsschulden bekommen. Das gilt aber nur für Pflichtversicherte, also insbesondere für Angestellte, deren Gehalt unter der Jahresarbeitsentgeltgrenze von 69.300 Euro liegt (§ 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V). Achtung: Freiwillig Versicherte müssen dagegen ihre verpassten Krankenkassenbeiträge vollständig zurückzahlen, wenn sie zur gesetzlichen Krankenkasse zurückkehren.
Für die Berechnung der ermäßigten Nachzahlungen wird ein fiktives Einkommen angenommen. Es liegt bei 10 Prozent der sogenannten monatlichen Bezugsgröße. Dieser Richtwert für die Sozialversicherung ändert sich jedes Jahr. Für das Jahr 2024 musst Du für jeden Monat ohne Versicherung rund 58 Euro für die Krankenversicherung und knapp 14 Euro für die Pflegeversicherung nachzahlen, wenn Du Dich bei einer Krankenkasse mit durchschnittlichem Zusatzbeitrag von 1,7 Prozent versicherst. Jede Krankenkasse erhebt neben dem allgemeinen Beitragssatz von 14,6 Prozent einen individuellen Zusatzbeitrag. Daher kann sich die ermäßigte Nachzahlung von Kasse zu Kasse unterscheiden.
Für das Jahr 2023 liegt die Nachzahlung bei etwa 55 Euro im Monat für die Kranken- und 12 Euro für die Pflegeversicherung. Einen Säumniszuschlag für die verspätete Zahlung erhebt die gesetzliche Krankenkasse nicht.
Voraussetzung für diese Ermäßigung ist jedoch, dass Du mehr als drei Monate keine Versicherung hattest und in der versicherungslosen Zeit keine Krankenkassen-Leistungen beansprucht hast. Das musst Du gegenüber der Krankenkasse in einem formlosen Schreiben erklären. Dann sollte Deine Kasse die Ermäßigung automatisch berücksichtigen.
Falls Du doch beim Arzt warst oder noch offene Krankenhausrechnungen hast, musst Du ausdrücklich darauf verzichten, dass Dir die gesetzliche Kasse die Behandlungskosten nachträglich erstattet. Bevor Du das tust, solltest Du Dir aber genau ausrechnen, was für Dich günstiger ist. Sind noch sehr hohe Behandlungskosten offen, lohnt es sich vielleicht, die vollen Beiträge nachzuzahlen, damit die Krankenkasse die Arztrechnungen übernimmt. Lass Dich am besten dazu beraten, beispielsweise bei einer Verbraucherzentrale oder der Unabhängigen Patientenberatung (UPD).
Hast Du hingegen als bestehendes Mitglied der gesetzlichen Krankenkasse Beitragsschulden angesammelt, bekommst Du keinen Nachlass auf Deine Beitragsschulden. Aber auch für sie gilt: Beitragsschulden, die länger als vier Jahre zurückliegen, sind bereits verjährt und müssen nicht zurückgezahlt werden.
Beitragsschuldner und Beitragsschuldnerinnen müssen außerdem für jeden angefangenen Monat der Säumnis einen Zuschlag von 1 Prozent des rückständigen, auf 50 Euro nach unten abgerundeten Betrags zahlen (§ 24 SGB IV). Angenommen Du schuldest der Krankenkasse einen Beitrag in Höhe von 880 Euro. Für jeden angefangenen Monat erhebt die Kasse einen Säumniszuschlag von 1 Prozent auf den abgerundeten Betrag von 850 Euro. Pro Monat macht das einen Zuschlag von 8,50 Euro. Je mehr Schulden Du aufbaust, desto höher wird auch der Säumniszuschlag.
Unter bestimmten Voraussetzungen kann Dir die Kasse diese Säumniszuschläge aber erlassen. Gründe für einen Erlass können beispielsweise eine Zahlungsunfähigkeit, eine Überschuldung oder eine plötzliche Erkrankung sein, wegen derer Du die Beiträge nicht pünktlich zahlen konntest.
Die Gründe musst Du der Krankenkasse formlos, also per einfachen Brief oder E-Mail erklären. In Deinem Schreiben legst Du also dar, aus welchem Grund Du keine Beiträge entrichten konntest und bittest darum, die Säumniszuschläge zu erlassen. Gleichzeitig kannst Du die Krankenkasse bitten, eine Ratenzahlung mit Dir zu vereinbaren, wenn Du die Beitragsschulden nicht auf einmal zurückzahlen kannst.
Auch als Privatversicherter musst Du Deine Schulden zurückzahlen, um wieder Versicherungsschutz zu bekommen. Ehemals Privatversicherte müssen einen sogenannten Prämienzuschlag zahlen für die Zeit ohne Krankenversicherung. Dieser Zuschlag muss zusätzlich zur regulären Prämie gezahlt werden. Über einen höheren Beitrag zahlst Du also Deine Schulden zurück.
Schuldest Du der Krankenversicherung einen Monatsbeitrag, erhebt sie noch keinen Zuschlag. Du musst dann also einfach den rückständigen Monatsbeitrag nachzahlen, um wieder vollen Versicherungsschutz zu bekommen. Für den zweiten bis einschließlich fünften Monat ohne Versicherung beträgt der Zuschlag jeweils einen vollen Monatsbeitrag. Ab dem sechsten Monat wird der Zuschlag auf ein Sechstel des Monatsbeitrags reduziert (§ 193 Abs. 4 VVG).
Wie schnell sich die Zuschläge in der privaten Krankenversicherung summieren, zeigt das folgende Beispiel: Gabriel war elf Monate lang nicht krankenversichert. Der Basistarif seiner Versicherung kostet 700 Euro im Monat. Er muss elf Monatsbeiträge für die Versicherung nachzahlen, in Summe also 7.700 Euro. Dazu kommt ein Beitragszuschlag für den zweiten bis elften Monat in Höhe von 3.500 Euro, das sind vier volle Beiträge plus sechsmal ein Sechstel des Beitrags.
Durch den Zuschlag kommen schnell hohe Schulden zusammen. Sprich mit dem Versicherer deshalb über eine Ratenzahlung oder einen teilweisen Schuldenerlass. Du kannst auch bei mehreren Versicherern parallel nachfragen, wie sie dies handhaben. Dann hast Du eine bessere Verhandlungsposition.
Warte nicht, bis Du krank wirst, bevor Du Dich um die Rückkehr eine Krankenversicherung kümmerst. Zwar kannst Du darauf vertrauen, dass Du in akuten Notfällen ärztliche Hilfe bekommst. Allerdings bist Du nicht für Behandlungen nach der ersten Notfallversorgung versichert. Hinzu kommt: Mit angeschlagener Gesundheit ist es noch schwieriger, die Wiederaufnahme in eine Krankenversicherung zu organisieren.
Hol Dir deshalb so schnell wie möglich Unterstützung für Deinen Weg zurück in eine Krankenversicherung. Die Unabhängige Patientenberatung gibt kostenlos Auskunft zu grundsätzlichen Fragen rund um die Krankenversicherung. Auch bei den Verbraucherzentralen kannst Du Dich beraten lassen, teils schon gegen eine Gebühr von 5 Euro. Wenn Du Bürgergeld, Grundsicherung oder Sozialhilfe beziehst, ist die telefonische Beratung bei der Verbraucherzentrale Hamburg für Dich kostenlos.
Darüber hinaus bieten regional viele Vereine und kirchliche Einrichtungen wie die Diakonie oder die Caritas ihre Hilfe an. In Berlin berät beispielsweise die Clearingstelle für Menschen ohne Krankenversicherung dazu, wie sich Nichtversicherte wieder regulär versichern können.
Außerdem organisieren gemeinnützige Initiativen in verschiedenen Städten Sprechstunden von Ärzten für Menschen ohne Krankenversicherung, zum Beispiel der Malteser Hilfsdienst oder Ärzte der Welt. Dort kannst Du Dich medizinisch versorgen lassen, bis alles mit der Krankenversicherung geregelt ist.
Wenn sich schon größere Schuldenberge angesammelt haben, die Du alleine nicht mehr bewältigen kannst, solltest Du Dich an eine Schuldnerberatung wenden. Adressen und Kontaktdaten kostenloser Beratungsstellen findest Du auf den Websites der Anbieter, zum Beispiel bei der Caritas, der Diakonie und dem Roten Kreuz. Auch der Schuldnerberatungsatlas des Statistischen Bundesamt kann Dir weiterhelfen.
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